Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.01.2020, Az. 2 BvR 1763/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2640

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verwerfung des [X.] gegen die im Tenor genannten [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

3

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn der abgelehnte [X.] ‒ wie hier im Falle der [X.]innen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie der [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ‒ nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

4

b) Soweit der Beschwerdeführer die [X.]innen [X.] und [X.] sowie den [X.] Müller ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.

5

[X.], die verfassungswidrige Besetzung des [X.] sei durch die [X.]in [X.] und den [X.] Müller gedeckt worden, leidet am offensichtlichen Irrtum des Beschwerdeführers, die von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG neben den Bundesrichtern genannten "anderen Mitglieder" des [X.] würden nicht nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG gewählt.

6

Die Behauptung, die [X.]in [X.] sei als Tochter eines ehemaligen Ministerpräsidenten wegen dessen ‒ vom Beschwerdeführer nur apodiktisch behaupteten ‒ verfassungswidrigen Verhaltens im Jahr 1990 nicht objektiv, ist bereits mangels jedweden Bezugs zum aktuellen Verfahren zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

7

Letzteres gilt ebenso für die Ablehnung der [X.]in [X.] und des [X.]s Müller wegen einer angeblich verfassungswidrigen Besetzung des [X.]. Abgesehen davon, dass eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts für sich genommen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nicht genügt, ist die Behauptung, Regierungsmitglieder dürften nie zugleich Abgeordnete sein weder verfassungsrechtlich fundiert noch zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeignet.

8

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1763/19

27.01.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 24. Juni 2019, Az: 6 AV 10/19, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.01.2020, Az. 2 BvR 1763/19 (REWIS RS 2020, 2640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2640


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1763/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1763/19, 27.01.2020.


Az. 6 AV 10/19

Bundesverwaltungsgericht, 6 AV 10/19, 24.06.2019.

Bundesverwaltungsgericht, 6 AV 10/19, 19.03.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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