Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 34/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 10582

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV


Leitsatz

Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV) ist eine der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegende Ein- oder Umgruppierung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 16. Januar 2009 - 5 [X.] - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 20. März 2008 - 9 [X.] - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des [X.] für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in [X.] vom 16. September 2003 ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu [X.]n des [X.] für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in [X.] vom 16. September 2003 nach § 99 Abs. 1 [X.] mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit Hauptsitz in [X.], welches in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie [X.] e.V. - Südwestmetall - und unterfällt den Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie [X.] im [X.]/[X.]. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

3

Am 16. September 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie [X.] e.V. - Südwestmetall - und die [X.] den räumlich für das Land [X.] einschließlich des Tarifgebiets [X.]/[X.] geltenden Entgeltrahmen-Tarifvertrag ([X.]) sowie den [X.] zum [X.] ([X.]). Nach der Protokollnotiz zu § 2.1.2 [X.] wurde die Einführungsphase für den [X.] auf die [X.] vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festgelegt. Nach Abschluss der Einführungsphase gilt der [X.] verbindlich. Bei der Arbeitgeberin fand die Einführung des [X.] am 1. Januar 2008 statt.

4

Der [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 4   

        

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

        

4.1     

Grundlage für die Ermittlung des [X.]s des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

        

4.2     

Die Arbeitsaufgabe wird durch die [X.] bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

        

§ 5     

        

Einstufung der Arbeitsaufgabe

        

5.1     

Gegenstand der Bewertung

        

5.1.1 

Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen [X.] übertragenen Arbeitsaufgabe.

        

5.1.2 

Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

        

5.2     

Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe

        

5.2.1 

Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten [X.] als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.

        

5.2.2 

Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.

                 

Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen.

        

5.2.3 

Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.

        

§ 6     

        

System der Bewertung und Einstufung

        

6.1     

Stufenwertzahlverfahren

        

…       

        
        

6.1.2 

[X.] der [X.]e werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).

        

6.1.3 

Die Gewichtung der [X.]e und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).

        

6.1.4 

Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen [X.]en.

        

6.1.5 

Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 [X.]n zugeordnet:

                 

[X.]

Gesamtpunktzahl

                 

1       

6       

                 

…       

…       

                 

17    

64 - 96

        

6.2     

Die tariflichen Niveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des [X.] (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft.

        

6.3     

Belastungen werden außerhalb des [X.] durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2).

        

6.4     

Systemanwendung

                 

Folgende Verfahren sind anwendbar:

        

6.4.1 

Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.

                 

Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.

                 

Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.

                 

Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes [X.] zu versehen.

        

6.4.2 

Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.

                 

Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.

        

6.4.3 

Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.

                 

…       

                 

Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

        

§ 7     

        

Paritätische Kommission

        

7.1     

In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

        

7.1.1 

Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

        

7.1.2 

Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.

        

7.1.3 

Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren:

                 

-       

eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite,

                 

-       

einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3),

                 

-       

einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen,

                 

-       

ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle.

        

7.1.4 

Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen.

        

7.1.5 

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen.

        

7.1.6 

Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen. Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.

        

7.2     

Aufgaben der Paritätischen Kommission

        

7.2.1 

Der Paritätischen Kommission obliegt die

                 

-       

Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

                 

-       

Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

        

        

soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

        

7.2.2 

Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

        

7.3     

Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

        

7.3.1 

Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

                 

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

                 

 Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.

                 

 Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.

                 

 Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner [X.]e und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.

                 

 Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).

                 

 Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom [X.]punkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.

                 

 Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem [X.]punkt der verbindlichen Entscheidung.

        

7.3.2 

 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum [X.]punkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.

        

7.3.3 

 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

        

7.3.4 

 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

                 

 Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.

                 

 Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.

                 

 Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.

                 

 Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der [X.] im Rahmen der gestellten Anträge.

                 

 Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

        

7.3.5 

 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

                 

 An dieser Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.

                 

 Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

        

7.3.6 

 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

        

7.3.7 

 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

                 

 Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

        

7.3.8 

 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

        

7.3.9 

 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.

        

…       

        
        

§ 9     

        

[X.] der Beschäftigten

        

9.1     

Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen [X.], die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten [X.] ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

        

Protokollnotiz zu § 9.1:            

        

Es besteht Einigkeit, dass der [X.] des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des [X.] bewertet worden ist.

