Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 2 B 22/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 812

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Gegenstand

Aberkennung des Ruhegehalts wegen fortdauernder Therapieverweigerung; aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts


Tenor

Das Urteil des [X.] vom 26. November 2021 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde des [X.]n hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 69 [X.] und § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. [X.]ie Voraussetzungen der Verfahrensrüge des § 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor. [X.]as [X.]erufungsgericht hat gegen § 58 Abs. 1 [X.] und § 3 [X.] und § 86 Abs. 1 sowie § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

2

1. [X.]er 1974 geborene [X.] stand bis zu seiner Zurruhesetzung wegen [X.]ienstunfähigkeit zum Ablauf des 31. [X.]ezember 2014 als Regierungsoberinspektor ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst der Klägerin und wurde in der [X.] verwendet. Ab dem 24. Februar 2014 blieb der [X.] dem [X.]ienst aufgrund von Erkrankungen fern. Mitte Juni 2014 stellte die Klägerin für insgesamt 23 Tage den Verlust der [X.]ienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom [X.]ienst ohne Genehmigung fest. [X.]iesen [X.]escheid hob die Klägerin Ende September 2014 mit der [X.]egründung wieder auf, die verspätete Vorlage von [X.] könne dem [X.]n nicht vorgeworfen werden, weil er infolge seiner Erkrankung nicht schuldfähig gewesen sei.

3

Vor seiner Zurruhesetzung war der [X.] mehrfach vom ärztlichen [X.]ienst der [X.] untersucht worden. Im Hinblick auf eine für erforderlich gehaltene stationäre Therapie teilte die [X.] dem [X.]n mit, dass der ärztliche [X.]ienst einen Therapieplatz organisiert und auch die Kostenübernahme gesichert habe. Er sei jedoch aufgrund von § 46 Abs. 4 [X.] zur Mitwirkung an der Wiederherstellung seiner [X.]ienstfähigkeit verpflichtet und müsse deshalb die Übernahme der Kosten für den Klinikaufenthalt bei der [X.] sowie bei der [X.]eihilfestelle beantragen. Stelle der [X.] die Anträge nicht, sei von [X.]ienstunfähigkeit auszugehen, sodass das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand einzuleiten sei. Ende September 2014 beantragte der [X.] selbst seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. In Unkenntnis dieses Schreibens leitete die [X.] das Zurruhesetzungsverfahren ein. [X.]ie Vertrauensärztin der [X.] hielt den [X.]n aufgrund aller gesundheitlichen Umstände für dienstunfähig. Eine anderweitige oder eingeschränkte Verwendung komme nicht in [X.]etracht, zumal die notwendigen Therapien nicht berufsbegleitend erfolgen könnten; eine Nachuntersuchung biete sich in zwei Jahren an. Mit Verfügung vom 2. [X.]ezember 2014 versetzte die Klägerin den [X.]n mit Ablauf des 31. [X.]ezember 2014 in den Ruhestand. Zugleich wies die [X.] den [X.]n darauf hin, er sei verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner [X.]ienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen sowie beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.

4

[X.]ereits mit Schreiben vom 30. Januar 2015 wies die Klägerin den [X.]n erneut auf seine Verpflichtung zur Gesunderhaltung sowie auf die disziplinarrechtlichen Folgen der Verletzung dieser Pflicht hin. [X.]em [X.]n wurde aufgegeben, bis 30. April 2015 eine geeignete Therapie zu beginnen und den Therapiebeginn bis 15. Mai 2015 nachzuweisen. Hiergegen erhob der [X.] mit der [X.]egründung Widerspruch, die Anordnung sei unbestimmt. Aufgrund seiner langen Krankheitsgeschichte sei für ihn nicht erkennbar, welche Therapie als geeignet anzusehen sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 wies die [X.] den [X.]n erneut auf seine Verpflichtung zur Wiederherstellung der [X.]ienstfähigkeit hin, wiederholte die Auflagen zum Antritt einer Therapie (30. April 2015) sowie zum Nachweis des Therapiebeginns (15. Mai 2015) und erinnerte an mögliche disziplinarrechtliche Folgen. Eine Therapie trat der [X.] nicht an. Am 20. Juli 2015 leitete die Klägerin das [X.]isziplinarverfahren gegen den [X.]n ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 unterrichtete die Klägerin den [X.]n über die Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens und hörte ihn an.

