Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 2 B 5/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 3842

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Ursachen und Prognosezeitraum bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit


Leitsatz

1. Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist es unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Die Ursachen der gesundheitlichen Einschränkung können auch auf der Rechtsfolgenseite keine Beachtung finden, da dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zusteht.

2. Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte "dauernd" dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen.

3. Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem für die Beurteilung des Gesundheitszustandes gebotenen wissenschaftlichen Standard gleichgesetzt werden. Sie können nicht ohne Weiteres als Maßstab für diesen Standard übernommen werden. Die Feststellung des Standards obliegt der Würdigung des sachverständig beratenen Tatsachengerichts.

4. Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ist bei einem Beamten, dessen Dienstherr eine Hochschule ist, auf deren Bereich beschränkt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 95 564,76 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Die 1961 geborene Klägerin steht als Universitätsprofessorin ([X.]esoldungsgruppe [X.]) seit 2003 im Dienst der [X.]. Mit sofort vollziehbarem [X.]escheid vom Oktober 2011 versetzte die [X.]eklagte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Oktober 2011 in den Ruhestand.

3

Zudem erhob die [X.]eklagte im Dezember 2011 gegen die Klägerin wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen Disziplinarklage, der das Verwaltungsgericht stattgab und der Klägerin das Ruhegehalt aberkannte. Die dagegen eingelegte [X.]erufung wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom Mai 2016 zurück. Den Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwarf das Oberverwaltungsgericht. Das [X.] nahm die gegen die Entscheidungen des [X.] erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht an.

4

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung blieb ohne Erfolg. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hin hob das [X.] den Nichtzulassungsbeschluss des [X.] auf und verwies die Sache zurück. Die daraufhin zugelassene [X.]erufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zum [X.]punkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung an einer "mittelgradigen Depression mit somatoformen [X.]eschwerden ([X.])" gelitten habe. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei sie für einen unabsehbaren [X.]raum nicht in der Lage gewesen, ihren Dienstpflichten als Professorin bei der [X.] nachzukommen. Jegliche Weiterverwendung an der [X.] sei ausgeschlossen gewesen. Deshalb habe für die [X.]eklagte auch keine Suchpflicht bestanden.

5

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

6

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 24. April 2017 - 1 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO [X.]8 Rn. 3).

7

a) Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage,

"ist die Auslegung des Wortes 'wegen' in § 26 Abs. 1 S. 1 [X.]eamtStG dahingehend vorzunehmen, dass Dienstunfähigkeit auch dann angenommen werden kann, wenn der körperliche Zustand oder die gesundheitliche [X.]eeinträchtigung des [X.]eamten/der [X.]eamtin eine eindeutige Ursache in einem in absehbarer [X.] nicht lösbaren [X.] hat, an dem der [X.]eamte/die [X.]eamtin beteiligt ist,"

hat keine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der anerkannten Auslegungsregeln eindeutig im Sinne des [X.]erufungsurteils beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

8

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG sind [X.]eamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Der uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare [X.]egriff der Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - [X.]E 147, 244 Rn. 24) setzt voraus, dass das dauernde Unvermögen des [X.]eamten, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen, auf einer gesundheitlichen [X.]eeinträchtigung beruht.

9

Unerheblich ist, auf welche Ursachen die gesundheitliche [X.]eeinträchtigung des [X.]eamten zurückzuführen ist. Für dieses Verständnis spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut der Norm, sondern auch der von ihr verfolgte Sinn und Zweck. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG verwendete Formulierung "wegen" macht gerade deutlich, dass es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit allein auf den kausalen Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen [X.]eeinträchtigung des [X.]eamten als Ursache und der dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstleistungspflicht als Wirkung ankommt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 26 [X.]eamtStG und den nachfolgenden Regelungen über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Sie treffen einen eigenständigen, spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie des [X.]eamten. Interesse des betroffenen [X.]eamten ist einerseits sein Verbleib im aktiven Dienst aus persönlichen und finanziellen Gründen, andererseits aber auch die [X.]eachtung der Grenzen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit. Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit sind zum einen die Vermeidung finanzieller [X.]elastungen des Haushalts durch vorzeitige Zurruhesetzungen soweit und solange wie möglich, zum anderen aber auch eine effiziente, von vermeidbaren Störungen freie Arbeit der öffentlichen Verwaltung; die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung soll gewährleistet werden (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - [X.]E 105, 267 <270>). Diesem Regelungszweck liefe es zuwider, im Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG die Umstände der zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden gesundheitlichen [X.]eeinträchtigung zu berücksichtigen, selbst wenn den Dienstherrn daran eine (Mit-)Verantwortung treffen sollte.

