Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2016, Az. XII ZB 422/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1229

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Gegenstand

Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile


Leitsatz

1. Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu ersetzen.

2. Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der Vereinbarung materiell-rechtlich gebunden; eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der Senatsurteile vom 4. Mai 2011, XII ZR 70/09, BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 und vom 2. Oktober 2002, XII ZR 346/00, FamRZ 2003, 304).

3. Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig gewordene Kind die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Zivilsenats in [X.] - [X.] - des [X.] vom 13. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer [X.] über Kindesunterhalt.

2

Der im Februar 1995 geborene Antragsteller ist Student ohne eigenes Einkommen und wohnt im Haushalt seiner Mutter, die unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von 3.270 € bezieht. Der Antragsgegner ist sein Vater. Erstmals im Jahr 1995 hat sich der Antragsgegner mit einer [X.] zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen [X.] verpflichtet. Die titulierte Unterhaltspflicht wurde im Folgenden mehrfach abgeändert, unter anderem durch ein Urteil des Amtsgerichts vom 6. August 2007, durch das der Antragsgegner in Abänderung eines [X.] geschlossenen Prozessvergleichs (unter anderem) dazu verurteilt wurde, an den Antragsteller ab Februar 2006 einen [X.] in Höhe von monatlich 343 € sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 34 € zu zahlen. Mit [X.] des [X.] vom 16. Juni 2008 verpflichtete sich der Antragsgegner, unter "Abänderung" des vorgenannten amtsgerichtlichen Urteils an den Antragsteller 128 % des [X.] der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergelds (derzeit: 481 €) zu zahlen. Es war im Folgenden nicht streitig, dass die Krankenversicherungsbeiträge von dem Antragsgegner darüber hinaus zu zahlen waren.

3

In dem vorliegenden, im [X.] eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller beantragt, den geschuldeten Unterhalt in Abänderung der [X.] vom 16. Juni 2008 für den [X.]raum ab Januar 2010 zu erhöhen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits - im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Antragstellers - widerantragend begehrt, die Unterhaltspflicht in Abänderung der [X.] für den [X.]raum ab März 2013 auf monatlich 296 € herabzusetzen. Das Amtsgericht hat sowohl den Antrag (insoweit rechtskräftig) als auch den [X.] abgewiesen. Die gegen die Abweisung des [X.]s gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

B.

4

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

5

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdings darauf, dass dem Antragsteller schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinerlei Rechte aus der [X.] vom 16. Juni 2008 zustünden.

6

1. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, dass eine einseitig erstellte [X.], in der sich der Unterhaltspflichtige verpflichtet habe, einen bestimmten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen, nicht dazu geeignet sei, einen auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden Unterhaltstitel abzuändern. Da der ursprüngliche Unterhaltstitel, nämlich das amtsgerichtliche Urteil vom 6. August 2007, mangels wirksamer Abänderung weiterhin Bestand habe, hätte sich das Abänderungsbegehren beider Beteiligter richtigerweise gegen diesen Titel und nicht gegen die [X.] vom 16. Juni 2008 richten müssen. Weil einerseits die mit der [X.] beabsichtigte Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 6. August 2007 fehlgeschlagen, andererseits die Schaffung eines zweiten Unterhaltstitels ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei, müsse der Antragsgegner die verfahrensrechtliche Möglichkeit haben, die [X.] vom 16. Juni 2008 als weiteren Vollstreckungstitel über den gleichen Anspruch zu beseitigen. Sofern dieses Ziel nicht mit dem auf § 239 Abs. 1 FamFG gestützten [X.] des Antragsgegners erreicht werden könne, komme es in Betracht, das Rechtsschutzbegehren des Antragsgegners in einen - hilfsweise gestellten - [X.] nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO umzudeuten, was auch in der [X.] noch möglich sei.

7

2. Allein dieser Einwand verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn ein Grundsatz, dass eine gerichtliche Entscheidung über Kindesunterhalt nicht durch eine von dem Unterhaltspflichtigen einseitig nach den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 [X.] errichtete [X.] ersetzt werden könne, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

8

a) Eine solche Beschränkung lässt sich nicht aus der [X.] unanfechtbar gewordener Entscheidungen herleiten. Obwohl die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als solche nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt (vgl. [X.]surteil vom 28. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 368, 369), erlaubt dieser Umstand - auch bei Entscheidungen in Unterhaltssachen - nicht die weitergehende Schlussfolgerung, dass die Beteiligten gehindert wären, ihre Rechtsbeziehungen abweichend von der rechtskräftigen Entscheidung als Ausdruck ihrer Privatautonomie neu zu gestalten (vgl. auch [X.] Urteil vom 2. April 1991 - [X.] - NJW 1991, 2295, 2296 zur Zulässigkeit vollstreckungsbeschränkender Vereinbarungen).

