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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum - Höchstzahl - Vorbereitungsassistenten - Zahl der Versorgungsaufträge
Die Höchstzahl der Vorbereitungsassistenten, die ein zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum zeitgleich in Vollzeit beschäftigen darf, richtet sich nach der Zahl der Versorgungsaufträge, die es zu erfüllen hat.
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2018 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2017 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob die beklagte [X.] ([X.]) den Antrag des [X.], ihm die Beschäftigung eines zweiten [X.] zu genehmigen, zu Recht abgelehnt hat.
Der Kläger ist Inhaber und zugleich zahnärztlicher Leiter eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Er ist in dem MVZ als Vertragszahnarzt tätig und beschäftigt sechs angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Im Oktober 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung der Zahnärztin [X.] als Vorbereitungsassistentin. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass in dem MVZ bereits der Zahnarzt M. vom 1.11.2015 bis zum 31.10.2017 als Vorbereitungsassistent in Vollzeit beschäftigt sei. Ein MVZ könne seiner Ausbildungsverpflichtung ebenso wie ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nur gegenüber einem einzigen [X.] in Vollzeit gerecht werden. Ebenso wie ein Vertragszahnarzt dürfe auch ein MVZ die Ausbildung eines weiteren in Vollzeit tätigen Assistenten nicht auf einen seiner angestellten Zahnärzte übertragen. Zugelassen sei allein das MVZ und nicht der darin beschäftigte Zahnarzt.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Im Verlauf des Klageverfahrens endete die Vorbereitungszeit des Zahnarztes M.; die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin die beantragte Genehmigung zur Beschäftigung der Zahnärztin [X.] als Vorbereitungsassistentin.
Das [X.] hat die in der Folge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 5.12.2018). Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe die Genehmigung für die zeitgleiche Beschäftigung eines zweiten [X.] in dem vom Kläger betriebenen MVZ zu Recht abgelehnt. Die zahnärztliche Vorbereitungsassistenz diene Ausbildungszwecken. Zwar seien von der zweijährigen Vorbereitungszeit nur sechs Monate bei einem Vertragszahnarzt abzuleisten und auch hiervon könnten drei Monate durch eine Tätigkeit bei einer Universitätszahnklinik ersetzt werden, während für die übrige [X.] die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbstständiger Tätigkeit in [X.], Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der [X.] oder in Zahnkliniken abgeleistet werden könne. Damit werde der größere Teil der geforderten Vorbereitung auch nicht von einem spezifisch vertragszahnärztlichen Aspekt, sondern vom übergreifenden Aspekt einer zusätzlichen praktischen Ausbildung getragen. Speziell mit der Vorbereitungszeit, die bei einem Vertragszahnarzt zu absolvieren sei, solle jedoch sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen [X.] kennenlerne, ehe er sich selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis niederlasse. Das B[X.] habe die Vorbereitungszeit als zulässige Berufsausübungsregelung angesehen. Diese Aspekte würden sich auch in den Richtlinien der Beklagten für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten widerspiegeln. Nach deren Ziff 2.3 sei der Praxisinhaber verpflichtet, den [X.] in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auch auf die Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt und damit auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Hierzu gehörten auch die [X.] und [X.], die ein frei praktizierender Vertragszahnarzt für seine Tätigkeit benötige. Diesen Anforderungen genüge nur eine Ausbildereignung als Praxisinhaber bzw bei einem MVZ als Vertragszahnarzt. Bezogen auf ein zahnärztliches MVZ bedeute dies, dass allein die in dem MVZ als [X.] tätigen Zahnärzte dem Grunde nach in Betracht kämen, jeweils einen [X.] auszubilden. Ob der zahnärztliche Leiter eines MVZ, wenn er selbst nur angestellt sei, einen Anspruch auf Genehmigung zur Beschäftigung eines [X.] habe, könne offenbleiben, da der zahnärztliche Leiter hier zugelassener Vertragszahnarzt sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner ([X.]. Dem Wortlaut und auch Sinn und Zweck des § 32 Abs 2 der Zulassungsverordnung für [X.] ([X.]) könne eine Einschränkung der Zahl der [X.] nicht entnommen werden. Der Sinn der Vorbereitungszeit bestehe in erster Linie in der Förderung der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit und nicht in der Vermittlung von Kenntnissen im vertragszahnarztrechtlichen Abrechnungswesen.
Der Kläger beantragt, |
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das Urteil des [X.] Düsseldorf vom 5.12.2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2017 rechtswidrig war. |
Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung zur Beschäftigung eines [X.] auch einem MVZ zu erteilen sei, in dem ausschließlich Angestellte tätig seien. Im Übrigen habe das [X.] zutreffend entschieden, dass in einem MVZ nicht mehr als ein Vorbereitungsassistent in Vollzeit im selben [X.]raum beschäftigt werden dürfe. Dabei sei unerheblich, wie viele [X.] in dem MVZ tätig seien. Die Vorbereitungszeit bezwecke entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht die Vorbereitung auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt in einem MVZ. Wie das B[X.] bereits in einem Urteil vom 8.5.1996 (6 [X.] 29/95) entschieden habe, bestehe der Zweck der Vorbereitungszeit darin, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen als niedergelassener Vertragszahnarzt kennenlerne, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden könne. Dagegen genüge auch eine Tätigkeit bei einem allein privatzahnärztlich niedergelassenen Zahnarzt den Ausbildungszwecken nicht. Ansprechpartner der Institutionen des Vertrags(zahn)[X.] sei im MVZ der ärztliche Leiter. Durch diesen könne dem [X.] auch im MVZ vermittelt werden, welche Besonderheiten und Notwendigkeiten im System der vertragszahnärztlichen Versorgung bei der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten gelten. Dagegen könne dem MVZ nicht für jeden dort beschäftigten Zahnarzt ein Vorbereitungsassistent genehmigt werden.
