Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. XII ZB 422/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1223

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216BXII[X.]422.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 422/15
Verkündet am:

7. Dezember 2016

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 313, 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 238; [X.] §§ 59, 60
a)
Die Beteiligten eines [X.] sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkund-lichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von §
794 Abs.
1 Nr.
5 ZPO zu ersetzen.
b)
Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren [X.] auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der [X.] materiell-rechtlich gebunden; eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nach-träglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Ge-schäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der [X.]surteile [X.], 284 =
FamRZ 2011, 1041 und vom 2.
Oktober 2002
XII
ZR
346/00

FamRZ 2003, 304).
c)
Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der
Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils
Herabsetzung des zur [X.] titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig [X.] Kind die gemäß §
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen [X.] im Abänderungsverfahren darlegen und bewei-sen.
[X.], Beschluss vom 7. Dezember 2016 -
XII [X.] 422/15 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember
2016
durch [X.],
[X.], Dr.
Günter
und Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird
der
Be-schluss des 5.
Zivilsenats in [X.]

[X.] für Familiensachen

des [X.]s [X.]
vom 13.
August
2015
aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die
Beteiligten streiten um die Abänderung einer [X.] über Kindesunterhalt.
Der im Februar 1995 geborene Antragsteller ist Student
ohne eigenes Einkommen und wohnt im Haushalt seiner Mutter, die unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von 3.270

Der Antragsgegner ist sein Vater. [X.] hat sich der Antragsgegner mit einer [X.] 1
2
-
3
-

zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen [X.] verpflichtet. Die titulierte [X.] wurde im Folgenden mehrfach abgeändert,
unter anderem durch ein Urteil des Amtsgerichts vom 6.
August 2007, durch das
der Antragsgegner in Abänderung eines
im Jahr 1997 geschlossenen Prozessvergleichs (unter anderem) dazu verurteilt wurde, an den Antragsteller ab Februar 2006 einen [X.] in Höhe von monatlich 343

s-beiträge in Höhe von monatlich 34

Landratsamts
O. vom 16.
Juni 2008 verpflichtete sich der Antragsgegner, unter "Abänderung"
des vorgenannten amtsgerichtlichen Urteils an den Antragsteller 128
% des [X.] der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen ge-setzlichen Kindergelds
(derzeit:
481

zu zahlen. Es war im Folgenden nicht streitig, dass die Krankenversicherungsbeiträge von dem Antragsgegner [X.] hinaus zu zahlen waren.
In dem vorliegenden, im Jahr 2011 eingeleiteten
Verfahren hat der [X.] beantragt, den geschuldeten Unterhalt in Abänderung der [X.] vom 16.
Juni 2008 für den [X.]raum ab Januar 2010 zu erhöhen. Der Antragsgegner ist diesem
Antrag entgegengetreten und hat seinerseits

im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Antragstellers

widerantragend begehrt, die Unterhaltspflicht in Abänderung der [X.] für den [X.]raum
ab März 2013 auf monatlich 296

Das Amtsgericht hat sowohl den Antrag (insoweit rechtskräftig) als auch den [X.] abgewiesen. Die gegen die Abweisung des [X.]s gerichte-te Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] zurückgewie-sen. Dagegen richtet
sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgeg-ners.

3
-
4
-

B.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.
Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdings darauf, dass dem Antragsteller schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinerlei Rechte aus der [X.] vom 16. Juni 2008 zustünden.
1.
Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, dass eine einseitig [X.] [X.], in der sich der Unterhaltspflichtige verpflichtet ha-be, einen bestimmten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen, nicht dazu geeignet sei, einen auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden [X.]haltstitel abzuändern. Da der ursprüngliche Unterhaltstitel, nämlich das
amtsgerichtliche Urteil vom 6.
August 2007, mangels wirksamer Abänderung weiterhin Bestand habe, hätte sich das Abänderungsbegehren beider Beteiligter richtigerweise gegen diesen Titel und nicht gegen die [X.] vom 16.
Juni 2008 richten müssen. Weil einerseits die mit der [X.] beabsichtigte Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 6.
August 2007 fehlgeschlagen, andererseits die Schaffung eines zweiten Unterhaltstitels
er-sichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei, müsse der Antragsgegner
die verfah-rensrechtliche Möglichkeit haben, die [X.] vom 16.
Juni 2008 als weiteren Vollstreckungstitel
über den gleichen Anspruch zu beseitigen. [X.] dieses Ziel nicht mit dem auf
§
239 Abs.
1 FamFG gestützten [X.] des Antragsgegners erreicht werden könne, komme es in Betracht, das Rechts-schutzbegehren des Antragsgegners in einen

hilfsweise gestellten

Vollstre-ckungsabwehrantrag nach §
113 Abs.
1 FamFG, §
767 ZPO umzudeuten, was auch in der [X.] noch möglich sei.
4
5
6
-
5
-