9

Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Rechtsbeschwerde nicht grundsätzlich in Zweifel, zumal sie selbst einräumt, dass der in einer gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig festgesetzte Unterhalt bei einem Einvernehmen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten auch außerhalb eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens durch eine gemeinsam errichtete Urkunde "abgeändert" werden könnte. Ein solcher, unter der Mitwirkung beider Beteiligter erstellter Vollstreckungstitel könnte zwar tatsächlich vor der Urkundsperson des [X.] nicht errichtet werden, weil der Zuständigkeitskatalog des § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] etwas Derartiges nicht vorsieht und deshalb insbesondere keine Zustimmung des unterhaltsberechtigten Kindes zur Verpflichtungserklärung seines unterhaltspflichtigen Elternteils beurkundet werden kann ([X.] Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 367).

b) Darauf kommt es aber nicht an. Die Beteiligten wären auch durch eine außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gemeinsam erstellte Urkunde nicht dazu in der Lage, eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung oder einen sonstigen Unterhaltstitel in einem engeren Rechtssinne formell "abzuändern", denn insoweit beruht das Rechtsbehelfssystem der §§ 238 ff. FamFG auf zwingendem Recht, welches der Disposition der Beteiligten entzogen ist (vgl. [X.] 2011, 169, 170).

Indessen steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, mit der Erstellung einer (neuen) [X.] einen weiteren Vollstreckungstitel im gleichen [X.] unter Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zu erzeugen, während es dem Unterhaltsberechtigten auf der anderen Seite unbenommen bleibt, auf seine Rechte aus dem ursprünglichen Unterhaltstitel ganz oder teilweise zu verzichten (arg. §§ 238 Abs. 3 Satz 2, 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Die Beteiligten des [X.]ses sind deshalb aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, im Einvernehmen einen bestehenden (gerichtlichen oder urkundlichen) Unterhaltstitel durch einen neuen Unterhaltstitel zu ersetzen (vgl. [X.] Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 460; [X.] [X.] 2007, 306, 308; im Ergebnis ebenso [X.] Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 2).

Maßgeblich ist insoweit allein das bestehende Einvernehmen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen über die Ersetzung des bisherigen Unterhaltstitels und nicht - darüber noch hinaus - in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch deren gemeinsame Mitwirkung an der Schaffung des neuen Unterhaltstitels. Auch der [X.] hat in der Vergangenheit keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme getragen, dass sich der Unterhaltspflichtige beim Vorliegen eines solchen Einvernehmens in einer [X.] auch unter "Abänderung" einer vorherigen [X.] zur Zahlung eines höheren Kindesunterhalts an den Unterhaltsberechtigten verpflichten und der auf diese Weise erstellte ersetzende Unterhaltstitel Gegenstand eines [X.] sein kann (vgl. [X.]surteile vom 2. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.], 304, 305 und vom 3. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.], 314 Rn. 13). Unzweifelhaft ist freilich, dass dem Unterhaltsberechtigten eine vom Unterhaltspflichtigen einseitig erstellte (ersetzende) [X.] nicht aufgedrängt werden kann, so dass an die [X.]stellungen zum Vorliegen eines Einvernehmens der Beteiligten über die Ersetzung des bisherigen Titels jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn die Unterhaltsverpflichtung in der neuen [X.] herabgesetzt worden ist (vgl. auch [X.] Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 464).

c) Die von dem Antragsgegner einseitig erstellte [X.] vom 16. Juni 2008 hatte eine Erhöhung des [X.] gegenüber der gerichtlichen Entscheidung vom 5. August 2007 zum Inhalt, so dass sie für den Antragsteller insoweit eine verbesserte [X.] darstellte. Unter den gegebenen Umständen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass mit der Entgegennahme und Verwendung der Urkunde durch den Antragsteller zwischen den Beteiligten ein zumindest konkludentes Einvernehmen darüber hergestellt worden ist, die gerichtliche Unterhaltsentscheidung - soweit es die [X.]setzung des [X.] betrifft - durch die [X.] zu ersetzen. Es ist auch im vorliegenden Verfahren in den Vorinstanzen zwischen den Beteiligten zu keinem [X.]punkt zweifelhaft gewesen, dass die wechselseitigen [X.] gegen die [X.] vom 16. Juni 2008 und den dort festgesetzten ([X.] gerichtet werden mussten.