Die zulässige Sprungrevision des [X.] ist begründet. Die angefochtenen Bescheide waren rechtswidrig.
A. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig und insbesondere statthaft. Wenn sich ein Verwaltungsakt vor dem Urteil durch Zurücknahme oder anders erledigt, so stellt das Gericht nach § 131 Abs 1 [X.] [X.]G fest, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der [X.]läger daran ein berechtigtes Interesse hat. Nachdem die zweijährige Vorbereitungszeit des Zahnarztes M. beendet war, hat die [X.] dem [X.]läger die begehrte Genehmigung für die Beschäftigung der Zahnärztin [X.] als Vorbereitungsassistentin erteilt. Damit hat sich die Ablehnung der Genehmigung, die der [X.]läger zunächst angefochten hatte, iS des § 39 Abs 2 [X.] erledigt. Die Genehmigung zur Beschäftigung eines zweiten [X.] vor dem Ende der Vorbereitungszeit des Zahnarztes M. kann auch nicht mehr erteilt werden, weil eine rückwirkende Genehmigung ausgeschlossen ist (vgl [X.] vom 28.3.2007 - [X.] [X.]/06 R - [X.] 4-2500 § 98 [X.] Rd[X.]2 = juris Rd[X.]1 ff; ebenso zu anderen Statusentscheidungen im Vertragsarztrecht: [X.] vom 24.10.2018 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-2500 § 135 [X.] Rd[X.]2 mwN). Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse des [X.] folgt aus der Wiederholungsgefahr: Der [X.]läger beabsichtigt weiterhin, mehrere [X.] parallel in Vollzeit zu beschäftigen, und die [X.] hat zum Ausdruck gebracht, dass sie dies auch künftig ablehnen wird.
B. Die [X.]lage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des [X.] lagen die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beschäftigung der Zahnärztin [X.] als Vorbereitungsassistentin bereits in der [X.] des Zahnarztes M. als Vorbereitungsassistent vor.
1. Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beschäftigung der Zahnärztin [X.] als Vorbereitungsassistentin ist § 32 Abs 2 Satz 1 [X.] (in der unverändert seit dem [X.] geltenden Fassung des [X.]
Die Vorbereitung muss nach § 3 Abs 3 Satz 1 [X.] eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer "[X.]assenzahnärzte" umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbstständiger Stellung als Assistent eines [X.]assenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. Nach Satz 2 kann die Vorbereitung für die übrige [X.] durch Tätigkeiten in unselbstständiger Stellung in [X.], Zahnstationen eines [X.]rankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der [X.] oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis zu drei Monate der Vorbereitung nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der [X.] ersetzt werden ([X.]). Tätigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren [X.]abschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden (Satz 4). Nach § 32 Abs 3 [X.] darf die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der "[X.]" oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Dass die Voraussetzungen für die Beschäftigung als Vorbereitungsassistentin in der Person der approbierten Zahnärztin [X.] erfüllt waren, unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der [X.]n nicht in Frage gestellt. Dem entsprechend hat sie dem [X.]läger die Genehmigung zur Beschäftigung der Frau [X.] für die [X.] nach dem Ausscheiden des [X.] M. zum 31.10.2017 erteilt. Die Beteiligten streiten allein um die Frage, ob die Beschäftigung eines [X.] die Erteilung einer Genehmigung für die Beschäftigung eines weiteren [X.] ausschließt. Das ist entgegen der Auffassung der [X.]n und des [X.] nicht der Fall. Zwar darf ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen [X.] beschäftigen (nachfolgend 2.). Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung auf MVZ bedeutet das jedoch nicht, dass auch in einem MVZ - unabhängig von seiner Größe - nur ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte; die Höchstzahl der [X.] richtet sich vielmehr nach der Zahl der [X.], die das MVZ erfüllt (nachfolgend 3.).
2. Durch die vom Vorstand der [X.]n beschlossene Richtlinie für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten im Bereich der [X.] Nordrhein wird eine Beschränkung auf höchstens einen [X.] pro Vertragszahnarzt nicht wirksam geregelt und auch der Wortlaut der insoweit einschlägigen Bestimmungen (§ 32 Abs 2 Satz 1 iVm § 3 Abs 3 [X.]) ist nicht eindeutig. Die Beschränkung auf höchstens einen [X.] durch einen in Einzelpraxis tätigen Vertragszahnarzt ergibt sich aber aus dem erkennbaren Sinn dieser Regelungen, dem [X.] und der Entstehungsgeschichte.
