Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 7 ABR 11/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 7091

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Dezember 2008 - 10 [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu [X.]n des [X.] für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in [X.] vom 16. September 2003 nach § 99 Abs. 1 [X.] mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin unterhält [X.]. am Standort [X.] einen Betrieb mit 46 Arbeitnehmern, in dem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet i[X.] Sie wendet in ihrem Betrieb das Tarifwerk für die Beschäftigten in der Metallindustrie [X.] an. Am 16. September 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie [X.] e. V. - Südwestmetall - und die [X.] den räumlich für das Land [X.] einschließlich des Tarifgebiets [X.] geltenden Entgeltrahmen-Tarifvertrag ([X.]) sowie den [X.] zum [X.] ([X.]). [X.]ach der Protokollnotiz zu § 2.1.2 [X.] wurde die Einführungsphase für den [X.] auf die [X.] vom 1. März 2005 bis 29. Febr[X.]r 2008 festgelegt. [X.]ach Abschluss der Einführungsphase gilt der [X.] verbindlich. Bei der Arbeitgeberin wurde der [X.] am 1. Jan[X.]r 2008 eingeführt.

3

Der [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 4   

                 
        

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

                 
        

4.1     

Grundlage für die Ermittlung des [X.]s des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

                 
        

4.2     

Die Arbeitsaufgabe wird durch die [X.] bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

                 
        

§ 5     

                 
        

Einstufung der Arbeitsaufgabe

                 
        

5.1     

Gegenstand der Bewertung

        
        

5.1.1 

Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen [X.] übertragenen Arbeitsaufgabe.

        
        

5.1.2 

Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

        
        

5.2     

Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe

        
        

5.2.1 

Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten [X.] als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.

        
        

5.2.2 

Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen [X.]iveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.

        
                 

Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen [X.]iveaubeispielen.

        
        

5.2.3 

Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der [X.]iveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die [X.]otwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.

        
        

§ 6     

                 
        

System der Bewertung und Einstufung

                 
        

6.1     

Stufenwertzahlverfahren

        
        

6.1.1 

Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende [X.]e für Arbeitsanforderungen (Definition siehe Anlage 1):

        
                 

1.    

Wissen und Können

        
                 

1.1     

Anlernen

        
                 

1.2     

Ausbildung und Erfahrung

        
                 

2.    

Denken

        
                 

3.    

Handlungsspielraum/Verantwortung

        
                 

4.    

Kommunikation

        
                 

5.    

Mitarbeiterführung

        
        

6.1.2 

[X.] werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).

        
        

6.1.3 

Die Gewichtung der [X.]e und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).

        
        

6.1.4 

Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen [X.]en.

        
        

6.1.5 

Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 [X.]n zugeordnet:

        
                 

[X.]

Gesamtpunktzahl

        
                 

1       

6       

        
                 

…       

…       

        
                 

17    

64 - 96

        
        

6.2     

Die tariflichen [X.]iveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des [X.] (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft.

                 
        

6.3     

Belastungen werden außerhalb des [X.] durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2).

                 
        

6.4     

Systemanwendung

                 
                 

Folgende Verfahren sind anwendbar:

                 
        

6.4.1 

Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen [X.]iveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.

        
                 

Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.

        
                 

Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.

        
                 

Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes [X.] zu versehen.

        
        

6.4.2 

Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen [X.]iveaubeispielen bewertet werden.

        
                 

Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen [X.]iveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.

        
        

6.4.3 

Unter Beachtung der tariflichen [X.]iveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.

        
                 

…       

        
                 

Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

        
        

§ 7     

                 
        

Paritätische Kommission

                 
        

7.1     

In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

        
        

7.1.1 

Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

        
        

7.1.2 

Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebsrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.

        
        

...     

                 
        

7.2     

Aufgaben der Paritätischen Kommission

        
        

7.2.1 

Der Paritätischen Kommission obliegt die

        
                 

-       

Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

        
                 

-       

Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

        
                 

soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuwei[X.]

        
        

7.2.2 

Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

        
        

7.3     

Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

        
        

7.3.1 

Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

        

...     

        
        

7.3.3 

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

        

7.3.4 

Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

        

...     

        
        

7.3.5 

Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

        

...     

        
        

7.3.7 

Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

                 

Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden i[X.]

        

...     

