Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZB 125/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1509

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 125/04
vom 5. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO § 233 B

Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Beru-fungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des [X.] ausgleichen zu können.
[X.], Beschluss vom 5. Oktober 2005 - [X.]/04 - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] sowie die [X.]in [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

[X.]: 4.519 • Gründe: [X.] Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der zu [X.] ge-hörenden Insel [X.]. Das Urteil des Amtsgerichts, durch das ihre Klage ab-gewiesen worden ist, ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2004 zu-gestellt worden. Dessen Berufungsschrift ist am 6. Juli 2004 per Telefax und am 8. Juli 2004 im Original beim [X.] eingegangen. An dem letztgenannten Tag hat die Geschäftsstelle des [X.]s vom Amtsgericht die [X.] angefordert. Diese sind am 12. Juli 2004 beim [X.] eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit [X.] vom 5. August 2004 die Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum 31. August 2004 beantragt. Dem hat der stellvertretende [X.] 1 - 3 - durch Verfügung vom 9. August 2004 entsprochen. Nach Eingang der [X.] und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat der [X.] die Klägerin durch Verfügung vom 7. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] die [X.] des [X.] gegeben sein dürfte, da sie ihren allgemei-nen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-halb des Geltungsbereichs des [X.] gehabt habe. Daraufhin hat die Klägerin durch [X.] ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2004, der dem [X.] am gleichen Tag per Telefax und am folgenden Tag in Urschrift zugegangen ist, erneut Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. I[X.] Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei nicht schuldlos verhindert gewesen, rechtzeitig bei dem [X.] als dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] zuständigen [X.] die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem [X.] der [X.] gleichstehe. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten sei auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden. Dem stünden die vom [X.] aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip abgeleiteten Grundsätze zum fairen Verfahren 2 3 - 4 - nicht entgegen. Danach treffe das angegangene Gericht, das zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig sei, jedoch vorher mit dem Verfahren be-fasst gewesen sei, eine nachwirkende Fürsorgepflicht, fristgebundene Schrift-sätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das [X.] weiterzuleiten. Dies komme der Klägerin indessen nicht zugute. Denn das [X.] sei nicht bereits vorher mit ihrem Verfahren befasst gewesen. Auch wenn die genannte Pflicht auf ein nicht mit der Sache Vorbefasstes Gericht ausgedehnt würde, führe das nicht zu einer Verletzung dieser Pflicht durch das [X.]. Die Berufungsschrift sei dem zuständigen [X.] erstmals anlässlich des [X.] vom 5. August 2004, also nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. Bis da-hin habe die Akte lediglich der Geschäftsstelle vorgelegen. Eine Vorlage von [X.] ohne Akten sei nach dem ordentlichen Geschäftsgang nicht unbedingt vorgesehen und angezeigt. Das sei hier auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil dem Inhalt der Berufungsschrift eine mögliche Auslandsbe-rührung im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] habe entnommen wer-den können. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle brauche eine so spezielle [X.]svorschrift nicht zu kennen. Im Übrigen komme es auf den Zustand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an. Bei Eingang der Berufung im [X.] sei es folglich objektiv gar nicht möglich gewesen, die fehlende Zuständigkeit des [X.]s festzustellen, weil die Gerichtsakten nicht vorgelegen hätten. Gleiches gelte auch für den [X.]n. Es entspreche nicht dem ordentlichen Geschäftsgang, bei Bestehen einer möglichen Auslandsberührung die Akte sogleich nach Eingang daraufhin überprüfen zu müssen, ob diese [X.] bereits bei [X.] gegeben gewesen sei. - 5 - II[X.] 1. Die gegen diesen Beschluss nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil ein anderer Senat des [X.] in einer vergleichbaren Sache Wiedereinsetzung ge-währt hat ([X.] 2004, 830).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Klägerin die Berufungsfrist versäumt hat. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts war hier nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] das [X.] zuständig, da die Klägerin ihren allgemeinen Gerichts-stand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-halb des Geltungsbereichs des [X.], nämlich auf der zu [X.] gehörenden Insel [X.], hatte. Demgemäß war die Beru-fung nach § 519 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Berufungsschrift beim [X.] einzulegen. Dort ist die Berufungsschrift der Klägerin jedoch nicht innerhalb der nach § 517 ZPO am 16. Juli 2004 ablaufenden [X.] eingegangen, sondern erst am 11. Oktober 2004. Die innerhalb der Beru-fungsfrist am 6. Juli 2004 bei dem unzuständigen [X.] eingegangene und dort verbliebene Berufungsschrift der Klägerin hat die Frist nicht wahren können. 4 5 6 - 6 - b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das [X.] der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Vielmehr trifft ihren Prozessbevollmächtigten insofern ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, als er die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in [X.] der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] innerhalb der Beru-fungsfrist nicht beim zuständigen [X.], sondern beim un[X.]n [X.] eingelegt hat. Das der Klägerin zuzurechnende Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist nach der zutreffenden Ansicht des Oberlan-desgerichts nicht deswegen folgenlos, weil das - unzuständige - [X.] die bei ihm eingegangene Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige [X.] weitergeleitet hat. Vergeblich beruft sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf den Anspruch auf ein faires Verfahren, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip ergibt ([X.] 93, 99, 113).