Von dem Einvernehmen über die Ersetzung des bestehenden Unterhaltstitels ist freilich die - noch zu erörternde - materiell-rechtliche Frage zu trennen, ob das Verhalten eines Unterhaltsgläubigers, der eine vom Unterhaltspflichtigen einseitig erstellte [X.] als Ersatz für den bisherigen Titel entgegennimmt und verwendet, gleichzeitig auch so zu verstehen ist, dass er den einseitig titulierten Betrag als Gesamtbetrag des gesetzlich geschuldeten Unterhalts ansieht (vgl. [X.] FamRZ 2005, 678, 681 f.).

II.

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg. Das Beschwerdegericht durfte den [X.] nicht deshalb als unbegründet abweisen, weil der Antragsgegner für die materiellen Voraussetzungen einer Abänderung der in der [X.] vom 16. Juni 2008 enthaltenen Verpflichtung zum Kindesunterhalt - vermeintlich - beweisfällig geblieben sei.

1. Der [X.] ist insoweit an der rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung der angefochtenen Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil die Rechtsbeschwerde die rechtliche Beurteilung des [X.] zur Begründetheit des [X.] in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht angegriffen hat. Die Rechtsbeschwerde begehrt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und wiederholt mit ihrem Antrag zu Ziffer 1. den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Abänderung der Unterhaltsverpflichtung aus der [X.] vom 16. Juni 2008. Auch wenn es die Rechtsbeschwerde selbst als "zumindest zweifelhaft" bezeichnet hat, ob ihrem Petitum hinsichtlich der Beseitigung einer mit der Errichtung der [X.] - angeblich - verbundenen Doppeltitulierung im Rahmen eines [X.] Rechnung getragen werden kann, rechtfertigt die Äußerung solcher Zweifel noch nicht die Annahme, dass es der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den ausdrücklich weiterverfolgten Abänderungsantrag deshalb schlechthin an der gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 FamFG erforderlichen Begründung fehlt (und sie insoweit teilweise unzulässig wäre). Im Übrigen ist dem [X.] die Prüfung, ob die Entscheidung des [X.] bezüglich der Abweisung des [X.]s auf einer Rechtsverletzung beruht, gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Bindung an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe uneingeschränkt eröffnet (vgl. auch [X.]Z 142, 92, 94 = NJW 1999, 2817, 2818 zu § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 380 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung insoweit wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält, richte sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Antragsteller habe dem Grunde nach - auch nachdem er volljährig geworden sei - weiterhin einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Er sei unstreitig unterhaltsbedürftig, weil er sich bis Juli 2013 in der allgemeinen Schulausbildung befunden und seit dem Wintersemester 2013/2014 ein Hochschulstudium aufgenommen habe.

Ein Unterhaltsschuldner, der sich durch einseitig erstellte [X.] zu Unterhaltszahlungen verpflichtet habe, könne sich nicht ohne weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB enthalte, welches Bindungswirkungen entfalte. Es müsse feststehen, dass sich die von dem Unterhaltsschuldner geltend gemachten Änderungen der tatsächlichen Umstände, der Gesetze oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirkten. Ob sich im vorliegenden Fall die Volljährigkeit des Antragstellers auf die Höhe der Unterhaltspflicht des Antragsgegners auswirke, sei nicht allein von der nunmehrigen Mithaftung der Kindesmutter, sondern auch von der Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners abhängig. Wenn der Antragsgegner vorliegend ein monatliches Einkommen in Höhe von rund 7.000 € erzielen sollte, wie dies vom Antragsteller vorgetragen worden sei, würde sich die Unterhaltspflicht des Antragsgegners trotz der nach Volljährigkeit des Antragstellers hinzugetretenen Barunterhaltspflicht der Kindesmutter nicht reduzieren. Die Höhe des monatlichen Einkommens des Antragsgegners sei streitig geblieben und von keinem der Beteiligten nachgewiesen worden. Insoweit treffe die Darlegungs- und Beweislast den Antragsgegner, weil es ausschließlich um die in seiner Sphäre liegenden Einkommensverhältnisse gehe.