5

Auf die am 7. Juli 2017 erhobene [X.] hat das Verwaltungsgericht dem [X.]n das Ruhegehalt aberkannt. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.]n zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: [X.]er [X.] habe im angeschuldigten Zeitraum ab der Zustellung des Schreibens vom 30. Januar 2015 am 6. Februar 2015 bis zum Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 7. Juli 2017 nicht an einer geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung seiner [X.]ienstfähigkeit teilgenommen. Auf die aus § 46 Abs. 4 [X.] folgende [X.]ienstpflicht sei der Kläger von der [X.] mehrfach hingewiesen worden. [X.]er Widerspruch des [X.]n gegen die [X.] habe keine aufschiebende Wirkung gehabt. [X.]ie [X.] im Schreiben vom 25. Februar 2015 sei auch hinreichend klar gefasst. [X.]urch die [X.]ezeichnung der geforderten Rehabilitationsmaßnahme und die Angabe einer dafür in [X.]etracht kommenden Einrichtung sei ohne weiteres erkennbar gewesen, welche Therapie der [X.] bis spätestens 30. April 2015 habe beginnen sollen. [X.]ie [X.] vom 25. Februar 2015 sei auch materiell-rechtlich rechtmäßig. [X.]er [X.] sei bei Erlass dieser Weisung aufgrund seiner langjährigen Medikamentenabhängigkeit dienstunfähig gewesen. Zudem sei eine stationäre Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zur Wiederherstellung der [X.]ienstfähigkeit des [X.]n geeignet und zumutbar gewesen.

6

2. [X.]ie Sache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde des [X.]n beimisst (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). [X.]abei ist der Senat wegen des [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darauf beschränkt, ausschließlich auf der Grundlage der [X.]eschwerdebegründung zu entscheiden, ob der [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache vorliegt. Rechtliche Gesichtspunkte, die der [X.] nicht vorgetragen hat, können nicht berücksichtigt werden.

7

a) [X.]ie [X.]eschwerde des [X.]n sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

"ob bei einer § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausgestaltenden Auflage, die eine zeitliche Komponente enthält, der Zeitraum zwischen der [X.]ekanntgabe der Auflage und dem Endzeitpunkt der Verpflichtung aus der Auflage, oder der Zeitraum zwischen der [X.]ekanntgabe der Auflage und dem durch die Klage bestimmten Zeitpunkt, hier dem Eingang bei Gericht, maßgeblich ist."

8

[X.]iese Frage hat keine grundsätzliche [X.]edeutung, weil sie von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und damit nicht zu einer für die Entscheidung in der Sache erheblichen Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt.

9

Zunächst machen die weiteren Ausführungen in der [X.]eschwerdebegründung zu dieser Frage unter Verweis auf S. 26 des [X.]erufungsurteils deutlich, dass die [X.]eschwerde die von ihr angesprochenen Erwägungen des [X.]erufungsurteils nicht richtig erfasst hat. Gegenstand dieser Ausführungen des [X.]erufungsgerichts ist die Auslegung der Formulierung der [X.]schrift, dass der [X.] "bis heute" keine stationäre Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung durchgeführt hat. Im Hinblick auf § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach bei einer [X.] nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem [X.]eamten in der Klage als [X.]ienstvergehen zur Last gelegt werden, und der Vorgabe der [X.]arstellung der Tatsachen, in denen ein [X.]ienstvergehen gesehen wird (§ 52 Abs. 1 Satz 2 [X.]), legt das Oberverwaltungsgericht dar, dass "angeschuldigt" hier lediglich der Zeitraum vom 6. Februar 2015 (Zustellung des Schreibens vom 30. Januar 2015) bis zum Eingang der [X.] beim Verwaltungsgericht am 7. Juli 2017 ist, nicht auch weitergehend der Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Gegenstand der aufgeworfenen Frage ist der vom "angeschuldigten Zeitraum" zu trennende Aspekt, auf welchen Zeitraum sich die Verpflichtung des Ruhestandsbeamten zur [X.]urchführung der gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahme erstreckt, deren schuldhafte Verletzung Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs ist.

