7. Senat | REWIS RS 2011, 10591
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 2. Februar 2009 - 4 [X.] aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 16. Mai 2008 - 26 [X.] - teilweise abgeändert:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A einzuholen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.
[X.] Die [X.]eteiligten streiten zuletzt noch über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur [X.]n (Neu-)Eingruppierung des Arbeitnehmers A im Zusammenhang mit dessen Versetzung.
Die Arbeitgeberin unterhält [X.]. am Standort in [X.] einen [X.]etrieb mit ca. 640 Arbeitnehmern, in dem der zu 2. beteiligte [X.]etriebsrat gebildet i[X.] Sie wendet in ihrem [X.]etrieb das Tarifwerk für die [X.]eschäftigten in der Metallindustrie [X.]/[X.] an. Am 16. September 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie [X.]aden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und die [X.] den räumlich für das Land [X.]aden-Württemberg einschließlich des Tarifgebiets [X.]/[X.] geltenden Entgeltrahmen-Tarifvertrag ([X.]) sowie den [X.] zum [X.] ([X.]). Nach der Protokollnotiz zu § 2.1.2 [X.] wurde die Einführungsphase für den [X.] auf die [X.] vom 1. März 2005 bis 29. Febr[X.]r 2008 festgelegt. Nach Abschluss der Einführungsphase gilt der [X.] verbindlich. [X.]ei der Arbeitgeberin fand die Einführung des [X.] am 1. Juli 2007 statt.
Der [X.] lautet auszugsweise:
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„§ 4 |
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Grundsätze der Grundentgeltermittlung |
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4.1 |
Grundlage für die Ermittlung des [X.]s des/der [X.]eschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe. |
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4.2 |
Die Arbeitsaufgabe wird durch die [X.] bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden [X.]estimmungen berücksichtigt. |
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§ 5 |
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Einstufung der Arbeitsaufgabe |
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5.1 |
Gegenstand der [X.]ewertung |
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5.1.1 |
Gegenstand der [X.]ewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen [X.] übertragenen Arbeitsaufgabe. |
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5.1.2 |
[X.]ei der [X.]ewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen. |
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5.2 |
[X.]ewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe |
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5.2.1 |
Die [X.]ewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten [X.] als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6. |
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5.2.2 |
Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden. |
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[X.]estandteil des Systems der [X.]ewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen. |
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5.2.3 |
Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer [X.]eispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren. |
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§ 6 |
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System der [X.]ewertung und Einstufung |
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6.1 |
Stufenwertzahlverfahren |
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6.1.1 |
Grundlage der [X.]estimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende [X.]ewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen (Definition siehe Anlage 1): |
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1. |
Wissen und Können |
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1.1 |
Anlernen |
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1.2 |
Ausbildung und Erfahrung |
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2. |
Denken |
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3. |
Handlungsspielraum/Verantwortung |
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4. |
Kommunikation |
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5. |
Mitarbeiterführung |
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6.1.2 |
Die Anforderungsniveaus der [X.]ewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1). |
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6.1.3 |
Die Gewichtung der [X.]ewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1). |
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6.1.4 |
Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen [X.]ewertungsmerkmalen. |
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6.1.5 |
Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 [X.]n zugeordnet: |
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[X.] |
Gesamtpunktzahl |
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1 |
6 |
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… |
… |
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17 |
64 - 96 |
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6.2 |
[X.] (Anhang) sind unter Anwendung des [X.] (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft. |
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6.3 |
[X.]elastungen werden außerhalb des [X.] durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2). |
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6.4 |
Systemanwendung |
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Folgende Verfahren sind anwendbar: |
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6.4.1 |
Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter [X.]eachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur [X.]ewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden. |
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Grundlage der Einstufung ist eine [X.]eschreibung der Arbeitsaufgabe. |
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Auf die [X.]eschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden. |
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Die Ergebnisse der [X.]ewertung sind mit einer [X.]egründung für jedes [X.]ewertungsmerkmal zu versehen. |
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6.4.2 |
Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden. |
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Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in [X.]ezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende [X.]ewertung ist in [X.]ezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen. |
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6.4.3 |
Unter [X.]eachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden. |
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… |
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[X.]etriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt. |
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§ 7 |
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Paritätische Kommission |
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7.1 |
In den [X.]etrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8). |
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7.1.1 |
Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der [X.]eschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der [X.]eschäftigten muss dem [X.]etriebsrat angehören. |