        
        

§ 9     

                 
        

[X.] der Beschäftigten

                 
        

9.1     

Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen [X.], die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten [X.] ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

                 
        

Protokollnotiz zu § 9.1:            

                 
        

Es besteht Einigkeit, dass der [X.] des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des [X.] bewertet worden i[X.]

                 
        

Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten [X.], nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 [X.] bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

                 
        

9.2     

Der Arbeitgeber teilt diese [X.] dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.

                 
                 

Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.

                 
        

9.3     

Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen [X.]raums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren [X.] eingestuft sind.

                 
        

…       

                          
        

§ 10   

                 
        

Reklamation

                 
        

10.1   

Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte [X.] (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

        
                 

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die [X.] nicht zutreffend sein soll.

        
        

10.2   

[X.]ach der Reklamation ist die [X.] und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

        
                 

Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

        
                 

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

        
        

10.3   

Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

        
                 

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten [X.] ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt i[X.] Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

        
        

10.4   

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren.

        
        

10.5   

Führt die Überprüfung zu einer höheren [X.], so gilt diese ab dem [X.]punkt der Reklamation.

        
        

10.6   

Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren [X.], so gilt diese ab dem [X.]punkt der verbindlichen Entscheidung.

        
        

10.7   

Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

        
                 

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden i[X.]

        
        

...“   

                 

4

Im Rahmen der zum 1. Jan[X.]r 2008 beabsichtigten Einführung des [X.] informierte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer mit Schreiben vom 28. [X.]ovember 2007 über die Zusammensetzung ihres Entgelts nach dem [X.]. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihn an den Eingruppierungen der betroffenen 39 Arbeitnehmer zu beteiligen. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat unter dem 21. Dezember 2007 mit, welchen Aufgabenbeschreibungen die einzelnen Arbeitnehmer der [X.]iederlassung [X.] zugeordnet worden seien. Der Zuordnungsvorgang sei nach dem [X.] Aufgabe des Arbeitgebers.

5

Der Betriebsrat hat in dem von ihm am 13. Febr[X.]r 2008 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin die betroffenen 39 Arbeitnehmer durch deren Zuordnung zu bewerteten Arbeitsaufgaben ein- oder umgruppiere. Dabei sei er nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu beteiligen.

6

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat zu den bereits von der Arbeitgeberin mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 2008 durchgeführten Eingruppierungen der Mitarbeiter [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], T Kö, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]e ordnungsgemäß nach § 99 [X.] zu beteiligen;

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, im Fall einer Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 [X.] einzuleiten.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht geäußert, nach den Bestimmungen des [X.] finde keine Ein- oder Umgruppierung von Arbeitnehmern mehr statt. Mit dem tariflichen Entgeltsystem werde die Bewertung und Einstufung einer Arbeitsaufgabe abschließend festgelegt. Der dem einzelnen Arbeitnehmer zustehende [X.] folge automatisch der ihm übertragenen personenunabhängigen Arbeitsaufgabe. Die Arbeitgeberin wende kein Recht an, weil ihr Beurteilungsspielraum auf [X.]ull reduziert sei. Für eine [X.] des Betriebsrats sei deshalb kein Raum. Ein Kontrollmechanismus unter zwingender Beteiligung des Betriebsrats sei durch das in § 7 [X.] geregelte Verfahren vor der [X.] gewährleistet. Das [X.]sverfahren des § 99 [X.] und das Reklamationsverfahren des § 10 [X.] könnten nicht nebeneinanderstehen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin das Ziel der Abweisung der Anträge weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Anträgen des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. Auch unter Geltung des [X.] finden Ein- und [X.] von Arbeitnehmern statt, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] unterliegen. Die Arbeitgeberin ist in entsprechender Anwendung von § 101 Satz 1 [X.] verpflichtet, wegen der [X.] der betroffenen 39 Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und im Fall der Zustimmungsverweigerung Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] einzuleiten.

I. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

1. Wie die gebotene Auslegung ergibt, geht es dem Betriebsrat der Sache nach darum, sein Mitbestimmungsrecht bei der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Zuordnung der 39 betroffenen Arbeitnehmer zu [X.]n und Entwicklungsstufen des [X.] durchzusetzen. Diese Vorgänge betrachtet der Betriebsrat als nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] Eingruppierungen. Die Arbeitgeberin soll zu ihnen die Zustimmung des Betriebsrats einholen und im Fall der beachtlichen - also form- und fristgerechten - Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] einleiten.