[X.]ei einem Ruhestandsbeamten, wie dem [X.]n, ist der Kreis der [X.]ienstvergehen abschließend in § 77 Abs. 2 [X.] bestimmt. Nach Satz 1 Nr. 4 gilt es als [X.]ienstvergehen, wenn der Ruhestandsbeamte einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 [X.] schuldhaft nicht nachkommt. Welche Pflichten dem Ruhestandsbeamten im Hinblick auf die Wiederherstellung seiner [X.]ienstfähigkeit im Einzelnen obliegen, hängt von der Konkretisierung der gesundheitlichen Maßnahme durch den [X.]ienstherrn nach § 46 Abs. 4 [X.] ab. Auch weil er grundsätzlich die Kosten der Maßnahme zu tragen hat (§ 46 Abs. 4 Satz 4 [X.]), kann er die Einrichtung vorgeben, in der die Maßnahme durchgeführt werden soll, und kann auch zeitliche Vorgaben machen. Macht der [X.]ienstherr, wie im Fall des [X.]n, durch die Schreiben der [X.] vom 30. Januar und 25. Februar 2015 zeitliche Vorgaben, sind diese auch für die disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens maßgeblich. Nach der für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Auslegung ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - [X.]E 135, 14 Rn. 9 f. m. w. N.) der beiden Schreiben durch das Oberverwaltungsgericht bildet der Ablauf des 30. April 2015 die zeitliche Grenze, bis zu der der [X.] eine Therapie zu beginnen hatte. [X.]ementsprechend ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2015 bis zur Klageerhebung für den Tatbestand der schuldhaften Verweigerung der Teilnahme an einer vom [X.]ienstherrn bestimmten gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahme grundsätzlich nicht relevant.

[X.]ie auf die Einzelumstände des Falles bezogenen Ausführungen der [X.]eschwerdebegründung belegen, dass es der [X.]eschwerde mit der aufgeworfenen Frage der Sache nach um die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des dem [X.]n vorzuwerfenden Pflichtenverstoßes geht. [X.]amit kann aber nicht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache begründet werden.

b) Ferner sieht die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache in den Fragen,

"ob eine Anordnung einer Therapie nach § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Therapiemaßnahme nach Art und Umfang bestimmen muss"

und

"ob die Anordnung der Therapiemaßnahmen mit einer [X.]egründung versehen werden muss, aus der der [X.]etroffene erkennen kann, weshalb die Therapie angeordnet wurde."

[X.]iese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden können.

[X.]as [X.] und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten auch im [X.]isziplinarverfahren ([X.], [X.] vom 8. [X.]ezember 2004 - 2 [X.]vR 52/02 - [X.]K 4, 243 <257>). [X.]as [X.] setzt voraus, dass das Verhalten dem [X.]etroffenen vorwerfbar ist. [X.]ereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie des § 46 Abs. 4 [X.] folgt, dass der [X.]ienstherr die gesundheitliche Rehabilitationsmaßnahme nach Art und Umfang bestimmen muss. Nur wenn dem Ruhestandsbeamten deutlich gemacht worden ist, welche Therapiemaßnahme zur Wiederherstellung seiner [X.]ienstfähigkeit konkret geboten ist, und ihm der rechtliche Hintergrund der Anordnung erläutert wird, kommt nach dem [X.] seine disziplinarrechtliche Sanktionierung in [X.]etracht, wenn er der Anordnung keine Folge leistet.

c) Auch die weitere Frage,

"ob unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahme [X.] § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch deren Erforderlichkeit zu prüfen ist",

hat keine grundsätzliche [X.]edeutung. Auch sie kann mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

