Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2018, Az. VI ZR 394/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1532

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GESAMTSCHULD RECHTSKRAFT STREITGENOSSENSCHAFT STREITVERKÜNDUNG MATERIELLE RECHTSKRAFT NEBENINTERVENTION/STREITHILFE

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Gegenstand

Subjektive Rechtskraftwirkung: Innenausgleich bei rechtskräftiger Verurteilung zwei einfacher Streitgenossen zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner


Leitsatz

Werden zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, 5. Februar 1991, 4 U 68/90, NJW-RR 1992, 922, 923).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch.

2

Der Kläger ist Haftpflichtversicherer der S.-Krankenhaus gGmbH (im Folgenden: Klinik), die eine Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik betreibt. [X.] befand sich der damals 13-jährige Beklagte als Patient in diesem Krankenhaus. Während eines Ferienaufenthalts seiner [X.] vergewaltigte er einen ebenfalls minderjährigen Mitpatienten (im Folgenden: Geschädigter), der gemeinsam mit dem Beklagten in [X.] untergebracht worden war. Auf Klage des Geschädigten wurden der Beklagte und die Klinik mit Urteil des [X.] vom 22. Februar 2013 in der Hauptsache gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 € verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist unter anderem ausgeführt:

"Der Beklagte […] hat den Vorfall eingeräumt. Er hat […] die körperliche Integrität des [X.] beeinträchtigt und die Gesundheit des [X.] verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Der seinerzeit noch 13-jährige Beklagte […] handelte insoweit auch schuldhaft. Dass er nach § 828 Abs. 3 BGB nicht verantwortlich wäre, ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Minderjähriger zwischen dem 11. und 18. Lebensjahr für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, d. h. nach seiner individuellen Verstandesentwicklung nicht fähig wäre, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (sog. intellektuelle Einsichtsfähigkeit). Diese Einsichtsfähigkeit wird widerleglich vermutet; ihr Mangel ist vom Minderjährigen zu behaupten und ggf. zu beweisen […]. Diese Behauptung, die […] im Schriftsatz vom 09.05.2008 aufgestellt worden ist, war nicht haltbar. Im Rahmen der Anhörung des Beklagten […] in der mündlichen Verhandlung […] hat er unumwunden eingeräumt, dass es ihm klar war, mit anderen Menschen nicht so - wie geschehen - umgehen zu dürfen."

3

Der Kläger erfüllte den titulierten Anspruch.

4

In der Annahme, der Beklagte hafte für den dem Geschädigten zustehenden Schadensersatz im Innenverhältnis zur Klinik alleine, nimmt ihn der Kläger als Haftpflichtversicherer der Klinik aus nach § 86 [X.] übergegangenem Recht auf Ersatz von 4.000 € (Erstattung Schmerzensgeld) und weiteren 444,83 € (Erstattung im Vorprozess aufgewendeter Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Anspruch. Zudem verlangt er die Feststellung, der Anspruch resultiere aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden als Haftpflichtversicherer der Klinik Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhältnis auf der Grundlage der §§ 840, 426 [X.] in Verbindung mit § 86 [X.] gegenüber dem [X.]n als Schädiger zu.

7

Aufgrund des Urteils im Vorprozess stehe gemäß § 325 ZPO mit Rechtskraft für und gegen die Parteien fest, dass der [X.] schuldhaft gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des [X.]n sei dies nicht erneut zu prüfen; eine die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess durchbrechende Einwendung gemäß § 826 [X.] liege nicht vor. Dem [X.]n habe es im Vorprozess freigestanden, Berufung einzulegen, was aber nicht geschehen sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, sich nun - nach Rechtskraft dieses Urteils - auf einen vermeintlichen Fehler des Gerichts zu berufen. Im Übrigen sei zu beachten, dass die vormalige Prozessbevollmächtigte des [X.]n im Vorprozess, und zwar im Rahmen des vom damaligen Kläger, dem Geschädigten, betriebenen Berufungsverfahrens, vorgetragen habe, die Feststellungen des Gerichts der Erstinstanz und die im Hinblick auf diese Feststellungen getroffenen Entscheidungen würden als richtig angesehen; eine Rüge hinsichtlich der Beweisaufnahme erster Instanz, insbesondere der unterbliebenen Einholung des angebotenen psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Einsichtsfähigkeit des [X.]n, sei dort nicht erhoben worden.