Habe der Unterhaltspflichtige nämlich einen konkreten Unterhaltsanspruch in einer bestimmten Höhe anerkannt, so ergebe sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Zahlung dieses [X.] aus diesem Anerkenntnis. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen sei es grundsätzlich ausreichend, dass sich der Anspruchsinhaber zur Begründung seines Anspruchs auf das Anerkenntnis des Schuldners berufe. Da der Unterhaltsanspruch vor und nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten identisch sei, ändere sich allein durch die Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten hieran nichts. Auch nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast müsse derjenige, der an sein Anerkenntnis nicht mehr gebunden sein wolle, alle diesen Einwand begründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses des Unterhaltspflichtigen müsse wenigstens bezüglich seines eigenen Einkommens so weit gehen, dass er sich von seinem Anerkenntnis nicht allein durch den Verweis auf die Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes lösen könne.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei einer nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 [X.] errichteten [X.] um einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt. Die Abänderung der Urkunde ist zulässig, sofern der [X.]teller Tatsachen vorträgt, welche die Abänderung rechtfertigen (§ 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Der Umfang der Abänderung dieser Urkunde richtet sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG nach materiellem Recht.

b) Die Anpassung der [X.] erfolgt unter den hier obwaltenden Umständen nach den - durch § 313 BGB vorgegebenen - Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

aa) Haben sich die Beteiligten schon im Voraus darüber geeinigt, dass ein bestimmter Unterhalt als Gesamtunterhalt zu zahlen ist und dass dieser in einer [X.] tituliert wird, sind beide Beteiligte an die vereinbarten Grundlagen der Unterhaltsbemessung gebunden. Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren [X.] auf einer solchen vorherigen Unterhaltsvereinbarung, ist im Rahmen der Abänderung daher stets der Inhalt der Vereinbarung zu wahren. Dann kommt eine Abänderung der Urkunde - und zwar für beide Beteiligte - nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist ([X.]surteile [X.]Z 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 23 und vom 2. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.], 304, 306). In gleicher Weise ist auch die Fallkonstellation zu beurteilen, in der ein Unterhaltsberechtigter vom Unterhaltspflichtigen einen bestimmten Unterhalt als Gesamtunterhalt verlangt und dieser ihm daraufhin eine [X.] über den geforderten Betrag erstellen lässt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] FamFG 11. Aufl. § 239 Rn. 11; [X.] FamRZ 2005, 678, 681; [X.] 2011, 42). Darüber hinaus sind die Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten eine einseitig erstellte [X.] übermittelt und sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf die bloße Entgegennahme der Urkunde und eines darin liegenden [X.] (§ 781 BGB) beschränkt, sondern er darüber hinaus durch sein Verhalten unzweideutig zu erkennen gibt, den vom Unterhaltspflichtigen einseitig titulierten Betrag als eine - auch für ihn bindende - vertragliche [X.]legung des gesamten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs akzeptieren zu wollen ([X.] FamRZ 2005, 678, 681 f.; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 239 FamFG Rn. 22; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 11. Aufl. § 239 Rn. 11).

bb) Fehlt es hingegen an einem Einvernehmen der Beteiligten darüber, dass sich der gesamte Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in dem vom Unterhaltspflichtigen einseitig titulierten Betrag konkretisiert hat, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegende Urkunde im Wege des [X.] eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen. Demgegenüber muss der Unterhaltspflichtige bei einer späteren Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung des mit der einseitigen Erstellung der [X.] regelmäßig verbundenen [X.] beachten. Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. [X.]surteil [X.]Z 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 26 und [X.]sbeschluss vom 14. Februar 2007 - [X.] 171/06 - FamRZ 2007, 715 Rn. 11).

cc) Gemessen daran finden die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage auf die Abänderung der vorliegenden [X.] Anwendung.