[X.]er Gesetzgeber statuiert in § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] für Ruhestandsbeamte die Verpflichtung, zur Wiederherstellung ihrer [X.]ienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Zum Aspekt der Zumutbarkeit gehört auch die Frage, ob es im Hinblick auf die medizinische Ursache der [X.]ienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten eine Form der [X.]ehandlung gibt, die zur Überwindung der gesundheitlichen Ursache der [X.]ienstunfähigkeit ebenso geeignet ist, den [X.]eamten jedoch weniger belastet. Ob im konkreten Fall des [X.]n eine solche weniger belastende, aber gleich geeignete Rehabilitationsmaßnahme besteht, betrifft lediglich die Frage der Richtigkeit des [X.]erufungsurteils, begründet aber nicht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3). [X.]iese Voraussetzungen sind hinsichtlich des in der [X.]eschwerdebegründung herangezogenen Urteils des [X.] vom 20. Mai 1998 - 1 [X.] 57.96 - nicht erfüllt. [X.]as [X.]erufungsurteil ist nicht rechtssatzmäßig von diesem Urteil des [X.] abgewichen.

[X.]ie von der [X.]eschwerde herangezogenen Ausführungen des Urteils des [X.] vom 20. Mai 1998 zum dortigen "[X.] 2" (Rn. 21 bis 31) beziehen sich auf die dem [X.]eamten aufgrund von § 54 Satz 1 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 27. Februar 1985 ([X.]; nunmehr § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]) obliegenden Verpflichtung, sich mit voller Hingabe seinem [X.]eruf zu widmen, und dem daraus abgeleiteten Gebot, die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. [X.]emgegenüber ist Gegenstand des [X.]erufungsurteils die dem [X.]n vorgeworfene schuldhafte Verletzung der ausdrücklich aus § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] folgenden Verpflichtung des [X.]eamten, zur Wiederherstellung seiner [X.]ienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.

Ferner befasst sich das Urteil des [X.] vom Mai 1998 mit der Frage, ob konkrete Handlungen des "krankgeschriebenen" aktiven [X.]eamten - [X.]esuch eines [X.] und eines [X.]iergartens sowie Fahrstunde auf einem Motorrad - objektiv so erheblich sind, dass die Verzögerung des Heilungsprozesses ernstlich zu besorgen ist. [X.]agegen geht es im Fall des [X.]n um die Frage, zu welchen aktiven Handlungen ein in den Ruhestand versetzter [X.]eamter verpflichtet ist, die der Wiederherstellung seiner [X.]ienstfähigkeit und damit seiner Reaktivierung dienen.

Auch geht das [X.]erufungsurteil nicht rechtssatzmäßig davon aus, die Annahme einer schuldhaften Verletzung der aus § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] folgenden Pflicht setze nicht voraus, dass durch das Verhalten des Ruhestandsbeamten eine Verzögerung des Heilungsprozesses ernstlich zu besorgen ist. [X.]as [X.]erufungsurteil befasst sich - zutreffend - nicht mit der Frage, ob durch das Unterbleiben der geforderten Therapiemaßnahme der Heilungsprozessprozess unter Umständen verzögert wird, sondern mit den rechtlich relevanten Aspekten der Eignung sowie der Zumutbarkeit der konkret dem [X.]n auferlegten Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung (Rn. 68 f.).

4. Einige der Verfahrensrügen des [X.]n sind begründet (§ 69 [X.] und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und führen zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

a) [X.]egründet ist die der Sache nach erhobene Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch die Annahme, der [X.] habe durch jahrelange [X.]auermedikation von Oxycodon und [X.] nach den Feststellungen des ärztlichen [X.]ienstes eine Medikamentenabhängigkeit entwickelt, gegen § 3 [X.] und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit zugleich gegen das aus § 3 [X.] und § 86 Abs. 1 VwGO abgeleitete Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs verstoßen.

Nach der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] setzt die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur [X.]urchführung der [X.]ehandlung in der Anordnung vom 25. Februar 2015 in materiell-rechtlicher Hinsicht voraus, dass der [X.] im "angeschuldigten Zeitraum" durchgängig dienstunfähig war. [X.]ie dauernde [X.]ienstunfähigkeit leitet das [X.]erufungsgericht aus der nach seiner Ansicht erwiesenen langjährigen Medikamentenabhängigkeit des [X.]n ab.

aa) Ohne Erfolg bleibt die insoweit ausdrücklich erhobene Verfahrensrüge des [X.]n, die entscheidungserhebliche Annahme des [X.]erufungsgerichts, der ärztliche [X.]ienst der [X.] habe beim [X.]n eine Medikamentenabhängigkeit festgestellt, beruhe auf einer unzutreffenden Annahme des Gerichts und verletze damit das rechtliche Gehör des [X.]n.