Die Ursachen der Erkrankung oder einer sonstigen gesundheitlichen Einschränkung können unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch keine [X.]eachtung auf der Rechtsfolgenseite finden. Dem Dienstherrn steht kein Ermessen zu. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG gegeben und kann der [X.]eamte nicht anderweitig verwendet werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 [X.]eamtStG) besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Verpflichtung des Dienstherrn zur Zurruhesetzung (stRspr, so bereits [X.], Urteil vom 14. August 1974 - 6 C 20.71 - [X.]E 47, 1 <3> zur Vorgängernorm des § 26 [X.]RRG).

Der [X.]eamte, der geltend macht, dass seine aktuelle oder dauernde Dienstunfähigkeit (auch) durch ein (schuldhaftes) Verhalten des Dienstherrn hervorgerufen worden sei, ist gehalten, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge- und Schutzpflicht im Wege des Primär- oder Sekundärrechtsschutzes durchzusetzen.

b) Der von der [X.]eschwerde weiter sinngemäß aufgeworfenen Frage,

"ob ein [X.]eamter dauernd unfähig zur Erfüllung der Dienstleistungspflichten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG ist, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten voll wiederhergestellt werden kann,"

ist keine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung beizumessen. Sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln im Sinne des [X.]erufungsurteils ohne Weiteres beantwortet werden.

Ein [X.]eamter ist zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG ebenso wie im Sinne des inhaltsgleichen § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer [X.] unwahrscheinlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 1974 - 6 C 20.71 - [X.]E 47, 1 <7>). Im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der dabei zu betrachtende Prognosezeitraum in Anlehnung an § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit sechs Monaten zu bestimmen. Dies ergibt sich aus dem engen systematischen Zusammenhang der [X.]estimmungen und dem von ihnen verfolgten Sinn und Zweck.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Damit definiert § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Vergleich zu § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen anderen, eigenständigen [X.]egriff der Dienstunfähigkeit. Die [X.]estimmung stellt als gesetzliche Vermutungsregel ([X.], [X.]eschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - [X.] 2019, 384 Rn. 47) lediglich eine Ergänzung der Grundbestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Ihr Zweck liegt darin, im Interesse der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstbetriebs dem Dienstherrn die schwierige Feststellung der Dienstunfähigkeit des [X.]eamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Fall langdauernder Ausfallzeiten zu erleichtern und das Zurruhesetzungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene [X.]räume zugrunde zu legen (vgl. [X.], Urteile vom 17. Oktober 1966 - 6 C 56.63 - [X.] 1967, 148 <149 f.> und vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - [X.]E 105, 267, 269 f.). So bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten als ausreichenden Anlass für eine Untersuchungsanordnung und für die - auch hier - anzustellende Prognose künftiger Dienstunfähigkeit einen Prognosezeitraum von weiteren sechs Monaten. Die angenommene [X.]spanne von sechs Monaten bildet zugleich den [X.]ezugsrahmen für die Auslegung des Merkmals "dauernd" in § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Sinne von "nicht absehbare [X.]". Es widerspräche dem dargestellten engen rechtssystematischen Zusammenhang der [X.]estimmungen und ihrem [X.]edeutungsgehalt, die Prognosen über die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit anhand unterschiedlicher Maßstäbe zu treffen.