2.
Allein dieser Einwand
verhilft
der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn ein Grundsatz, dass eine gerichtliche Entscheidung über Kindesunterhalt nicht durch eine von dem Unterhaltspflichtigen einseitig nach den §§
59 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3, 60 SGB
VIII errichtete [X.] ersetzt
werden könne, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
a) Eine solche Beschränkung lässt sich nicht aus der [X.] unanfechtbar gewordener Entscheidungen herleiten. Obwohl die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als solche nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt
(vgl. [X.]surteil vom 28.
Januar 1987

IVb
ZR
12/86

FamRZ 1987, 368, 369), erlaubt dieser Umstand

auch bei
Entscheidungen in Unterhaltssa-chen

nicht die
weitergehende Schlussfolgerung, dass die Beteiligten gehindert wären, ihre Rechtsbeziehungen abweichend von der rechtskräftigen Entschei-dung als Ausdruck ihrer Privatautonomie neu zu gestalten
(vgl. auch [X.] Urteil vom 2.
April 1991

VI
ZR
241/90

NJW 1991, 2295, 2296 zur Zulässigkeit voll-streckungsbeschränkender Vereinbarungen).
Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Rechtsbeschwerde nicht grund-sätzlich in Zweifel, zumal
sie selbst einräumt, dass der
in einer gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig festgesetzte Unterhalt bei einem Einvernehmen zwi-schen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten auch außer-halb eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens durch eine gemeinsam errich-tete
Urkunde "abgeändert"
werden könnte. Ein solcher, unter der
Mitwirkung beider Beteiligter erstellter
Vollstreckungstitel
könnte zwar tatsächlich vor der [X.] des
Jugendamts
nicht errichtet werden, weil der Zuständig-keitskatalog des §
59 Abs.
1 Satz
1 SGB
VIII etwas Derartiges nicht vorsieht und deshalb insbesondere keine Zustimmung des unterhaltsberechtigten Kindes
zur Verpflichtungserklärung seines unterhaltspflichtigen Elternteils be-7
8
9
-
6
-

urkundet
werden kann
([X.] Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7.
Aufl. Rn.
367).
b) Darauf kommt es aber nicht an. Die Beteiligten wären auch durch eine außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gemeinsam erstellte Urkunde nicht dazu in der Lage, eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung oder einen sonsti-gen Unterhaltstitel in einem
engeren Rechtssinne formell "abzuändern", denn insoweit beruht
das Rechtsbehelfssystem der §§
238
ff. FamFG auf zwingen-dem Recht, welches der Disposition der
Beteiligten entzogen ist
(vgl. [X.] 2011, 169, 170).
Indessen steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, mit der Erstellung einer (neuen)
[X.] einen weiteren Vollstreckungstitel im
gleichen [X.]haltsverhältnis
unter Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltsverpflich-tung zu erzeugen, während es dem Unterhaltsberechtigten auf der anderen Sei-te unbenommen bleibt, auf seine
Rechte aus dem ursprünglichen Unterhaltstitel ganz oder teilweise zu verzichten (arg. §§
238 Abs.
3 Satz
2, 240 Abs.
2 Satz
3 FamFG). Die Beteiligten des [X.] sind deshalb aus [X.] nicht daran gehindert, im Einvernehmen einen bestehenden (gerichtli-chen oder urkundlichen) Unterhaltstitel durch einen neuen Unterhaltstitel zu ersetzen (vgl. [X.] Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7.
Aufl. Rn.
460; [X.] [X.] 2007, 306, 308; im Ergebnis ebenso [X.] Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3.
Aufl. Rn.
2).
Maßgeblich ist insoweit allein das bestehende Einvernehmen des Unter-haltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen über die Ersetzung des [X.] und nicht

darüber noch hinaus

in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch deren gemeinsame Mitwirkung an der Schaffung des neuen [X.]. Auch der [X.] hat in der Vergangenheit keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme getragen, dass sich der Unterhalts-10
11
12
-
7
-

pflichtige beim Vorliegen eines solchen Einvernehmens in einer [X.] auch unter "Abänderung"
einer vorherigen [X.] zur Zahlung
eines höheren Kindesunterhalts an den Unterhaltsberechtigten [X.] und der auf diese Weise erstellte ersetzende Unterhaltstitel Gegen-stand eines [X.] sein kann (vgl. [X.]surteile vom 2.
Oktober 2002

