Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 6 KA 48/12 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 1540

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Außenvertretung obliegt dem Vorstand - Aufgabenübertragung von Vorstand auf Vertreterversammlung - Gerichtsbesetzung - Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte


Leitsatz

1. Die Außenvertretung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung obliegt deren Vorstand im Sinne einer originären Kompetenz.

2. Eine Aufgabenübertragung vom Vorstand auf die Vertreterversammlung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten und nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenzuweisung eingegriffen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die [X.]lägerin, eine [X.]assenzahnärztliche Vereinigung ([X.]), begehrt vom beklagten Land die Erteilung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung für eine Satzungsänderung.

2

Die Vertreterversammlung der [X.]lägerin beschloss am [X.] ua eine Änderung der §§ 7, 10 ihrer Satzung. Demnach sollte der die Aufgaben und Befugnisse der Vertreterversammlung regelnde § 7 der Satzung in seinem [X.] 1 h) [X.]) dahingehend ergänzt werden, dass zu den - der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung vorbehaltenen - Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung auch Grundsatzentscheidungen wie die Einführung oder Veränderung von "Eckpunkten in der Vertragspolitik (z.B. Einzelverträge nach § 73 c [X.]. 3 [X.])" gehören. Der die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes regelnde § 10 der Satzung sollte folgende Ergänzungen erfahren: Zum einen sollte unter [X.] 5 e) [X.]) bestimmt werden, dass zu den Aufgaben des Vorstandes der [X.]chluss, die Änderung und [X.]ündigung von Einzelverträgen nach § 73c [X.] 3 [X.] gehört, sowie der Zusatz angefügt werden, dass vor allen Vertragsabschlüssen, Entscheidungen und Maßnahmen nach Buchst e) der [X.] gehört werden soll. Zum anderen sollte [X.] 6 dahingehend ergänzt werden, dass - neben dem [X.]chluss von [X.] - auch der [X.]chluss von Einzelverträgen nach § 73c [X.] 3 [X.] durch die Vertreterversammlung zu genehmigen ist. Mit Schreiben vom [X.] genehmigte der Beklagte als für die [X.]lägerin zuständige Aufsichtsbehörde die beantragten Änderungen mit Ausnahme der beabsichtigten Änderung in § 10 [X.] 6 der Satzung.

3

Das [X.] hat die hiergegen erhobene [X.]lage abgewiesen (Urteil vom 26.9.2012). Seine Entscheidung hat es in "gemischter" Besetzung mit [X.] aus dem [X.]reis der Zahnärzte und [X.] aus dem [X.]reis der [X.]rankenkassen getroffen, und dies damit begründet, es sei nur vordergründig die Abgrenzung von Zuständigkeiten von Vorstand und Vertreterversammlung der [X.]lägerin betroffen. Bei genauerer Betrachtung habe das Ergebnis des Rechtsstreits jedoch Auswirkungen auf die Handlungs- und [X.]chlussfähigkeit der [X.]lägerin in Bezug auf Selektivverträge. Da nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit [X.] dezentrale, innovative Systemerweiterungen geregelt werden könnten, seien von einem Nichtabschluss oder verzögerten [X.]chluss solcher Verträge nicht nur die Zahnärzte, sondern auch die [X.]rankenkassen und die gesetzlich [X.]rankenversicherten betroffen, sodass eine Entscheidung in gemischter Besetzung gerechtfertigt sei.

4

In der Sache sei die [X.]lage unbegründet. Ein Anspruch auf die Genehmigung der Satzungsänderung bestehe nur, wenn diese mit höherrangigem Recht vereinbar sei; dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Vorstand der [X.]lägerin verwalte diese und vertrete sie gemäß § 79 [X.] 5 Satz 1 [X.] gerichtlich und außergerichtlich. Zwar ermögliche § 79 [X.] 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] die Einschränkung von Verwaltungskompetenzen des Vorstandes zu Gunsten einer Erweiterung der [X.]ompetenzen der Vertreterversammlung; dies könne grundsätzlich durch die Einführung von [X.] zu Gunsten der Vertreterversammlung für bestimmte Verwaltungsentscheidungen erfolgen. Jedoch seien einer entsprechenden Regelung in der Satzung Grenzen gesetzt. Zulässig seien Bestimmungen, die die allgemeinen [X.]ompetenzen von Vertreterversammlung und Vorstand im Sinne deklaratorischer Regelungen sichtbar machten oder solche, die den [X.]reis der Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung in begrenztem Maß konstitutiv festlegten. Nicht hingegen dürfte die [X.]ompetenz des Vorstandes für die laufenden Geschäfte der Verwaltung eingeschränkt werden, da es sich hierbei um eine unantastbare [X.]ompetenz handele. Dies gelte auch für solche Verwaltungsentscheidungen, die herausragende Bedeutung hätten, jedoch nicht als Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft werden könnten.

5

Da es sich seit dem [X.] ([X.] - [X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) nur noch bei der Vertreterversammlung und nicht mehr bei dem Vorstand um ein Selbstverwaltungsorgan der [X.]lägerin handele, dürfte das [X.] des Vorstandes auch nicht generell von der Zustimmung der Vertreterversammlung abhängig gemacht werden. Daher hätten nur Richtungsentscheidungen und allgemeine Grundsätze der Vertragspolitik grundsätzliche Bedeutung. Der [X.]chluss von [X.] nach § 73 c [X.], zu dem auch die Führung von Vertragsverhandlungen und die Entscheidung über den Vertragsinhalt gehöre, könne somit nicht pauschal dem Genehmigungsvorbehalt durch die Vertreterversammlung unterstellt werden. Dies sei, abhängig von dem konkreten Gegenstand des Einzelvertrages, nur möglich, wenn dieser grundsätzliche Bedeutung habe. Einzelverträge, die das gesamtvertragliche System nicht nur ergänzten (sog "add-on-Verträge"), sondern jedenfalls teilweise substituierten, könnten zwar in vielen Fällen eine solche grundsätzliche Bedeutung haben, dies sei jedoch nicht zwingend. Ein Genehmigungsvorbehalt, der unterschiedslos für alle Einzelverträge nach § 73 c [X.] 3 [X.] gelte, begründe daher eine unzulässige Mitverwaltung der Vertreterversammlung und greife in das dem Vorstand gesetzlich zugewiesene laufende Verwaltungsgeschäft ein. Ein pauschaler Genehmigungsvorbehalt werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es im Einzelfall durchaus schwierig sein könne, Einzelverträge mit grundsätzlicher Bedeutung von solchen ohne grundsätzliche Bedeutung abzugrenzen. Der der Vertreterversammlung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "grundsätzlichen Bedeutung" zustehende Beurteilungsspielraum sei durch den streitigen Genehmigungsvorbehalt daher überschritten. Schließlich rechtfertige auch die [X.]ompetenz der Vertreterversammlung als Aufsichtsorgan die Einführung des generellen Genehmigungsvorbehalts nicht, da es sich hierbei nicht um eine Maßnahme zur bloßen Überwachung des Vorstandes im Sinne von § 73 [X.] 3 Nr 2 [X.] handele.

6

Mit ihrer Revision rügt die [X.]lägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das [X.] habe nicht in gemischter Besetzung entscheiden dürfen; auf die Erhebung der [X.] werde jedoch verzichtet. In der Sache verkenne das [X.] die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Vertreterversammlung und Vorstand. Bei der Vertreterversammlung handele es sich um das Legislativ- und [X.]ontrollorgan der [X.]lägerin, während der Vorstand für die Verwaltung zuständig sei. Diese [X.]ompetenz des Vorstandes könne gemäß § 79 [X.] 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] durch sonstiges Recht, zu dem auch das Satzungsrecht der [X.]lägerin zähle, abweichend geregelt werden. Über diesen Weg könne die Vertreterversammlung auch Aufgaben an sich ziehen und den Aufgabenbereich des Vorstandes einschränken. Zudem lasse sich diese [X.] aus dem Recht der Vertreterversammlung ableiten, Grundsatzentscheidungen nach § 79 [X.] 3 Satz 1 [X.] zu treffen; für solche Entscheidungen fehle dem Vorstand die Legitimation. Dieser sei vielmehr auf die Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsgeschäfte beschränkt. Insgesamt werde die [X.] dadurch eingeschränkt, dass dem Vorstand substanzielle eigene Entscheidungsbefugnisse verbleiben müssten. Grundsätzlich obliege der [X.]chluss der Einzelverträge nach § 73c [X.] 3 [X.] dem Vorstand. Unabhängig davon, ob es sich um "add-on-Verträge" oder substituierende Selektivverträge handele, könne allen [X.] grundsätzliche Bedeutung zukommen. Zwingend sei dies allerdings nicht, sodass der Vertreterversammlung nicht schon gemäß § 79 [X.] 3 Satz 1 [X.] in Folge der grundsätzlichen Bedeutung pauschal eine Zuständigkeit eingeräumt werden könne. [X.] es sich jedoch um Einzelverträge mit grundsätzlicher Bedeutung, folge aus § 79 [X.] 3 Satz 1 [X.] zwingend die Zuständigkeit der Vertreterversammlung. Die Satzung dürfe die Befugnisse des Vorstandes auf der Grundlage des § 79 [X.] 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] einschränken. Eine derartige Einschränkung beim [X.]chluss aller Selektivverträge vorzunehmen, sei wegen der strategischen Bedeutung solcher Verträge angemessen. Ungeachtet dessen verbleibe die Vertragsabschlusskompetenz bei dem Vorstand.