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7.1.2 |
Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der [X.]eschäftigten vom [X.]etriebrat bestimmt. [X.]eide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern. |
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... |
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7.2 |
Aufgaben der Paritätischen Kommission |
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7.2.1 |
Der Paritätischen Kommission obliegt die |
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- |
Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, |
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- |
Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben, |
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soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuwei[X.] |
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7.2.2 |
Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte. |
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7.3 |
Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission |
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7.3.1 |
Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit. |
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... |
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7.3.3 |
Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission). |
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7.3.4 |
Kommt nach eingehender [X.]eratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet. |
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... |
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7.3.5 |
Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird. |
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... |
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7.3.7 |
Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. |
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Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der [X.]egründung - Arbeitgeber oder [X.]etriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die [X.]ewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden i[X.] |
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... |
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§ 9 |
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[X.] der [X.]eschäftigten |
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9.1 |
Der [X.]eschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen [X.], die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten [X.] ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. |
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Protokollnotiz zu § 9.1: |
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Es besteht Einigkeit, dass der [X.] des [X.]eschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den [X.]estimmungen des [X.] bewertet worden i[X.] |
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Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des [X.]eschäftigten zu einer bestimmten [X.], nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 [X.]etrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen. |
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9.2 |
Der Arbeitgeber teilt diese [X.] dem [X.]eschäftigten und dem [X.]etriebsrat schriftlich mit. |
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Dem [X.]etriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen. |
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9.3 |
Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der [X.]eschäftigte während eines ununterbrochenen [X.]raums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren [X.] eingestuft sind. |
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… |
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§ 10 |
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Reklamation |
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10.1 |
[X.]eschäftigte oder [X.]etriebsrat können die mitgeteilte [X.] (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren. |
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[X.]ei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die [X.] nicht zutreffend sein soll. |
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10.2 |
Nach der Reklamation ist die [X.] und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen. |
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Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen. |
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Das Ergebnis der Überprüfung ist dem [X.]eschäftigten und dem [X.]etriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
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10.3 |
Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3). |
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In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten [X.] ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt i[X.] Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben. |
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10.4 |
Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren. |
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10.5 |
Führt die Überprüfung zu einer höheren [X.], so gilt diese ab dem [X.]punkt der Reklamation. |
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10.6 |
Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren [X.], so gilt diese ab dem [X.]punkt der verbindlichen Entscheidung. |
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10.7 |
Der [X.]eschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten. |
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Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die [X.]ewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden i[X.] |
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...“ |
Am 7. September 2007 schrieb die Arbeitgeberin intern den Arbeitsplatz eines „Q[X.]litätstechnikers in der Q[X.]litätsplanung m/w“ aus. Auf die Ausschreibung, in der unter „Tarifgruppe“ „Ab [X.] 11“ angegeben war, bewarb sich [X.]. der Arbeitnehmer [X.] Die Arbeitgeberin entschied sich für eine [X.]esetzung des Arbeitsplatzes mit diesem Arbeitnehmer und erteilte hierüber dem [X.]etriebsrat mit Formular vom 8. November 2007 eine sog. „[X.]“. In der Meldung sind die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, seine „alte“ und die „neue“ betriebliche Funktion sowie die diesen entsprechenden [X.]n nach dem [X.] nebst Entwicklungsstufen - bisher [X.] 11, keine Entwicklungsstufe; nunmehr [X.] 11, eine Entwicklungsstufe - angegeben. Mit Schreiben vom 14. November 2007 widersprach der [X.]etriebsrat sowohl der [X.] als auch der Eingruppierung. Zur [X.]egründung führte er [X.]. an, die Eingruppierung für den von [X.] zu besetzenden Arbeitsplatz sei bereits reklamiert worden. Mit E-Mail vom 22. November 2007 wiederholte die Arbeitgeberin die Veränderungsmitteilung mit gleichem Inhalt. Mit Schreiben vom 26. November 2007 teilte der [X.]etriebsrat mit, er widerspreche erneut der Veränderungsmitteilung und der Eingruppierung. Mit Schreiben vom 30. November 2007 informierte die Arbeitgeberin den [X.]etriebsrat, dass sie die geplante Versetzung vorläufig nach § 100 [X.]etrVG durchführe. Dem widersprach der [X.]etriebsrat mit Schreiben vom 3. Dezember 2007.
