§ 209a SGB V

Vorstand bei den Landesverbänden

1Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Er besteht aus höchstens drei Personen. 3§ 35a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024 02:42

G. Zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.12.2023 I Nr. 408

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