a) Der Vorstand der [X.]n hat am [X.] beschlossen, die unter 2.7 folgendes bestimmen: "Zur Sicherung des Ausbildungszweckes kann keine Genehmigung für mehr als einen [X.] erteilt werden." Dabei handelt es sich indes nicht um eine wirksame Regelung, weil es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, auf die sich die [X.] mit dieser Regelung stützen könnte (so bereits [X.] Marburg Urteil vom 31.1.2018 - [X.] [X.]A 572/17 - [X.] 2018, 1002 = juris RdNr 29 f zu einer teilweise vergleichbaren im Bezirk der [X.] Hessen ergangenen Richtlinie; [X.] München Beschluss vom 6.3.2019 - [X.] [X.]A 5009/19 [X.] - juris RdNr 36 zu den im Bezirk der [X.] Bayerns ergangenen "[X.]"; ebenso Frigger, [X.] 2020, 74, 75). Im Übrigen bedürften Regelungen, die gegenüber den Vertrags[X.])ärzten als Mitglieder der [X.](Z)ÄV verbindlich wirken, gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B V einer Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung (vgl [X.] vom 21.10.1998 - [X.] [X.]A 71/97 R - B[X.]E 83, 52, 60 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 210; zu den mit § 79 Abs 3 Satz 1 [X.] vergleichbaren Regelungen des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV und des § 197 Abs 1 [X.] [X.]B V vgl B[X.] Urteil vom 9.6.1988 - 4/11a RLw 3/87 - B[X.]E 63, 220, 223 = [X.] 5850 § 9 [X.]; [X.] vom 19.12.2012 - [X.] [X.]R 20/11 R - B[X.]E 113, 1 = [X.] 4-2500 § 240 [X.]7, RdNr 38, 41 mwN). Auch dafür ist nichts ersichtlich. Nach dem Inhalt der Veröffentlichung im Rheinischen Zahnärzteblatt (7/1989, 35) hat "der Vorstand der [X.]ZV-Nordrhein" die Richtlinie "zur … Auslegung der [X.] bei der Assistentengenehmigung" beschlossen. Eine für die Mitglieder verbindliche Regelung war damit also offenbar nicht beabsichtigt.
b) Nach § 32 Abs 2 Satz 1 [X.] bedarf "die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 Abs 3" der Genehmigung der [X.]. Bei dem Wort "eines" kann es sich sowohl um ein Zahlwort (wie zwei oder drei), als auch um einen unbestimmten Artikel handeln, dem gerade keine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl zu entnehmen wäre.
Bereits der Umstand, dass die Beschäftigung "eines Assistenten" nach § 32 Abs 3 [X.] nicht der Vergrößerung der "[X.]" oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf, spricht indes dafür, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehrere [X.] in Vollzeit beschäftigen darf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der anstellende Vertragszahnarzt nach § 15 Abs 1 Satz 1 [X.]B V, § 32 Abs 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich verpflichtet ist, seine Tätigkeit persönlich auszuüben. Ferner kann das Ziel, dem in Vollzeit beschäftigten [X.] praktische Erfahrung mit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zu vermitteln, nur erreicht werden, wenn er entsprechend dem Umfang seiner Anstellung eingesetzt wird, und auch der anstellende Zahnarzt wird daran typischerweise ein Interesse haben.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen zur Punktwertdegression in § 85 Abs 4b bis 4f [X.]B V aF vor deren Aufhebung durch das [X.] (TSVG) vom [X.] ([X.] 646) der Beschäftigung eines Assistenten durch eine Erhöhung der [X.] um 25 % Rechnung getragen hatten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des weiterhin geltenden § 32 Abs 3 [X.], der eine Vergrößerung der vertragszahnärztlichen Praxis oder die Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs durch die Beschäftigung eines Assistenten ausschließt, muss davon ausgegangen werden, dass in einer Einzelpraxis neben dem Vertragszahnarzt nicht mehrere [X.] in Vollzeit zum Einsatz kommen können (so im Ergebnis auch Hessisches L[X.] Beschluss vom 14.4.1999 - L 7 [X.]A 1234/98 [X.] - juris; L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.] [X.]A 68/05 - juris; L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.] [X.]A 69/05 - juris; [X.], Ärzte-ZV/[X.], 2017, § 3 [X.] RdNr 6; [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 82; [X.] in Bäune/[X.], Ärzte-ZV/[X.], 2008, § 32 Rd[X.]1; zu der ganz uneinheitlichen Praxis in den verschiedenen [X.]-Bezirken vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]assenarztrecht, § 32 Ärzte-ZV/[X.], [X.]/2019, RdNr [X.]-31).
c) Auch die Entstehungsgeschichte und der [X.] sprechen dafür, dass der in Einzelpraxis und ohne Angestellte nach § 32b [X.] tätige Vertragszahnarzt zeitgleich nur einen [X.] in Vollzeit beschäftigen darf: Bereits in einer Entscheidung vom 21.11.1958 (6 R[X.]a 21/57 - B[X.]E 8, 256, 260 = juris Rd[X.]4 f) hat der Senat dargelegt, dass eine beliebige Verwendung von Hilfskräften mit der Ausübung des freien Berufs als Arzt nicht zu vereinbaren ist. Die Zahl der beschäftigten Hilfskräfte müsse sich im angemessenen Rahmen halten, wobei zweifelhaft sei, ob die Grenze für alle Gruppen von freien Berufen einheitlich gezogen werden könne. Einem Arzt werde man die Beschäftigung eines Assistenten oder Vertreters jedenfalls insoweit nicht verwehren können, als sie zur Fortführung einer Praxis während eines vorübergehenden - teilweisen oder völligen - Ausfalls des Praxisinhabers notwendig sei, zumal in diesen Fällen die Tätigkeit der Hilfsperson nicht dazu diene, den wirtschaftlichen Ertrag der Praxis zu "vervielfältigen".