XII
ZR
346/00

FamRZ 2003, 304, 305
und vom 3.
Dezember 2008

XII
ZR
182/06

FamRZ 2009, 314 Rn.
13). Unzweifelhaft ist freilich, dass dem Unterhaltsberechtigten eine vom Unterhaltspflichtigen einseitig erstellte (erset-zende) [X.] nicht aufgedrängt werden kann, so dass an die [X.]stellungen zum Vorliegen eines Einvernehmens der Beteiligten über die Ersetzung des bisherigen Titels jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stel-len sind, wenn die Unterhaltsverpflichtung in der neuen [X.] herabgesetzt worden ist
(vgl. auch [X.] Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7.
Aufl. Rn.
464).
c) Die von dem Antragsgegner einseitig erstellte [X.] vom 16.
Juni 2008 hatte eine Erhöhung des [X.] gegenüber der gerichtlichen Entscheidung vom 5.
August 2007 zum Inhalt, so dass sie für den Antragsteller insoweit eine verbesserte [X.] darstellte. [X.] den gegebenen
Umständen bestehen keine durchgreifenden Bedenken ge-gen die Annahme, dass mit der Entgegennahme und Verwendung der Urkunde durch den Antragsteller zwischen den Beteiligten ein zumindest konkludentes
Einvernehmen darüber hergestellt worden ist, die gerichtliche [X.]

soweit es die [X.]setzung des [X.] betrifft

durch die [X.] zu ersetzen. Es ist auch im vorliegenden Verfahren in den Vorinstanzen zwischen den Beteiligten zu keinem [X.]punkt zweifelhaft ge-wesen, dass die wechselseitigen [X.] gegen die [X.] vom 16.
Juni 2008 und den dort festgesetzten ([X.] gerichtet werden mussten.
13
-
8
-

Von dem Einvernehmen über die Ersetzung des bestehenden Unter-haltstitels ist freilich die

noch zu erörternde

materiell-rechtliche Frage zu trennen, ob das Verhalten eines Unterhaltsgläubigers, der eine vom [X.] einseitig erstellte [X.] als Ersatz für den bisherigen Titel entgegennimmt
und verwendet, gleichzeitig auch
so
zu verstehen ist, dass
er den einseitig titulierten Betrag als Gesamtbetrag des gesetzlich geschuldeten Unterhalts ansieht (vgl. [X.] [X.], 678, 681
f.).

II.
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch aus anderen Gründen
Erfolg. Das Be-schwerdegericht durfte den [X.] nicht deshalb als unbegründet abwei-sen, weil
der Antragsgegner
für die materiellen Voraussetzungen einer
Abände-rung der in der [X.] vom 16.
Juni 2008 enthaltenen Verpflich-tung zum Kindesunterhalt

vermeintlich

beweisfällig geblieben sei.
1.
Der [X.] ist insoweit an der rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung
der angefochtenen Entscheidung
nicht deshalb gehindert, weil die Rechtsbe-schwerde die rechtliche Beurteilung des [X.] zur Begründetheit des [X.] in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht angegrif-fen hat. Die Rechtsbeschwerde begehrt die Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und wiederholt
mit ihrem Antrag zu Ziffer
1. den im Beschwerdever-fahren
gestellten Antrag auf Abänderung der Unterhaltsverpflichtung aus der [X.] vom 16.
Juni 2008. Auch wenn es die Rechtsbeschwerde selbst als "zumindest zweifelhaft"
bezeichnet
hat, ob ihrem
Petitum hinsichtlich
der Beseitigung einer mit der Errichtung der [X.]

angeblich

verbundenen Doppeltitulierung im Rahmen eines
[X.] Rech-nung getragen werden kann, rechtfertigt die Äußerung solcher Zweifel noch 14
15
16
-
9
-

nicht die Annahme, dass es der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den aus-drücklich weiterverfolgten Abänderungsantrag deshalb schlechthin an der ge-mäß §
71 Abs.
2 und Abs.
3 Nr.
2 FamFG erforderlichen Begründung fehlt
(und sie insoweit teilweise unzulässig wäre). Im Übrigen ist dem [X.] die Prüfung, ob die Entscheidung des [X.] bezüglich der Abweisung des [X.]s auf einer Rechtsverletzung beruht, gemäß §
74 Abs.
3 Satz
2 FamFG ohne Bindung an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe uneingeschränkt eröffnet (vgl. auch [X.]Z 142, 92, 94
=
NJW 1999, 2817, 2818
zu §
559 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
2.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 380 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung insoweit wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung einer vollstreck-baren Urkunde, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkeh-renden Leistungen enthält, richte sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Antragsteller habe dem Grunde nach