Gleiches gilt für die Auslegung des Merkmals "dauernd" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG. Der Sechs-Monats-[X.]raum als zeitliches Maß für die Zukunftsprognose ist aus § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG i.V.m. der entsprechenden landesrechtlichen [X.]estimmung, hier § 43 Abs. 2 [X.] (vgl. auch § 43 Abs. 1 [X.] [X.]W, Art. 65 Abs. 1 [X.]ay[X.]G, § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 37 Abs. 2 [X.], § 41 Abs. 2 [X.], § 41 Abs. 2 Hmb[X.]G, § 36 Abs. 2 [X.], § 41 Abs. 2 [X.] M-V, § 33 Abs. 1 Satz 3 [X.] NRW, § 44 Abs. 3 [X.] RP, § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 49 [X.], § 45 Abs. 2 [X.] LSA, § 41 Abs. 2 [X.] SH, § 31 Abs. 2 [X.]), herzuleiten. [X.]ei einer eventuell nach diesem [X.]raum wiederhergestellten Dienstfähigkeit besteht die Möglichkeit, den [X.]eamten auf seinen Antrag hin oder auf [X.]etreiben des Dienstherrn nach § 29 [X.]eamtStG oder nach § 46 [X.] zu reaktivieren.

c) Die dritte von der [X.]eschwerde bezeichnete Frage,

"umfasst die Rechtskraft einer Entscheidung in einem Parallelverfahren dort getroffene tatsächliche Feststellungen, die auch für den vom Prozessgericht zu entscheidenden Sachverhalt von [X.]edeutung sind",

hat keine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage ist in dem angegriffenen [X.]erufungsurteil nicht enthalten; es hat sie nicht gestellt.

Das [X.]erufungsgericht ist im Ergebnis der [X.]eweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig ist. Auf der [X.]asis der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen und unter [X.]erücksichtigung der Erläuterungen des Sachverständigen in den mündlichen Verhandlungen ist es davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands auch über den 31. Oktober 2011 hinaus - ab dem für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung maßgeblichen [X.]punkt - für einen unabsehbaren [X.]raum nicht in der Lage sein werde, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der [X.]eurteilung des [X.]s nicht auf die [X.]indungswirkung des rechtskräftigen [X.] des Niedersächsischen [X.] vom Mai 2016 berufen. Es hat sich in den Entscheidungsgründen (vgl. [X.]) weder ausdrücklich an die tatsächlichen Feststellungen des [X.] für gebunden erklärt noch daran für gebunden gehalten. Es hat dem Disziplinarurteil im Rahmen seiner Würdigung nur erhebliche indizielle [X.]edeutung beigemessen.

Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, das [X.] habe in seinem rechtskräftigen Disziplinarurteil festgestellt und umfangreich begründet, dass im Fall der Klägerin kein Mobbing vorgelegen habe; es sei deshalb davon auszugehen, dass die konfliktträchtige [X.] nicht im Wesentlichen auf Mobbing beruht habe, sondern ein "normaler [X.]" bestanden habe, an dem beide Seiten ihren Anteil gehabt hätten. Diese Ausführungen betreffen die Frage, ob gerichtliche Entscheidungen von tatsächlichem Gewicht sein können und ihnen deshalb eine beachtliche Indizwirkung zukommen kann. Diese Fragestellung ist im Sinne des [X.]erufungsurteils ohne Weiteres zu bejahen und von der Frage der [X.]indungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden (vgl. etwa [X.], [X.] vom 27. August 2010 - 2 [X.]vR 130/10 - NVwZ 2011, 35 <36 f.> und vom 19. Oktober 2016 - 2 [X.]vR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21; [X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - [X.] 402.242 § 55 AufenthG Nr. 16 Rn. 18).