Mit der Einführung des § 32b Abs 1 Satz 1 ([X.] durch das G[X.] vom 21.12.1992 ist Vertrags[X.])ärzten die Möglichkeit zur regulären und dauerhaften Anstellung von (Zahn-)Ärzten unabhängig von Fällen der Vertretung oder der Sicherstellung der vertrags[X.])ärztlichen Versorgung eröffnet worden, allerdings mit der Maßgabe, dass ein Vertrags[X.])arzt "einen ganztags beschäftigten ([X.] oder höchstens zwei halbtags beschäftigte [X.]" anstellen kann. Die für die Beschäftigung von [X.] geltenden Regelungen in § 3 Abs 3, § 32 Abs 2 Satz 1 [X.] blieben dagegen unverändert. Da [X.] anders als die nach § 32b [X.] angestellten Zahnärzte noch nicht über die für die selbstständige Behandlung gesetzlich Versicherter erforderliche praktische Erfahrung verfügen, die ihnen erst durch die Vorbereitungszeit vermittelt werden soll, verstand es sich von selbst, dass der Zahnarzt erst recht nicht mehrere [X.] beschäftigen durfte. Dass in § 32 Abs 2 Satz 1 [X.] eine § 32b Abs 1 Satz 1 [X.] entsprechende klare Regelung zur Begrenzung auch bezogen auf halbtags beschäftigte Zahnärzte fehlte, konnte am ehesten auf den Umstand zurückgeführt werden, dass [X.] bei Einführung des § 32 Abs 2 Satz 1 [X.] generell noch nicht Gegenstand der [X.] waren.
Mit dem [X.] ([X.]) vom 22.12.2006 ([X.] 3439) sind die Möglichkeiten zur dauerhaften Anstellung von Zahnärzten nach § 32b [X.] erweitert worden; die gesetzliche Beschränkung auf einen ganztags oder zwei halbtags beschäftigte Zahnärzte wurde gestrichen. Die nähere Regelung "über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Zahnärzte" wurde den [X.] übertragen (§ 32b Abs 1 Satz 2 [X.]), die davon im zahnärztlichen Bereich zunächst in der Weise Gebrauch gemacht haben, dass sie die Zahl der in Vollzeit beschäftigten Angestellten auf höchstens zwei begrenzt haben (§ 4 Abs 1 Satz 7 [X.]-Zahnärzte - [X.] -, § 8 Abs 3 Satz 5 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte - E[X.]VZ - in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung; nach § 9 Abs 3 Satz 5 [X.] in der seit dem 1.7.2018 geltenden Neufassung: höchstens drei). Die für [X.] geltenden Regelungen in § 32 Abs 2 Satz 1, Abs 3, § 3 Abs 3 [X.] sind dagegen weiterhin unverändert geblieben, sodass die Beschränkung auf höchstens einen [X.] weiterhin gilt. Eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Höchstzahl der [X.] durch die [X.] existiert bis heute nicht.
Aus diesem Grund kann im [X.] keine Obergrenze für die Beschäftigung von [X.] geregelt werden und die dort getroffenen Regelungen können auch nicht gemeinsam auf Assistenten und die nach § 32b [X.] angestellten Zahnärzte bezogen werden (anders jedoch [X.] München Urteil vom 20.1.2016 - [X.] [X.]A 5004/14 - juris RdNr 25). Dem entspricht für den ärztlichen Bereich die Formulierung in § 14a Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]-Ärzte, während der Wortlaut der für den zahnärztlichen Bereich geltenden Bestimmung des § 4 Abs 1 [X.] (in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung) bzw des § 9 Abs 1 bis 3 [X.] (in der seit dem 1.7.2018 geltenden Fassung) nicht eindeutig zwischen den für Angestellte iS von § 32b [X.] und den für Assistenten iS von § 32 Abs 2 iVm § 3 Abs 3 [X.] geltenden Regelungen unterscheidet (vgl [X.], [X.] 2018, 1005 f). Die den [X.] in § 32b Abs 1 Satz 2 [X.] erteilte Ermächtigung zur Regelung des zahlenmäßigen Umfangs der Beschäftigung kann nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang nur auf die Angestellten iS von § 32b Abs 1 Satz 1 ([X.] und nicht auf Assistenten iS von § 32 ([X.] bezogen werden (ebenso: Niggehoff, [X.] 3/2016 Anm 1), und ohne eine gesetzliche Ermächtigung sind die [X.] auch nicht berechtigt, eine solche Berufsausübungsregelung iS von Art 12 Abs 1 GG (vgl dazu [X.], Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 20 RdNr 67) zu treffen. Für die Beschränkung des Anwendungsbereichs der in § 32b Abs 1 Satz 2 [X.] geregelten Ermächtigung auf Angestellte iS von § 32b [X.] spricht im Übrigen, dass die auf dieser Grundlage im [X.] geregelten Beschränkungen nach Auffassung des Senats und soweit ersichtlich auch der allgemeinen Verwaltungspraxis im vertragsärztlichen Bereich (in der Literatur dagegen streitig, wie hier: [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 576; [X.]/[X.], Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, Rd[X.]548; aA jedoch [X.], [X.] 2018, 662, 664 ff; kritisch auch [X.] in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32b Ärzte-ZV RdNr 5 Fn 1, Rd[X.]1) allein für niedergelassene Vertrags[X.])ärzte und nicht für MVZ gelten. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten historischen Entwicklung sowie von Sinn und Zweck der in der [X.] enthaltenen Regelungen zur Beschäftigung von [X.] kann jedoch ausgeschlossen werden, dass den MVZ mit der Neufassung des § 32b ([X.] durch das [X.] die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, eine unbegrenzte Zahl von [X.] zu beschäftigen (vgl auch nachfolgend [X.]). Das macht auch der [X.]läger nicht geltend.
3. Entgegen der Auffassung der [X.]n gilt die Beschränkung auf die Beschäftigung von höchstens einem [X.] nicht unmittelbar für MVZ. Diese dürfen vielmehr für jeden vollen Versorgungsauftrag, den sie zu erfüllen haben, einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen.