7

Der "Genehmigungsvorbehalt" berühre nicht das Recht und die Pflicht des Vorstandes, die [X.](Z)[X.] nach außen zu vertreten. Sein Vertretungsrecht setze die Befugnis zur Aufgabenwahrnehmung voraus und könne nie weiter reichen, als es die [X.]ompetenz zulasse. Nur soweit es die Verwaltungskompetenz des - der Vertreterversammlung nachgeordneten - Vorstandes reiche, komme eine Vertretungsbefugnis in Betracht. Diesbezüglich könne die von der Vertreterversammlung erlassene Satzung etwas "Abweichendes bestimmen". Von einem unzulässigen Eingriff in die Vertretungskompetenz könne nur die Rede sein, wenn der [X.]chluss von Verträgen als solche - unbeschadet ihres Inhalts oder ihrer Bedeutung - uneingeschränkt und ausschließlich dem Vorstand zukäme. Dies sei jedoch nicht der Fall; so unterliege etwa der Erwerb von Grundstücken der [X.]ompetenz der Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung sei nicht lediglich legislatives [X.]ontrollorgan in Bezug auf den Vorstand, sondern zudem - wenn auch in begrenztem Umfang - Verwaltungs- und Vertretungsorgan der [X.](Z)[X.]. Von der [X.] der Vertreterversammlung nicht erfasst seien ausschließlich Maßnahmen des "operativen Geschäfts" des Vorstandes, also die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehöre sicher (auch) der [X.]chluss, also die "Teilnahme" an [X.]; von dieser "[X.]chluss-"(Teilnahme-)[X.]ompetenz unberührt bleibe die "[X.]chlussvorbehalts"-[X.]ompetenz der Vertreterversammlung.

8

Die [X.]lägerin beantragt,
das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 26.9.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom [X.] zu verurteilen, die von der Vertreterversammlung der [X.]lägerin am [X.] beschlossene Änderung des § 10 [X.] 6 der Satzung zu genehmigen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend. [X.]orrekt sei, dass die Vertreterversammlung aufgrund von § 79 [X.] 5 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 81 [X.] 1 Satz 1 [X.] ihre [X.]ompetenz durch eine Regelung in der Satzung erweitern und hierdurch die [X.]ompetenzen des Vorstandes einschränken könne. Das [X.] leite diese [X.]ompetenz aus der allgemeinen Verwaltungskompetenz der Vertreterversammlung für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 79 [X.] 3 Satz 1 [X.] ab. Darüber hinaus könnten keine Verwaltungskompetenzen des Vorstandes auf die Vertreterversammlung übertragen werden. Entscheidend sei daher, dass es sich um Entscheidungsgegenstände handele, die von grundsätzlicher Bedeutung seien und nicht nur sein könnten. Durch diese Differenzierung werde der durch das [X.] vorgenommenen Abkoppelung der Verwaltung und Vertretung von der Selbstverwaltung Rechnung getragen. Bei den [X.] nach § 73c [X.] handele es sich indes, unabhängig davon, ob "add-on-Verträge" oder substituierende Verträge betroffen seien, nicht zwingend um solche mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 79 [X.] 3 Satz 1 [X.]. Ein pauschaler Genehmigungsvorbehalt, der an eine nur mögliche grundsätzliche Bedeutung anknüpfe, gehe daher über die [X.]ompetenz der Vertreterversammlung zur Einschränkung der Verwaltungskompetenz des Vorstandes hinaus und verletze diesen in seiner unantastbaren [X.]ompetenz für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat - im Ergebnis - zutreffend entschieden, dass die Entscheidung der Beklagten, die streitgegenständliche Satzungsänderung nicht zu genehmigen, nicht zu beanstanden ist.

A. Der [X.] entscheidet im vorliegenden Verfahren in der sich aus § 12 Abs 3 Satz 2 SGG iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG ergebenden Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem [X.], da es sich bei dem Streit um die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von Satzungsänderungen einer [X.](Z)[X.] entgegen der Auffassung des [X.] um eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)[X.] iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG oder eine Angelegenheit der Vertrags(zahn)ärzte iS des Satzes 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat, mit Vertretern von [X.]rankenkassen und Vertrags(zahn)ärzten oder nur mit Vertrags(zahn)ärzten besetzt ist (stRspr des [X.]: [X.], 256, 257 f = [X.] 3-2500 § 92 [X.]; [X.], 246, 249 = [X.] 3-2500 § 106 [X.] f; [X.] 3-1500 § 12 [X.]; [X.], 105, 106 = [X.] 3-2500 § 80 [X.]; [X.]E 82, 150, 151 = [X.] 3-1500 § 60 [X.]; [X.], 135 = [X.] 3-2500 § 95 [X.]; [X.] 4-5555 § 15 [X.] Rd[X.]0; [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]2). Aus diesem Rechtsgrundsatz lässt sich allerdings nicht unmittelbar ableiten, in welcher gerichtlichen Besetzung zu entscheiden ist, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde ist, die ein Organ der unmittelbaren St[X.]tsverwaltung ist und bei deren Entscheidung Vertreter weder der [X.]rankenkassen noch der Vertrags(zahn)ärzte mitwirken ([X.], 105, 106 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] f).

Entgegen der Auffassung des [X.] ist hier jedoch kein Fall gegeben, in dem die Abgrenzung zweifelhaft bzw umstritten ist und somit nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl hierzu etwa [X.], 41, 42 = [X.] 3-2500 § 106 [X.]; [X.], 135 = [X.] 3-2500 § 95 [X.]) in gemischter Besetzung zu entscheiden ist. In aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten nimmt der [X.] die Abgrenzung gemäß § 12 Abs 3 SGG vielmehr danach vor, ob Gegenstand der streitbefangenen aufsichtlichen Maßnahmen eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern einer [X.]assen(zahn)ärztlichen Vereinigung getroffen worden ist, oder ob ihr Gegenstand ein paritätisch, dh unter Mitwirkung auch eines Vertreters der [X.]rankenkassen gefasster Beschluss ist ([X.] Urteil vom 7.10.1981 - 6 [X.] 2/80 - juris Rd[X.]1, insoweit in [X.]E 52, 193 = [X.] 2200 § 368n [X.] nicht abgedruckt; [X.], 105, 106 = [X.] 3-2500 § 80 [X.]; [X.]E 82, 150, 152 = [X.] 3-1500 § 60 [X.] f; [X.] [X.] 3-2500 § 274 [X.] S 2). Richten sich die angefochtenen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen Beschlüsse, die von der [X.](Z)[X.] allein gefasst wurden - wie dies bei Satzungsänderungen als autonome Angelegenheit der [X.]örperschaft der Fall ist -, ist der Rechtsstreit den Angelegenheiten der Vertrags(zahn)ärzte iS des § 12 Abs 3 Satz 2 SGG zuzuordnen ([X.] [X.]O). So liegt der Fall hier. An der hier streitbefangenen Entscheidung über die Änderung der Satzung der [X.]lägerin haben nur Vertragszahnärzte mitgewirkt, weil nur diese Mitglieder der Vertreterversammlung der [X.]Z[X.] sein können (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 05/10, § 80 Rd[X.] 8; Schnapp/[X.], Handbuch des Vertrags[X.], 2. Aufl 2006, § 5 Rd[X.] 62), die die Satzung beschließt (§ 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]).

Der seitens des [X.] angeführte Gesichtspunkt, dass die umstrittene Satzungsänderung Selektivverträge betrifft, durch die [X.] geregelt werden können, vermag keine Zuordnung des Rechtsstreits zu den Angelegenheiten des Vertrags[X.] iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGG zu begründen. Der [X.] hat der Abgrenzung beider Angelegenheiten bewusst ausschließlich formale [X.]riterien zugrunde gelegt. Bei der Anwendung von Besetzungsvorschriften steht nämlich der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der -klarheit im Vordergrund, weil schon bei der Ladung [X.] [X.]larheit über die Besetzung der Richterbank bestehen muss, und die Feststellung, welches im konkreten Fall [X.] ist, möglichst ohne Schwierigkeiten getroffen werden können soll ([X.], 285, 287 = [X.] 3-2500 § 122 [X.] S 5; [X.], 105, 106 = [X.] 3-2500 § 80 [X.]; [X.], 135, 136 = [X.] 3-2500 § 95 [X.] f). Deshalb kann weder generell noch im Rahmen aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten die Abgrenzung gemäß § 12 Abs 3 SGG danach vorgenommen werden, ob der Streitgegenstand nur die Vertrags(zahn)ärzte oder auch die [X.]rankenkassen betrifft bzw wer am Verfahrensausgang ein eigenes Interesse hat ([X.], 105, 106 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] ; in diesem Sinne schon: [X.] Urteil vom 7.10.1981 - 6 [X.] 2/80 - juris Rd[X.]1, insoweit in [X.]E 52, 193 = [X.] 2200 § 368n [X.] nicht abgedruckt ; [X.]E 82, 150, 152 = [X.] 3-1500 § 60 [X.] ).