auch nachdem er volljährig geworden sei

weiterhin einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Er
sei unstreitig unterhaltsbedürftig, weil er sich bis Juli 2013 in der allgemeinen Schulausbil-dung befunden und seit dem Wintersemester 2013/2014 ein Hochschulstudium aufgenommen habe.
Ein Unterhaltsschuldner, der sich durch einseitig erstellte [X.] zu Unterhaltszahlungen verpflichtet habe, könne sich nicht ohne weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Schuldanerkenntnis im Sinne des §
781 BGB enthalte, welches Bindungswirkungen entfalte. Es müsse feststehen, dass sich die von dem [X.]haltsschuldner geltend gemachten
Änderungen
der tatsächlichen Umstände, der Gesetze oder der höchstrichterlichen
Rechtsprechung auf die Höhe seiner
Unterhaltspflicht auswirkten. Ob sich im vorliegenden
Fall die Volljährigkeit des 17
18
19
-
10
-

Antragstellers auf die Höhe der Unterhaltspflicht des Antragsgegners auswirke, sei nicht allein von der nunmehrigen Mithaftung der
Kindesmutter, sondern auch von der Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners abhängig. Wenn der Antragsgegner vorliegend ein monatliches Einkommen in Höhe von rund 7.000

gsteller vorgetragen worden sei, würde sich die Unterhaltspflicht des Antragsgegners trotz der nach Volljährigkeit des Antragstellers hinzugetretenen Barunterhaltspflicht der [X.] nicht reduzieren. Die Höhe des monatlichen Einkommens des [X.] sei streitig geblieben und von keinem der Beteiligten nachgewie-sen worden. Insoweit treffe die Darlegungs-
und Beweislast den Antragsgegner, weil es ausschließlich um die in seiner Sphäre liegenden [X.] gehe.
Habe der Unterhaltspflichtige nämlich einen konkreten [X.] in einer bestimmten Höhe anerkannt, so ergebe sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Zahlung dieses [X.] aus diesem An-erkenntnis. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen sei es grundsätzlich ausreichend, dass sich der Anspruchsinhaber zur Begründung seines An-spruchs auf das Anerkenntnis des Schuldners berufe. Da der [X.] vor und nach Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten identisch sei, än-dere sich allein durch die Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten hieran nichts. Auch nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs-
und Beweislast müsse derjenige, der an sein Anerkenntnis nicht mehr gebunden sein wolle, alle diesen Einwand begründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Die Bin-dungswirkung des Anerkenntnisses des Unterhaltspflichtigen müsse [X.] bezüglich seines eigenen Einkommens so weit gehen, dass er sich von seinem Anerkenntnis nicht allein durch den Verweis auf die Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes lösen könne.

20
-
11
-

3.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
a) Allerdings
ist das Beschwerdegericht zunächst mit Recht davon aus-gegangen, dass
es sich bei einer nach
§§
59 Abs.
1 Nr.
3, 60 SGB
VIII errichte-ten [X.] um einen Vollstreckungstitel im Sinne von §
239 Abs.
1 Satz
1 FamFG
handelt. Die Abänderung der Urkunde ist zulässig, sofern der [X.]teller
Tatsachen vorträgt, welche die Abänderung rechtfer-tigen (§
239 Abs.
1 Satz
2 FamFG). Der Umfang der Abänderung dieser Urkun-de richtet sich gemäß §
239 Abs.
2 FamFG nach materiellem Recht.
b) Die Anpassung der [X.] erfolgt unter den hier obwal-tenden Umständen nach den

durch §
313 BGB
vorgegebenen

Grundsätzen über die Störung
der Geschäftsgrundlage.
aa) Haben sich die Beteiligten schon im Voraus darüber geeinigt, dass ein bestimmter Unterhalt als Gesamtunterhalt zu zahlen ist und dass dieser in einer [X.] tituliert wird, sind
beide Beteiligte an die vereinbarten Grundlagen der Unterhaltsbemessung
gebunden. Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren [X.] auf einer solchen
vorherigen [X.], ist im Rahmen der Abänderung daher
stets der Inhalt der [X.] zu wahren.
Dann kommt eine Abänderung der Urkunde

und zwar für beide Beteiligte

nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nur
in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) geboten ist ([X.]surteile [X.], 284 =
FamRZ 2011, 1041 Rn.
23 und vom 2.
Oktober 2002