Nach § 72 Abs 1 Satz 2 [X.]B V gelten die Vorschriften dieses ([X.]) [X.]apitels, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, und auch die [X.] gilt nach § 1 Abs 3 [X.] für MVZ und die dort sowie die bei [X.]n beschäftigten Zahnärzte entsprechend. In der Rechtsprechung des B[X.] ist geklärt, dass diese "entsprechende Anwendung" nicht zu einer unterschiedslosen Anwendung aller für Ärzte geltenden Bestimmungen des [X.]B V bzw der ([X.] auf MVZ führt. Aus der in § 6 Abs 1 Satz 2 [X.] getroffenen Regelung nach der "die für [X.] getroffenen Regelungen […] auch für zugelassene Einrichtungen sowie ermächtigte Zahnärzte und ermächtigte zahnärztlich geleitete Einrichtungen" gelten, "soweit nichts anderes bestimmt ist", folgt trotz des etwas abweichenden Wortlauts nichts anderes und im Übrigen wäre die Regelung unwirksam, wenn sie insoweit von den gesetzlichen Vorgaben abweichen würde.
Die Übertragung der für Ärzte geltenden Vorgaben auf MVZ ist deshalb nicht nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz eine ausdrückliche Regelung trifft, sondern immer schon dann, wenn sich aus dem systematischen Zusammenhang der maßgeblichen Vorschriften und dem Wesen der jeweiligen Regelungsmaterie ergibt, dass eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt, etwa weil dem die Grundstruktur des MVZ entgegensteht ([X.] vom 16.5.2018 - [X.] [X.]A 1/17 R - B[X.]E 126, 40 = [X.] 4-2500 § 95 [X.], RdNr 29; [X.] vom 23.3.2011 - [X.] [X.]A 8/10 R - [X.] 4-2500 § 103 [X.] RdNr 23; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 72 RdNr 25 f; zur entsprechenden Anwendung der für Ärzte geltenden Vorschriften auf Zahnärzte vgl [X.] vom 9.4.2008 - [X.] [X.]A 29/07 R - B[X.]E 100, 144 = [X.] 4-2500 § 85 [X.]1, Rd[X.]8; [X.] vom 12.12.2012 - [X.] [X.]A 15/12 R - [X.] 4-2500 § 121 [X.] Rd[X.]2). So gibt es im Rahmen der §§ 69 ff [X.]B V Vorschriften, die nach ihrem Sinngehalt gerade nur entweder für Ärzte oder nur für Zahnärzte gelten sollen oder die gerade nur auf Vertrags[X.])ärzte und nicht auch auf MVZ passen. So können [X.][X.])ärztliche Leistungen offensichtlich nicht in unmittelbarer Anwendung von § 32 Abs 1 Satz 1 [X.] "persönlich", sondern nur durch die dort beschäftigten oder als Vertrags[X.])ärzte tätigen (Zahn-)Ärzte erbringen. Andererseits richtet sich die an den [X.] anknüpfende Verpflichtung zur Teilnahme am Not- bzw Bereitschaftsdienst an das zugelassene MVZ und nicht unmittelbar an die dort tätigen (Zahn)-Ärzte (vgl [X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.]A 39/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.]4).
a) Der Senat geht nicht davon aus, dass eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Beschäftigung von [X.] auf MVZ vollständig ausgeschlossen wäre und das macht auch die [X.] nicht geltend. Eine ausdrückliche Regelung, die einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen würde, existiert nicht und auch systematische Zusammenhänge oder der Sinn der Reglung stehen dem nicht entgegen.
Nach § 3 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] muss die Vorbereitung eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer [X.]assenzahnärzte umfassen. Nach [X.] dieser Vorschrift können davon bis zu drei Monaten durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der [X.] ersetzt werden. Für die übrige [X.] kann die insgesamt zwei Jahre in Anspruch nehmende Vorbereitung nach § 3 Abs 3 Satz 2 [X.] durch Tätigkeiten in unselbstständiger Stellung in [X.], Zahnstationen eines [X.]rankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der [X.] oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Die Möglichkeit der Ableistung der Vorbereitungszeit in MVZ wird in der Vorschrift in keiner Weise geregelt. Abgesehen von der Einfügung der - im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebenden - Wendung "oder einer Zahnstation der [X.]" in [X.] ist § 3 Abs 3 [X.] zuletzt mit der Neufassung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für [X.]assenzahnärzte vom 14.12.1983 ([X.] 1433) - und damit seit der Einbeziehung von MVZ als Leistungserbringer in die vertrags[X.])ärztliche Versorgung nicht mehr - geändert worden. Der fehlenden Erwähnung von MVZ in § 3 Abs 3 [X.] als Einrichtungen, an denen die Vorbereitungszeit absolviert werden kann, kann unter diesen Umständen nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, MVZ von der Anstellung von [X.] vollständig auszuschließen. Davon geht auch die [X.] nicht aus.