Eine Abgrenzung unter Berücksichtigung einer (möglichen) Betroffenheit Dritter würde einer zweifelsfreien Zuordnung und damit der angestrebten Rechtssicherheit und -klarheit nicht zuletzt deswegen entgegenstehen, weil sowohl die - abstrakte - Beurteilung, welchen Umfang die Auswirkungen haben müssen, um für die Zuordnung relevant zu sein, als auch die - konkrete - Beurteilung, welches Ausmaß die Auswirkungen einer Regelung tatsächlich haben, unterschiedliche Bewertungen zulässt.

Der Umstand, dass das [X.] in Abweichung von dieser Rechtsprechung in der Besetzung mit je einem Vertreter der [X.]rankenkassen und der Vertrags(zahn)ärzte entschieden hat, stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl § 202 SGG iVm § 547 [X.] ZPO). Indes ist dieser Verfahrensfehler vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur zu berücksichtigen, wenn ihn ein Beteiligter ordnungsgemäß gerügt hat (vgl [X.], 41, 43 f = [X.] 3-2500 § 34 [X.] 5 S 29 f; [X.]E 103, 106 = [X.] 4-2500 § 94 [X.] 2, Rd[X.]0 f; [X.] [X.] 4-5555 § 21 [X.] 2 Rd[X.]0). Da die [X.]lägerin ausdrücklich auf die Rüge der Besetzung verzichtet und auch der Beklagte diese nicht im Sinne einer Gegenrüge erhoben hat, kommt eine Zurückverweisung an das [X.] wegen eines [X.] nicht in Betracht.

B. Die Revision der [X.]lägerin hat keinen Erfolg.

1. Der [X.] kann offenlassen, ob es sich bei der [X.]lage um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) oder um eine Aufsichtsklage (§ 54 Abs 3 SGG) handelt. Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, nämlich die Erteilung einer beantragten Satzungsgenehmigung, wenn die Aufsichtsbehörde diese abgelehnt hat und der Selbstverwaltungsträger geltend macht, dass er auf Vornahme dieses Aktes einen Rechtsanspruch habe (vgl [X.]E 69, 72, 73 = [X.] 3-2500 § 241 [X.] S 2; [X.]E 99, 95 = [X.] 4-2500 § 44 [X.]3, Rd[X.]1; [X.]E 109, 230 = [X.] 4-2500 § 53 [X.] 2, Rd[X.] 9). So liegt es hier.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das [X.] hat die [X.]lage, über die es gemäß § 29 Abs 2 [X.] 2 SGG im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die nach § 81 Abs 1 Satz 2 [X.] erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung zu Recht versagt, da die beabsichtigte Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt.

a. Rechtsgrundlage der Versagung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist § 81 Abs 1 Satz 2 [X.]. Hiernach bedarf die Satzung einer [X.](Z)[X.] der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dieser Genehmigungsvorbehalt gilt auch für Satzungsänderungen (vgl [X.], 149, 150 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 8 S 24; [X.]E 99, 95 = [X.] 4-2500 § 44 [X.]3, Rd[X.]2; [X.]E 109, 230 = [X.] 4-2500 § 53 [X.] 2, Rd[X.]0). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 78 Abs 1 [X.] die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des [X.]. Nach § 78 Abs 3 Satz 1 [X.] erstreckt sich die Prüfung auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht und ist daher auf eine Rechtskontrolle beschränkt (vgl [X.], 149, 150 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 8 S 24 f <[X.]rankenkassensatzung>; [X.] [X.] 3-3300 § 47 [X.] S 2 ; [X.]E 99, 197 = [X.] 4-2500 § 33 [X.]6, Rd[X.]6 ; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.9.2012 - L 7 [X.]A 60/10 - juris Rd[X.] 20; vgl auch [X.] Urteil vom 15.8.2012 - B 6 [X.]A 38/11 R - juris Rd[X.] 26 - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 87b [X.] vorgesehen; zur grundsätzlichen Beschränkung der St[X.]tsaufsicht über [X.][X.]en auf eine Rechtsaufsicht siehe auch [X.]E 103, 106 = [X.] 4-2500 § 94 [X.] 2, Rd[X.]9). Ist eine verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommene Satzungsänderung mit höherrangigem Recht vereinbar, besteht ein Anspruch auf Genehmigung ([X.]E 99, 95 = [X.] 4-2500 § 44 [X.]3, Rd[X.]2; [X.]E 109, 230 = [X.] 4-2500 § 53 [X.] 2, Rd[X.]0 mwN).

b. Die [X.]lägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, da die von ihr beschlossene Satzungsänderung mit höherrangigem Recht - § 79 Abs 5 [X.] - unvereinbar ist. Das Recht, die [X.](Z)[X.] zu verwalten und außergerichtlich zu vertreten, gehört zum originären Aufgabenbereich des Vorstandes (siehe [X.].). In diesen [X.]erngehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung wird durch den beabsichtigten Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung beim Abschluss von Selektivverträgen nach § 73c [X.] eingegriffen, weil die Genehmigung nach außen wirkende Voraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss der Verträge ist (siehe [X.]). Zu derartigen Eingriffen ist die Vertreterversammlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt (siehe [X.]). [X.] würden zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes als Vertragspartner der [X.]rankenkassen(-verbände) führen (siehe dd.).

[X.]. Der Gesetzgeber hat die Regelung der dem Vorstand bzw der Vertreterversammlung einer [X.](Z)[X.] zustehenden Aufgaben und [X.]ompetenzen nicht dem Satzungsrecht überlassen, sondern diese weitgehend gesetzlich vorgegeben. So weist das Gesetz - in Abgrenzung zu den Befugnissen der Vertreterversammlung - die Verwaltung und Außenvertretung der [X.](Z)[X.] dem hauptamtlichen Vorstand als originäre [X.]ompetenz zu. Damit steht auch die [X.]ompetenz, Verträge - etwa die Selektivverträge nach § 73c [X.] oder auch die in § 10 Abs 6 der Satzung der [X.]lägerin erwähnten [X.] nach § 83 [X.] - mit bindender Wirkung für die [X.]örperschaft abzuschließen, als Teil der Verwaltungs- bzw Vertretungsbefugnis allein dem Vorstand zu.

(1) Das Gesetz benennt in § 79 [X.] nicht allein die Organe, die für die juristische Person [X.](Z)[X.] als [X.] handeln, sondern bestimmt auch die diesen obliegenden Aufgaben. Gemäß § 79 Abs 5 Satz 1 [X.] ist es Aufgabe des Vorstandes, die [X.](Z)[X.] zu verwalten und sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Verwaltung gehört neben dem inneren Geschäftsablauf die Regelung der Beziehungen zu den gesetzlichen [X.]rankenkassen und die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, soweit es sich nicht um die Vertretung der [X.](Z)[X.] handelt ([X.]rauskopf in ders, Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 05/10, [X.] § 79 Rd[X.]7). Diese Verwaltungskompetenz ist nicht auf die "laufenden Verwaltungsgeschäfte" beschränkt, wie dies für die früheren Geschäftsführer der [X.](Z)[X.]en galt und noch heute in § 36 Abs 1 [X.] für die Geschäftsführer von Versicherungsträgern mit dreigliedriger Organstruktur bestimmt ist, sondern sie ist im umfassenden Sinne zu verstehen.

Die Vertretung der [X.]örperschaft durch den Vorstand bedeutet, dass dieser aufgrund seiner Stellung als Organ der [X.]örperschaft [X.](Z)[X.] mit rechtlicher Wirkung für und gegen diese tatsächliche und rechtliche Handlungen im Verhältnis zu [X.] vornehmen darf und muss (vgl Freund in [X.]/[X.], [X.], Stand: 10/10, [X.] § 35 Rd[X.]2). Die Vertretungsbefugnis umfasst die [X.]ompetenz, Verträge mit [X.] - namentlich mit den [X.]rankenkassen - abzuschließen; dies beinhaltet nicht allein die - eher zur "Verwaltung" gehörende - Aufgabe, Vertragsverhandlungen zu führen und den Vertrag zu unterzeichnen, sondern auch und insbesondere die Rechtsmacht, die [X.](Z)[X.] bei derartigen Vertragsverhandlungen und -abschlüssen mit verbindlicher Wirkung nach außen hin zu vertreten.

Demgegenüber hat die Vertreterversammlung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] - als Legislativ- und [X.]ontrollorgan der [X.](Z)[X.] (vgl Begründung zum [X.], BT-Drucks 15/1525 [X.] zu Nummer 3 <§ 79>) - die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen sowie den Vorstand zu überwachen ([X.] 2 [X.]O). Zu den weiteren ihr durch § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] übertragenen Aufgaben gehört es, alle Entscheidungen zu treffen, die für die [X.]örperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind ([X.] [X.]O), den Haushaltsplan festzustellen ([X.] 4 [X.]O), über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen ([X.] 5 [X.]O), die [X.]örperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten ([X.] 6 [X.]O) und über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen ([X.] 7 [X.]O). Zudem kann sie sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen (§ 79 Abs 3 Satz 2 [X.]).