XII
ZR
346/00

FamRZ 2003, 304, 306). In gleicher Weise ist
auch die
Fall-konstellation
zu beurteilen, in der
ein
Unterhaltsberechtigter
vom [X.] einen bestimmten Unterhalt
als Gesamtunterhalt verlangt und dieser ihm daraufhin eine [X.] über den geforderten Betrag erstellen 21
22
23
24
-
12
-

lässt
(vgl. [X.]/[X.]/[X.] FamFG 11.
Aufl. §
239 Rn.
11;
[X.] [X.], 678, 681; [X.] 2011, 42). Darüber hinaus sind
die Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage auch in solchen Fällen anzuwen-den, in denen der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten eine einseitig erstellte [X.] übermittelt
und sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf die bloße Entgegennahme der Urkunde und eines
darin liegenden [X.] (§
781 BGB) beschränkt, sondern er darüber hinaus durch sein Verhalten unzweideutig
zu erkennen gibt, den vom [X.] einseitig titulierten Betrag als eine

auch für ihn bindende

vertragliche [X.]legung
des gesamten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs akzeptieren zu wollen
([X.] [X.], 678, 681
f.;
vgl. auch [X.]/[X.]/Brudermüller Familienrecht 6.
Aufl. §
239 FamFG Rn.
22; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 11.
Aufl. §
239 Rn.
11).
bb) Fehlt es hingegen an einem Einvernehmen der Beteiligten darüber, dass sich der gesamte Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in
dem vom Unterhaltspflichtigen einseitig titulierten Betrag konkretisiert hat, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.
Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegende Urkun-de im Wege des [X.] eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen. Demgegenüber muss der Unterhaltspflichtige bei einer späteren Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung des mit der einseitigen Erstellung der [X.] regelmäßig verbundenen Schuldanerkennt-nisses beachten. Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abände-rungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unter-haltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tat-sächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die [X.] des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzu-muten ist (vgl. [X.]surteil [X.], 284
=
FamRZ 2011, 1041 Rn.
26 und 25
-
13
-

[X.]sbeschluss vom 14.
Februar 2007

XII
[X.]
171/06

FamRZ 2007, 715 Rn.
11).
cc) Gemessen daran finden
die Grundsätze der Störung der [X.] auf die Abänderung der vorliegenden [X.] Anwen-dung.
Der Antragsteller hat nach Beendigung des durch Urteil vom 6.
August 2007
abgeschlossenen [X.] ein weiteres [X.] anhängig gemacht und dort

unter anderem

eine Erhö-hung des [X.] auf monatlich 391

r-langt. Der Antragsgegner hat im [X.] ange-kündigt, diesbezüglich ein sofortiges Anerkenntnis abgeben zu wollen und im Übrigen angeregt, dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nicht zu einer außergerichtlichen Titulierung des nunmehr geforderten Unterhalts aufgefordert habe. Im weiteren Verlauf
hat der Antragsgegner die hier verfahrensgegenständliche [X.] vom 16.
Juni 2008 über 128
% des [X.] in der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes erstellen lassen, was seinerzeit dem verlangten Zahlbetrag von 391

der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner hat somit die [X.] vom 16.
Juni 2008 mit
dem vom Antragsteller begehrten Inhalt
(im Hinblick auf die dynamische Titulierung sogar darüber hinaus) erstellt. Spätestens mit der anschließend im Verfahren abgegebenen Erledigungserklärung hat der Antragsteller seinerseits unzweideutig zu erkennen gegeben, dass der nunmehr titulierte [X.] auch aus seiner Sicht dem gesetzlich geschuldeten ([X.] entspricht. Damit besteht für beide Beteiligte eine Bindung an die Grundlagen 26
27
28
-
14
-

der Unterhaltsbemessung, wie sie der Errichtung der [X.] zu-grunde lagen.
c) Bestimmt sich die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB), ist die Frage, ob eine solche Störung eingetreten ist, nach dem der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Willen der Vertragsparteien
zu beur-teilen. Dieser ist [X.] der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse
zur Grundlage der
Vereinbarung gehören und wie die [X.] diese Verhältnisse bewertet haben
([X.]surteile vom 21.
Sep-tember 2011

XII
ZR
173/09

FamRZ 2012, 699 Rn.
29 und vom 15.
März 1995

XII
ZR
257/93

FamRZ 1995, 665, 666).
Ist in den maßgeblichen [X.] seit Abschluss der Vereinbarung
eine Änderung eingetreten, so muss die danach gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die verän-derten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen ent-sprechenden Grundlagen erfolgen. Soweit diese sich allerdings so tiefgreifend geändert haben, dass dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann es in Betracht kom-men, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die [X.] unbrauchbar gewordenen Grundlagen der
abzuändernden Vereinbarung
vorzunehmen und

im Falle einer vertraglichen Unterhaltsregelung

den [X.]halt wie bei einer [X.] nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-messen. Auch in solchen Fällen bleibt allerdings zu prüfen, ob der
Vereinba-rung
Elemente entnommen werden können, die trotz der tiefgreifenden Ände-rung der Verhältnisse nach dem erkennbaren Parteiwillen [X.] sollen ([X.]surteil vom 2.
März 1994

