Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2004, Az. XI ZR 142/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 227

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 142/03 Verkündet am: 14. Dezember 2004 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Rich-terin [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen, soweit die Klage bezüglich der [X.]), 2) und 4) ab- und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das Urteil des [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes in erster Linie Schadensersatz im Zusammenhang mit einem - 3 - durch die Beklagte finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung, hilfs-weise die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß die geschlossenen [X.] unwirksam sind. Dem liegt folgender Sachverhalt [X.]:

Die Klägerin, eine damals 40 Jahre alte Kinderkrankenschwester, und ihr Ehemann, von Beruf Vollzugsbeamter, wurden im [X.] 1993 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-genkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in [X.]zu er-werben. Am 27. November 1993 unterzeichneten die Eheleute einen ent-sprechenden Vermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft zur Beantragung der Finanzierung des Objekts sowie eine Einzugsermächtigung, die noch keinen Zahlungsempfänger auswies. Zwei Tage später gaben die Kläge-rin und ihr Ehemann ein an die C.

GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) gerichtetes notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab. Der kal-kulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war hierin mit 151.706 [X.] angegeben. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin eine umfas-sende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebe-nenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kauf- bzw. [X.], Darle-hensverträge und alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen. Dieses Angebot nahm die Geschäftsbesorgerin am 14. Dezember 1993 an und kaufte im Namen der Eheleute mit [X.] vom 17. Dezember 1993 die Eigentumswohnung zum Preis von 119.195 [X.].
- 4 - Am 20./23. Dezember 1993 schloß die Geschäftsbesorgerin [X.] der Klägerin und ihres Ehemannes mit der [X.] einen [X.] über die Gewährung eines Annuitätendarlehens von 32.511 [X.] sowie eines - durch Kapitallebensversicherung zu tilgenden - [X.] von 119.195 [X.]. Die Klägerin und ihr Ehemann traten eine neu abgeschlossene sowie zwei bereits bestehende Kapitallebens-versicherungen an die Beklagte ab. Im Zusammenhang mit den Anträgen auf Gewährung der Darlehen übersandte die Geschäftsbesorgerin der [X.] die von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnete Selbstauskunft und die Einziehungsermächtigung sowie eine "Notarbe-stätigung" vom 29. November 1993 über die Abgabe eines notariellen Angebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht durch die Klägerin und ihren Ehemann. Die Darlehensvaluta wurde in der Folgezeit auf ein von der Geschäftsbesorgerin für die Klä-gerin und ihren Ehemann bei der [X.] eingerichtetes [X.] ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Bis Dezember 2000 erbrachten die Eheleute Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 82.469,99 [X.].

Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie wegen unterlasse-ner Aufklärung auf Schadensersatz in Höhe von 22.534,95 • (= 44.074,54 [X.]) nebst Zinsen, auf Feststellung, daß der [X.] aus den geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen, auf Rückübertragung einer abgetretenen Kapitallebensversicherung sowie auf Feststellung in Anspruch, daß die Beklagte verpflichtet sei, künftige Schäden aus der fortbestehenden Eigentumslage zu ersetzen. Hilfsweise begehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Darlehens-verträge sowie die Feststellung, daß diese Verträge unwirksam seien - 5 - und die Klägerin weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Berei-cherung verpflichtet sei, der [X.] weitere Zahlungen zu leisten. [X.] macht sie geltend, der Geschäftsbesorgungsvertrag, die [X.] und die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig. Die Kreditverträge hätten auch nicht un-ter Berücksichtigung von [X.] Wirksamkeit erlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht vorgelegen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagean-träge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit die Klage mit ihren Hauptanträgen zu 1), 2) und 4) Schadensersatzansprüche weiter-verfolgt. Im übrigen ist die Revision begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und im Umfang der Aufhebung zur [X.] an das Berufungsgericht.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
- 6 - Der Klägerin und ihrem Ehemann stünden gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluß der Darlehensverträge keine Scha-densersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] zu. Soweit die Vermittlerin oder deren Mitarbeiter falsche Angaben gemacht haben sollten, brauche die Beklagte sich dies nicht zurechnen zu lassen, weil die Angaben zur Rentierlichkeit der Anlage die Anlageentscheidung als solche und damit lediglich den [X.], nicht aber den der finanzierenden Bank beträfen.