2. Damit sind die [X.] hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZPO. Die Arbeitnehmer, um deren Ein- oder Umgruppierung es gehen soll, sind namentlich bezeichnet. Die Anträge entsprechen den Formulierungen, die das [X.] in vergleichbaren Fällen für zulässig und sachdienlich erachtet hat. Ihnen entsprechende Beschlussformeln können nach § 85 Abs. 1 Satz 1, 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckt werden (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 12 mw[X.]).

3. Für die Anträge besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Obwohl die Arbeitgeberin in ihrem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2007 die Aufgabenbeschreibungen für die Stellen der betroffenen 39 Arbeitnehmer und die [X.]n nach dem [X.] angegeben hat, hat sie damit nicht die Zustimmung des Betriebsrats zu den Ein- oder [X.] der Arbeitnehmer erbeten. Sie hat vielmehr die Ansicht geäußert, nach den Vorgaben des [X.] finde keine [X.] Ein- oder Umgruppierung mehr statt. Der Zuordnungsvorgang sei Aufgabe des Arbeitgebers.

II. Die Anträge sind begründet. Der Betriebsrat hat in entsprechender Anwendung von § 101 [X.] Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin seine Zustimmung zu den Eingruppierungen der betroffenen 39 Arbeitnehmer einholt und im Fall der Verweigerung das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt. Der Betriebsrat ist bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu den [X.]n des [X.] zu beteiligen. Bei dieser Zuordnung handelt es sich um Ein- oder [X.], bei denen der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 [X.] mitzubestimmen hat.

1. [X.]ach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Dem Arbeitgeber kann auf Antrag des Betriebsrats entsprechend § 101 Satz 1 [X.] die Durchführung des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.] und des arbeitsgerichtlichen [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.] aufgegeben werden, wenn er einen Arbeitnehmer ein- oder umgruppiert, ohne den Betriebsrat beteiligt zu haben. Der Anspruch dient der Sicherung des [X.]srechts des Betriebsrats bei Ein- und [X.]. Er setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommen hat (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 16 mw[X.]).

a) Eingruppierung ist die erstmalige oder erneute Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung durch Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Eine Umgruppierung kann in der Feststellung bestehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (vgl. [X.] 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe mw[X.], [X.]E 112, 238). Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch die Änderung des bislang geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 118, 141).

b) Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 [X.] ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes [X.], das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. [X.] 8. Dezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 21 mw[X.], [X.] § 613a [X.]r. 380 = EzA [X.] 2001 § 87 [X.] [X.]r. 20). Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (vgl. [X.] 14. April 2010 - 7 [X.] - Rn. 12 mw[X.], [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung [X.]r. 44 = EzA [X.] 2001 § 99 Eingruppierung [X.]r. 5; siehe dazu, dass es für die nach § 99 Abs. 1 [X.] vorzunehmende und mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung nicht auf die Tarifbindung des einzelnen Arbeitnehmers ankommt, näher [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] -).

c) Ein- und [X.] iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Ein- oder Umgruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist dabei selbst keine der Mitbestimmung nach § 99 [X.] unterfallende personelle Einzelmaßnahme. Sie ist unabhängig vom Stellen- oder Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand des als [X.]srecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder [X.] (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 mw[X.]; 17. [X.]ovember 2010 - 7 [X.] - Rn. 30 f., [X.]ZA 2011, 531).

d) Das [X.]srecht des Betriebsrats bei Ein- und [X.] reicht nicht weiter als die [X.]otwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende [X.] des Betriebsrats (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 26 f., [X.]E 118, 141). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und damit die [X.] des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 [X.] gänzlich entfällt (so auch [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 58, [X.]E 130, 286). Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist stets „[X.]ormenvollzug“. Dieser erübrigt sich nicht deswegen, weil die [X.]orm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfiele allenfalls dann, wenn die [X.]ormgeber selbst - die Wirksamkeit einer solchen Regelung unterstellt - konkrete Arbeitnehmer bestimmten Vergütungs- oder [X.]n zuordneten (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 19 mw[X.]).