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die [X.]eschwerde macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten zur Erforschung der Ursachen des festgestellten Krankheitsbildes der Klägerin und davon ausgehend zur Ermittlung einer anderweitigen - gegebenenfalls beschränkten - Verwendungsmöglichkeit eingeholt habe. Dies wäre zur Klärung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin erforderlich gewesen und hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen [X.] sind unbegründet.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - [X.]E 150, 1 Rn. 18; [X.]eschlüsse vom 24. Juli 2014 - 2 [X.] 85.13 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 382 Rn. 5 und vom 28. Februar 2017 - 2 [X.] 85.16 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Demgemäß hat das [X.]erufungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin auf das fachpsychiatrische Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom Januar 2014 und seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung gestützt.

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann [X.] sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die [X.]ildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem [X.]eweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht ([X.], [X.]eschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 5 Rn. 7 und vom 16. Mai 2018 - 2 [X.] 12.18 - [X.] 239.1 § 36 [X.]eamtVG Nr. 3 Rn. 9).

Die dabei vom [X.] vorzunehmende Würdigung darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende [X.]eweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das [X.] allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 8. Juni 2017 - 2 [X.] 5.17 - juris Rn. 17). Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie [X.]eschluss vom 25. Juni 2019 - 2 [X.] 65.18 - [X.] 237.1 Art. 87 [X.]ay[X.] Nr. 1 Rn. 4).

b) Daran gemessen ergibt sich aus der [X.]eschwerdebegründung nicht, dass dem Sachverständigengutachten, auf das sich das [X.]erufungsurteil stützt, derartige Mängel anhaften, dass sich dem [X.]erufungsgericht ungeachtet des insofern unterbliebenen [X.]eweisantrags der Klägerin in der [X.]erufungsverhandlung eine weitere [X.]eweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

aa) Die [X.]eschwerde zeigt keine Umstände auf, die auf eine fehlende Sachkunde des Sachverständigen schließen lassen oder Zweifel daran wecken.

(1) Der Sachverständige ist aufgrund seiner Ausbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seiner mehr als zehnjährigen beruflichen Tätigkeit als Oberarzt an der [X.], Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, sowie seiner dortigen Tätigkeit als Gutachtenbeauftragter auch bezogen auf Fragen der Verrentung, der [X.]erufsunfähigkeit und der Dienstunfähigkeit zur sachverständigen [X.]ewertung des Gesundheitszustands der Klägerin fachlich geeignet. Dass sich der Sachverständige seit 2018 als Arzt nicht auf dem Gebiet der Psychotherapie, sondern auf dem Gebiet der Supervision und des Coaching niedergelassen hat, stellt seine [X.]efähigung und praktische Erfahrung als Gutachter nicht in Frage. Wissenschaftliche Veröffentlichungen des Sachverständigen sind entgegen der [X.]eschwerde für die in der praktischen Erfahrung begründete Sachkunde nicht zu verlangen.

(2) Mit dem Einwand, der Gutachter habe die [X.]egriffe "Verhaltensmuster" und "Konfliktmuster" offensichtlich fehlerhaft synonym verwendet, zeigt die [X.]eschwerde keinen die Eignung des Gutachters in Frage stellenden Mangel auf. Die [X.]eschwerde lässt außer [X.], dass sich der Gutachter bei seiner [X.]efragung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht ausweislich des Protokolls vom 30. Oktober 2018 nicht darauf beschränkt hat, den allgemeinen Unterschied zwischen den [X.]egriffen zu erklären. Er hat auch den [X.]ezug zur [X.]egutachtung der Klägerin hergestellt und hinsichtlich seiner Prognose klargestellt, dafür sei ganz wesentlich gewesen, dass die Klägerin die Konfliktursache bei ihrem Gegenüber und nicht bei sich selbst gesucht habe. Dass er sich damit zu den Aussagen seines Gutachtens oder seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3, [X.]l. 260 der Gerichtsakte) in Widerspruch gesetzt hat, legt die [X.]eschwerde nicht dar und ist auch nicht erkennbar.

(3) Mängel des Gutachtens folgen auch nicht aus dem Einwand der [X.]eschwerde, der Sachverständige habe bei der [X.]egutachtung standardwidrig die "[X.] Leitlinie Umgang mit Patienten mit nicht spezifischen, funktionellen und somatoformen [X.]eschwerden - AWMF-Reg.-Nr. 051-001" nicht angewandt.

Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der [X.]undesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem für die [X.]eurteilung des Gesundheitszustands gebotenen wissenschaftlichen Standard gleichgesetzt werden. Sie können nicht ohne Weiteres als Maßstab für diesen Standard übernommen werden. Die Feststellung des Standards obliegt der Würdigung des sachverständig beratenen [X.]s (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 28. März 2008 - [X.]/07 - [X.] 2008, 361).

Die Würdigung des [X.]erufungsgerichts, die Vorgehensweise des Sachverständigen, der [X.]egutachtung die "[X.] zur [X.]egutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen [X.]. 051/029" zugrunde zu legen, ohne die [X.] Leitlinie zu berücksichtigen, entspreche wissenschaftlichen Standards, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ziel der [X.] ist es, ärztlichen und psychologischen Gutachtern eine inhaltliche und methodische Grundlage zur [X.]egutachtung der beruflichen Leistungsfähigkeit bei Personen mit psychischen und psychosomatischen Krankheiten in unterschiedlichen Rechtskontexten zu geben, die eine Prognose über die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließt. Zugleich soll sie Richtern aus unterschiedlichen Rechtsgebieten als Maßstab für die [X.]eurteilung der Gutachten dienen (vgl. [X.] S. 2, 5 f., 64 f.). Die [X.] Leitlinie betrifft indes Handlungsempfehlungen für die Diagnostik und [X.]ehandlung nicht spezifischer, funktioneller und somatoformer Körperbeschwerden und soll die Anwender bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen unterstützen (vgl. [X.] Leitlinie, S. 3).

(4) Ohne Erfolg bleibt weiter die Rüge, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen habe nicht ausgereicht, dem [X.]erufungsgericht die Sachkunde zu vermitteln, weil es auf das abweichende Privatgutachten von Prof. Dr. R. nicht eingegangen sei. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. R. wiedergegeben, sich damit auseinandergesetzt und sein abweichendes Ergebnis in der [X.]ewertung und der Auswirkung der Erkrankung der Klägerin auf ihre Dienstfähigkeit begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Sachverständige erläutert, aus welchen Gründen er der Einschätzung des Privatgutachters und dessen Einwänden nicht folgt. Dieser [X.]eurteilung hat sich das [X.]erufungsgericht nicht - wie die [X.]eschwerde meint - ohne [X.]egründung, sondern nach umfassender Würdigung der unterschiedlichen ärztlichen Stellungnahmen angeschlossen. Es hat sich mit den fachkundigen Äußerungen eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen es der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen den Vorzug gibt.

bb) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem [X.]eschwerdevorbringen, dem angegriffenen Urteil hätten die Aussagen des Sachverständigen nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil er befangen gewesen sei.

Eine Verfahrensrüge gegen die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts, mit der ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen zurückgewiesen wird, ist unzulässig. Diese Entscheidung kann einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht unterzogen werden. Nach § 557 Abs. 2 ZPO, der nach § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen nicht der [X.]eurteilung des [X.], wenn sie unanfechtbar sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Oberverwaltungsgericht nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt. Denn eine solche Vorentscheidung kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.]undesverwaltungsgericht angefochten werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 16. Februar 1988 - 5 [X.] 13.88 - [X.] 303 § 548 ZPO Nr. 4 S. 2, vom 24. April 1990 - 7 [X.] 20.90 - [X.] 11 Art. 101 GG Nr. 16 S. 2 f. und vom 22. Juli 2010 - 2 [X.] 128.09 - juris Rn. 5).