Der Antragsteller hat nach Beendigung des durch Urteil vom 6. August 2007 abgeschlossenen Abänderungsverfahrens im [X.] ein weiteres Abänderungsverfahren anhängig gemacht und dort - unter anderem - eine Erhöhung des [X.] auf monatlich 391 € ab Januar 2008 verlangt. Der Antragsgegner hat im [X.] angekündigt, diesbezüglich ein sofortiges Anerkenntnis abgeben zu wollen und im Übrigen angeregt, dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nicht zu einer außergerichtlichen Titulierung des nunmehr geforderten Unterhalts aufgefordert habe. Im weiteren Verlauf hat der Antragsgegner die hier verfahrensgegenständliche [X.] vom 16. Juni 2008 über 128 % des [X.] in der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes erstellen lassen, was seinerzeit dem verlangten Zahlbetrag von 391 € entsprach. Im [X.] daran hat der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner hat somit die [X.] vom 16. Juni 2008 mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt (im Hinblick auf die dynamische Titulierung sogar darüber hinaus) erstellt. Spätestens mit der anschließend im Verfahren abgegebenen Erledigungserklärung hat der Antragsteller seinerseits unzweideutig zu erkennen gegeben, dass der nunmehr titulierte [X.] auch aus seiner Sicht dem gesetzlich geschuldeten ([X.] entspricht. Damit besteht für beide Beteiligte eine Bindung an die Grundlagen der Unterhaltsbemessung, wie sie der Errichtung der [X.] zugrunde lagen.

c) Bestimmt sich die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), ist die Frage, ob eine solche Störung eingetreten ist, nach dem der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Willen der Vertragsparteien zu beurteilen. Dieser ist [X.] der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage der Vereinbarung gehören und wie die Vertragsparteien diese Verhältnisse bewertet haben ([X.]surteile vom 21. September 2011 - [X.]/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 29 und vom 15. März 1995 - [X.] - FamRZ 1995, 665, 666). Ist in den maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss der Vereinbarung eine Änderung eingetreten, so muss die danach gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen erfolgen. Soweit diese sich allerdings so tiefgreifend geändert haben, dass dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann es in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die nunmehr unbrauchbar gewordenen Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung vorzunehmen und - im Falle einer vertraglichen Unterhaltsregelung - den Unterhalt wie bei einer [X.] nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen. Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob der Vereinbarung Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Änderung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen [X.] sollen ([X.]surteil vom 2. März 1994 - [X.] - [X.], 696, 697 f.).

aa) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Antragstellers haben sich die maßgeblichen Verhältnisse, die der Errichtung der [X.] vom 18. Juni 2008 zugrunde lagen, geändert. Ein Betreuungsbedarf kommt für den nunmehr volljährigen Antragsteller kraft Gesetzes nicht mehr in Betracht; an seine Stelle ist ein erhöhter [X.] getreten. Der [X.] des Antragstellers bemisst sich nun nicht mehr - wie noch im [X.] - grundsätzlich allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Antragsgegners, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des volljährigen Antragstellers aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Schon dies allein kann die Beurteilung rechtfertigen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit Abschluss der Unterhaltsvereinbarung geändert haben, auf welcher der abzuändernde Unterhaltstitel beruht ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247).

Etwas anderes mag - ausnahmsweise - dann gelten, wenn die Beteiligten mit der in der [X.] der Minderjährigkeit des Kindes getroffenen Unterhaltsregelung schon eine Vereinbarung für die [X.] nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und damit für den [X.]raum der Mithaftung beider Elternteile treffen wollten (vgl. [X.]surteil vom 2. März 1994 - [X.] - [X.], 696, 698; vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247). Dies hat der Antragsteller in den Tatsacheninstanzen freilich selbst nicht behauptet. Es ergeben sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für einen entsprechenden Parteiwillen, zumal der Antragsteller einerseits bei Errichtung der [X.] erst 13 Jahre alt war und andererseits schon damals damit gerechnet werden konnte, dass die als Lehrerin tätige Kindesmutter über ausreichende Erwerbseinkünfte verfügen würde, um sich nach der Volljährigkeit des Antragstellers an dessen Unterhalt zu beteiligen.

bb) Lässt sich bei Abschluss der Vereinbarung über Unterhaltsleistungen an ein minderjähriges Kind kein besonderer Parteiwille für die Bemessung des dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit zustehenden Unterhalts ermitteln, so ist dieser grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften festzulegen (vgl. [X.]surteil vom 2. März 1994 - [X.] - [X.], 696, 698).

d) Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von einem seiner beiden Elternteile, hat es nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch die Haftungsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - und damit das beiderseitige Elterneinkommen - darzulegen und zu beweisen (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; [X.] in [X.]/Poppen/[X.] Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1606 BGB Rn. 9 mwN; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 10. Juli 2013 - [X.] 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16).

aa) Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist es in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch in einem von dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil gegen das volljährige Kind gerichteten Abänderungsverfahren gilt, wenn der abzuändernde Titel - wie hier - den Minderjährigenunterhalt geregelt hat.