Es wird in der [X.]eschwerdebegründung nicht i. S. v. § 69 [X.] und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß des [X.]erufungsgerichts gegen das Recht des [X.]n auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) näher bezeichnet, inwieweit das Oberverwaltungsgericht bei seiner Feststellung der [X.]ienstunfähigkeit des [X.]n im Zeitraum vom 6. Februar 2015 bis zum 7. Juli 2017 erhebliches Vorbringen des [X.]n übergangen oder Unterlagen verwendet hat, zu denen sich der [X.] zuvor nicht hatte äußern können.

bb) [X.]as Vorbringen in der [X.]eschwerdebegründung zum Aspekt der Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials hinsichtlich der Frage der [X.]ienstunfähigkeit des [X.]n lässt sich - zugunsten - des [X.]n der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 3 [X.] und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuordnen. [X.]iese Rüge ist begründet.

Gemäß § 3 [X.] und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [X.]ie Einhaltung der sich daraus ergebenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. [X.]enn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der [X.]eweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen.

Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in [X.]etracht, die allein die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter die materiell-rechtliche Norm betreffen. [X.]as kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die [X.]enkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in [X.]etracht, etwa bei denkfehlerhaften, aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglichen oder sonst willkürlichen Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr; vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]E 84, 271 <273 f.>; [X.]eschlüsse vom 6. März 2008 - 7 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 und vom 22. Mai 2008 - 9 [X.] 34.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 65 Rn. 22 f.). [X.]ie Voraussetzungen der Verfahrensrüge der aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts sind hier erfüllt.

[X.]iese Verfahrensrüge bedingt die schlüssig vorgetragene [X.]ehauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. [X.]ieser Widerspruch muss offensichtlich sein, sodass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - [X.]E 68, 338; [X.]eschlüsse vom 19. November 1997 - 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 und vom 2. November 1999 - 4 [X.] 41.99 - UPR 2000, 226 f.).

[X.]ie materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der [X.] begründet das Oberverwaltungsgericht mit der auf die langjährige Medikamentenabhängigkeit des [X.]n zurückzuführenden [X.]ienstunfähigkeit. [X.]ie Medikamentenabhängigkeit des [X.]n leitet das [X.]erufungsgericht in erster Linie aus entsprechenden Feststellungen des ärztlichen [X.]ienstes der [X.] ab. In der [X.]eschwerdebegründung wird zutreffend dargelegt, dass den schriftlichen Stellungnahmen des ärztlichen [X.]ienstes der [X.] eine solche ausdrückliche Feststellung nicht zu entnehmen ist.

Zwar führt die Medizinaldirektorin [X.]r. [X.]. sowohl in ihren handschriftlichen Aufzeichnungen über die Untersuchung des [X.]n vom 13. Januar 2017 ([X.] f.) als auch in ihrer E-Mail vom 8. Juli 2020 ([X.]) aus, dass sich der [X.] "durchaus als schmerzmittelabhängig" gesehen habe. [X.]abei handelt es sich aber lediglich um die Wiedergabe der subjektiven Einschätzung des [X.]n. In der E-Mail vom 8. Juli 2020 ([X.]) erläutert Frau [X.]r. [X.]. auch ihre vertrauensärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2017 ([X.] und 33). Sie macht in der E-Mail vom 8. Juli 2020 aber deutlich, in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2017 selbst nicht von einer Abhängigkeitserkrankung gesprochen zu haben, weil ihr wegen der fehlenden Mitwirkung des [X.]n keine [X.]efunde vorgelegen hätten. Im [X.] an allgemeine Ausführungen zu den vom [X.]n regelmäßig eingenommenen Medikamenten spricht Frau [X.]r. [X.]. mehrfach von einem Verdacht auf eine Abhängigkeitserkrankung (Medikamentenmissbrauch).