2. [X.]ach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu [X.]n des [X.] nach § 99 Abs. 1 [X.] zu beteiligen. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie ist nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden und wendet den [X.] in ihrem Betrieb in [X.] als kollektive Vergütungsordnung an.

b) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer [X.] des [X.] eine [X.] Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] i[X.] Bei den Zuordnungen der im Antrag genannten 39 Arbeitnehmer zu den [X.]n des [X.] handelt es sich um [X.].

aa) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 [X.] sind dahin zu verstehen, dass die Tarifvertragsparteien ein abschließendes tarifliches Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben geregelt haben. [X.]ach § 4.1 [X.] ist Grundlage für die Ermittlung des [X.]s des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 [X.] die eingestufte Arbeitsaufgabe. Sie wird nach § 4.2 Satz 1 [X.] durch die [X.] des Arbeitgebers bestimmt und nach § 4.2 Satz 2 [X.] ganzheitlich betrachtet. [X.]ach § 5.1.1 [X.] sind Gegenstand der Bewertung und Einstufung die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen [X.] übertragenen Arbeitsaufgabe. [X.]ach § 5.1.2 [X.] sind bei der Bewertung alle wertigkeitsprägenden Teilaufgaben zu berücksichtigen. Als System der Arbeitsaufgabenbewertung sieht der [X.] das sog. Stufenwertzahlverfahren vor. Das Verfahren basiert auf den fünf angeführten und in der Anlage 1 zum [X.] näher definierten [X.]en, deren Anforderungsniveaus durch Stufeneinteilungen differenziert sind. Die Gewichtung der [X.]e und Stufen wird durch zugeordnete Punkte vorgenommen. Die Gesamtpunktzahl wird 17 [X.]n zugeordnet, vgl. § 6 [X.]. Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1 [X.]) oder in Form einer Vergleichsbewertung - bezogen auf die in einem Anhang aufgelisteten 122 tariflichen [X.]iveaubeispiele (§ 6.4.2 [X.]) oder bezogen auf von der [X.], ggf. auf Unternehmensebene erstellte betriebliche Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3 [X.]) - angewandt werden (§ 5.2.2 [X.]). Die Einstufung der Arbeitsaufgabe nach einem der drei [X.] erfolgt zunächst vorläufig durch den Arbeitgeber und dann - soweit nicht in kleineren Betrieben das vereinfachte Einstufungsverfahren zur Anwendung kommt - durch die [X.] in einem näher geregelten Verfahren (hierzu § 7.3 [X.]) mit diversen Eskalationsstufen, an deren Ende ggf. ein Losentscheid stehen kann (§ 7.3.5 [X.]). Sie unterliegt schon deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.], weil sie als abstrakte Bewertung unabhängig von demjenigen ist, der die Arbeitsaufgabe ausübt. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe ist keine personelle Einzelmaßnahme (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 24).

bb) Das [X.] hat auch richtig angenommen, dass die Zuordnungen der Arbeitnehmer, die die Aufgaben versehen, zu [X.]n des [X.] [X.] Ein- oder [X.] sind. Die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem [X.] macht die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer [X.] nicht entbehrlich. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die [X.], der der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat zu kontrollierende Beurteilung ist keine grundlegend andere als bei einem Entgelttarifvertrag, der bestimmte Stellen bestimmten [X.]n zuordnet oder der bei Vergütungsgruppen, die durch abstrakt beschriebene Tätigkeitsmerkmale definiert werden, bestimmte [X.] aufführt (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 25).

(1) [X.]ach § 9.2 Satz 1 [X.] teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten und dem Betriebsrat die aus seiner Sicht zutreffende [X.] schriftlich mit. Das setzt zwingend die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer [X.] sowie die damit einhergehende Einschätzung voraus, dass der Arbeitnehmer die einer bestimmten Einstufung entsprechende Arbeitsaufgabe ausführt. Darin liegt die [X.] Ein- oder Umgruppierungs„entscheidung“ des Arbeitgebers.

(2) Mit ihrer Argumentation, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 [X.] seien nicht erfüllt, weil vom Arbeitgeber im tariflichen Verfahren kein Recht anzuwenden, sondern Recht zu gestalten sei, übersieht die Arbeitgeberin, dass die Ein- oder Umgruppierung kein gestaltender „Akt“ oder „Vorgang“ ist, sondern [X.]ormenvollzug. Der Arbeitnehmer „ist“ eingruppiert. Er „wird“ nicht eingruppiert. Der Arbeitgeber äußert auch unter Geltung des [X.] seine Ansicht der „richtigen“ [X.] des Arbeitnehmers. Das unterliegt der [X.] durch den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 27). Auf die Verfahrensrüge der Arbeitgeberin, das [X.] habe ihren entsprechenden Vortrag übergangen, kommt es deswegen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht an. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der gegenwartsbezogenen Betrachtung sowie dem außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten erhobenen formellen [X.] der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs.