In dem zunächst von der Arbeitgeberin eingeleiteten [X.]eschlussverfahren hat der [X.]etriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuordnung des Arbeitnehmers A zu einer der [X.]n des [X.] nach § 99 [X.]etrVG geltend gemacht.
Er hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung - zuletzt ([X.],
der Arbeitgeberin aufzugeben, seine Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers A nachträglich einzuholen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG durchzuführen. |
Die Arbeitgeberin hat Abweisung des [X.] beantragt. Sie hat die Ansicht geäußert, nach den [X.]estimmungen des [X.] finde keine Ein- oder Umgruppierung von Arbeitnehmern mehr statt. Mit dem tariflichen Entgeltsystem werde die [X.]ewertung und Einstufung einer Arbeitsaufgabe abschließend festgelegt. Der dem einzelnen [X.]eschäftigten zustehende [X.] folge automatisch der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe. Für eine [X.] des [X.]etriebsrats sei daher kein Raum. Auch beim [X.] habe der [X.]etriebsrat im Zusammenhang mit der Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs nur bei der damit verbundenen Versetzung und nicht bei der Ein- oder Umgruppierung mitzubestimmen.
Das Arbeitsgericht hat den (Wider-)Antrag des [X.]etriebsrats abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]etriebsrat seinen Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag des [X.]etriebsrats zu Unrecht abgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nach § 101 Satz 1 [X.]etrVG verpflichtet, wegen der (Neu-)Eingruppierung des Arbeitnehmers A aufgrund seiner Versetzung die Zustimmung des [X.]etriebsrats einzuholen und im Falle der Zustimmungsverweigerung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG einzuleiten.
I. Der Antrag des [X.]etriebsrats ist zulässig.
1. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt, geht es dem [X.]etriebsrat der Sache nach um die Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechts bei der von der Arbeitgeberin anlässlich der Versetzung des Arbeitnehmers A vorgenommenen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer [X.] nebst Entwicklungsstufe. Diesen Vorgang betrachtet der [X.]etriebsrat als nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG [X.] „Umgruppierung“ (vgl. zu einer anlässlich einer Versetzung erforderlichen neuen Eingruppierung eines Arbeitnehmers [X.]AG 18. Juni 1991 - 1 A[X.]R 53/90 - zu [X.] II 2 c der Gründe, [X.]AGE 68, 104). Hierzu soll die Arbeitgeberin die Zustimmung des [X.]etriebsrats einholen und im Falle der beachtlichen - also frist- und formgerechten - Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG einleiten.
2. Damit ist das [X.]egehren des [X.]etriebsrats hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Arbeitnehmer, um dessen Eingruppierung es gehen soll, ist namentlich bezeichnet. Der Antrag entspricht der Formulierung, die das [X.]undesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen für zulässig und sachdienlich erachtet hat (vgl. etwa [X.]AG 26. Oktober 2004 - 1 A[X.]R 37/03 - zu [X.], [X.]AGE 112, 238). Ein ihm entsprechender Tenor ist erforderlichenfalls nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckbar ([X.]AG 12. Dezember 2006 - 1 A[X.]R 13/06 - Rn. 10 mwN, [X.]AGE 120, 303).
3. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Obwohl die Arbeitgeberin in ihren an den [X.]etriebsrat gerichteten Veränderungsmitteilungen vom 8. und 22. November 2007 auch die „alte“ und „neue“ [X.] nach dem [X.] angegeben hat, hat sie damit nicht um Zustimmung des [X.]etriebsrats zur (Neu-)Eingruppierung ersucht. Sie hat vielmehr die Ansicht vertreten, nach den Vorgaben des [X.] finde keine [X.] Ein- oder Umgruppierung mehr statt. Entsprechend hat sie - von ihrem Standpunkt aus konsequent - die Einleitung des gerichtlichen [X.] auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr streitbefangene Versetzung beschränkt.
4. Soweit der Antrag auf die Verpflichtung zu einer „nachträglichen“ Einholung der Zustimmung des [X.]etriebsrats gerichtet ist, ist das Wort „nachträglich“ überflüssig. Das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A ist nicht „nachzuholen“, sondern überhaupt erst einzuleiten und durchzuführen.
II. Der Antrag ist begründet. Der [X.]etriebsrat hat in entsprechender Anwendung von § 101 [X.]etrVG einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin seine Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A einholt und im Falle der Verweigerung das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Zuweisung des neuen Aufgabenbereichs an den [X.] mit einer Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG verbunden.
1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den [X.]etriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Dem Arbeitgeber kann auf Antrag des [X.]etriebsrats gemäß § 101 Satz 1 [X.]etrVG die Durchführung des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG sowie des arbeitsgerichtlichen [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG aufgegeben werden, wenn er einen Arbeitnehmer ein- oder umgruppiert, ohne den [X.]etriebsrat hieran beteiligt zu haben. Der Anspruch dient der Sicherung des [X.]srechts des [X.]etriebsrats bei Ein- und [X.]. Er setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG vorgenommen hat (vgl. für die [X.] Rspr. [X.]AG 12. Dezember 2006 - 1 A[X.]R 13/06 - Rn. 13 mwN, [X.]AGE 120, 303).
a) Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im [X.]etrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (vgl. etwa [X.]AG 11. November 2008 - 1 A[X.]R 68/07 - Rn. 23, [X.]AGE 128, 265). Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 [X.]etrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes [X.], das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. [X.]AG 8. Dezember 2009 - 1 A[X.]R 66/08 - Rn. 21 mwN, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 380 = EzA [X.]etrVG 2001 § 87 [X.]etriebliche Lohngestaltung Nr. 20). Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer [X.]etriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im [X.]etrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein ([X.]AG 14. April 2010 - 7 A[X.]R 91/08 - Rn. 12 mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 44 = EzA [X.]etrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 5).
b) Ein- und [X.] iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom [X.]etriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige [X.]ewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Ein- oder Umgruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte [X.]ewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist dabei selbst keine der Mitbestimmung nach § 99 [X.]etrVG unterfallende personelle Einzelmaßnahme (vgl. [X.]AG 12. Dezember 1995 - 1 A[X.]R 31/95 - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6 = EzA [X.]etrVG 1972 § 99 Nr. 136; 17. November 2010 - 7 A[X.]R 123/09 - Rn. 30). Sie ist unabhängig vom Stellen- oder Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand des als [X.]srecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die [X.]ewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder [X.] (vgl. [X.]AG 17. November 2010 - 7 A[X.]R 123/09 - Rn. 31).
c) Das [X.]srecht des [X.]etriebsrats bei Ein- und [X.] reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - [X.]eurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende [X.] des [X.]etriebsrats (vgl. [X.]AG 3. Mai 2006 - 1 A[X.]R 2/05 - Rn. 26 f., [X.]AGE 118, 141). Dass sich die [X.]eurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die [X.] des [X.]etriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG gänzlich entfällt (so auch [X.]AG 22. April 2009 - 4 A[X.]R 14/08 - Rn. 58, [X.]AGE 130, 286). Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG ist stets „[X.]“. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom [X.]etriebsrat mitzubeurteilende Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder [X.] vornähmen.
d) Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Gruppe einer Vergütungsordnung hat der Arbeitgeber bei jeder Einstellung und Versetzung vorzunehmen. Das folgt bereits aus § 99 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrVG, der für diese Fälle die Unterrichtung des [X.]etriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung ausdrücklich vorschreibt. Die Verpflichtung zur Eingruppierung besteht danach auch im Falle der Versetzung. Zwar ist der Arbeitnehmer in einem solchen Fall regelmäßig aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bereits einer bestimmten Vergütungsgruppe zugeordnet. Eine Versetzung ist aber nach § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG stets mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden. Daher muss der Arbeitgeber auch in diesem Fall die Eingruppierung des Arbeitnehmers überprüfen. Gelangt er hierbei zu dem Ergebnis, dass für den Arbeitnehmer nunmehr eine andere Vergütungsgruppe zutreffend ist, handelt es sich um eine Umgruppierung. Ergibt die Prüfung des Arbeitgebers, dass es trotz geänderter Tätigkeit bei der bisherigen Zuordnung verbleibt, liegt eine erneute Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG vor (vgl. z[X.] [X.]AG 18. Juni 1991 - 1 A[X.]R 53/90 - zu [X.] II 2 c der Gründe, [X.]AGE 68, 104).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin entgegen der Auffassung des [X.]s verpflichtet, den [X.]etriebsrat bei der Zuordnung des Arbeitnehmers A zu einer [X.] des [X.] nach § 99 [X.]etrVG zu beteiligen.
a) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie wendet in ihrem [X.]etrieb in [X.] die Tarifverträge für die [X.]eschäftigten in der Metallindustrie [X.]/[X.] - [X.]. den [X.] - an. Der [X.] ist eine kollektive Vergütungsordnung.
b) Der [X.] wurde versetzt. [X.]ei der Mitteilung der Arbeitgeberin, ihn in seiner neuen betrieblichen Funktion wie bereits zuvor nach der [X.] 11 [X.] - mit einer anderen Entwicklungsstufe - zu vergüten, handelt es sich entgegen der [X.]eurteilung des [X.]s um eine [X.] Eingruppierung.
aa) Allerdings hat das [X.] die [X.]estimmungen der §§ 4 bis 7 [X.] zutreffend dahingehend verstanden, dass die Tarifvertragsparteien ein abschließendes tarifliches Konzept für die [X.]ewertung von Arbeitsaufgaben geregelt haben. Nach § 4.1 [X.] ist Grundlage für die Ermittlung des [X.]s des/der [X.]eschäftigten gemäß § 9.1 [X.] die eingestufte Arbeitsaufgabe. Diese wird gemäß § 4.2 Satz 1 [X.] durch die [X.] des Arbeitgebers bestimmt und gemäß § 4.2 Satz 2 [X.] ganzheitlich betrachtet. Nach § 5.1.1 [X.] sind Gegenstand der [X.]ewertung und Einstufung die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen [X.] übertragenen Arbeitsaufgabe. Nach § 5.1.2 [X.] sind bei der [X.]ewertung alle wertigkeitsprägenden Teilaufgaben zu berücksichtigen. Als System der Arbeitsaufgabenbewertung sieht der [X.] das sog. Stufenwertzahlverfahren vor. Dieses basiert auf den fünf angeführten und in der Anlage 1 zum [X.] näher definierten [X.]ewertungsmerkmalen, deren Anforderungsniveaus durch Stufeneinteilungen differenziert sind. Die Gewichtung der [X.]ewertungsmerkmale und Stufen wird durch zugeordnete Punkte vorgenommen. Die Gesamtpunktzahl wird 17 [X.]n zugeordnet, vgl. § 6 [X.]. Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1 [X.]) oder in der Form einer Vergleichsbewertung - bezogen auf die in einem Anhang aufgelisteten 122 tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2 [X.]) - oder bezogen auf von der [X.], ggf. auf Unternehmensebene erstellte betriebliche Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3 [X.]) angewendet werden (§ 5.2.2 [X.]). Die Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß einem der drei [X.] erfolgt zunächst vorläufig durch den Arbeitgeber und sodann - soweit nicht in kleineren [X.]etrieben das vereinfachte Einstufungsverfahren zur Anwendung kommt - durch die [X.] in einem näher geregelten Verfahren (hierzu § 7.3 [X.]) mit diversen Eskalationsstufen, an deren Ende ggf. ein Losentscheid stehen kann (§ 7.3.5 [X.]). Sie unterliegt schon deshalb nicht der Mitbestimmung des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG, weil sie als abstrakte [X.]ewertung unabhängig von demjenigen ist, der die Arbeitsaufgabe ausübt. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe ist keine personelle Einzelmaßnahme.