cc) Eine "aktenwidrige" Feststellung eines nach Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts entscheidungserheblichen Umstands begründet nicht nur einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung, sondern verletzt zugleich das aus § 3 [X.] und § 86 Abs. 1 VwGO folgende Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 - [X.]E 173, 37 Rn. 47 und [X.]eschlüsse vom 2. November 1999 - 4 [X.] 41.99 - UPR 2000, 226 f., vom 31. Mai 2010 - 4 [X.] 15.10 - Rn. 8, vom 12. [X.]ezember 2019 - 2 [X.] 3.19 - Rn. 12 und vom 10. Februar 2022 - 4 [X.] 20.21 - Rn. 14).

b) [X.]egründet ist auch die Rüge, das [X.]erufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen § 58 Abs. 1 [X.] sowie § 3 [X.] und § 86 Abs. 1 sowie § 96 Abs. 1 VwGO unzureichend aufgeklärt.

aa) Zwar hat der [X.] in der [X.]erufungsverhandlung keinen unbedingten [X.]eweisantrag gestellt, über den das Gericht nach § 3 [X.] und § 86 Abs. 2 VwGO durch einen zu begründenden [X.]eschluss hätte entscheiden müssen. [X.]er [X.] hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] im [X.]erufungsverfahren lediglich schriftsätzlich die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu seinem Gesundheitszustand angeregt. Auf diese [X.]eweisanregung bezieht sich der in das Protokoll der [X.]erufungsverhandlung aufgenommene Hinweis des Gerichts, "aus Sicht der berufsrichterlichen Mitglieder" sei "nach dem Ergebnis der Vorberatung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt".

In der [X.]eschwerdebegründung wird aber dargelegt, dass sich dem [X.]erufungsgericht die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung zumindest durch die Vernehmung der Ärztinnen des ärztlichen [X.]ienstes der [X.], die den [X.]n im Verfahren persönlich untersucht und die vom Oberverwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung maßgeblich herangezogenen [X.]erichte erstellt hatten, auch ohne einen darauf bezogenen unbedingten [X.]eweisantrag hätte aufdrängen müssen ([X.], Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - [X.]E 31, 212 <217 f.> und [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 [X.] 26.16 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. [X.]ezember 2020 - 2 [X.] 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.). Insoweit wird in der [X.]eschwerdebegründung zu Recht auf die Ungenauigkeiten des [X.]erufungsgerichts bei der Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen der Ärztinnen der [X.] verwiesen.

bb) Aus § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht [X.]eweis in der mündlichen Verhandlung erhebt, lassen sich auch Maßstäbe für die Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden [X.]eweismitteln entnehmen (materielle Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme). § 96 Abs. 1 VwGO soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche [X.]eweismittel zugrunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf [X.]eweisteilhabe gerecht zu werden. [X.]agegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der [X.]eweisaufnahme allerdings nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - [X.]eweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Vielmehr hängt es von der jeweiligen prozessualen Situation ab, ob ein mittelbares [X.]eweismittel oder ob das unmittelbare [X.]eweismittel zu nutzen ist.

[X.]ie Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. [X.]as Recht eines Verfahrensbeteiligten, im Rahmen eines geordneten Verfahrens an der Sachaufklärung durch das Gericht teilzuhaben, ist unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) geboten, insbesondere wenn aus den vom Gericht ermittelten Tatsachen nachteilige Folgen für diesen Verfahrensbeteiligten gezogen werden können. Ihm muss deshalb die Möglichkeit eingeräumt sein, an der Erhebung von [X.]eweisen mitzuwirken, um sich ein eigenes [X.]ild von den [X.]eweismitteln machen zu können, sein Fragerecht auszuüben und durch eigene Anträge der [X.]eweiserhebung ggf. eine andere Richtung zu geben. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt darüber hinaus, dass der Verfahrensbeteiligte hinreichend Gelegenheit haben muss, sich mit den Ergebnissen der [X.]eweisaufnahme auf der Grundlage eines eigenen unmittelbaren Eindrucks auseinanderzusetzen und ggf. dazu Stellung zu nehmen (vgl. [X.], Urteile vom 15. [X.]ezember 2005 - 2 A 4.04 - [X.] 235.1 § 24 [X.] Nr. 1, vom 24. September 2009 - 2 C 80.08 - [X.]E 135, 24 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - [X.]E 140, 199 Rn. 16 ff.).