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s, der sich der [X.] angeschlossen hat, darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von [X.] wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der [X.] an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, son-dern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktions-fähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der [X.] und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener [X.] nicht [X.] abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Bei [X.] 8 - 7 - wägung dieser Belange ist jedenfalls ein Gericht, bei dem das Verfahren an-hängig gewesen ist, aufgrund der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens fol-genden nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das [X.] [X.] weiterzuleiten. Ist ein solcher [X.] so zeitig einge-reicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das [X.] im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der [X.] deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren ([X.] [X.]O, 113 ff; ferner [X.] NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 908 unter [X.]; [X.] vom 3. September 1998 - [X.], [X.], 1170 unter 2 a [X.]; Beschluss vom 15. Juni 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, m. weit. Nachw.).
[X.]) Ob diese Grundsätze entgegen der Ansicht des [X.] auch für ein unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier das [X.] - [X.] nicht mit der Sache befasst worden ist, hat das [X.] (NJW 2001, 1343) ausdrücklich offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, wie die Rechtsbe-schwerde unter Hinweis auf die abweichende Entscheidung eines anderen Se-nats des [X.] ([X.]O) geltend macht, würde dies dem Wiederein-setzungsantrag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der [X.] hat das [X.] hilfsweise zutreffend angenommen, dass hier die fristgerechte Weiterleitung der beim [X.] eingegangenen Berufungsschrift an das [X.] nicht ohne weiteres erwartet werden konnte. Das gilt unter den besonderen Umständen des vorlie-genden Falles trotz des Umstandes, dass zwischen dem Eingang der Berufung 9 - 8 - beim [X.] und dem Ablauf der Berufungsfrist ein vergleichsweise langer Zeitraum von zehn Tagen lag.
Es ist weder von der Klägerin glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass dem betreffenden Geschäftsstellenbeamten des [X.]s die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] bekannt war. Sie musste ihm auch nicht bekannt sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der Beru-fung, zu der die Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] gehört, ist nach § 522 Abs. 1 ZPO die Aufgabe des Gerichts in Gestalt der [X.], nicht die der Geschäftsstellenbeamten. Die Zuständigkeit des [X.] war für den betreffenden Geschäftsstellenbeamten des [X.]s auch keineswegs —leicht und [X.] (vgl. [X.] NJW 2002, 3692, 3693) zu erkennen. Die erst durch Art. 1 des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) zum 1. Januar 2002 in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] ist vielmehr ohne nähere Kenntnis des Regelungszwecks (vgl. dazu [X.] 155, 46, 48 f) unge-wöhnlich, weil sie von der bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gültigen Regel des § 72 GVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung abweicht, dass in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtstreitigkeiten - mit [X.] der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen - für die [X.] der Berufung und Beschwerde die [X.]e zuständig sind. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob von dem Geschäftsstellenbeamten be-reits der Berufungsschrift und nicht erst den beigezogenen Akten des Amtsge-richts sicher zu entnehmen war, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt des Ein-tritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Gel-tungsbereichs des [X.] hatte. 10 - 9 - Unter diesen Umständen konnte eine Weiterleitung der Berufungsschrift an das zuständige [X.] erst bei Vorlage an den [X.] beziehungsweise dessen Vertreter erwartet werden. Diese ist erstmals nach Eingang des Antrags der Klägerin vom 5. August 2004 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die [X.] indessen bereits abgelaufen. Eine frühere Vorlage mag, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, bei anderen Gerichten üblich sein, ist [X.] weder durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung noch sonst gebo-ten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert es insbesondere das Gebot eines fairen Verfahrens nicht, dass das angegangene Berufungsge-richt unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des [X.] ausgleichen zu können. [X.] würde die Verantwortung für die Ermittlung des zuständigen Beru-fungsgerichts der [X.] und ihrem Prozessbevollmächtigten - anders als vom [X.] ([X.]O) verlangt - allgemein abgenommen und auf das angegangene unzuständige Gericht verlagert. Das Gericht kann vielmehr mit der Prüfung seiner Zuständigkeit warten, bis die Akten - etwa wie hier zwecks Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder zur Terminierung - ohnehin vorgelegt werden.
c) Hat das [X.] mithin der Klägerin die beantragte Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt, hat es auch die Berufung der Klägerin zutreffend gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. 11 12 - 10 - 3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 07.06.2004 - 70 C 30/04 -

[X.], Entscheidung vom 25.11.2004 - [X.]/04 - 13

Meta

VIII ZB 125/04

05.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZB 125/04 (REWIS RS 2005, 1509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1509

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 29/07 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 17/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 4/06 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 17/10 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Änderung des Instanzenzugs; Verletzung von …


VIII ZB 36/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VII ZB 78/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.