(2) Das Recht des Vorstandes zur Vertretung der [X.](Z)[X.] nach außen ist nicht nur eine technische Regelung in dem Sinne, dass allein der Vorstand - und nicht etwa die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzender - die [X.]örperschaft wirksam verpflichten kann. Vielmehr gehört die Vertretungskompetenz zu den - ihm originär und ausschließlich zugewiesenen - [X.]ernkompetenzen des Vorstandes.

Die [X.]lägerin verkennt die gesetzliche Aufgabenverteilung, wenn sie meint, dem Vorstand lediglich die Funktion eines "Armes" der [X.](Z)[X.] beimessen zu können, während die Vertreterversammlung als deren "Hirn" fungiere. Aufgabe des Vorstandes ist es nicht, die Vertreterversammlung nach außen zu vertreten, sondern die [X.]örperschaft [X.](Z)[X.] als juristische Person. "Verlängerter Arm" der Vertreterversammlung ist der Vorstand lediglich in den Fällen, in denen der Vertreterversammlung ausnahmsweise Entscheidungskompetenzen im Einzelfall zustehen, so etwa bei der Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden (§ 79 Abs 3 Satz 1 [X.] 7 [X.]). In derartigen Fällen ist es Aufgabe des Vorstandes, den Beschluss der Vertreterversammlung nach außen umzusetzen, da die Vertreterversammlung nicht die Rechtsmacht besitzt, die [X.]örperschaft [X.](Z)[X.] nach außen zu vertreten ([X.]rauskopf, [X.]O, § 79 [X.] Rd[X.]8). Der Vorstand ist verpflichtet, alle Entscheidungen, die von einem Organ der [X.]örperschaft im Rahmen seiner [X.]ompetenz getroffen werden, im Außenverhältnis umzusetzen ([X.]/Degener-[X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, Stand: Oktober 2005, § 79 [X.] Rd[X.]4).

Eine Beschränkung des Vorstandes auf die Funktion eines lediglich die Vorgaben der Vertreterversammlung ausführenden Werkzeugs lässt sich bereits nicht mit dessen Funktion als "Organ" der [X.]örperschaft [X.](Z)[X.] vereinbaren. Der mit "Organe" überschriebene § 79 [X.] bestimmt in seinem Abs 1, dass bei den [X.](Z)[X.]en eine Vertreterversammlung als [X.] und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet werden. Es werden somit zwei Organe gebildet, ohne dass hiermit eine Rangfolge vorgegeben wird. Ein Vorrang der Vertreterversammlung kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass diese nunmehr einziges "[X.]" der [X.](Z)[X.] ist. Dieser Umstand ist - wie die Rechtsentwicklung belegt (siehe dazu unten) - die Folge der vom Gesetzgeber gewollten klaren Aufgabentrennung und beinhaltet lediglich, dass der Vertreterversammlung die ausschließliche [X.]ompetenz für die [X.] im engeren Sinne zusteht. Mag auch formal eine Überordnung der Vertreterversammlung in Bezug auf die ihr zustehenden [X.]ompetenzen, autonomes Recht zu setzen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, bestehen, ändert dies nichts daran, dass diese [X.]ompetenzen der Vertreterversammlung ihre Grenze im [X.]ernbereich der dem Vorstand obliegenden Aufgaben finden.

Hätte der Gesetzgeber allein der Vertreterversammlung die Funktion eines die Geschicke der [X.](Z)[X.] bestimmenden Organs beimessen wollen, hätte es der Institutionalisierung eines hauptamtlichen Vorstandes nicht bedurft, sondern es hätte der Vertreterversammlung überlassen bleiben können, sich durch Einrichtung einer "Geschäftsstelle" von den anfallenden Verwaltungsaufgaben zu entlasten. Schon die rechtliche Stellung des Vorstandes als "Organ" der [X.](Z)[X.] beinhaltet daher, dass diesem ein originärer, allein ihm zugeordneter Aufgabenbereich zustehen muss. Die Eigenständigkeit des Vorstandes gegenüber der Vertreterversammlung wird auch daran deutlich, dass sich die der Vertreterversammlung obliegende Entlastung des Vorstandes ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Haushaltsführung beschränkt und nicht die politische Amtsführung erfasst ([X.] [X.]asseler [X.]omm, Stand: August 2012, § 79 [X.], Rd[X.]3).

(3) Dass der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Vertreterversammlung und Vorstand und damit zugleich die Zuweisung originärer Aufgabenbereiche für beide Organe beabsichtigt hat, bestätigt auch die Rechtsentwicklung.

Gemäß § 79 Abs 1 [X.] in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 ([X.] 2477) handelte es sich bei der Vertreterversammlung und dem Vorstand um die [X.]e der [X.](Z)[X.]en. Neben diesen beiden [X.]en waren bei den [X.](Z)[X.]en regelmäßig Geschäftsführer tätig, welche Verwaltungsaufgaben aufgrund von Beschlüssen und Vollmachten der Organe ausführten (vgl Schnapp in Schulin , Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1, [X.]rankenversicherung, 1994, § 49 Rd[X.]0; [X.]rauskopf, [X.]O, Soziale [X.]rankenversicherung, § 79 [X.], Rd[X.] 6); ihre Stellung war - anders als bei den hauptamtlichen Geschäftsführern der Sozialversicherungsträger mit dreigliedriger Organstruktur (vgl § 36 Abs 1 [X.]) - allerdings nicht gesetzlich, sondern allein durch Satzungsrecht geregelt [X.], Handbuch des [X.]assen[X.], Rd[X.]93).

Durch Art 2 [X.] des [X.] ([X.] 2003, 2190, 2241) wurde § 79 Abs 1 [X.] mit Wirkung vom 1.1.2005 geändert (eine vergleichbare Änderung war bereits in Art 1 [X.]7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ab dem [X.] vorgesehen - vgl BT-Drucks 14/1245 [X.] f - fand jedoch keinen Eingang in das [X.]). Neben der als [X.] fortbestehenden Vertreterversammlung wurde ein nunmehr hauptamtlicher Vorstand gebildet. Diese Regelung vollzog die bereits in § 31 Abs 3a, § 35a [X.] (eingeführt mit Wirkung vom 1.1.1996 durch Art 3 [X.] 4 des [X.] der gesetzlichen [X.]rankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz <[X.]> vom 21.12.1992, [X.] 2266) getroffenen Regelungen nach, wonach bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen ein Verwaltungsrat als [X.] und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet wird (§ 31 Abs 3a Satz 1 [X.]) und der Vorstand die [X.]rankenkasse verwaltet und vertritt (§ 35a Abs 1 Satz 1 [X.]).

Während zuvor die Aufgaben und Befugnisse der [X.]e (in weitem Umfang) durch die Satzung zu regeln waren (siehe § 77 Abs 6 Satz 2, § 81 Abs 1 Satz 3 [X.] 2 [X.] aF), sind nunmehr die Aufgaben des Vorstandes in § 79 Abs 5 [X.] und die Aufgaben der Vertreterversammlung - in Anlehnung an den für [X.]rankenkassen geltenden § 197 Abs 1, 2 [X.] - in § 79 Abs 3 [X.] näher definiert. Im Ergebnis wurden die [X.]ompetenzen beider Organe ausgeweitet, weil aus der ursprünglich dreigliedrigen Struktur (hauptamtlicher Geschäftsführer - ehrenamtlicher Vorstand - ehrenamtliche Vertreterversammlung) eine zweigliedrige geworden ist. Dem neuen Vorstand wurden - neben den dem bisherigen Geschäftsführer obliegenden Aufgaben der laufenden Verwaltung - Teile der Zuständigkeiten des früheren ehrenamtlichen Vorstandes übertragen (vgl - zur entsprechenden Situation bei den [X.]rankenkassen - [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 197 Rd[X.] 29; [X.], [X.] 1994, 1, 2). Hierzu gehört insbesondere die vorher gemäß § 77 Abs 6 Satz 1 [X.] aF dem ehrenamtlichen Vorstand obliegende Aufgabe, die [X.](Z)[X.] gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, aber auch über die "laufende Verwaltung" hinausgehende (zur Abgrenzung vgl [X.]E 26, 129, 130 f = [X.] [X.] zu § 1436 RVO) Verwaltungsaufgaben.

Durch die ausdrücklich in Anlehnung an die Organisationsreform der [X.]rankenkassen erfolgte Neuregelung wollte der Gesetzgeber den gewachsenen Aufgaben der [X.](Z)[X.]en gerecht werden (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.], [X.] und BÜNDNI[X.]0/[X.] zum [X.] , BT-Drucks 15/1525 [X.] zu Art 2 zu [X.] <§ 79>) und deren Organisationsstrukturen straffen (FraktE-[X.], [X.]O, [X.] Begr A II 6). Diese Zielrichtung entspricht weitgehend den mit den vorangegangenen Änderungen in den Organisationsstrukturen der [X.]rankenkassen verfolgten Absichten, den gestiegenen Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit, [X.]ompetenz und Flexibilität gerecht zu werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum [X.], BT-Drucks 12/3608 [X.]). Auch wenn die Vertreterversammlung durch die Änderung zum alleinigen [X.] wurde, lässt sich den Gesetzesmaterialien kein Anhalt dafür entnehmen, dass damit deren Stellung zu Lasten des nunmehr hauptamtlichen Vorstandes gestärkt werden sollte. Vielmehr wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Organisationsreform eine einfachere Abgrenzbarkeit der Zuständigkeiten beider Organe bei gleichzeitiger Stärkung der jeweiligen Organstellung in deren Zuständigkeitsbereich erreichen wollte. Ausdruck dessen ist einerseits eine "Professionalisierung" ([X.] [X.]asseler [X.]omm, Stand: August 2012, § 79 [X.] Rd[X.] 2) des Vorstandes, andererseits durch die Schaffung nur noch eines [X.]s eine [X.]onzentrierung der die Selbstverwaltung betreffenden Aufgaben bei der Vertreterversammlung, die mit einer stärkeren Betonung der Stellung als [X.]ontrollorgan einhergeht. Allein insoweit ist es zu einer "Stärkung" der Vertreterversammlung gekommen, die inhaltlich aber im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass sie weitere - dem bisherigen ehrenamtlichen Vorstand im Verhältnis zum (bisherigen) Geschäftsführer obliegende - [X.]ontrollaufgaben übernommen hat.