Der [X.] könne auch die Verletzung eigener [X.] nicht vorgeworfen werden. Eine finanzierende Bank sei grund-sätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären. Entgegen der [X.] der Klägerin habe die Beklagte nicht ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. Auch im Hinblick auf die im Kaufpreis enthaltene "[X.]" von 18,6% habe eine Aufklärungspflicht der [X.] nicht bestanden. Das Wissen der Bank, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts stehe, begründe grundsätzlich keine Aufklä-rungspflicht. Eine solche komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert führe, daß die Bank von einer sit-tenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. Das sei erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe der Kaufpreis den Verkehrswert der Eigen-tumswohnung jedoch lediglich um 58% überschritten.
- 7 - Der Geschäftsbesorgungsvertrag verstoße zwar gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] und sei nach § 134 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit erfasse auch die der [X.]händerin erteilte Vollmacht. Aus [X.] könne sich die Klägerin aber auf die Unwirksamkeit nicht berufen. Das Vertrauen der [X.] auf den Bestand der Vollmacht sei nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig, da die Klägerin und ihr Ehemann am 27. November 1993 eine von ihnen unter-zeichnete Selbstauskunft sowie eine Einziehungsermächtigung erteilt hätten, die die [X.]händerin der [X.] spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge vorgelegt habe.

I[X.]

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadensersatz-ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung vorver-traglicher Aufklärungspflichten verneint.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können - 8 - sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Ge-fährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung be-günstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung so-wohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwie-gende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf speziel-le Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 418, vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 523 und vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1224 f. jeweils m.w.Nachw.).

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht ha-be angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-pflicht der [X.] wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-sensvorsprungs bejahen müssen.

[X.]) Wie auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-benden Objekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Eine sol-che kommt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung - 9 - des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen muß (zuletzt Senatsur-teile vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2331, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 173 f., vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 418 und vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225). Nicht jedes, auch nicht je-des auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt jedoch zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Vorausset-zungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen wer-den, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 418 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat der vereinbarte Preis der Eigentumswohnung von 3.950 [X.] je Quadratmeter den angeblichen Verkehrswert von lediglich 2.500 [X.] je Quadratmeter jedoch nur um 58% überschritten.

[X.]) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis angeb-lich enthaltenen und an den Vertrieb gezahlten "versteckten Innenprovi-sion" in Höhe von 18,6% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei steu-ersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Anders als ein Anlagevermittler, der dem [X.] zu [X.], richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich ver-pflichtet ist und der den [X.] deshalb jedenfalls über ei-- 10 - ne im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr unterrichten muß ([X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 631, 633, zur Veröffentli-chung in [X.]Z 158, 110 vorgesehen), trifft eine Bank, die eine [X.] Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kredit-geberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht. Aus dem Darlehensvertrag folgt eine solche Nebenpflicht auch unter Berücksichtigung des § 242 BGB eindeutig nicht. Auch aufgrund eines vorvertraglichen Schuldver-hältnisses ist ein Kreditinstitut gegenüber dem Anleger nicht verpflichtet, sich über eine Anlage, die ein Interessent von ihm finanziert haben möchte, Gedanken zu machen oder ihn ungefragt über bei ihm vorhan-dene Bedenken gegen die Werthaltigkeit und/oder Rentabilität der Anla-ge zu informieren (Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225). Wollte man dies anders sehen, würde das Kre-ditverwendungsrisiko, das der Anleger zu tragen hat, auf die Bank verla-gert, auch wenn der Anleger sie nicht um ihre Einschätzung gebeten hat. Ein Anleger, der eine Anlage mit Hilfe eines Kredits finanziert, etwa weil dies aus steuerlichen Gründen günstig erscheint, würde damit ohne nachvollziehbaren Grund besser stehen als ein Anleger, der dafür [X.] einsetzt. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises einer Eigentumswohnung, die anerkanntermaßen nicht ein-mal den Verkäufer der Immobilie trifft ([X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 419, vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524 und vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225), kann deshalb nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-bung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapi-- 11 - talanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Über-vorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen mußte. Das ist - wie bereits ausgeführt - hier nicht der Fall.