Auch der Sinn der Regelung spricht für eine Beteiligung von MVZ an der "Ausbildung" von [X.]: Seit der Schaffung der Möglichkeit zur dauerhaften Anstellung nach § 32b ([X.] idF G[X.] mWv [X.] und der Erweiterung der [X.] durch die Neufassung der Vorschrift mit dem [X.] mWv 1.1.2007 kommt der Anstellung von (Zahn-)Ärzten eine immer größere praktische Bedeutung zu. Der Status des angestellten ([X.]es ist dem des Vertrags[X.])arztes angenähert (vgl [X.] vom 20.9.1995 - 6 R[X.]a 37/94 - [X.] 3-5525 § 32b [X.] S 5; [X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.]A 39/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.]4 Rd[X.]5). Mit der Änderung ua des § 95 [X.]B V durch das G[X.]V-Modernisierungsgesetz ([X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) ist der [X.]reis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer um MVZ erweitert worden. Mit der Aufhebung der Vorgabe, nach der MVZ "fachübergreifend" mit Ärzten besetzt sein müssen (Änderung von § 95 Abs 1 Satz 2 [X.]B V durch das G[X.]V-Versorgungsstärkungsgesetz
Folge dieser Entwicklung ist, dass MVZ grundsätzlich gleichberechtigt neben Vertrags[X.])ärzten an der vertrags[X.])ärztlichen Versorgung teilnehmen und dass approbierte Zahnärzte, die in der ambulanten Versorgung tätig sein möchten, nicht mehr ausschließlich die selbstständige Tätigkeit als Vertragszahnarzt anstreben, sondern teilweise als angestellte Zahnärzte - entweder bei einem Vertragszahnarzt oder in einem zahnärztlichen MVZ - tätig werden. Voraussetzung nicht nur für die selbstständige Tätigkeit, sondern ebenso für die Tätigkeit als angestellter Zahnarzt, der Versicherte der [X.]rankenkassen behandelt, ist die Absolvierung der Vorbereitungszeit nach § 3 Abs 3 [X.]: Nach § 95 Abs 9 Satz 1 [X.]B V kann einem Vertrags[X.])arzt die Genehmigung allein für die Anstellung von solchen (Zahn-)Ärzten erteilt werden, die in das ([X.]register eingetragen sind. Entsprechendes gilt nach § 95 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 5 und 8 [X.]B V für die Anstellung von (Zahn-)Ärzten im MVZ. Die Eintragung in das Zahnarztregister setzt wiederum die Ableistung der zweijährigen Vorbereitungszeit voraus (§ 95 Abs 2 [X.] Nr 2 [X.]B V, § 3 Abs 2 Buchst b [X.]), die vor allem der Vertiefung der praktischen [X.]enntnisse des an sich schon zur [X.]rankenbehandlung berechtigten Zahnarztes dient (so bereits [X.] vom 31.1.1961 - 2 RU 229/59 - B[X.]E 14, 5, 8 f = [X.] Nr 3 zu § 565 RVO = juris Rd[X.]0). Vor diesem Hintergrund bereitet die Vorbereitungszeit heute - anders als zu [X.]en der Entscheidungen des B[X.] vom 31.1.1961 (aaO; vgl auch [X.] vom 8.5.1996 - 6 R[X.]a 29/95 - [X.] 3-2500 § 95 [X.]0 S 42 = juris Rd[X.]4) - nicht mehr ausschließlich auf eine Tätigkeit als Vertragszahnarzt, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt vor (so bereits zutreffend [X.] Marburg Urteil vom 31.1.2018 - [X.] [X.]A 572/17 - [X.] 2018, 1002 = juris Rd[X.] ff, 40; [X.], [X.] 2018, 1005 f; [X.], jurisP[X.]-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 322.1).
Der von den Beteiligten diskutierten Regelung des § 17 [X.] aF, der die Erteilung der vertrags[X.])ärztlichen Zulassung von der Absolvierung eines Einführungslehrgangs für die vertragszahnärztliche Tätigkeit abhängig gemacht hatte und deren Streichung durch das G[X.]V-Solidaritätsstärkungsgesetz (G[X.]V-SolG) vom 19.12.1998 ([X.] 3853), misst der Senat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorschrift mit Blick auf ein bereits anhängiges Vertragsverletzungsverfahren, das die Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 78/686 [X.] zum Gegenstand hatte, gestrichen worden war (vgl BT-Drucks 14/24 S 24 f). Rückschlüsse auf den Sinn der Vorbereitungszeit können daraus nicht gezogen werden.
b) Die Genehmigung zur Beschäftigung von [X.] in einem MVZ ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht davon abhängig, dass in dem MVZ ein Vertragszahnarzt tätig ist. Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe existiert nicht und eine solche wäre auch nicht sinnvoll, weil ein in einem MVZ angestellter Zahnarzt nicht weniger geeignet ist, einen [X.] anzuleiten und zu beaufsichtigen als ein dort tätiger Vertragszahnarzt (so auch bereits: [X.] München Beschluss vom 6.3.2019 - [X.] [X.]A 5009/19 [X.] - juris Rd[X.]0 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]assenarztrecht, § 32 Ärzte-ZV/[X.], [X.]/2019, RdNr [X.]-31; Frigger, [X.] 2020, 74, 75; [X.], [X.] 2018, 1005 f). Der angestellte Zahnarzt muss ebenso wie der Vertragszahnarzt über eine [X.] verfügen und die zweijährige Vorbereitungszeit absolviert haben. In fachlich-medizinischer Hinsicht erfüllt er dieselbe Funktion wie der zugelassene Zahnarzt (vgl [X.] vom 19.6.1996 - 6 R[X.]a 84/95 - B[X.]E 78, 291, 295 = [X.] 3-5520 § 32b [X.]; [X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.]A 39/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.]4 Rd[X.]5). Nach § 95 Abs 1 Satz 2 [X.]B V können in MVZ sowohl angestellte (Zahn-)Ärzte als auch Vertrags[X.])ärzte tätig werden, ohne dass insoweit ein Rangverhältnis hergestellt würde. Solange ein Vertrags[X.])arzt in einem MVZ tätig ist, unterscheidet sich auch sein vertrags[X.])arztrechtlicher Status nicht wesentlich von dem eines Angestellten, weil das MVZ und nicht der dort tätige Vertrags[X.])arzt der [X.](Z)ÄV als Träger der Zulassung und als Leistungserbringer gegenübertritt ([X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.]A 39/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.]4 RdNr 27-28; zur Abgrenzung von angestelltem Arzt und Vertragsarzt im MVZ hinsichtlich seiner gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Stellung vgl [X.] vom 29.11.2017 - [X.] [X.]A 31/16 R - B[X.]E 124, 266 = [X.] 4-2500 § 95 [X.], RdNr 36 ff). Deshalb geht die ganz [X.] in der Literatur auch davon aus, dass die Zulassung des Vertragsarztes "ruht" oder "überlagert wird" solange er seine vertragsärztlichen Leistungen im MVZ erbringt (umfangreiche Nachweise dazu [X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.]A 39/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.]4 RdNr 26).