        

Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten [X.], nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 [X.] bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

        

9.2     

Der Arbeitgeber teilt diese [X.] dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.

                 

Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.

        

9.3     

Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen [X.]raums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren [X.] eingestuft sind.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Reklamation

        

10.1   

Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte [X.] (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

                 

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die [X.] nicht zutreffend sein soll.

        

10.2   

Nach der Reklamation ist die [X.] und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

                 

Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

                 

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

        

10.3   

Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

                 

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten [X.] ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

        

10.4   

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren.

        

10.5   

Führt die Überprüfung zu einer höheren [X.], so gilt diese ab dem [X.]punkt der Reklamation.

        

10.6   

Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren [X.], so gilt diese ab dem [X.]punkt der verbindlichen Entscheidung.

        

10.7   

Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

                 

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

                 

…“    

5

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin unter der Geltung des [X.] durch die Zuordnung von Mitarbeitern zu bewerteten Arbeitsaufgaben diese Beschäftigten ein- bzw. umgruppiere und er hierbei nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu beteiligen sei.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass bei der Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Arbeitgeberin zu den nach §§ 4 bis 7 [X.] vom 16. September 2003 bewerteten Arbeitsaufgaben außerhalb von Einstellungen und Versetzungen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 [X.] besteht.

7

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass ihr kein Wertungsspielraum bei der Bestimmung der zutreffenden [X.] für eine verbindlich bewertete Arbeitsaufgabe verbleibe. Sie sei im Rahmen der übertragenen Arbeitsaufgabe an die tarifvertraglich festgelegte Bewertung gebunden. Daher sei kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.].

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat das Feststellungsbegehren weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, nach dem [X.] finde keine der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] unterliegende Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern mehr statt.

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

1. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt und der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, ist der Antrag auf die Feststellung eines Beteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 [X.] bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu [X.]n des [X.] und nicht - wie zunächst formuliert - zu Arbeitsaufgaben gerichtet. Es geht dem Betriebsrat, wie auch das [X.] zutreffend ausgeführt hat, um sein im Zusammenhang mit der Einführung und der Geltung des [X.] von der Arbeitgeberin in Abrede gestelltes Mitbestimmungsrecht bei Ein- und [X.] nach § 99 Abs. 1 [X.]. Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf die Direktionsmaßnahmen der „Zuordnungen“ von Arbeitnehmern zu Arbeitsaufgaben.

2. Bei diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP[X.]. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (vgl. zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen [X.] 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 101, 277). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Antrags ist hinreichend erkennbar, auf welche Vorgänge sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle einer stattgebenden Entscheidung bezieht.

3. Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZP[X.]. Die Arbeitgeberin stellt das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Betriebsrat berühmt, in Abrede. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. [X.] 28. Mai 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 101, 232). Hiervon kann im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat ist bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu [X.]n des [X.] zu beteiligen. Es handelt sich bei dieser Zuordnung um eine Ein- oder Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 [X.] mitzubestimmen hat.

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.

a) Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (vgl. etwa [X.] 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 128, 265). Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 [X.] ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes [X.], das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. [X.] 8. Dezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] BGB § 613a Nr. 380 = EzA [X.] 2001 § 87 [X.] Nr. 20). Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein ([X.] 14. April 2010 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 44 = EzA [X.] 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 5).

b) Ein- und [X.] iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Ein- oder Umgruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist dabei selbst keine der Mitbestimmung nach § 99 [X.] unterfallende personelle Einzelmaßnahme (vgl. [X.] 12. Dezember 1995 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6 = EzA [X.] 1972 § 99 Nr. 136; 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 30). Sie ist unabhängig vom Stellen- oder Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand des als [X.]srecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder [X.] (vgl. [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 31).

c) Das [X.]srecht des Betriebsrats bei Ein- und [X.] reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende [X.] des Betriebsrats (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 26 f., [X.]E 118, 141). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die [X.] des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] gänzlich entfällt (so auch [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 58, [X.]E 130, 286). Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist stets „[X.]“. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder [X.] vornähmen.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin entgegen der Auffassung des [X.]s verpflichtet, den Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu [X.]n des [X.] nach § 99 Abs. 1 [X.] zu beteiligen.

a) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie ist nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden und wendet den [X.] in ihrem Betrieb als kollektive Vergütungsordnung an.

b) Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer [X.] des [X.] ist entgegen der Beurteilung des [X.]s eine [X.] Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.].

aa) Allerdings hat das [X.] die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 [X.] zutreffend dahingehend verstanden, dass die Tarifvertragsparteien ein abschließendes tarifliches Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben geregelt haben. Nach § 4.1 [X.] ist Grundlage für die Ermittlung des [X.]s des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 [X.] die eingestufte Arbeitsaufgabe. Diese wird gemäß § 4.2 Satz 1 [X.] durch die [X.] des Arbeitgebers bestimmt und gemäß § 4.2 Satz 2 [X.] ganzheitlich betrachtet. Nach § 5.1.1 [X.] sind Gegenstand der Bewertung und Einstufung die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen [X.] übertragenen Arbeitsaufgabe. Nach § 5.1.2 [X.] sind bei der Bewertung alle wertigkeitsprägenden Teilaufgaben zu berücksichtigen. Als System der Arbeitsaufgabenbewertung sieht der [X.] das sog. Stufenwertzahlverfahren vor. Dieses basiert auf den fünf angeführten und in der Anlage 1 zum [X.] näher definierten [X.]en, deren Anforderungsniveaus durch Stufeneinteilungen differenziert sind. Die Gewichtung der [X.]e und Stufen wird durch zugeordnete Punkte vorgenommen. Die Gesamtpunktzahl wird 17 [X.]n zugeordnet, vgl. § 6 [X.]. Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1 [X.]) oder in der Form einer Vergleichsbewertung - bezogen auf die in einem Anhang aufgelisteten 122 tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2 [X.]) - oder bezogen auf von der [X.], ggf. auf Unternehmensebene erstellte betriebliche Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3 [X.]) angewendet werden (§ 5.2.2 [X.]). Die Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß einem der drei [X.] erfolgt zunächst vorläufig durch den Arbeitgeber und sodann - soweit nicht in kleineren Betrieben das vereinfachte Einstufungsverfahren zur Anwendung kommt - durch die [X.] in einem näher geregelten Verfahren (hierzu § 7.3 [X.]) mit diversen Eskalationsstufen, an deren Ende ggf. ein Losentscheid stehen kann (§ 7.3.5 [X.]). Sie unterliegt schon deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.], weil sie als abstrakte Bewertung unabhängig von demjenigen ist, der die Arbeitsaufgabe ausübt. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe ist keine personelle Einzelmaßnahme.

bb) Das [X.] hat jedoch verkannt, dass die Zuordnungen der die Arbeitsaufgaben ausübenden Arbeitnehmer zu einer [X.] des [X.] [X.] Ein- oder [X.] sind. Die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem [X.] macht die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer [X.] nicht entbehrlich. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die [X.], welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat zu kontrollierende Beurteilung ist insoweit keine grundlegend andere als bei einem Entgelttarifvertrag, der bestimmte Stellen bestimmten [X.]n zuordnet, oder der bei Vergütungsgruppen, die durch abstrakt beschriebene Tätigkeitsmerkmale definiert werden, bestimmte Tätigkeitsbeispiele aufführt.

(1) Nach § 9.2 Abs. 1 [X.] teilt der Arbeitgeber die nach seiner Auffassung zutreffende [X.] dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit. Dies setzt zwingend die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer [X.] sowie die damit einhergehende Einschätzung voraus, dass der Arbeitnehmer die einer bestimmten Einstufung entsprechende Arbeitsaufgabe ausführt. Hierin liegt die [X.] Ein- oder Umgruppierungs„entscheidung“ des Arbeitgebers.

(2) Mit ihrer Argumentation, ein Eingruppierungs„vorgang“ finde deshalb nicht statt, weil sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nicht durch einen „Akt“, sondern unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergebe, verkennt die Arbeitgeberin, dass die Ein- oder Umgruppierung kein gestaltender „Akt“ oder „Vorgang“ ist, sondern [X.]. Der Arbeitnehmer „ist“ eingruppiert; er „wird“ nicht eingruppiert. Der Arbeitgeber äußert auch unter der Geltung des [X.] seine Ansicht der „richtigen“ [X.] des Arbeitnehmers. Dies unterliegt der [X.] durch den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 [X.].