(3) Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, nach § 9.1 [X.] werde dem Arbeitnehmer rechtsgestaltend eine eingestufte Arbeitsaufgabe übertragen, dem dann sein [X.] folge, steht einem [X.]srecht des Betriebsrats nicht entgegen. Der [X.] setzt nach § 9.1 [X.] die Übertragung einer eingestuften Arbeitsaufgabe im Sinne einer rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers voraus. Einer bestimmten [X.] zugeordnet ist aber nach § 9.1 [X.] „der Beschäftigte“. Dieser hat Anspruch auf das Grundentgelt einer bestimmten [X.]. Dass sich die Bewertung durch den Arbeitgeber darauf beschränkt zu befinden, welche - nach den tariflichen Regelungen abschließend - bewertete Arbeitsaufgabe der Beschäftigte ausführt, macht eine Rechtsanwendung nicht überflüssig. Diese Bewertung ist gerade die der Mitbestimmung unterliegende Rechtsanwendung (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 28).

(4) Die Zuordnungen der vom Antrag erfassten 39 Arbeitnehmer zu den [X.]n des [X.] sind [X.] iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die veränderten [X.] beruhen auf der Änderung des bislang geltenden tariflichen Vergütungsschemas durch die Einführung des [X.]. Die Tätigkeiten der Arbeitnehmer blieben unverändert.

c) Die Tarifvertragsparteien haben das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- oder [X.] nicht beseitigt. Ein solcher Regelungswille ist weder Abs. 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.] noch § 10 [X.] zu entnehmen. Sonst wären die genannten Regelungen unwirksam. Das [X.] enthält [X.] über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese Rechte nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das [X.] selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.] - vorsieht (vgl. [X.] 12. Jan[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 29 mw[X.]). Eine tarifliche Regelung, die die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Eingruppierung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien des [X.] unwirksame Regelungen schaffen wollten. Abs. 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.] und § 10 [X.] sind nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Interpretation auszulegen.

aa) Bei der übereinstimmenden Bekundung der Tarifvertragsparteien in Abs. 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.], „dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 [X.] bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen“, handelt es sich demnach lediglich um die Äußerung einer - unzutreffenden - Rechtsansicht. Die Protokollnotiz gibt insgesamt eine Auffassung wieder und drückt keinen rechtlichen Gestaltungswillen aus.

bb) Auch das Reklamationsverfahren des § 10 [X.] schließt die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 [X.] bei Ein- und [X.] nicht aus. Es regelt vielmehr ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Verfahren im Fall der schriftlichen Reklamation durch den Arbeitnehmer oder den Betriebsrat, die sich auf die mitgeteilte [X.] bezieht. Die erfolgreiche Reklamation der Einstufung der Arbeitsaufgabe kann Auswirkungen auf die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers haben. Sie ersetzt die vom Arbeitgeber vorzunehmende Ein- oder Umgruppierung jedoch nicht.

d) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 [X.] führt schließlich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgte Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass und wie die Arbeitsaufgaben abschließend und verbindlich eingestuft und bewertet werden. Daran sind die Betriebsparteien gebunden. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren des § 99 [X.] nicht statt. Die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien ist auf die Frage beschränkt, ob die mitgeteilte [X.] der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Hier bedeutet das, dass der Betriebsrat bei der Zuordnung der betroffenen 39 Arbeitnehmer zu den [X.]n des [X.] zu beteiligen i[X.] Er könnte eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 [X.] aber nicht darauf stützen, die Einstufung und die Bewertung der den Arbeitnehmern übertragenen Arbeitsaufgaben nach den [X.]n seien unzutreffend.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Donath    

                 

Meta

7 ABR 11/09

04.05.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 18. April 2008, Az: 7 BV 43/08, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 7 ABR 11/09 (REWIS RS 2011, 7091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7091


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 11/09

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 11/09, 04.05.2011.


Az. 7 BV 43/08

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 BV 43/08, 18.04.2008.


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