Die statusbezogene Annäherung von angestellten (Zahn-)Ärzten und Vertrags[X.])ärzten kommt auch darin zum Ausdruck, dass angestellte (Zahn-)Ärzte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden, die gesetzlich Versicherte behandeln, heute gemäß § 77 Abs 3 [X.]B V ebenso wie Vertrags[X.])ärzte Mitglied der [X.](Z)ÄV sind. Über die nach § 81 Abs 3 [X.]B V in der Satzung vorzusehenden Regelungen gelten für sie damit auch die von der [X.](Z)ÄV abzuschließenden Verträge, die dazu gefassten Beschlüsse und Bestimmungen sowie die in § 81 Abs 3 Nr 2 [X.]B V genannten Richtlinien. An deren Eignung werden gemäß § 32b Abs 2 [X.] iVm § 21 ([X.] keine geringeren Anforderungen gestellt als an die eines Vertrags[X.])arztes. Auch die vertrags[X.])ärztlichen Fortbildungspflichten gelten gemäß § 95d Abs 5 [X.]B V entsprechend für angestellte (Zahn-)Ärzte. Die zwischen dem in eigener Praxis tätigen Vertragszahnarzt und einem angestellten Zahnarzt bestehenden Unterschiede etwa bezogen auf die Pflichten zur Abhaltung von Sprechstunden oder zur Teilnahme am Notdienst, die nicht unmittelbar den angestellten Zahnarzt im MVZ, sondern dessen Anstellungsträger treffen (vgl [X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.]A 39/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.]4) und der Umstand, dass ein Angestellter nicht das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitträgt (vgl dazu [X.] vom 29.11.2017 - [X.] [X.]A 31/16 R - B[X.]E 124, 266 = [X.] 4-2500 § 95 [X.], RdNr 35), sind für die Befähigung zur Anleitung eines [X.] nicht von ausschlaggebender Bedeutung (ebenso bereits [X.] Marburg Urteil vom 31.1.2018 - [X.] [X.]A 572/17 - [X.] 2018, 1002 = juris Rd[X.]4 ; Frigger, [X.] 2020, 74, 75).
c) Entgegen der Auffassung der [X.]n ist es auch nicht erforderlich, dass der Vorbereitungsassistent gerade dem zahnärztlichen Leiter eines MVZ zugeordnet wird. Zwar trifft es zu, dass der zahnärztliche Leiter die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der [X.] wahrzunehmen hat (vgl [X.] vom 14.12.2011 - [X.] [X.]A 33/10 R - [X.] 2012, 695 = juris Rd[X.]8). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er für Anleitung und Beaufsichtigung eines [X.] notwendig besser qualifiziert wäre als andere im MVZ tätige Zahnärzte.
Der Pflicht zur Beachtung der vertrags[X.])ärztlichen Bestimmungen kann das MVZ nur gerecht werden, wenn diese auch den dort beschäftigten (Zahn-)Ärzten bekannt sind und von diesen beachtet werden. Zwar trifft es zu, dass der [X.])ärztliche Leiter regelmäßig in höherem Maße mit Fragen der Abrechnung befasst sein wird, als andere im MVZ tätige (Zahn-)Ärzte. Allerdings dient die zweijährige Vorbereitungszeit, die nach § 3 Abs 3 Satz 1 und 3 [X.] ohnehin nur im Umfang von mindestens drei Monaten bei einem Vertragszahnarzt bzw MVZ absolviert werden muss, auch nicht in erster Linie der Vermittlung von [X.]enntnissen im Bereich der vertragszahnärztlichen Abrechnung, sondern der Vertiefung der praktisch medizinischen [X.]enntnisse ([X.] vom 31.1.1961 - 2 RU 229/59 - B[X.]E 14, 5 = [X.] Nr 3 zu § 565 RVO = juris Rd[X.]0) und insgesamt dazu, dass der approbierte Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der vertragszahnärztlichen Tätigkeit kennenlernt (vgl dazu [X.] vom 8.5.1996 - 6 R[X.]a 29/95 - [X.] 3-2500 § 95 [X.]0 S 42 = juris Rd[X.]4). Soweit in der älteren Rechtsprechung des Senats allein auf eine künftige Tätigkeit des [X.] als selbstständig tätiger Vertrags[X.])arzt und nicht auch auf eine Tätigkeit als angestellter ([X.] abgestellt worden war, ist die Rechtsprechung durch die oben dargestellte Entwicklung überholt. Es erschiene deshalb durchaus sachgerecht, die Aufsicht über einen [X.] zB einem angestellten Zahnarzt zu übertragen, der über eine Weiterbildungsbefugnis und damit über besondere Erfahrung im Bereich der Weiterbildung verfügt. Ebenso könnte die Zuordnung eines [X.] zu einem angestellten Zahnarzt - wie im Bereich der ärztlichen Weiterbildung - von einer Mindestdauer der Tätigkeit des "Ausbilders" im Bereich der Versorgung gesetzlich Versicherter abhängig gemacht werden. Bundesrechtliche Vorgaben existieren dazu jedoch nicht. Soweit die [X.] (vgl 1.3, 1.8 der Richtlinien für die Beschäftigung von zahnärztlichen Assistenten, [X.] 7/1989, 35) - ähnlich wie andere [X.]en (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]assenarztrecht, § 32 Ärzte-ZV/[X.] <[X.]/2019> RdNr [X.]-32) - Anforderungen an die Eignung des [X.] oder des angestellten Zahnarztes für die Beschäftigung von [X.] formuliert hat, weist der Senat darauf hin, dass die Festlegung solcher Qualitätsstandards ausgesprochen sinnvoll erscheint. Die von der [X.]n getroffenen Festlegungen sind aber nicht wirksam, weil es bisher an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Durch Beschluss des Vorstands der beklagten [X.] können solche die Berufsausübung betreffenden Vorgaben ebenso wenig geregelt werden wie die Begrenzung der Zahl der Assistenten (vgl Rd[X.]7).