Keine andere [X.]eurteilung ergibt sich daraus, dass eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhobene Verfahrensrüge insoweit für zulässig angesehen werden kann, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - [X.]E 39, 319 <323 f.> für den Fall der Verfahrenstrennung; [X.]eschlüsse vom 13. Februar 1978 - 5 [X.] 85.76 - [X.] 303 § 548 ZPO Nr. 1 Satz 2 und vom 25. Juni 2019 - 2 [X.] 17.19 - juris Rn. 4 für den Fall der [X.]). Ob als ein derartiger Mangel die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO in [X.]etracht kommen kann (offengelassen: [X.], [X.]eschluss vom 16. Februar 1988 - 5 [X.] 13.88 - [X.] 303 § 548 ZPO Nr. 4 S. 2) - eine solche Verletzung meint wohl der Vortrag der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht hätte, weil es die Aussage des Sachverständigen seinem Urteil nicht hätte zugrunde legen dürfen, einen anderen Sachverständigen heranziehen müssen -, kann hier unentschieden bleiben. Denn die mit der Rüge der [X.]efangenheit bezeichneten Mängel, die weiterwirkend hätten sein können, zielen der Sache nach darauf ab, dass es dem Sachverständigengutachten an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehle. Mit den diesbezüglichen Einwänden der Klägerin, auch mit den in der [X.]erufungszulassungsbegründung vom Juni 2014 (S. 24 bis 27) erhobenen, hat sich das [X.]erufungsgericht im Einzelnen auseinandergesetzt. Die tatrichterliche Würdigung des [X.]erufungsgerichts hat die Klägerin mit der [X.]eschwerde nicht oder - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht mit Erfolg angegriffen.

cc) [X.] nicht zu beanstanden ist die vom [X.]erufungsgericht gewonnene Überzeugung, dass der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, soweit er seine [X.]egutachtung auf anamnestische Angaben der Klägerin zur [X.]eendigung der Mediationsgespräche mit der [X.] gestützt hat.

Das [X.]erufungsgericht hat seine Einschätzung, dass der Sachverständige den Gesprächsverlauf seiner Erinnerung nach zutreffend wiedergegeben und keine falschen Angaben zum Gesprächsverlauf gemacht habe, nachvollziehbar begründet. Es hat in sich widerspruchsfrei darauf abgestellt, dass der vom Sachverständigen insofern in [X.]ezug genommene Akteninhalt der Aktenlage entspricht und die Klägerin den vom Sachverständigen wiedergegebenen Inhalt des Gesprächs in der [X.]egründung der [X.]erufungszulassung im Juni 2014 ([X.]l. 371 der Gerichtsakte) selbst eingeräumt hat. Vor diesem Hintergrund musste sich dem [X.]erufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das erst mit der [X.]erufungsbegründung im März 2017 vorgelegte Gedächtnisprotokoll der Klägerin, datierend vom 21. September 2013, nicht aufdrängen. Hinsichtlich der darüber hinaus behaupteten Diskrepanzen zwischen dem im Sachverständigengutachten und dem im Gedächtnisprotokoll der Klägerin dargestellten Gesprächsinhalt war ebenso wenig eine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Auf diese Angaben hat sich die [X.]egutachtung nicht entscheidungserheblich gestützt.

Auch die vom [X.]erufungsgericht nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gewonnene Überzeugung, dass er das Gutachten allein auf der Grundlage der ihm übersandten Gerichtsakten und Verwaltungsakten der [X.] erstellt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige darüber hinaus Tatsachen, die das Gutachten tragen, anderen als den ihm vom Gericht übersandten Akten entnommen hat, zeigt die [X.]eschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf und sind auch nicht erkennbar.

dd) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, das Sachverständigengutachten leide an inhaltlichen Widersprüchen, die das [X.]erufungsgericht unreflektiert übernommen habe. Die [X.]eschwerde meint, es sei widersprüchlich, einerseits anzunehmen, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin allein zu erreichen gewesen wäre, wenn der [X.] in absehbarer [X.] zu lösen gewesen wäre, andererseits aber eine Psychotherapie der Klägerin für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für erforderlich zu halten. Es sei objektiv unmöglich, einen [X.] durch Psychotherapie einer Person zu lösen.