[X.]) Zu Unrecht ist die Revision weiter der Auffassung, die Beklagte habe die Klägerin und ihren Ehemann unter dem Gesichtspunkt des kon-kreten Wissensvorsprungs darauf hinweisen müssen, daß die Mitarbeiter des Vertriebs ihnen gegenüber eine falsche Rentabilitätsberatung durch-geführt hätten. Daß Mitarbeiter der [X.] positive Kenntnis von einer solchen unzutreffenden Rentabilitätsberatung gehabt hätten, hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt und die Klägerin in den [X.] nicht behauptet. Der positiven Kenntnis ist die bloße Erkennbar-keit grundsätzlich nicht gleichzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992 - [X.] ZR 301/90, [X.], 602, 603, Senatsurteil vom 7. April 1992 - [X.] ZR 200/91, [X.], 977 m.w.Nachw.). Der Gesichts-punkt des Wissensvorsprungs verpflichtet eine Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (Senatsurteil vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 173 m.w.Nachw.).

c) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Anlagevermittlers durch unrichtige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ei-gentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird der im Rahmen von [X.], Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im [X.] der in den Vertrieb nicht eingeschalte-ten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der [X.] 12 - nung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung der Klägerin und ihres Ehemanns betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die [X.] des [X.] und liegen damit außerhalb des [X.] (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 m.w.Nachw.). Das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die [X.], mit der das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus unge-rechtfertigter Bereicherung nicht für begründet erachtet hat. Seine [X.], die Klägerin und ihr Ehemann könnten sich auf die Rechtspre-chung zur Nichtigkeit von [X.]handvertrag und -vollmacht wegen Ver-stoßes gegen das [X.] nicht berufen, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings der Auffassung, daß der zwischen der Klägerin und der Geschäftsbesorgerin [X.] Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. Nach der neueren Rechtspre-chung des [X.] bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells oder die Beteiligung an einem Immobi-lienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 [X.]. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfas-sender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionserwide-rung nicht in Zweifel zieht, nichtig. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesor-gungsvertrages erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 [X.] - 13 - auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Vollmacht (st.Rspr., [X.]Z 153, 214, 218 f.; siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1223, vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228 sowie [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1231, vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, Umdruck S. 12, vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck S. 6 sowie [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352).

b) Die nichtige Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht nach §§ 172, 173 BGB oder nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht als gültig zu [X.].

[X.]) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die [X.] und Anscheinsvollmacht allerdings auch dann an-wendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des [X.]händers ([X.]sbesorgers) - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] ver-stößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe zuletzt [X.], Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2375, 2379, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228 sowie [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232 und vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksich-tigung der Entscheidungen des I[X.] Zivilsenats vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1529, 1531 und [X.], [X.], 1536, 1538) fest und verweist insoweit auf die Begründung seiner Urteile vom 26. Oktober 2004 ([X.] ZR 255/03, Umdruck S. 13 ff.) und vom - 14 - 9. November 2004 ([X.] ZR 315/03, Umdruck S. 6 ff.). Eine Vorlage an den [X.] für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 oder 4 GVG ist nicht veranlaßt; auch insoweit nimmt der Senat auf seine beiden vorgenannten Urteile Bezug.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision wäre es der [X.] auch nicht deshalb verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB zu berufen, weil sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich eine der Geschäftsbesorgerin erteilte Erlaubnis nach dem [X.] vorlegen zu lassen. Zwar wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nach § 172 Abs. 2, § 173 BGB nur geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es aber, was die Revision verkennt, nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - [X.] ZR 289/02, [X.], 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 421, vom 16. März 2004 - [X.] ZR 60/03, [X.], 1127, 1128, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1224 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck S. 15).