Nach diesen Grundsätzen hätte das [X.]erufungsgericht ausgehend vom objektiven Gehalt der Stellungnahmen der Ärztinnen des ärztlichen [X.]ienstes der [X.] diese in der [X.]erufungsverhandlung zu der nach seiner Rechtsansicht entscheidungserheblichen Frage einer [X.]etäubungsmittelabhängigkeit des [X.]n anhören müssen. [X.]ei der mündlichen Anhörung der Ärztinnen wäre auch der Frage nachzugehen gewesen, ob die Erkenntnisse über die Wirkungsweise des [X.] "Oxycodon" in erster Linie auf das im [X.] zugängliche Arzneimittelverzeichnis "Gelbe Liste Pharmindex" gestützt werden kann.

cc) [X.]ie in der [X.]eschwerdebegründung angegriffenen Erwägungen des [X.]erufungsgerichts zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ([X.]) zum Gesundheitszustand des [X.]n verstoßen durch eine vorweggenommene [X.]eweiswürdigung gegen § 3 [X.] und § 86 Abs. 1 VwGO.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, ein von ihm bestellter Sachverständiger würde hinsichtlich des Gesundheitszustands des [X.]n aller Voraussicht nach nicht zu einem anderen Ergebnis kommen als diejenigen Ärztinnen der [X.], die den [X.]n persönlich untersucht und die in der Gesundheitsakte befindlichen Stellungnahmen verfasst hatten. [X.]enn der gerichtlich bestellte Sachverständige sei auf die Auswertung der aus der Gesundheitsakte zu entnehmenden Anknüpfungstatsachen beschränkt und es bestehe nach den Umständen des Falls kein greifbarer Ansatzpunkt für eine Fehlerhaftigkeit der [X.]egutachtungen des [X.]n durch den ärztlichen [X.]ienst der [X.]. Neben der Vorwegnahme der [X.]eweiswürdigung ist zu beanstanden, dass nicht dargelegt wird, woraus sich die medizinische Sachkunde des Gerichts ergibt, um die Richtigkeit der [X.]egutachtungen der Gesundheit des [X.]n durch Mitarbeiterinnen des ärztlichen [X.]ienstes der [X.] beurteilen zu können. Ergänzt werden die Überlegungen durch einen hier nicht sachgerechten Hinweis zum höheren [X.]eweiswert der [X.]egutachtungen des ärztlichen [X.]ienstes der [X.]. [X.]enn die Annahme eines höheren [X.]eweiswerts der [X.]eurteilung durch den ärztlichen [X.]ienst wegen dessen größerer Unabhängigkeit und seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit bezieht sich auf die Situation, dass einer solchen Stellungnahme ein vom betroffenen [X.]eamten vorgelegtes privatärztliches Attest entgegensteht.

dd) [X.]ie Aussagen des [X.]erufungsgerichts zur Eignung der dem [X.]n auferlegten stationären Therapie sowie zu den tatsächlichen Voraussetzungen der [X.]ewertung der Zumutbarkeit dieser Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des [X.]n beruhen ebenfalls auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage (§ 58 Abs. 1 [X.] und § 3 [X.] und § 86 Abs. 1 VwGO); auch dieser Verfahrensmangel wird in der [X.]eschwerdebegründung entsprechend § 69 [X.] und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht wiederum ([X.] f.) maßgeblich auf die ergänzende Stellungnahme der Frau [X.]r. [X.]. des ärztlichen [X.]ienstes vom 8. Juli 2020 ([X.]) abgehoben. In dieser Äußerung hat Frau [X.]r. [X.]. ihre Aussage zu einer "stationären [X.]ehandlung und/oder Rehabilitationsmaßnahme" in ihrer vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 16. Januar 2017 ([X.] und 33) näher erläutert. In dieser Stellungnahme im [X.] an die Untersuchung des [X.]n vom 13. Januar 2017 hat Frau [X.]r. [X.]. allerdings auch ausgeführt, zu einer stationären [X.]ehandlung und/oder Rehabilitationsmaßnahme "keine fachlich qualifizierte Empfehlung abgeben" zu können, weil ihr "keine fachärztlichen [X.]efunde oder Expertisen vorliegen". Ferner findet sich im [X.]ericht vom 16. Januar 2017 die Aussage, sie habe "die Frage geeigneter notwendiger Therapien und zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen ohne fachärztliche Expertise nicht abschließend klären" können. Zudem hat Frau [X.] in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2014 ([X.]) über die Untersuchung des [X.]n vom 9. September 2014 vermerkt, dass die bei dem Krankheitsbild des [X.]n notwendige multimodale Stufenbehandlung "z. T. zwingend stationär" ist.