Die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich davon, dass der Vorstand zu einem hauptamtlichen Organ der selbstverwalteten [X.]örperschaft "fortentwickelt" werde (FraktE-[X.], [X.]O, zu Art 2 zu [X.] <§ 79>). Ausdruck der "Professionalisierung" der Aufgabenwahrnehmung ist auch die in § 79 Abs 6 Satz 2 [X.] geforderte fachliche Eignung der Vorstandsmitglieder; hierdurch sollte insbesondere die [X.] der einzelnen Mitglieder des Vorstandes für ihren jeweils eigenverantwortlich zu leitenden Geschäftsbereich gesichert und somit zugleich die Professionalisierung des Vorstandes in seiner Gesamtheit gestärkt werden (FraktE-[X.], [X.]O). Auch hiermit stünde es nicht im Einklang, wenn dem neuen hauptamtlichen Vorstand lediglich die Funktion eines die Vorgaben der Vertreterversammlung ausführenden Organs zukäme.

Dass namentlich mit der Vertretungskompetenz des Vorstandes ein originärer Aufgabenbereich geschaffen werden sollte, dessen Inhalt nicht der Gestaltungsmacht der Vertreterversammlung unterworfen werden sollte, bestätigt der Umstand, dass die nach altem Recht in § 77 Abs 6 Satz 2 [X.] aF enthaltene Ermächtigung, "das Nähere" zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der [X.](Z)[X.] in der Satzung zu bestimmen, nicht in das neue - ab 1.1.2005 geltende - Recht übernommen wurde; auch dies belegt den Willen des Gesetzgebers zur Schaffung einer klaren, in ihren wesentlichen Strukturen gesetzlich statt durch Satzungsrecht vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Organen der [X.](Z)[X.]. Beachtlich ist zudem, dass die im früheren Recht (siehe § 368m Abs 7 Satz 3 RVO) enthaltene Befugnis, in der Satzung mit Wirkung gegen Dritte Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht des Vorstandes festzulegen, bereits nicht in das [X.] übernommen wurde; hieraus wird zu Recht abgeleitet, dass gleichwohl in der Satzung oder durch einen Beschluss der Vertreterversammlung festgelegte Beschränkungen im Außenverhältnis keine Wirkung haben ([X.]/Degener-[X.] in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, Stand: Oktober 2005, § 79 [X.] Rd[X.]6).

[X.] Der von der Vertreterversammlung der [X.]lägerin beschlossene Genehmigungsvorbehalt hat unmittelbar Auswirkungen auf die [X.]ompetenz des Vorstandes, die [X.](Z)[X.] gegenüber [X.] zu vertreten; er hat zur Folge, dass die Zustimmung ("Genehmigung") durch die Vertreterversammlung nach außen wirkende Voraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss eines [X.] nach § 73c Abs 3 [X.] durch den Vorstand ist. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt.

Die streitgegenständliche Satzungsregelung sieht vor, dass der Abschluss von Einzelverträgen nach § 73c Abs 3 [X.] durch die Vertreterversammlung "zu genehmigen" ist. Bereits der Wortlaut der Regelung lässt durch die Verwendung des Begriffes "Genehmigung" erkennen, dass die Zustimmung der Vertreterversammlung [X.] für den vom Vorstand geschlossenen Vertrag sein soll und der Vertrag daher bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam ist. Diese schon sprachlich auf der Hand liegende Bedeutung des Begriffes bestätigt dessen Verwendung im Zivilrecht wie im öffentlichen Recht. So definiert § 184 Abs 1 BGB die Genehmigung als "nachträgliche Zustimmung", die grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt; bis zu der Erklärung des [X.] über die Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam (vgl Ellenberger in [X.], [X.], 73. Aufl 2014, § 184 Rd[X.]). Auch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welcher Sozialversicherungsträger gemäß § 85 Abs 1 [X.] hinsichtlich der Vergabe von Darlehen für gemeinnützige Zwecke, des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden bedürfen, wird in dem Sinne verstanden, dass diese Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages im Außenverhältnis ist (s [X.], 133, 135 ff). Auch bei der gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 Baugesetzbuch für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum erforderlichen Genehmigung handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, bis zu dessen Erteilung das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist (vgl BVerwGE 54, 257, 259 f; BVerwG, [X.], 195, 196). Schließlich bestimmt § 57 Abs 1 [X.] X, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines [X.] eingreift, erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt; hier wird der vergleichbare - im Sinne eines Oberbegriffes verwandte (vgl § 182 Abs 1 BGB) - Begriff "Zustimmung" sogar ausdrücklich als Wirksamkeitserfordernis normiert.

Die beabsichtigte Bindung des Vorstandes auch im Außenverhältnis wird dadurch bestätigt, dass die von der Vertreterversammlung beschlossene Fassung des § 10 Abs 6 der Satzung ausdrücklich eine Genehmigung des "Abschlusses" der Verträge vorsieht. Das Genehmigungserfordernis wird damit mit dem Rechtsgeschäft als solchem verknüpft und statuiert nicht etwa eine bloße Verpflichtung des Vorstandes, im Falle des Vertragsabschlusses um die Genehmigung der Vertreterversammlung nachzusuchen (vgl hierzu [X.], 133 - juris Rd[X.] 6). Dies zeigt ebenfalls, dass die Genehmigung als zwingende [X.] normiert werden sollte und verdeutlicht daher die bereits durch die Formulierung "Genehmigung" zum Ausdruck kommende Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes. Dass dem Genehmigungsvorbehalt Außenwirkung zukommen soll, bestätigt schließlich der Zweck der Regelung, den Abschluss von Verträgen zu verhindern, die nicht die Zustimmung der Vertreterversammlung gefunden haben.

Mit dem Genehmigungsvorbehalt wird somit veranschaulicht, dass die Mitwirkung der Vertreterversammlung den Außenbereich - also das Verhältnis gegenüber [X.] - betreffen soll. Danach wäre der Vorstand nach etwaigen Vertragsverhandlungen, die er allein führen darf, gehalten, zunächst die Vertreterversammlung einzuschalten und könnte den Vertrag erst nach erteilter Genehmigung wirksam abschließen, bzw wäre ein zuvor erfolgter Vertragsschluss zunächst schwebend unwirksam und würde erst nach Erteilung der Genehmigung wirksam.

[X.] Die gesetzliche Aufgabenzuweisung lässt es nicht zu, den Aufgabenkreis der Vertreterversammlung derart zu Lasten des anderen Organs auszudehnen. In die [X.]ernkompetenzen des Vorstandes darf weder durch die "[X.]ompetenz-[X.]ompetenz" der Vertreterversammlung noch durch deren in § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] normierte Befugnis, alle Entscheidungen zu treffen, die für die [X.]örperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, eingegriffen werden. Auch die der Vertreterversammlung obliegende Aufgabe, den Vorstand zu überwachen (§ 79 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.]), rechtfertigt den Genehmigungsvorbehalt nicht. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nach außen zählt - wie unter [X.]. dargestellt - zu den in den unantastbaren [X.]ernbereich fallenden Zuständigkeiten, die einer [X.]ompetenzverschiebung zu Gunsten der Vertreterversammlung entzogen sind (ebenso [X.]/[X.] in [X.], [X.]assenarztrecht, § 79 [X.] Rd[X.] ; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 05/10, [X.] § 79 Rd[X.] 7; [X.], [X.] 2003, 374, 378).

(1) In die [X.]ompetenz des Vorstandes zur Außenvertretung der [X.](Z)[X.] vermag die Vertreterversammlung nicht [X.] ihrer "[X.]ompetenz-[X.]ompetenz" einzugreifen, weil eine solche Aufgabenübertragung unter dem Vorbehalt steht, dass die gesetzlich vorgesehene [X.]ompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten und durch sie nicht in [X.]gehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung eingegriffen wird.