Eben daran fehlt es hier. Auch die Revision geht zu Recht davon aus, daß die Beklagte mit einer Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin nach dem [X.] nicht gerechnet hat. Alle Beteiligten konnten den Verstoß des [X.] und der Vollmacht gegen das [X.] damals - 15 - nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschlie-ßen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen juri-stisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger ([X.], Urteile vom 8. November 1984 - [X.], [X.], 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - [X.], [X.], 596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht über-spannt werden ([X.], Urteil vom 8. November 1984 [X.]O). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluß zie-hen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war. Davon kann im Jahre 1993 keine Rede sein (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2353), zumal die Vollmacht notariell beurkundet war (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1984 - [X.], [X.], 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die [X.] haben mußte ([X.]Z 145, 265, 275 ff.). Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des [X.] ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden [X.]-hand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des [X.]händers/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck S. 16). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß eine Rechtsbera-tungserlaubnis gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-ratungsgesetzes bei juristischen Personen nur zur Berufsausübung durch die in der Erlaubnis namentlich bezeichneten Personen ermächtigt. - 16 - [X.]) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der [X.] spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die [X.]sbesorgerin als Vertreterin der Klägerin und ihres Ehemannes ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. [X.]Z 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1228 sowie [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232, vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, Umdruck S. 20 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, Umdruck S. 12). Das hat das [X.] hier nicht festgestellt. Es hat vielmehr - von seinem Rechts-standpunkt konsequent - ausdrücklich von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der [X.] hierfür benannten Zeugen abgese-hen. Danach kommt nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt eine Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

[X.]) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichts-punkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (vgl. [X.]Z 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003 - [X.] ZR 227/02, [X.], 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das [X.] auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint ([X.]Z 102, 60, 62, 64; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - [X.] ZR 249/95, [X.], 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - [X.] ZR 155/01, [X.], 1273, 1274 f., vom 2. März 2004 - [X.] ZR 267/02, [X.], 236, 238, vom 25. März 2003 [X.]O und vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1229 sowie [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232). In Betracht kommen dabei aus-schließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn ei-- 17 - ne Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach [X.] und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde be-vollmächtigt ist (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - [X.] ZR 155/01, [X.]O, vom 25. März 2003 - [X.] ZR 227/02, [X.]O, vom 2. März 2004 - [X.] ZR 267/02, [X.]O, und vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.]O, sowie [X.] ZR 171/03, [X.]O jeweils m.w.Nachw.).

ee) So ist es hier aber nicht. Die von der Klägerin und ihrem [X.] unterzeichnete Selbstauskunft und die von ihnen erteilte Einzugs-ermächtigung vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. Selbstauskunft und Einzugsermächtigung wurden am 27. November 1993 gegenüber dem Vermittler erteilt. Nach dem Vorbrin-gen der Klägerin im Berufungsverfahren sind der [X.] im [X.] mit allen von ihr finanzierten Bauprojekten jeweils - bis auf ob-jektspezifische Details - völlig identische Geschäftsbesorgungsverträge, Stammurkunden und sonstige Vertragsunterlagen vorgelegt worden. Bei einer auch im vorliegenden Fall gleichen Vertragsgestaltung und [X.] des Bauprojekts konnte die Beklagte deshalb nicht schon die Ertei-lung der Selbstauskunft und einer Einzugsermächtigung gegenüber dem Vermittler als Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin werten. Sie mußte vielmehr davon ausgehen, daß noch eine Vollmachtserteilung in notarieller Form erfolgen sollte.

Darüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von der Klägerin und ihrem Ehemann am 27. November 1993 gegenüber dem Vermittler [X.] 18 - gebenen Erklärungen, die keinen Bezug zu der Geschäftsbesorgerin er-kennen lassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von [X.]n geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der [X.] dient, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darlehensvertrages. Die Erteilung einer Einzugser-mächtigung, in der der [X.] noch nicht erwähnt ist, betrifft nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehens-vertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Ein-schränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe bevollmächtigt (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1229 sowie [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1232).

Schließlich ist nicht dargetan, daß die Klägerin und ihr Ehemann im Zeitraum zwischen der notariellen Vollmachtserteilung am 29. November 1993 und dem Abschluß der Darlehensverträge am 20./23. Dezember 1993 von irgendeinem Vertreterhandeln der [X.]sbesorgerin auch nur erfahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum geduldet hätten. Das gilt auch für den zur [X.] am 10./15. Dezember 1993 zwischen der [X.] und der Geschäftsbesorgerin geschlossenen Vertrag über die Gewäh-rung eines [X.]. Es ist nicht vorgetragen, daß die Kläge-rin und ihr Ehemann hiervon noch vor Abschluß der Darlehensverträge vom 20./23. Dezember 1993 Kenntnis erlangt hätten.
- 19 - Für eine Haftung der Klägerin und ihres Ehemannes aus wissent-lich veranlaßtem Rechtsschein kann auch nicht auf die der [X.] von der Geschäftsbesorgerin übersandte "[X.]" abgestellt werden. Diese Bestätigung über die Abgabe des notariellen Angebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung der Vollmacht ist inhaltlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben sich weder die Person des Geschäftsbesorgers noch Umfang und Grenzen von dessen Bevollmächtigung, die im Geschäftsbesorgungsvertrag auf drei eng bedruckten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann eine "[X.]" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in [X.] nicht ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004, [X.]O).

c) Gelangt nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu le-genden Sachverhalt § 172 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung und kom-men auch [X.] nicht zum Tragen, sind die [X.] unwirksam mit der Folge, daß der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der [X.] auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zusteht. Die von der [X.] auf das [X.] ausgezahlte [X.] ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses Konto mangels wirksamer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für die Klägerin und ihren Ehemann nicht wirksam eingerichtet worden ist und diese das Geld niemals erhal-ten haben. Die Darlehenssumme ist aufgrund der - unwirksamen - [X.] der Geschäftsbesorgerin nicht an die Klägerin oder ihren Ehemann, sondern letztlich an die Verkäuferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese [X.] kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 147, 145, 150 f.; 152, 307, - 20 - 311 f.; vom 14. Mai 2002 - [X.] ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar 2004 - [X.] ZR 125/03, [X.], 671, 672, zum Abdruck in [X.]Z 158, 1 vorgesehen, vom 30. März 2004 - [X.] ZR 145/03, Umdruck S. 7 und vom 20. April 2004 - [X.] ZR 164/03, [X.], 1227, 1230 und [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1233).

II[X.]

Soweit die Klage mit ihren Hauptanträgen zu 1), 2) und 4) Scha-densersatzansprüche geltend macht, war die Revision danach zurückzu-weisen (§ 561 ZPO). Soweit die Klägerin Ansprüche aus ungerechtfertig-ter Bereicherung weiterverfolgt und die Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge begehrt, waren das angefochtene Urteil aufzuhe-ben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 - 21 - ZPO). Dieses wird zu klären haben, ob der [X.] bei Abschluß der Darlehensverträge mit der Klägerin und ihrem Ehemann eine [X.] der notariellen Vollmacht für die Geschäftsbesorgerin vorlag.

No[X.]e [X.] Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 142/03

14.12.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2004, Az. XI ZR 142/03 (REWIS RS 2004, 227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 227

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.