bb) Das [X.] hat jedoch verkannt, dass die Zuordnungen der die Arbeitsaufgaben ausübenden Arbeitnehmer - im vorliegenden Fall des Arbeitnehmers A - zu einer [X.] des [X.] [X.] Ein- oder [X.] sind. Die [X.]ewertung der Arbeitsaufgaben nach dem [X.] macht die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer [X.] nicht entbehrlich. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die [X.], welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom [X.]etriebsrat zu kontrollierende [X.]eurteilung ist insoweit keine grundlegend andere als bei einem Entgelttarifvertrag, der bestimmte Stellen bestimmten [X.]n zuordnet, oder der bei Vergütungsgruppen, die durch abstrakt beschriebene Tätigkeitsmerkmale definiert werden, bestimmte Tätigkeitsbeispiele aufführt.
(1) Nach § 9.2 Abs. 1 [X.] teilt der Arbeitgeber die nach seiner Auffassung zutreffende [X.] dem [X.]eschäftigten und dem [X.]etriebsrat schriftlich mit. Dies setzt zwingend die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer [X.] sowie die damit einhergehende Einschätzung voraus, dass der Arbeitnehmer die einer bestimmten Einstufung entsprechende Arbeitsaufgabe ausführt. Hierin liegt die [X.] Ein- oder Umgruppierungs„entscheidung“ des Arbeitgebers.
(2) Mit ihrer Argumentation, ein Eingruppierungs„vorgang“ finde deshalb nicht statt, weil sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nicht durch einen „Akt“, sondern unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergebe, verkennt die Arbeitgeberin, dass die Ein- oder Umgruppierung kein gestaltender „Akt“ oder „Vorgang“ ist, sondern [X.]. Der Arbeitnehmer „ist“ eingruppiert; er „wird“ nicht eingruppiert. Der Arbeitgeber äußert auch unter der Geltung des [X.] seine Ansicht der „richtigen“ [X.] des Arbeitnehmers. Dies unterliegt der [X.] durch den [X.]etriebsrat nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG.
(3) Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, nach § 9.1 [X.] werde dem Arbeitnehmer rechtsgestaltend eine eingestufte Arbeitsaufgabe übertragen, dem dann sein [X.] folge, steht einem [X.]srecht des [X.]etriebsrats nicht entgegen. Zwar setzt der [X.] nach § 9.1 [X.] die Übertragung einer eingestuften Arbeitsaufgabe im Sinne einer rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers voraus. Einer bestimmten [X.] zugeordnet ist aber nach § 9.1 [X.] „der [X.]eschäftigte“. Dieser hat Anspruch auf das Grundentgelt einer bestimmten [X.]. Dass sich die [X.]ewertung durch den Arbeitgeber darauf beschränkt zu befinden, welche - nach den tariflichen Regelungen abschließend - bewertete Arbeitsaufgabe der [X.]eschäftigte ausführt, macht eine Rechtsanwendung nicht überflüssig. Diese [X.]ewertung ist vielmehr gerade die der Mitbestimmung unterliegende Rechtsanwendung.