(a) Im Grundsatz ist die Vertreterversammlung der [X.](Z)[X.] allerdings berechtigt, ihren Aufgabenkreis zu Lasten des Vorstandes auszuweiten. Dies ergibt sich aus § 79 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], wonach die [X.]ompetenz des Vorstandes, die [X.]örperschaft zu verwalten und sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, durch den nachfolgenden Halbsatz "soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen" begrenzt wird. Da zum "sonstigen Recht" auch das autonome Recht gehört (siehe hierzu schon Gesetzentwurf eines [X.], BT-Drucks 7/4122 [X.] Zu § 88) und hierzu wiederum insbesondere das Satzungsrecht der [X.](Z)[X.] (vgl § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]: "Satzung und sonstiges autonomes Recht"), wird daraus abgeleitet, dass die Vertreterversammlung eine sogenannte "[X.]ompetenz-[X.]ompetenz" besitzt, welche sie berechtigt, die Zuständigkeiten des Vorstandes zu ihren Gunsten zu modifizieren und sich Aufgaben des Vorstandes zuzuweisen (vgl etwa [X.]rauskopf in ders, Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 [X.] Rd[X.] 22; [X.]altenborn, [X.] 2008, 337, 338). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] - wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergibt - die Aufgaben der Vertreterversammlung nicht abschließend benennt.

(b) Auch eine auf einer "[X.]ompetenz-[X.]ompetenz" beruhende Aufgabenübertragung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlich vorgesehene [X.]ompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten wird. Die gesetzlichen Regelungen zur [X.]ompetenzverteilung sind im Hinblick auf ihren [X.]erngehalt nicht dispositiv (in diesem Sinne auch: [X.], [X.] 2011, 365, 366; [X.], [X.]asseler [X.]omm, Stand: August 2012, § 79 Rd[X.]5; [X.]altenborn, [X.]O, 337, 343; [X.]rauskopf, [X.]O, § 79 [X.] Rd[X.] 22, 32; vgl im Hinblick auf den Bereich der gesetzlichen [X.]rankenkassen auch: [X.], Funktionale Selbstverwaltung und Demokratieprinzip - am Beispiel der Sozialversicherung, 2001, [X.], 57 f; Finkenbusch, Die Träger der [X.]rankenversicherung, 6. Aufl 2008, [X.]; [X.], jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2011, § 35a Rd[X.] 66). Es liegt auf der Hand, dass ein derart weit reichendes Recht, wie es die "[X.]ompetenz-[X.]ompetenz" darstellt, einer Begrenzung bedarf, weil sich die Vertreterversammlung andernfalls kraft eigener Rechtsmacht eine Allzuständigkeit einräumen könnte.

Die Vertreterversammlung darf - durch Regelungen in der Satzung bzw durch gesonderte Beschlüsse - Aufgaben und Befugnisse nur innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens modifizieren und konkretisieren. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die Verteilung der Aufgaben zwischen den beiden Organen der [X.](Z)[X.] entgegen dem früheren Recht nicht dem Satzungsgeber zur näheren Regelung überlassen, sondern weitgehend selbst geregelt hat. Durch die satzungsmäßige Aufgabenzuweisung darf daher nicht in [X.]gehalt der gesetzlichen Aufgabenverteilung eingegriffen und insbesondere nicht der gesetzliche Zuständigkeitsbereich des Vorstandes ausgehöhlt werden (so auch [X.]/[X.] in [X.], [X.]assenarztrecht, § 79 [X.] Rd[X.] C <79-10>; [X.]rauskopf, [X.]O, § 79 [X.] Rd[X.] 22, 32; [X.], [X.]O, [X.], 370), weil dies die gesetzlichen Vorgaben konterkarieren würde.

Eine gravierende Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Vertreterversammlung und Vorstand ist somit nicht zulässig. Namentlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte - mögen sie auch von herausragender Bedeutung sein - gehören zu dem nicht antastbaren Bereich der Aufgaben des Vorstandes ([X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 05/10, [X.] § 79 Rd[X.] 79). Erst recht darf die Vertreterversammlung keine Aufgaben an sich ziehen oder sich hierauf maßgeblichen Einfluss verschaffen, für die sie nach den gesetzlichen Vorgaben überhaupt keine [X.]ompetenz besitzt. Dies gilt in erster Linie für die Vertretung der [X.]örperschaft nach außen, welche ausschließlich dem Vorstand zugewiesen ist; die "[X.]" der Vertreterversammlung beschränken sich gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 [X.] auf die Vertretung der [X.]örperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern, mithin auf eine Vertretung im Innenverhältnis.

Diesen Vorgaben liefe eine Regelung zuwider, die den Abschluss sowie die Wirksamkeit von Verträgen jedweder Art von einer Genehmigung durch die Vertreterversammlung abhängig macht. Unabhängig davon, ob man den Abschluss von Verträgen zu den laufenden [X.] zählt - dies dürfte jedenfalls für [X.] der Einzelverträge zutreffen -, greift der Genehmigungsvorbehalt gravierend in das Außenvertretungsrecht des Vorstandes ein. Würde man die "[X.]" des Vorstandes auf das Aushandeln und das Unterzeichnen des Vertrages beschränken, den dazwischen liegenden Schritt - die Abgabe der entsprechenden Willenserklärung - aber (durch ein Genehmigungserfordernis) herausnehmen, so würde dies die Stellung des Vorstandes in nicht hinnehmbarer Weise einschränken.

(2) Ein anderes Ergebnis kann auch nicht über die der Vertreterversammlung zustehende Befugnis zur Entscheidung von Grundsatzfragen gewonnen werden. Gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] gehört es zu den Aufgaben der Vertreterversammlung, alle Entscheidungen zu treffen, die für die [X.]örperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind. Diese Entscheidungen sind Ausdruck der den [X.](Z)[X.]en eingeräumten Selbstverwaltung im Sinne der Regelung eigener Angelegenheiten durch die sachkundigen Betroffenen (vgl [X.], Verw 35 <2002>, 377, 390). Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "grundsätzliche Bedeutung" wird der Vertreterversammlung im Schrifttum ein weiter Spielraum im Sinne einer "[X.]" eingeräumt (vgl etwa [X.]altenborn, [X.] 2008, 337, 340).

(a) Es bedarf keiner abschließenden [X.]lärung, welchen Regelungsgegenständen "grundsätzliche" Bedeutung zukommt. Unstrittig zählen hierzu alle die "[X.]" der [X.](Z)[X.] bestimmenden Entscheidungen ([X.]rauskopf, [X.]O, § 79 [X.] Rd[X.]4). Außer Frage steht auch, dass etwa den nach § 82 Abs 2 Satz 1, § 83 Satz 1 [X.] zu schließenden [X.]n dem Grunde nach (siehe hierzu aber noch unter c.[X.]) grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es sich hierbei um die zentralen Verträge des Vertrags[X.] auf [X.] handelt, in denen neben der Vergütung auch weitere Aspekte der vertragsärztlichen Versorgung geregelt werden (vgl hierzu [X.] [X.]asseler [X.]omm, Stand: Dezember 2012, § 83 [X.] Rd[X.] f). Angesichts der Bedeutung, die Selektivverträge (auch) im Hinblick auf die dadurch notwendig werdende Bereinigung der Gesamtvergütungen (§ 73c Abs 6 [X.]) haben, spricht auch manches dafür, dass zumindest die Grundsatzentscheidung, ob überhaupt und mit welcher [X.]rankenkasse solche Verträge geschlossen werden sollen, grundsätzliche Bedeutung haben könnte.

(b) Selbst wenn aber Verträgen nach § 73c [X.] "grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] zukommen sollte, rechtfertigte dies den Genehmigungsvorbehalt nicht. Zum einen sind unter dem Begriff "Entscheidungen" im Sinne des § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - keine Einzelfallentscheidungen zu verstehen (aA [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 197 Rd[X.] 40; für eine restriktive - auf sozialpolitische Grundsatzfragen beschränkte - Auslegung hingegen [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand I/96, § 197 Rd[X.] 5). Bei der Auslegung des Begriffes "Entscheidungen" kann der Zusammenhang mit dem vorangestellten Wort "grundsätzlich" nicht außer Betracht bleiben. Schon dies legt es nahe, den Begriff "Entscheidungen" einschränkend auszulegen und hierunter - zumindest für den Regelfall - nur "grundsätzlich-generelle" Entscheidungen (im Sinne von "[X.]" oder eben "Grundsatzentscheidungen") zu verstehen. Dies entspricht auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, welcher Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung als "[X.]" (vgl Ausschussbericht zum [X.], BT-Drucks 12/3937 [X.] zu § 197 [X.]) bzw als "grundsatzpolitische Entscheidungen" ([X.]O zu Art 1 [X.]05 <§ 197> [X.]) versteht. Auch die Rechtsprechung sieht hierin lediglich eine "Leitlinienkompetenz" (Sächsisches [X.] Urteil vom 25.1.2012 - [X.] 145/11 - juris Rd[X.] 24, zum Verwaltungsrat des G[X.]V-Spitzenverbandes). Als "grundsatzpolitische Entscheidungen" wären etwa Vorgaben der Art zu verstehen, Selektivverträge überhaupt nicht oder nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen abzuschließen.