Nach einer Ansicht soll die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquote in diesen Fällen bei dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil als [X.]teller liegen, weil es um eine Verringerung seiner im Ursprungstitel festgelegten Unterhaltspflicht gehe und er sich die für die Berechnung des Haftungsanteils erforderlichen Auskünfte durch Geltendmachung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs gegen den früheren Betreuungselternteil beschaffen könne (vgl. [X.], 79; [X.] FamRZ 2001, 249 f.; [X.] FamRZ 1993, 1475, 1476; [X.] Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 23. [X.]. Rn. 224 f.; BeckOGK/[X.] BGB [Stand: Juli 2016] § 1606 Rn. 38). Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der [X.] der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als [X.]gegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG [X.], 379, 380 und [X.], 765; [X.], 197, 198; [X.] FamRZ 2012, 383, 384; [X.] Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und [X.], 144, 145; [X.] FamRZ 2004, 552, 553 und [X.], 48, 49; [X.] FamRZ 2000, 904; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247; [X.] in [X.] Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. [X.]. Rn. 125; Haußleiter/[X.] FamFG § 239 Rn. 11; [X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114; [X.]/[X.] 10. Aufl. [X.]. 6 Rn. 292; [X.] Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71).

bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

(1) Der [X.] hat zum nachehelichen Unterhalt bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte [X.]gegner die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels rechtfertigen, wenn im Abänderungsverfahren bereits feststeht, dass der dem abzuändernden Titel zugrunde gelegte [X.] aufgrund veränderter Umstände weggefallen ist (vgl. [X.]surteil vom 31. Januar 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 496, 497). Ebenso hat der [X.] ausgesprochen, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, dessen Anspruch auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 Abs. 1 BGB oder § 1615 l Abs. 2 BGB) in den ersten drei Lebensjahren des Kindes tituliert worden ist, in einem Abänderungsverfahren auch als [X.]gegner wie bei der [X.] diejenigen - kindbezogenen oder elternbezogenen - Gründe darlegen und beweisen muss, die eine Verlängerung des titulierten [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus rechtfertigen sollen (vgl. [X.]surteil vom 17. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.], 1391 Rn. 29).

(2) Die vorbenannten [X.]sentscheidungen tragen dem Grundsatz Rechnung, dass der [X.]teller im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. [X.]surteile vom 31. Januar 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 496, 497 und vom 15. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 259, 260). Handelt es sich um den gleichen anspruchsbegründenden Sachverhalt, gilt dies auch für solche Tatsachen, die bei der [X.] noch der Gegner beweisen musste. Im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen, auch für die [X.] geltenden [X.]. Diese sind insbesondere dann heranzuziehen, wenn aufgrund einer unstreitigen oder nachgewiesenen Änderung der für die Errichtung des [X.] maßgeblichen Verhältnisse feststeht, dass der Unterhaltsanspruch ganz (oder teilweise) nicht mehr besteht und sich der [X.]gegner für die Aufrechterhaltung des Titels nunmehr auf Tatsachen berufen will, auf die es erstmals im Abänderungsverfahren ankommt.

Begehrt somit der während der Minderjährigkeit des Kindes allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit unter Hinweis auf die Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur [X.] der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss das volljährige Kind als [X.]gegner nach den vorgenannten Grundsätzen alle diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, welche den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen sollen und auf die es bei der Erstellung des [X.] noch nicht angekommen war. Das volljährige Kind muss deshalb - trotz gleichbleibenden gesetzlichen [X.]s (§ 1601 BGB) - grundsätzlich erstmals den Nachweis erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Schul- oder Berufsausbildung zu befinden. Seine Darlegungs- und Beweislast umfasst folgerichtig auch die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern jeweils entfallenden Haftungsanteile, denn die für den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bildende Haftungsquote hängt auch von den Einkommensverhältnissen des früheren Betreuungselternteils ab, die bei der Erstellung des Ursprungstitels noch keine Prognose oder Würdigung erfahren haben. Anders ist es dann, wenn schon der abzuändernde Titel den Unterhalt des volljährigen Kindes und damit die - nunmehr abzuändernde - Haftungsquote zwischen den Eltern geregelt hat (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746).