XII
ZR
215/92

[X.], 696, 697
f.).
aa) Mit der Vollendung des 18.
Lebensjahres des Antragstellers
haben sich die maßgeblichen Verhältnisse, die der Errichtung der [X.]
29
30
-
15
-

vom 18.
Juni 2008
zugrunde lagen, geändert.
Ein Betreuungsbedarf kommt für den nunmehr
volljährigen Antragsteller
kraft Gesetzes nicht mehr in Betracht; an seine Stelle ist ein erhöhter [X.] getreten. Der
Elementarun-terhalt
des Antragstellers bemisst sich nun nicht mehr

wie noch im Jahr 2008

grundsätzlich allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflich-tigen Antragsgegners, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt
des volljährigen Antragstellers
aufzukommen haben (§
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB). Schon dies allein kann
die Beurteilung rechtfertigen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit Abschluss der Unterhaltsvereinbarung geändert haben, auf welcher
der abzuändernde Unterhaltstitel beruht ([X.]/[X.]
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
10 Rn.
247).
Etwas anderes mag

ausnahmsweise

dann gelten, wenn die Beteilig-ten mit der in der
[X.] der Minderjährigkeit des Kindes getroffenen Unterhaltsre-gelung schon eine Vereinbarung für die [X.] nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und damit für den [X.]raum der Mithaftung beider Elternteile treffen wollten
(vgl. [X.]surteil vom 2.
März 1994

XII
ZR
215/92

FamRZ
1994, 696, 698; vgl. auch [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
10 Rn.
247).
Dies hat der Antragsteller in den [X.] freilich selbst nicht behauptet.
Es ergeben
sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte
für einen entsprechenden Parteiwillen, zumal der Antragsteller einerseits bei Errichtung der [X.] erst 13
Jahre alt war und an-dererseits schon damals damit gerechnet werden konnte, dass die als Lehrerin
tätige Kindesmutter
über ausreichende Erwerbseinkünfte verfügen würde, um sich nach der Volljährigkeit des Antragstellers an dessen Unterhalt zu beteili-gen.
31
-
16
-

bb) Lässt sich bei Abschluss
der
Vereinbarung
über Unterhaltsleistungen an ein minderjähriges Kind kein besonderer Parteiwille für die Bemessung des dem Kind
nach Eintritt der
Volljährigkeit zustehenden Unterhalts ermitteln, so ist dieser grundsätzlich nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften festzulegen
(vgl. [X.]surteil vom 2.
März 1994

XII
ZR
215/92

[X.], 696, 698).
d)
Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von ei-nem seiner beiden Elternteile, hat es nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch die
[X.]
gemäß
§
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB

und damit das beiderseitige Elterneinkommen

darzulegen und zu beweisen (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
578; [X.] in [X.]/Poppen/[X.] Unterhaltsrecht 3.
Aufl. §
1606 BGB Rn.
9 mwN;
vgl. auch [X.]sbeschluss vom 10.
Juli 2013

XII
[X.]
298/12

FamRZ
2013, 1563
Rn.
16).
aa) Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist es in Recht-sprechung und Literatur streitig, ob diese Verteilung der Darlegungs-
und Be-weislast auch in einem von dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil gegen
das volljährige Kind gerichteten Abänderungsverfahren gilt, wenn der abzuändernde Titel

wie hier

den Minderjährigenunterhalt
geregelt hat.
Nach einer Ansicht soll die Darlegungs-
und Beweislast für die [X.] in diesen Fällen bei dem früher allein barunterhaltspflichtigen
Elternteil als [X.]teller liegen, weil es um eine Verringerung seiner im Ursprungstitel festgelegten
Unterhaltspflicht gehe und er sich die für die Be-rechnung des Haftungsanteils erforderlichen Auskünfte durch Geltendmachung eines auf §
242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs gegen den früheren [X.] beschaffen könne (vgl. [X.], 79; [X.] FamRZ 2001, 249
f.; [X.] FamRZ 1993, 1475, 1476; [X.] Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016]
23.
Kap. Rn.
224
f.; 32
33
34
35
-
17
-

BeckOGK/[X.] BGB [Stand: Juli 2016] §
1606 Rn.
38). Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Be-weislast, wenn der abzuändernde Titel aus der [X.] der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsan-tragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines [X.] und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden [X.]
dartun und beweisen muss (vgl. KG [X.], 379, 380 und [X.], 765; [X.], 197, 198; [X.] FamRZ 2012, 383, 384; [X.] Beschluss vom 31.
Juli 2012