Daraus ergibt sich, dass es allein Aufgabe der Vertreterversammlung ist, mit Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung den "politischen Rahmen" abzustecken, innerhalb dessen sich der Vorstand mit seinen Entscheidungen zu bewegen hat, sodass - jedenfalls im Regelfall - Einzelfallentscheidungen der Vertreterversammlung nicht in Frage kommen. Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung zum [X.], in welcher der Gesetzgeber klargestellt hat, dass die "Ausgestaltungen im [X.]onkreten" dem Vorstand obliegen und der Verwaltungsrat einer [X.]rankenkasse bzw die Vertreterversammlung einer [X.](Z)[X.] nicht die Aufgaben des Vorstandes wahrnehmen darf (Ausschussbericht zum [X.], BT-Drucks 12/3937 [X.] zu § 197 [X.]). Der Abschluss einzelner Verträge gehört zweifelsfrei zu den erwähnten "Ausgestaltungen im [X.]onkreten", die allein dem Vorstand obliegen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber die der Vertreterversammlung obliegenden Einzelfallentscheidungen - namentlich Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden (§ 79 Abs 3 Satz 1 [X.] 7 [X.]) und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie dessen Vorsitzenden und Stellvertreter 80 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 und 3 [X.]) - ausdrücklich gesetzlich normiert hat. Umgekehrt bestätigt der Umstand, dass es gemäß § 171b Abs 2 Satz 1 [X.] dem Vorstand einer [X.]rankenkasse obliegt, der Aufsichtsbehörde das Vorliegen von [X.] anzuzeigen - zweifelsfrei ein Vorgang von "grundsätzlicher Bedeutung" -, dass Einzelfallentscheidungen dem Vorstand obliegen.

Zum anderen sind die für den Selbstverwaltungsträger geltenden rechtlichen Vorgaben äußere Grenze der Befugnis zur Regelung eigener Angelegenheiten. Auch die [X.]ompetenz der Vertreterversammlung, "grundsätzliche" Entscheidungen zu treffen, besteht daher nur insoweit, wie dem das höherrangige, für die Selbstverwaltungskörperschaft maßgebliche Recht nicht entgegensteht. Die Befugnis, Entscheidungen von "grundsätzlicher Bedeutung" zu treffen, ermächtigt die Vertreterversammlung insbesondere nicht dazu, in die gesetzlich vorgegebene [X.]ompetenzverteilung - namentlich die seitens des Gesetzgebers bewusst von der Selbstverwaltung abgekoppelte Zuständigkeit des Vorstandes zur Verwaltung und Vertretung der [X.](Z)[X.] - einzugreifen (in diesem Sinne auch [X.]/[X.] in [X.], [X.]assenarztrecht, § 79 [X.] Rd[X.] ; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 79 Rd[X.]: keine Aushöhlung der Verwaltungszuständigkeit des Vorstandes; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 05/10, [X.] § 79 Rd[X.] 7, 17; so im Ergebnis [X.], [X.]asseler [X.]omm Stand: August 2012, § 79 Rd[X.]5). Insbesondere darf die laufende Verwaltungstätigkeit nicht im [X.]ernbereich tangiert werden (in diesem Sinne [X.]/[X.], [X.]O, § 79 Rd[X.] ; [X.], [X.]O, § 79 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 79 Rd[X.]1). Dies gilt namentlich für die Befugnis des Vorstandes, Verträge abzuschließen (vgl [X.] [X.]O). Die Rechtsmacht zum rechtsverbindlichen Abschluss dieses Vertrages kommt allein dem mit Vertretungsbefugnis nach außen ausgestatteten Vorstand zu; die Vertreterversammlung kann insoweit nur allgemeine Leitlinien vorgeben ([X.]/[X.] in [X.], [X.]assenarztrecht, § 79 [X.] Rd[X.] ).

(3) Erst recht lässt sich eine Befugnis der Vertreterversammlung zur Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes nicht aus deren Aufgabe herleiten, den Vorstand zu überwachen (§ 79 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.]). Danach muss sich die Vertreterversammlung darüber informieren, ob der Vorstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt ([X.]rauskopf in ders, Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 81. Ergänzungslieferung 2013, § 79 [X.] Rd[X.]3). Zur Umsetzung dieser [X.]ontrollaufgaben dienen einerseits das Einsichts- und Prüfrecht der Vertreterversammlung nach § 79 Abs 3 Satz 2 [X.], andererseits die Berichtspflichten des Vorstandes nach § 79 Abs 6 Satz 1 [X.] iVm § 35a Abs 2 [X.]. Hieraus ergibt sich jedoch kein allgemeines umfassendes Weisungsrecht der Vertreterversammlung gegenüber dem Vorstand ([X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand: 05/10, [X.] § 79 Rd[X.]; [X.]rauskopf, [X.]O, § 79 [X.] Rd[X.]3; Steinhilper in Laufs/[X.]ern, Handbuch des [X.], 4. Aufl 2010, § 28 Rd[X.]4); insbesondere darf nicht in die laufenden Verwaltungsgeschäfte eingegriffen werden ([X.] [X.]O). Erst recht ist es ausgeschlossen, über diese Aufgabenzuweisung [X.]gehalt der Zuständigkeiten im Übrigen zu unterlaufen. Inhaltliche Vorgaben für die Vertragsgestaltung oder gar [X.] stellen sich nicht als "[X.]ontrolle" des Vorstandes dar, sondern bezwecken eine aktive Steuerung, die hierüber hinausgeht (in diesem Sinne schon [X.]altenborn, [X.] 2008, 337, 342 f).

dd. Eine Beschränkung des Vorstandes in seinem Vertretungsrecht würde im Übrigen dazu führen, dass dieser beim Abschluss der durch Gesetz vorgeschriebenen bzw vorgesehenen Verträge faktisch kaum handlungsfähig wäre bzw seiner Eigenschaft als ernsthafter Verhandlungspartner bei dem Zustandekommen der gesetzlich vorgesehenen Verträge beraubt würde.

§ 72 Abs 2 [X.] bestimmt als Grundsatz, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der [X.] durch Verträge der [X.](Z)[X.]en mit den Verbänden der [X.]rankenkassen zu regeln ist (siehe hierzu - insbesondere - auch §§ 82, 83, 85 Abs 2 Satz 1 [X.]). Soweit das Gesetz damit die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung durch Verträge gestalten will, hat es sich für ein flexibles Gestaltungsinstrument entschieden, das auf den [X.]ompromiss als Mittel des Interessenausgleichs setzt. [X.]ompromisse in Verhandlungen erfordern Flexibilität, je nach Lage der Dinge das Einbeziehen oder Ausklammern bestimmter Streitpunkte und die Möglichkeit, sich an einem bestimmten Punkt der Auseinandersetzung verbindlich zu einigen. Das wäre erheblich in Frage gestellt, wenn der Vorstand der [X.](Z)[X.] für den wirksamen Abschluss von Verträgen - seien es gesetzlich vorgeschriebene Verträge wie [X.] nach § 82 Abs 2, § 83 Satz 1 [X.] oder fakultative Verträge wie etwa Selektivverträge nach § 73c [X.] - auf die Genehmigung der Vertreterversammlung angewiesen wäre. So säßen etwa bei Verhandlungen mit den [X.]verbänden der [X.]rankenkassen über [X.] oder bei den Verhandlungen mit einzelnen [X.]rankenkassen über Selektivverträge nach § 73c [X.] (vgl § 73c Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]) abschlussberechtigte Vorstandsmitglieder auf [X.]assenseite (§ 35a Abs 1 Satz 1 [X.]) bzw auf [X.]verbandsseite (§ 209a Satz 3 [X.] iVm § 35a Abs 1 Satz 1 [X.]) solchen Vorstandsmitgliedern auf [X.](Z)[X.]-Seite gegenüber, die schon dann an einem Vertragsschluss gehindert wären, wenn auch nur in einer Nuance von dem [X.]onzept abgewichen werden soll, für das sich der Vorstand vorab die Zustimmung der Vertreterversammlung hat geben lassen.

Soweit nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen wichtige, auch grundsätzliche Angelegenheiten der [X.](Z)[X.] durch Verträge mit den [X.]rankenkassen zu regeln sind, kommt dem Vorstand auch die Aufgabe zu, die uU divergierenden Positionen innerhalb der Vertreterversammlung auszugleichen und zu einem für alle Arztgruppen akzeptablen Verhandlungskonzept zu bündeln. Dieser Gesichtspunkt war einer der Gründe dafür, ab 2004 die Zuständigkeit für die Honorarverteilung von der Vertreterversammlung auf die [X.] zu verlagern (vgl § 85 Abs 4 Satz 2 [X.] in der - bis zum 31.12.2011 geltenden - Fassung des [X.]). Auch wenn die Vertragskonzeption - mangels erkennbarer positiver Auswirkungen, die den aufgrund des Erfordernisses einer inhaltlichen Abstimmung mit sich bringenden Nachteil eines verwaltungsaufwendigen, zeitintensiven und wenig flexiblen Verfahrens rechtfertigt (Gesetzentwurf zum G[X.]V-Versorgungsstrukturgesetz, BT-Drucks 17/6906 [X.] zu Nummer 20 zu Buchst a <§ 85>) - zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde, hat das in der Gesetzesbegründung zum [X.] (BT-Drucks 15/1525 [X.] zu Buchst h zu DBuchst [X.]) angeführte Argument, dass durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach der alten Rechtslage kleine Arztgruppen benachteiligt worden seien, weiterhin Gewicht. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, dass gerade bei Selektivverträgen strukturelle Interessenkonflikte unter den Mitgliedern der Vertreterversammlung bestehen (siehe hierzu [X.]/[X.], [X.]O, § 79 Rd[X.] ).