(3) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Unterhaltsansprüche des minderjährigen und des volljährigen Kindes identisch sind, worauf das Beschwerdegericht an sich zutreffend hingewiesen hat. Gerade wegen der Identität der Unterhaltsansprüche ist es überhaupt erforderlich, mit einem Abänderungsantrag gegen den bestehenden Titel vorzugehen (vgl. [X.]surteil vom 21. März 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 682, 683).

(4) Der [X.] teilt auch nicht den rechtlichen Ausgangspunkt des [X.], dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil im Abänderungsverfahren jedenfalls die Beweislast für die Höhe des eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners im vorliegenden Fall bereits bei der Unterhaltsregelung im Zusammenhang mit der Erstellung der [X.] vom 16. Juni 2008 zu den Grundlagen der Unterhaltsbemessung gehört haben, und zwar dergestalt, dass der Antragsgegner mit seinen erzielten oder erzielbaren Einkünften (möglicherweise nach einfacher Höherstufung) in die sechste Einkommensgruppe der [X.] Tabelle einzuordnen war. Insoweit kann der ursprünglichen Unterhaltsregelung ein Element entnommen werden, an das die Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht weiterhin gebunden sind.

Daraus folgt, dass der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, als er ein gegenüber den Verhältnissen bei der Erstellung des [X.] über den [X.] Einkommen behauptet (zutreffend [X.] Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 9). Solches ist hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr ist es der Antragsteller, der sich auf ein - gegenüber den bei Errichtung der [X.] übereinstimmend zugrunde gelegten Verhältnissen - signifikant gestiegenes Einkommen des Antragsgegners beruft. Soweit sich der Antragsteller damit seinerseits von den materiell-rechtlichen Bindungen der ursprünglichen Unterhaltsregelung lösen will, trägt er im Abänderungsverfahren schon nach allgemeinen Grundsätzen für diese ihm günstige Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit muss sich der Antragsteller die erforderlichen Angaben zu den unterhaltsrelevanten Einkünften des Antragsgegners - gegebenenfalls auch innerhalb des Verfahrens im Wege des (Wider-)[X.]s - durch Geltendmachung seines unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs verschaffen, sofern nicht das Gericht von sich aus Maßnahmen nach § 235 Abs. 1 FamFG für angezeigt hält.

cc) Die angefochtene Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als richtig, weil das von dem Antragsteller behauptete väterliche Nettoeinkommen von rund 7.000 € seit dem [X.] aus verfahrensrechtlichen Gründen als zugestanden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 138 Abs. 3 ZPO) gelten müsste.

Stellt das Kind in einem Abänderungsverfahren die substantiierte Behauptung auf, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils um einen bestimmten Betrag angestiegen sei, kann es unter Umständen Aufgabe des in Anspruch genommenen Elternteils sein, sich zu dieser Behauptung substantiiert im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 138 Abs. 2 ZPO mit Angaben über die Höhe seines jetzigen Einkommens zu erklären ([X.]surteil vom 15. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 259, 260). Diesen Erfordernissen genügt der bisherige Vortrag des Antragsgegners, zumal es angesichts des Umstands, dass die unterhaltsrelevanten Einkünfte des Antragsgegners nach den vom Amtsgericht getroffenen [X.]stellungen in den Jahren 2009 bis 2011 zwischen 2.746 € und 3.059 € gelegen haben sollen, ohnehin kaum greifbare Anhaltspunkte für ein Einkommen in der von dem Antragsteller behaupteten Größenordnung gibt.

4. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche [X.]stellungen und Würdigungen erforderlich sind.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass der gerichtliche Unterhaltstitel vom 6. August 2007 hinsichtlich des dort festgesetzten [X.] weiterhin Bestand haben dürfte. Insoweit wäre der Abänderungsantrag zusätzlich gegen diesen Unterhaltstitel zu richten, wenn der Antragsgegner erstrebt, den aus [X.] und [X.] bestehenden Gesamtunterhalt des Antragstellers nach Maßgabe des gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf ihn entfallenden Haftungsanteils neu festzusetzen.

Dose      

        

Schilling      

        

Günter

        

Botur      

        

Krüger      

        

Meta

XII ZB 422/15

07.12.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. August 2015, Az: 5 UF 238/13, Beschluss

§ 313 BGB, § 1601 BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB, § 238 FamFG, § 239 Abs 1 S 1 FamFG, § 239 Abs 2 FamFG, § 59 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8, § 60 SGB 8, § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2016, Az. XII ZB 422/15 (REWIS RS 2016, 1229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1229

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