Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. VIII ZB 29/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5723

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[X.] ZB 29/07 vom 13. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] [X.], die [X.]innen [X.] und [X.] sowie den [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 4.179,03 •. Gründe: [X.] Der Kläger begehrt von dem in [X.] ansässigen Beklagten für die Lieferung und Reinigung von Teppichen die Zahlung eines Restbetrages von 4.179,03 • nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 10. Juli 2006 zugestellt [X.]. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28. Juli 2006 beim [X.] Berufung eingelegt und diese am 11. September 2006, einem Montag, begründet. Am 13. September 2006 hat die Geschäftsstelle des Land-gerichts die Sache erstmals dem [X.] vorgelegt. Dieser hat den Prozessbevollmächtigten des [X.] mit Verfügung vom gleichen Tag, zugegangen am 15. September 2006, darauf hingewiesen, dass das [X.] - 3 - richt nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] nicht zuständig sei. Daraufhin hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28. September 2006 beim [X.] Berufung eingelegt, diese begründet und Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist [X.] sowie am 12. Oktober 2006 die beim [X.] eingelegte Berufung zu-rückgenommen. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zu-rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: 2 Dem Kläger sei die begehrte Wiedereinsetzung zu versagen (§ 233 ZPO). Er sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist [X.]. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt habe sein Prozessbevollmäch-tigter, dessen Verschulden dem seinen gleichstehe (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Be-rufung bei dem auf Grund des erstinstanzlichen Auslandsbezugs funktionell zuständigen [X.] (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]) einzulegen vermocht. Zwar könne im Einzelfall aus dem Gebot eines fairen Verfahrens und der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgen, dass ein Gericht gehalten sei, fristge-bundene Schriftsätze an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, so dass ein Verschulden der [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten an einer Fristversäumung sich nicht auswirke. Die fristgerechte Weiterleitung der beim [X.] am 28. Juli 2006 eingegangenen Berufungsschrift habe aber nicht ohne weiteres erwartet werden können. Weder sei das [X.] zuvor mit dem Verfahren befasst gewesen, noch habe es sich um eine leicht und ein-wandfrei als fehlgeleitet erkennbare Rechtsmittelschrift gehandelt. Zudem [X.] - 4 - ne in Fällen mit Auslandsberührung auch durch einen rechtskundigen [X.] eine abschließende Beurteilung der Zuständigkeit erst nach Eingang der [X.] oder der Akten des Amtsgerichts erfolgen. Es sei daher nicht zu erwarten gewesen, dass schon die Geschäftsstelle eine solche Beurteilung anstelle. Die Versagung der Wiedereinsetzung habe die Verwerfung der Beru-fung wegen Versäumung der Berufungsfrist zur Folge (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist zwar statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch form- und frist-gerecht eingelegt worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Rechtsbeschwerde nicht wegen Divergenz zu der Entscheidung eines anderen [X.]s zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Richtig ist zwar, dass das [X.] Düsseldorf ([X.], 307, 309 = [X.], 830, 831) in einem vergleichbaren Fall anders als das [X.] im vorlie-genden Fall davon ausgegangen ist, auch ein vorher nicht mit der Sache be-fasstes [X.] sei zur Weiterleitung einer ihm unzuständigerweise zuge-gangenen Berufungsschrift an das zuständige [X.] im [X.] Geschäftsgang verpflichtet. Auf diese vom [X.] (NJW 2001, 1343) und dem Senat (Beschluss vom 5. Oktober 2005 Œ [X.] ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter [X.]) bislang offen gelassene Frage kommt es jedoch auch hier nicht an. Nach der vom [X.] (NJW 2006, 1579, 1580) gebilligten Senatsrechtsprechung (aaO) kann die Kenntnis der besonderen funktionalen Zuständigkeit des [X.]s gemäß 5 - 5 - § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] bei einem Geschäftsstellenbeamten nicht vorausgesetzt und deswegen die Weiterleitung der Berufungsschrift an das zu-ständige Gericht allenfalls erst nach Vorlage an den [X.] erwartet werden. Weiter ist es danach nicht zu beanstanden, wenn die Akten dem [X.] wie hier erstmals nach Eingang der Berufungsbegründung vorgelegt werden. Da zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist im Streitfall bereits abgelau-fen war, hat das [X.] zu Recht angenommen, dass der Kläger eine Weiterleitung der Berufungsschrift durch das [X.] nicht erwarten konnte und dass deswegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ausscheidet. b) Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Rechtsfortbildung wegen der Frage zulässig, ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] im Wege einer "gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung" ver-fassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Frist zur Einlegung der Beru-fung in den betreffenden Fällen auch durch Eingang der Berufungsschrift beim [X.] gewahrt wird. Diese Frage stellt sich im Streitfall schon deswegen nicht, weil der Kläger die innerhalb der Berufungsfrist beim [X.] einge-legte Berufung zurückgenommen hat. Sie stellt sich auch nicht insofern, als der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beim [X.] nunmehr erstmals [X.] begründet, er habe die fristgerecht beim [X.] eingelegte Berufung zurückgenommen, weil er die Möglichkeit, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] im oben dargestellten Sinne auszulegen, verkannt habe. Nach der Rechtspre-chung des [X.] kann einer [X.], die die rechtzeitig eingelegte Berufung zurücknimmt, für die erneute, nunmehr verspätet eingelegte Berufung nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil die Zurücknahme des Rechtsmittels auf einem Œ auch unverschuldeten Œ Irrtum beruhte (Beschluss vom 16. Mai 1991 Œ III ZB 1/91, NJW 1991, 2839, unter 3; 6 - 6 - Beschluss vom 30. Mai 2007 [X.], [X.], 3640, [X.]. 15). Dass der vom Kläger behauptete Rechtsirrtum gegebenenfalls durch das [X.] verursacht worden sei, macht der Kläger selbst nicht geltend. 7 c) Sonstige Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind we-der vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2006 - 384 C 227/06 (49) - [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 8 U 233/06 -

Meta

VIII ZB 29/07

13.01.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. VIII ZB 29/07 (REWIS RS 2009, 5723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5723

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