Dieser Vorwurf der [X.]eschwerde geht an den Aussagen des Sachverständigen und ihrer tatrichterlichen Würdigung vorbei; er erfasst ihren Inhalt nicht. Das [X.]erufungsgericht ist aufgrund des fachpsychiatrischen Gutachtens und seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zu der in sich stimmigen Überzeugung gelangt, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Erkrankung Folge einer konflikthaften [X.] ist und eine [X.]esserung der Symptomatik allein hätte erreicht werden können, wenn der [X.] zwischen ihr und der [X.] lösbar gewesen wäre. Dafür hätten beide Konfliktparteien bereit sein müssen, sich ihrer Eigenverantwortung zu stellen, ihre Anteile an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Konflikts zu erkennen und hieran etwas zu ändern. Die dafür im Fall der Klägerin nötigen Verhaltensänderungen erforderten therapeutische Maßnahmen.

Soweit die [X.]eschwerde im Übrigen die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts angreift, erschöpft sich das Vorbringen darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen.

c) Ein Verstoß des [X.]erufungsgerichts gegen die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet auch in [X.]ezug auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendung aus, weil nach dessen insoweit maßgebender Rechtsauffassung keine Suchpflicht bestanden hat. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein [X.] Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 [X.] 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 1 S. 1 f. und vom 6. November 2014 - 2 [X.] 97.13 - [X.] 232.01 § 26 [X.]eamtStG [X.] Rn. 19).

Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen und seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die Dienstpflichten des Statusamtes einer Professorin der [X.]esoldungsgruppe [X.] an der [X.] aufgrund ihrer im [X.]punkt der Zurruhesetzung bestehenden Erkrankung dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Dabei ist es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt, dass die Klägerin aufgrund der somatoformen [X.]eschwerden generell nicht in der Lage ist, Aufgaben des abstrakt-funktionellen Amtes in den [X.]ereichen der Lehre, der Forschung, der Studienbetreuung und in der universitären Selbstverwaltung an der [X.] wahrzunehmen. Gegen die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens hat die [X.]eschwerde - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.

Nach dem Rechtsstandpunkt des [X.]erufungsgerichts war deshalb die aus § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.]eamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen oder begrenzten (§ 27 [X.]eamtStG) Verwendung entbehrlich. Die Suchpflicht besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des [X.]eamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten [X.]ereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der [X.]eamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. [X.], Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - [X.]E 148, 204 Rn. 40 und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - [X.]E 150, 1 Rn. 35; [X.]eschluss vom 6. November 2014 - 2 [X.] 97.13 - [X.] 232.01 § 26 [X.]eamtStG [X.] Rn. 19). Dabei besteht im vorliegenden Fall die [X.]esonderheit, dass der gesamte [X.]ereich des Dienstherrn, auf den sich die Suchpflicht regelmäßig zu erstrecken hat ([X.], Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 7 Rn. 17), auf den [X.]ereich der [X.] als Stiftungsuniversität beschränkt ist.

d) Schließlich liegt der von der [X.]eschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgt nicht die Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitzuteilen, noch dazu, vorab darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, der Auffassung eines [X.]eteiligten nicht zu folgen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. November 1986 - 1 [X.]vR 706/85 - [X.]E 74, 1 <6>; [X.], [X.]eschlüsse vom 27. November 2008 - 5 [X.] 54.08 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO [X.]0 Rn. 8 und vom 7. Oktober 2014 - 2 [X.] 12.14 - [X.] 239.1 § 37 [X.]eamtVG Nr. 5 Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen richten sich die Angriffe der [X.]eschwerde ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts, die einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen kann.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Meta

2 B 5/19

16.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 30. Oktober 2018, Az: 5 LB 26/17, Urteil

§ 44 Abs 1 S 2 BBG, § 44 Abs 1 S 1 BBG, § 26 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 26 Abs 1 S 3 BeamtStG, § 27 BeamtStG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 2 B 5/19 (REWIS RS 2020, 3842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3842

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2 BvR 1943/16

2 BvR 130/10

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