4
UF
57/12

juris Rn.
6 und [X.], 144, 145; [X.] FamRZ 2004, 552, 553
und FamRZ 2003, 48, 49; [X.] FamRZ 2000, 904; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
578; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
6 Rn.
746; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 9.
Aufl. §
10 Rn.
247; [X.] in [X.] Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12.
Kap. Rn.
125; [X.]/[X.] FamFG §
239 Rn.
11; [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
238 Rn.
114; [X.]/[X.] 10.
Aufl. Kap.
6 Rn.
292; [X.] Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3.
Aufl. Rn.
71).
bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
(1) Der [X.] hat zum nachehelichen Unterhalt bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte [X.]gegner die Darlegungs-
und Beweislast für die Tatsachen
trägt, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des
Unterhaltstitels rechtfertigen, wenn im [X.] bereits feststeht, dass der dem abzuändernden Titel zugrunde [X.] aufgrund veränderter Umstände weggefallen ist (vgl. [X.]surteil vom 31.
Januar 1990

XII
ZR
36/89

FamRZ 1990, 496, 497). 36
37
-
18
-

Ebenso hat der [X.] ausgesprochen, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, dessen Anspruch auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung

1570 Abs.
1 BGB oder §
1615
l Abs.
2 BGB) in den ersten drei Lebensjahren des Kindes tituliert worden ist, in einem Abänderungsverfahren auch als [X.]geg-ner wie bei der [X.] diejenigen

kindbezogenen oder elternbezoge-nen

Gründe darlegen und beweisen muss, die eine Verlängerung des titulier-ten [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus rechtfertigen sollen (vgl. [X.]surteil vom 17.
Juni 2009

XII
ZR
102/08

FamRZ 2009, 1391 Rn.
29).
(2) Die
vorbenannten
[X.]sentscheidungen tragen dem Grundsatz Rechnung, dass der
[X.]teller im Abänderungsverfahren die Darlegungs-
und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse trägt, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren (vgl. [X.]surteile vom 31.
Januar 1990

XII
ZR
36/89

FamRZ 1990, 496, 497 und vom 15.
Oktober 1986

IVb
ZR
78/85

FamRZ 1987, 259, 260). Handelt es sich um den gleichen anspruchsbegründenden Sachverhalt, gilt dies auch für solche Tatsachen, die bei der [X.]
noch der Gegner beweisen musste. Im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen, auch für die [X.] geltenden [X.]. Diese sind insbesondere dann heranzuziehen, wenn aufgrund einer unstreitigen oder nachgewiesenen Änderung der für die Errichtung des [X.] maßgeblichen Verhältnisse feststeht, dass der Unterhaltsanspruch ganz (oder teilweise) nicht mehr besteht und sich der [X.] für die Aufrechterhaltung des Titels nunmehr auf
Tat-sachen berufen
will, auf die es erstmals im Abänderungsverfahren ankommt.
Begehrt somit der während der Minderjährigkeit des Kindes allein barun-terhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit unter Hinweis auf die Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur [X.] der 38
39
-
19
-

Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss das volljährige Kind als [X.] nach den vorgenannten Grundsätzen alle diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, welche
den Fortbestand des [X.]s
rechtfertigen sollen und auf die es bei der
Erstellung des [X.] noch nicht angekommen war.
Das volljährige
Kind muss deshalb

trotz gleichbleibenden gesetzlichen Unterhaltstatbestands (§
1601 BGB)

grundsätz-lich erstmals den Nachweis erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu be-rücksichtigenden
Schul-
oder Berufsausbildung zu befinden. Seine
Darlegungs-
und Beweislast umfasst
folgerichtig auch
die gemäß §
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB auf seine Eltern jeweils
entfallenden [X.],
denn die für
den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bildende Haftungsquote hängt auch von den Ein-kommensverhältnissen
des früheren Betreuungselternteils ab,
die bei der [X.] noch keine Prognose oder Würdigung erfahren ha-ben.
Anders ist es dann, wenn schon der abzuändernde Titel den Unterhalt des volljährigen Kindes und damit die

nunmehr abzuändernde

Haftungsquote zwischen den Eltern geregelt hat (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
6 Rn.
746).
(3) Dieser
Beurteilung steht nicht entgegen, dass die
Unterhaltsansprü-che
des minderjährigen und des volljährigen
Kindes
identisch sind, worauf das Beschwerdegericht an sich zutreffend hingewiesen hat. Gerade wegen der Identität der Unterhaltsansprüche ist es überhaupt erforderlich, mit einem [X.] gegen den bestehenden Titel vorzugehen (vgl. [X.]surteil vom 21.
März 1984