d) Auch in einem MVZ darf allerdings nur eine begrenzte Zahl von [X.] beschäftigt werden. Das folgt bereits aus der gemäß § 1 Abs 3 [X.] für MVZ entsprechend geltenden Vorgabe in § 32 Abs 3 [X.], nach der die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der [X.] oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf. Bei der nach § 72 Abs 1 Satz 2 [X.]B V, § 1 Abs 3 [X.] gebotenen entsprechenden Anwendung der für zugelassene [X.] geltenden Bestimmungen können MVZ andererseits nicht unabhängig von der Zahl der ihnen zugeordneten Zahnarztstellen und dem daraus folgenden Umfang des [X.], den sie nach § 95 Abs 3 Satz 2 [X.]B V zu erfüllen haben, auf die zeitgleiche Beschäftigung nur eines [X.] beschränkt werden (so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]assenarztrecht, § 32 Ärzte-ZV/[X.], [X.]/2019, RdNr [X.]-31). Solange keine besonderen gesetzlichen Regelungen für die Beschäftigung von [X.] durch MVZ bestehen, hat die entsprechende Anwendung der für [X.] geltenden Regelungen vielmehr zur Folge, dass sich die Zahl der [X.] nach der Zahl der dem MVZ zugeordneten [X.] und damit der Zahl der zu besetzenden vollen "Stellen" zu richten hat.
Durch die so verstandene entsprechende Anwendung der für [X.] geltenden Beschränkung wird auch eine Benachteiligung von MVZ gegenüber [X.] ([X.]) vermieden. Soweit ersichtlich geht auch die [X.] davon aus, dass in einer [X.] [X.] entsprechend der Zahl der dort mit vollem Versorgungsauftrag tätigen [X.] beschäftigt werden können (so auch [X.]/[X.] in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 83). Einen sachlichen Grund dafür, dass dieselben Zahnärzte im Falle der Umwandlung der [X.] in ein MVZ nur noch einen [X.] beschäftigen dürften, kann der Senat nicht erkennen. Solange keine davon abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen werden, gelten diese Grundsätze im Übrigen auch, wenn mehrere [X.] in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer [X.] oder bei einem Vertragszahnarzt tätig werden. Ein Vertragszahnarzt mit vollem Versorgungsauftrag mit einem in Vollzeit beschäftigten Angestellten iS von § 32b [X.] darf danach zusätzlich bis zu zwei [X.] auf jeweils einer vollen Stelle beschäftigen (ähnlich auch [X.], [X.] 2018, 1005 f, der aber offenbar den Umfang des [X.] unberücksichtigt lassen und stattdessen auf die Zahl der mit mindestens 10 Stunden wöchentlich Angestellten abstellen möchte).
e) Nach den im Urteil des [X.] getroffenen Feststellungen waren im MVZ des [X.] neben ihm als zahnärztlichem Leiter sechs angestellte Zahnärzte beschäftigt. Zwar enthält das Urteil keine Feststellungen zum genauen Umfang der Beschäftigung der Angestellten. Jedenfalls steht aber fest, dass dem MVZ mindestens zwei volle [X.] zugeordnet werden können. Damit stand die Beschäftigung des [X.] M. der gleichzeitigen Beschäftigung der Zahnärztin [X.] als weitere Vorbereitungsassistentin nicht entgegen. Da auch alle weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigung erfüllt waren, waren die ablehnenden Bescheide der [X.]n rechtswidrig.
C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Danach hat die [X.] als letztlich unterlegene Beteiligte die [X.]osten des Verfahrens zu tragen.
Meta
12.02.2020
Urteil
Sachgebiet: KA
vorgehend SG Düsseldorf, 5. Dezember 2018, Az: S 2 KA 77/17, Urteil
§ 72 Abs 1 S 2 SGB 5, § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 5, § 95 Abs 2 S 4 SGB 5, § 95 Abs 3 S 2 SGB 5, § 98 Abs 1 SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 1 Abs 3 Zahnärzte-ZV, § 3 Abs 3 S 1 Halbs 1 Zahnärzte-ZV, § 3 Abs 3 S 2 Zahnärzte-ZV, § 32 Abs 2 S 1 Zahnärzte-ZV vom 21.12.1992, § 32 Abs 3 Zahnärzte-ZV, § 32b Abs 1 S 1 Zahnärzte-ZV vom 21.12.1992
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2020, Az. B 6 KA 1/19 R (REWIS RS 2020, 2456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2456
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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