c) Die Tarifvertragsparteien haben das Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats bei Ein- oder [X.] nicht beseitigt. Ein solcher Regelungswille ist weder Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.] noch § 10 [X.] zu entnehmen. Anderenfalls wären die genannten [X.]estimmungen unwirksam. Das [X.]etriebsverfassungsgesetz enthält [X.] über die [X.]eteiligungsrechte des [X.]etriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das [X.]etriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.]etrVG - vorsieht ([X.]AG 21. Oktober 2003 - 1 A[X.]R 39/02 - zu [X.] II 3 [X.] (1) der Gründe, [X.]AGE 108, 132; Fitting 25. Aufl. § 1 Rn. 247 mwN; [X.]/[X.]/[X.] Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 81 mwN; [X.]/[X.]. § 1 Rn. 765 mwN). Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des [X.]etriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Eingruppierung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien des [X.] unzulässige Regelungen schaffen wollten. Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.] und § 10 [X.] sind vielmehr nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Interpretation auszulegen.
aa) [X.]ei der übereinstimmenden [X.]ekundung der Tarifvertragsparteien in Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 [X.], „dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 [X.]etrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen“, handelt es sich daher lediglich um die Äußerung einer - nicht zutreffenden - Rechtsansicht. Die Protokollnotiz gibt insgesamt eine Auffassung wieder und beinhaltet keinen rechtlichen Gestaltungswillen.
bb) Auch das Reklamationsverfahren nach § 10 [X.] schließt die Mitbestimmung des [X.]etriebsrats nach § 99 [X.]etrVG bei Ein- und [X.] nicht aus. Es regelt vielmehr ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Procedere im Falle der auf die mitgeteilte [X.] bezogenen schriftlichen Reklamation durch den [X.]eschäftigten oder den [X.]etriebsrat. Die erfolgreiche Reklamation der Einstufung der Arbeitsaufgabe kann Auswirkungen auf die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers haben. Sie ersetzt die vom Arbeitgeber vorzunehmende Eingruppierung jedoch nicht.
d) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG führt schließlich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG für die Tarifvertragsparteien verbürgte Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass und wie die Arbeitsaufgaben abschließend und verbindlich eingestuft und bewertet werden. Hieran sind die [X.]etriebsparteien gebunden. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und [X.]ewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 [X.]etrVG nicht statt. Die rechtsanwendende [X.]eurteilung der [X.]etriebsparteien ist auf die Frage beschränkt, ob die mitgeteilte [X.] der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der [X.]etriebsrat bei der Zuordnung des Arbeitnehmers A zu der [X.] 11 [X.] zu beteiligen ist, eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 [X.]etrVG aber nicht etwa darauf stützen könnte, die Einstufung und [X.]ewertung der [X.] übertragenen Arbeitsaufgabe nach der [X.] 11 [X.] sei unzutreffend.
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Linsenmaier |
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Gallner |
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Schmidt |
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[X.]usch |
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Rose |
Meta
12.01.2011
Beschluss
Sachgebiet: ABR
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 2. Februar 2009, Az: 4 TaBV 1/09, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 35/09 (REWIS RS 2011, 10591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10591
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 ABR 34/09 (Bundesarbeitsgericht)
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV
7 ABR 11/09 (Bundesarbeitsgericht)
1 ABR 30/10 (Bundesarbeitsgericht)
Zuständigkeit der Paritätischen Kommission bei Reklamationen - ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg
1 ABR 38/10 (Bundesarbeitsgericht)
Zuständigkeit der erweiterten Paritätischen Kommission bei Reklamationen - ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg
4 ABR 28/18 (Bundesarbeitsgericht)
Zustimmungsersetzung - Umgruppierung eines Maschinenbedieners - Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (TV ERA …
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