IVb
ZR
72/82

FamRZ 1984, 682, 683).
(4) Der [X.] teilt auch nicht den rechtlichen Ausgangspunkt des [X.], dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil im [X.] jedenfalls die Beweislast für die Höhe des eigenen unter-haltsrelevanten Einkommens aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 40
41
-
20
-

die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners im vorliegenden Fall bereits bei der Unterhaltsregelung im Zusammenhang mit der Erstellung der [X.] vom 16.
Juni 2008 zu den Grundlagen der Unterhaltsbemessung gehört haben, und zwar dergestalt, dass der Antragsgegner mit seinen
erzielten oder erzielbaren
Einkünften
(möglicherweise nach einfacher Höherstufung) in die sechste Einkommensgruppe der [X.] Tabelle einzuordnen war. Insoweit kann der ursprünglichen Unterhaltsregelung ein Element entnommen werden, an das die Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht weiterhin gebun-den sind.
Daraus folgt, dass der
früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil inso-weit darlegungs-
und beweispflichtig ist, als er ein gegenüber den Verhältnissen
bei der Erstellung des [X.] über den Minderjährigenunterhalt rückläu-figes Einkommen behauptet (zutreffend [X.] Beschluss vom 31.
Juli 2012

4
UF
57/12

juris Rn.
9). Solches
ist hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr ist es der Antragsteller, der sich auf ein

gegenüber den bei Errichtung der [X.] übereinstimmend zugrunde gelegten Verhältnissen

signifi-kant gestiegenes Einkommen des Antragsgegners beruft. Soweit sich der [X.] damit seinerseits von den materiell-rechtlichen Bindungen der [X.] lösen will, trägt
er im Abänderungsverfahren schon nach allgemeinen Grundsätzen für diese
ihm günstige Veränderung der maßgeblichen
Verhältnisse
die Darlegungs-
und Beweislast. Insoweit muss sich der Antragsteller die erforderlichen Angaben zu den unterhaltsrelevanten Ein-künften des Antragsgegners

gegebenenfalls auch innerhalb des Verfahrens im Wege des (Wider-)[X.]s

durch Geltendmachung seines unterhalts-rechtlichen Auskunftsanspruchs verschaffen, sofern nicht das Gericht von sich aus Maßnahmen nach §
235 Abs.
1 FamFG für angezeigt hält.

42
-
21
-

cc) Die angefochtene Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als richtig, weil das von dem Antragsteller behauptete väterliche Netto-einkommen von rund 7.000

seit dem [X.] aus verfahrensrechtlichen Gründen als zugestanden (§
113 Abs.
1 FamFG iVm
§
138 Abs.
3 ZPO) gelten müsste.
Stellt das Kind in einem Abänderungsverfahren die substantiierte Be-hauptung auf, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils um ei-nen bestimmten Betrag angestiegen sei, kann es unter Umständen Aufgabe des in Anspruch genommenen Elternteils sein, sich zu dieser Behauptung sub-stantiiert im Sinne von §
113 Abs.
1 FamFG iVm
§
138 Abs.
2 ZPO mit Anga-ben über die Höhe seines jetzigen Einkommens zu
erklären ([X.]surteil vom 15.
Oktober 1986

IVb
ZR
78/85

FamRZ 1987, 259, 260). Diesen Erfordernis-sen genügt der bisherige Vortrag des Antragsgegners, zumal
es angesichts des Umstands, dass die unterhaltsrelevanten Einkünfte des Antragsgegners nach den vom Amtsgericht
getroffenen [X.]stellungen in den Jahren 2009 bis 2011 zwischen 2.746

ohnehin kaum greifbare Anhaltspunkte für ein Einkommen in der von dem Antragsteller behaupteten Größenordnung
gibt.
4. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere tat-richterliche [X.]stellungen und Würdigungen erforderlich sind.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass der gerichtli-che Unterhaltstitel vom 6.
August 2007 hinsichtlich des dort festgesetzten Kran-kenvorsorgeunterhalts weiterhin Bestand haben dürfte. Insoweit wäre der [X.] zusätzlich gegen diesen Unterhaltstitel zu richten, wenn der Antragsgegner erstrebt, den aus [X.] und [X.] bestehenden Gesamtunterhalt des Antragstellers nach Maßga-43
44
45
46
-
22
-

be des gemäß §
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB auf ihn entfallenden Haftungsanteils neu festzusetzen.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2013 -
1 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.08.2015 -
5 UF 238/13 -

Meta

XII ZB 422/15

07.12.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. XII ZB 422/15 (REWIS RS 2016, 1223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1223

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt


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