Auch die [X.]onfliktlösungsmechanismen im Gesamtvertragssystem (vgl § 89 [X.]) sprechen dafür, dass die [X.]ompetenz des Vorstandes zum rechtswirksamen Abschluss von Verträgen nicht einschränkbar ist. Das Schiedsverfahren liegt ganz in der Hand des Vorstandes: Er kündigt Verträge, kann das Schiedsamt anrufen und entscheidet über eine eventuelle [X.]lageerhebung. Da die Vertreterversammlung den Vorstand weder zu einer [X.]ündigung eines Vertrages zwingen noch eine solche [X.]ündigung verhindern kann, würde sich das [X.] immer dann auf das Schiedsamt verlagern, wenn der Vorstand nicht sicher sein kann, für einen von ihm gewünschten oder zumindest akzeptierten Vertragsinhalt die Genehmigung der Vertreterversammlung zu erhalten. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber gewollte Außenvertretung der [X.](Z)[X.] durch einen kleinen, hauptamtlich tätigen und den Partnern auf [X.]assenseite genau korrespondierenden Vorstand nur umsetzbar, wenn der Vorstand [X.] der Außenvertretung, nämlich das Vertragsgeschäft im [X.]ollektiv- wie im [X.]system in der Hand hat. Das wäre nicht mehr der Fall, wenn die von ihm abgeschlossenen Verträge nur wirksam sind, wenn die Vertreterversammlung mit Mehrheit zustimmt.

c. Der Grundsatz, dass die Verwaltungs- und Vertretungskompetenz des Vorstandes nicht ausgehöhlt werden darf, gilt auch für vergleichbare Bindungen im Innenverhältnis, also auch dann, wenn ein "Genehmigungserfordernis" so formuliert würde, dass es nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts - dh das Außenverhältnis - berührte, sondern lediglich im Innenverhältnis eine Bindung des Vorstandes an die Entscheidung der Vertreterversammlung bestünde. Derartige Zustimmungsvorbehalte mit Bindung des Vorstandes im Innenverhältnis ohne Tangierung seiner [X.] im Außenverhältnis werden in Teilen des Schrifttums (vgl [X.]altenborn, [X.] 2008, 337, 343; [X.] [X.]asseler [X.]omm, Stand: August 2012, § 79 [X.], Rd[X.] 27) als zulässig angesehen. Dem ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Auch rein intern wirkende "Zustimmungsvorbehalte" können zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verwaltungs- und Vertretungskompetenzen des Vorstandes führen, sofern sie sich auf Entscheidungen des Vorstandes im Einzelfall beziehen.

Wäre der Vorstand gehalten, vor dem Abschluss bestimmter Verträge die "politische Billigung" der Vertreterversammlung einzuholen, würde die Entscheidungskompetenz des Vorstandes im Ergebnis - zwar nicht im rechtlichen, jedoch im tatsächlichen Sinne - ebenso aushöhlen wie ein nach außen wirkender Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei allgemeinen inhaltlichen Vorgaben für den Inhalt von Verträgen, auf die sich der Vorstand von vornherein und vor Eintritt in die Vertragsverhandlungen einstellen kann, würde das Erfordernis, vor jedem konkreten Vertragsschluss zu allen Einzelheiten des Vertrages das Einverständnis der Vertreterversammlung herbeizuführen, den Vorstand gravierend in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränken. Gerade bei kontrovers geführten Verhandlungen, bei denen wechselseitige Streitpunkte nur dadurch ausgeräumt werden können, dass wechselseitig [X.]ompromisse im Sinne eines "do ut des" eingegangen werden, wäre es nicht praktikabel, wenn der Vorstand die Verhandlungen - jeweils - unterbrechen müsste, um das [X.] der Vertreterversammlung einzuholen, wenn er der Gegenseite in einem bestimmten Punkt entgegenkommen will. Hinzu kommt, dass Vertragsverhandlungen andernfalls nicht in der vom Gesetz vorgegebenen [X.] durchgeführt werden könnten, weil die Zustimmung der Vertreterversammlung nicht zeitnah, sondern nur im Rahmen des jeweiligen [X.] eingeholt werden könnte.

d. Der Ausschluss eines Genehmigungsvorbehalts für mit den [X.]rankenkassen bzw ihren Verbänden abgeschlossene Verträge hat nicht zur Folge, dass die Vertreterversammlung aller Möglichkeiten beraubt wäre, auf den Abschluss wichtiger Verträge - insbesondere von [X.]n - Einfluss zu nehmen.

[X.]. Abgesehen davon, dass der von der Vertreterversammlung zu wählende (§ 79 Abs 6 Satz 1 [X.] iVm § 35a Abs 5 Satz 1 [X.]) Vorstand, dessen Amtsdauer zudem auf sechs Jahre befristet ist (§ 79 Abs 4 Satz 5 [X.]), schon dem Grunde nach auf eine kooperative Zusammenarbeit mit der Vertreterversammlung bedacht sein wird, kann diese ihren steuernden Einfluss kraft der ihr gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] zukommenden Befugnis, alle Entscheidungen zu treffen, die für die [X.]örperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, durch abstrakte Vorgaben für den Abschluss von Verträgen zur Geltung bringen. An diese Vorgaben ist der Vorstand im Innenverhältnis gebunden, sodass davon auszugehen ist, dass er diese pflichtgemäß bei den Vertragsverhandlungen berücksichtigen wird.

Ohne Weiteres zulässig sind allgemeine Vorgaben für den Inhalt von Verträgen sowie generelle Entscheidungen über den (Nicht-)Abschluss bestimmter Sonderverträge. Als allgemeine Vorgaben für den Inhalt von Verträgen in Frage kämen etwa die in der Satzung der [X.]lägerin unter § 7 Abs 1 h) cc) erwähnten "Eckpunkte in der Vertragspolitik" oder die Festlegung von Mindestvoraussetzungen für den Abschluss bestimmter Selektivverträge in Betracht, bis hin zu der Entscheidung, bestimmte Verträge grundsätzlich nicht abzuschließen. Letzteres gilt selbstredend nur für Verträge, deren Abschluss nicht gesetzlich vorgegeben, sondern in die freie Entscheidung der beteiligten Vertragspartner gestellt ist, wie dies etwa bei Verträgen nach § 73c [X.] der Fall ist (§ 73c Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1 [X.]: "können").

Neben derartigen allgemeinen Vorgaben dürfte die Vertreterversammlung auch berechtigt sein, sich Beteiligungs- bzw Mitwirkungsrechte unterhalb der Schwelle eines - nach außen oder innen wirkenden - Genehmigungsvorbehalts einzuräumen, etwa der Art, dass sie - ggf der Vorsitzende der Vertreterversammlung - zeitnah über den Stand von Vertragsverhandlungen zu informieren ist.

[X.] Derartige inhaltliche - das Innenverhältnis zwischen Vertreterversammlung und Vorstand betreffende - Vorgaben erweisen sich auch nicht als wirkungsloses Instrument, da an einen Verstoß hiergegen durch den Vorstand Folgen geknüpft sind. Durch diese wird sichergestellt, dass der Vorstand sich trotz seiner unantastbaren [X.] nicht über rechtmäßige Vorgaben der Vertreterversammlung hinwegsetzen kann. Da in dem bewussten Verstoß gegen rechtmäßige Vorgaben ein "wichtiger Grund" iS von § 59 Abs 2 Satz 1 [X.] oder ein "Verstoß gegen die Amtspflichten" nach § 59 Abs 3 Satz 1 [X.] gesehen werden kann, würde sich der Vorstand dem Risiko der Amtsenthebung oder -entbindung gemäß § 79 Abs 6 Satz 1 [X.] iVm § 35a Abs 7 Satz 1 [X.] iVm § 59 Abs 2, 3 [X.] aussetzen. Ebenso könnte ein solches Vorgehen des Vorstandes zu einem Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung nach § 79 Abs 6 Satz 1 [X.] iVm § 35a Abs 7 Satz 2 [X.] und damit ebenfalls zu einer Amtsenthebung oder -entbindung führen. Im Falle eines groben Verstoßes gegen Amtspflichten ist die Vertreterversammlung gemäß § 79 Abs 6 Satz 1 [X.] iVm § 35a Abs 7 Satz 1 [X.] iVm § 59 Abs 3 Satz 2 [X.] zudem befugt, die sofortige Vollziehung des Beschlusses mit der Folge anzuordnen, dass das Mitglied des Vorstandes sein Amt nicht mehr ausüben kann. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich der Vorstand bei einem Handeln entgegen rechtmäßiger Vorgaben der Vertreterversammlung dem Risiko des Verlustes seiner hauptamtlichen Tätigkeit aussetzen würde.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die [X.]lägerin die [X.]osten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 48/12 R

30.10.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. September 2012, Az: L 5 KA 3060/11 KL, Urteil

§ 73c Abs 3 SGB 5, § 79 Abs 1 SGB 5 vom 20.12.1988, § 79 Abs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 5, § 79 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 5, § 79 Abs 5 S 1 SGB 5, § 81 Abs 1 S 2 SGB 5, § 12 Abs 3 S 2 SGG, § 33 Abs 1 S 2 SGG, § 40 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 6 KA 48/12 R (REWIS RS 2013, 1540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1540

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