c) Unbegründet ist die Verfahrensrüge des [X.]n, das [X.]erufungsgericht habe entgegen § 58 Abs. 1 [X.] sowie § 3 [X.] und § 86 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 VwGO die dienstlichen Folgen der [X.] durch den [X.]n nicht festgestellt. [X.]enn die dienstlichen Folgen der Haltung des [X.]n sind nach der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts für die Entscheidung unerheblich.

[X.]ie [X.]eschwerdebegründung orientiert sich in [X.]ezug auf die Anforderungen an die Klärung des Sachverhalts ersichtlich an dem [X.]eschluss des [X.] vom 7. Juli 1995 - 1 [X.][X.] 14.95 -. In dessen Rn. 22 ist ausgeführt, im Rahmen der [X.]eweisaufnahme sei auch zu klären, welche nach Zeitpunkt und Ausmaß konkretisierten dienstlichen Folgen durch die [X.] eingetreten sind. [X.]ieser Fall betrifft jedoch die Verweigerung einer Therapie durch einen aktiven [X.]eamten. Unmittelbare Auswirkungen auf den [X.]ienstbetrieb hat die Weigerung des [X.]n, der wegen [X.]ienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, nicht.

d) Unbegründet ist ferner die Rüge der aktenwidrigen Feststellungen hinsichtlich der Annahme des [X.] zur Schuld des [X.]n, dieser habe nach den mehrfachen Hinweisen der [X.] auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Wiedererlangung der [X.]ienstfähigkeit zunächst auch Einsicht in die vom ärztlichen [X.]ienst vorgesehene stationäre Stufentherapie gezeigt. [X.]enn insoweit kann sich das [X.]erufungsgericht z. [X.]. auf die Stellungnahme der Frau [X.]r. [X.]. vom 16. Februar 2015 ([X.]) und auch auf die ergänzende Äußerung der [X.] vom 8. Juli 2020 ([X.]) stützen.

e) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Verfahrensrüge des [X.]n, das Oberverwaltungsgericht habe seinen für den Aspekt des Verschuldens relevanten Sachvortrag übergangen.

[X.]as Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob der [X.] erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, dass seinem Widerspruch gegen die [X.] keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukam, zielt auf die Prüfung ab, ob der [X.]eamte den Irrtum über die Rechtsfolgen seines Widerspruchs gegen die "[X.]" hätte vermeiden können. Mit dem damit der Sache nach angesprochenen Aspekt eines möglichen Verbotsirrtums des [X.]n hat sich das [X.]erufungsgericht befasst (Rn. 71 a. E.).

f) Soweit in der [X.]eschwerdebegründung der Aspekt der "Zustellung" des Schreibens des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.] vom 30. Januar 2015 an den [X.]n angesprochen wird, wird nicht entsprechend § 69 [X.] und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, welche Verfahrensnorm verletzt worden sein soll.

Meta

2 B 22/22

04.01.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 26. November 2021, Az: 12 A 96/21.D, Urteil

§ 46 Abs 4 BBG 2009, § 77 Abs 2 S 1 Nr 4 BBG 2009, § 3 BDG, § 58 Abs 1 BDG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 96 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 2 B 22/22 (REWIS RS 2023, 812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 812

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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