(3) Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, nach § 9.1 [X.] werde dem Arbeitnehmer rechtsgestaltend eine eingestufte Arbeitsaufgabe übertragen, dem dann sein [X.] folge, steht einem [X.]srecht des Betriebsrats nicht entgegen. Zwar setzt der [X.] nach § 9.1 [X.] die Übertragung einer eingestuften Arbeitsaufgabe im Sinne einer rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers voraus. Einer bestimmten [X.] zugeordnet ist aber nach § 9.1 [X.] „der Beschäftigte“. Dieser hat Anspruch auf das Grundentgelt einer bestimmten [X.]. Dass sich die Bewertung durch den Arbeitgeber darauf beschränkt zu befinden, welche - nach den tariflichen Regelungen abschließend - bewertete Arbeitsaufgabe der Beschäftigte ausführt, macht eine Rechtsanwendung nicht überflüssig. Diese Bewertung ist vielmehr gerade die der Mitbestimmung unterliegende Rechtsanwendung.

(4) Dass auch nach dem [X.] noch eine Eingruppierung stattfindet, zeigen die im angefochtenen Beschluss exemplarisch aufgezeigten Fälle. Das [X.] geht hierbei zwar zutreffend davon aus, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmer eine bestimmte, bewertete und eingestufte Arbeitsaufgabe zu übertragen, keine Ein- oder Umgruppierung ist. Die Einschätzung, nach welcher [X.] des [X.] der Arbeitnehmer zu vergüten ist, bedarf aber noch einer gedanklichen Beurteilung im Sinne einer Rechtsanwendung. Die vom Arbeitnehmer ausgeführte Arbeitsaufgabe muss individualisiert werden, um ihre Einstufung und dann die daraus folgende [X.], nach der der Arbeitnehmer vergütet ist, bestimmen zu können. Darin liegt die der [X.] des Betriebsrats unterliegende Ein- oder Umgruppierung.

c) Die Tarifvertragsparteien haben das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- oder [X.] nicht beseitigt. Ein solcher Regelungswille ist weder Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.] noch § 10 [X.] zu entnehmen. Anderenfalls wären die genannten Bestimmungen unwirksam. Das [X.] enthält [X.] über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das [X.] selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.] - vorsieht ([X.] 21. [X.]ktober 2003 - 1 [X.] [X.] 3 [X.] (1) der Gründe, [X.]E 108, 132; Fitting 25. Aufl. § 1 Rn. 247 mwN; [X.]/[X.]/[X.]etker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 81 mwN; [X.]/[X.]. § 1 Rn. 765 mwN). Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Eingruppierung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien des [X.] unzulässige Regelungen schaffen wollten. Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.] und § 10 [X.] sind vielmehr nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Interpretation auszulegen.

aa) Bei der übereinstimmenden Bekundung der Tarifvertragsparteien in Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.], „dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 [X.] bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen“, handelt es sich daher lediglich um die Äußerung einer - nicht zutreffenden - Rechtsansicht. Die Protokollnotiz gibt insgesamt eine Auffassung wieder und beinhaltet keinen rechtlichen Gestaltungswillen.

bb) Auch das Reklamationsverfahren nach § 10 [X.] schließt die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 [X.] bei Ein- und [X.] nicht aus. Es regelt vielmehr ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Procedere im Falle der auf die mitgeteilte [X.] bezogenen schriftlichen Reklamation durch den Beschäftigten oder den Betriebsrat. Die erfolgreiche Reklamation der Einstufung der Arbeitsaufgabe kann Auswirkungen auf die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers haben. Sie ersetzt die vom Arbeitgeber vorzunehmende Eingruppierung jedoch nicht.

d) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] führt schließlich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG für die Tarifvertragsparteien verbürgte Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass und wie die Arbeitsaufgaben abschließend und verbindlich eingestuft und bewertet werden. Hieran sind die Betriebsparteien gebunden. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 [X.] nicht statt. Die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien ist auf die Frage beschränkt, ob die mitgeteilte [X.] der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

Meta

7 ABR 34/09

12.01.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 20. März 2008, Az: 9 BV 11/07, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 34/09 (REWIS RS 2011, 10582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10582

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Referenzen
Wird zitiert von

7 TaBV 91/17

3 BV 36/11

12 Sa 1151/15

12 Sa 1152/15

2 Sa 745/12

2 Sa 1637/11

12 TaBV 96/10

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