8

Aufgrund der vorsätzlich begangenen Vergewaltigung habe der [X.] im Innenverhältnis zur Klinik, die nach den gemäß § 325 ZPO in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des [X.] dem Geschädigten gegenüber nach § 832 Abs. 2 [X.] wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über den [X.]n hafte, den Schaden gemäß § 840 Abs. 2 [X.] allein zu tragen.

II.

9

1. Die zulässige Revision ist begründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, der [X.] sei dem Kläger zum Ausgleich verpflichtet.

a) Der Kläger stützt seinen Klageantrag primär auf nach § 426 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom Geschädigten auf die Klinik und nach § 86 Abs. 1 [X.] von der Klinik auf ihn übergangene Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Solche Ansprüche können vorliegend aber schon deshalb nicht bejaht werden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Bestehen eines - für den [X.] gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlichen - Gesamtschuldverhältnisses zwischen dem [X.]n und der Klinik getroffen hat.

aa) Das Berufungsgericht war der Auffassung, im vorliegenden Verfahren an das rechtskräftige Urteil des [X.] Mühlhausen im Vorprozess auch insoweit gebunden zu sein, als dort "mit Rechtskraft für und gegen die Parteien fest[gestellt]" worden sei, dass der [X.] schuldhaft gehandelt habe und nicht ersichtlich sei, dass ihm nach § 828 Abs. 3 [X.] die Verantwortlichkeit fehle. Das ist unzutreffend; die vom Berufungsgericht angenommene Bindung besteht nicht.

Anders als das Berufungsgericht meint, folgt diese Bindung nicht aus § 325 Abs. 1 ZPO. Sie scheitert bereits an den subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger. Nimmt der Kläger mehrere [X.] im Wege subjektiver Klagehäufung in Anspruch und sind die [X.]n einfache [X.], so ist dabei auf die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse abzustellen ([X.]/[X.], [X.] 2014, 90). Zwischen den [X.] entfaltet das Urteil - von den Fällen der [X.] zwischen den [X.] im Rahmen ihrer Wirkung abgesehen - mithin keine Rechtskraftwirkung (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2017 - [X.]/16, NJW-RR 2017, 911 Rn. 10; [X.], NJW-RR 1997, 90, 91; [X.]/[X.], aaO; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 325 Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 76. Aufl., § 325 Rn. 4; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 325 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 325 Rn. 4). Werden also - wie hier im Vorprozess - zwei einfache [X.] als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber zwischen den [X.] selbst fest. Jedem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten [X.] bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. [X.], NJW-RR 1992, 922, 923; [X.]/[X.], aaO; MükoZPO/[X.], 5. Aufl., ZPO § 325 Rn. 12). Vor diesem Hintergrund ist für die Erwägung des Berufungsgerichts, der [X.] habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, weil er sich nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozess auf einen vermeintlichen Fehler des Gerichts berufe, kein Raum; nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Äußerung der Prozessbevollmächtigten des [X.]n im Vorprozess, die Feststellungen des Gerichts der Erstinstanz und die im Hinblick auf diese Feststellungen getroffenen Entscheidungen würden als richtig angesehen.

bb) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist der revisionsrechtlichen Prüfung damit die Behauptung des [X.]n zugrunde zu legen, er sei bei Begehung der Vergewaltigung nach seiner individuellen Verstandesentwicklung nicht fähig gewesen, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass sich der [X.] gerade wegen Verhaltensauffälligkeiten in stationärer Behandlung in der Klinik befunden hat, ist diese Behauptung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ausreichend substantiiert. Ist für die revisionsrechtliche Prüfung indes davon auszugehen, dass der [X.] bei der Vergewaltigung nicht über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügte, so scheiden gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus §§ 823 ff. [X.] mit Ausnahme des § 829 [X.], zu dessen Voraussetzungen das Berufungsgericht aber ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, aus. Von einer "Haftung mehrerer" - wie für das Entstehen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß § 840 Abs. 1, § 426 [X.] und den [X.] nach § 426 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlich - kann damit nicht ausgegangen werden.

b) Soweit sich der Kläger hilfsweise auf § 426 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 86 [X.] stützt, scheitert auch dieser Anspruch daran, dass auf den für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen der Klinik und dem [X.]n nicht gestützt werden kann.

2. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

von [X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

Müller     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZR 394/17

20.11.2018

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Mühlhausen, 27. September 2017, Az: 1 S 21/16

§ 325 Abs 1 ZPO, § 426 Abs 1 BGB, § 840 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2018, Az. VI ZR 394/17 (REWIS RS 2018, 1532)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 535-536 NJW 2019, 1751 REWIS RS 2018, 1532

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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