Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az. B 13 R 9/14 R

13. Senat | REWIS RS 2015, 15662

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person - Bestimmung der Leistungsbezugsdauer nach § 37 Abs 2 VersAusglG bei schuldbefreiender Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger)


Leitsatz

Hat ein Rentenversicherungsträger die Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung mit schuldbefreiender Wirkung an den Ausgleichsverpflichteten vorübergehend weiter erbracht, gilt auch diese Übergangszeit als Versorgungsbezug der ausgleichsberechtigten Person.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für sämtliche Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Altersrente ohne [X.] Kürzung.

2

Der 1942 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2005 Altersrente für langjährig Versicherte. Er war seit 1968 mit der 1945 geborenen und im Januar 2010 verstorbenen [X.] verheiratet. 2006 wurde die Ehe geschieden (Urteil des [X.] - Familiengericht - vom 30.10.2006). Durch das Scheidungsurteil wurden Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 492,69 Euro (bezogen auf das Ende der Ehezeit am [X.]) im Wege des [X.] von dem [X.] des [X.] auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich war seit dem 19.12.2006 rechtskräftig. Die Rechtskraftmitteilung des Familiengerichts ging bei der Beklagten am [X.] ein.

3

Mit Bescheid vom 18.1.2007 berechnete die Beklagte die Altersrente des [X.] neu und zahlte ab [X.] nur noch die um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich um 18,8553 Entgeltpunkte geminderte Rente. Zugleich wurde die der geschiedenen Ehefrau des [X.] bereits seit Februar 2005 gezahlte Altersrente für Frauen neu festgesetzt und ab dem [X.] um den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich erhöht. Für die Monate Januar und Februar 2007 leistete die Beklagte gemäß § 1587p BGB den von der geschiedenen Ehefrau erworbenen Rentenanteil aus dem Versorgungsausgleich mit schuldbefreiender Wirkung an den Kläger.

4

Nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläger im Januar 2010 die Anpassung seiner Altersrente wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz ([X.]) mit dem Ziel, die Rente ohne [X.] Kürzung zu erhalten. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 5.2.2010, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Dem beantragten "[X.]" stehe die Bestimmung des § 37 Abs 2 [X.] entgegen. Denn seine geschiedene Ehefrau habe länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Die Monate Januar und Februar 2007 seien in diesen Bezugszeitraum einzubeziehen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.2.2011). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 5.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Altersrente des [X.] ab 1.2.2010 ohne [X.] Kürzung zu zahlen (Urteil vom [X.]). Die Anpassung sei nicht nach § 37 Abs 2 [X.] ausgeschlossen, denn die verstorbene geschiedene Ehefrau des [X.] habe die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht lediglich 35 Monate bezogen. Beginn und Ende des für § 37 Abs 2 [X.] maßgebenden [X.] der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person ergäben sich aus dem [X.]. Danach sei der geschiedenen Ehefrau des [X.] erst ab [X.] die Rente unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts gezahlt worden. Die Monate Januar und Februar 2007 seien nicht als Monate des [X.] im Rahmen des § 37 Abs 2 [X.] zu berücksichtigen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der auf einen tatsächlichen Bezug der Versorgung durch den [X.] aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht abstelle. Dies sei vorliegend in den Monaten Januar und Februar 2007 aber nicht geschehen. Vielmehr habe die Beklagte in diesem Zeitraum nach § 1587p BGB schuldbefreiend an den Kläger gezahlt. Diese Zahlungen erfolgten aber nicht aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, sondern "aus den noch nicht reduzierten Beitragsansprüchen des [X.]". Dies gelte auch für die vom Kläger für diese beiden Monate geleisteten Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau. Denn diese resultierten "aus dem im Gefolge des Versorgungsausgleichs entstandenen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 1587p BGB". Für eine erweiternde Auslegung des § 37 Abs 2 [X.] bestehe kein Raum. Die Norm sei nicht als Schutzvorschrift für den Rentenversicherungsträger, sondern als Härteausgleich zugunsten des Ausgleichsverpflichteten konzipiert. Da sich § 37 Abs 2 [X.] erheblich von der Vorgängerregelung in § 4 Abs 2 des [X.] im Versorgungsausgleich ([X.]) unterscheide, könne nicht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom 14.2.1990 - 1 RA 111/88 - B[X.]E 66, 192 = [X.] 3-5795 § 4 [X.]) zurückgegriffen werden.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 37 Abs 2 [X.]. Die vom Versorgungsausgleich umfassten Rentenleistungen, die von einem Rentenversicherungsträger nach § 1587p BGB mit schuldbefreiender Wirkung an die ausgleichspflichtige Person erbracht worden seien, seien als Versorgungsbezug des [X.] im Rahmen des § 37 Abs 2 [X.] zu berücksichtigen. Wie bei der Vorgängervorschrift des § 4 [X.] sei auch bei § 37 [X.] allein der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und der Wirksamkeit der rechtsgestaltenden Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten maßgeblich. Insoweit habe der Gesetzgeber mit der sprachlichen Neufassung der Vorschrift des § 37 Abs 2 [X.] keine Änderung bezweckt. Für deren Auslegung könne daher weiterhin auf die zu § 4 Abs 2 [X.] ergangene Rechtsprechung des B[X.] zurückgegriffen werden.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 2 [X.] stelle § 37 Abs 2 [X.] seinem eindeutigen Wortlaut nach auf den tatsächlichen Leistungsbezug ab. Auch im Hinblick auf die grundlegende Veränderung und Neustrukturierung des Versorgungsausgleichsrechts könne die Rechtsprechung zu § 4 [X.] nicht auf die Regelung des § 37 [X.] übertragen werden. Nicht der Zeitpunkt der rechtsgestaltenden Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung sei maßgeblich, sondern der faktische tatsächliche Zahlungsempfang im Rahmen einer Versorgungsleistung. Zudem handele es sich bei der Vorschrift des § 37 Abs 2 [X.] um eine Härtefallregelung zugunsten des [X.] und nicht um eine Schutzvorschrift für den Rentenversicherungsträger. Aus diesem Grunde gebiete Art 14 GG eine Auslegung zugunsten des [X.]. Es stelle bereits einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Überschreitung des Zeitraums von 36 Monaten weiterhin eine Kürzung seiner Rentenbezüge hinnehmen müsse, obwohl der ausgleichsberechtigte Ehegatte zwischenzeitlich verstorben sei. Noch weitergehende Einschränkungen seines Eigentumsrechts seien dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zuzumuten, wenn § 37 Abs 2 [X.] seinen Sinn und Zweck als Härtefallregelung erfüllen solle.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 [X.] [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

Das Urteil des [X.] verletzt Bundesrecht (§ 162 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner [X.] geschiedenen Ehefrau. Die Voraussetzungen der Anpassungsregelung nach § 37 Abs 2 [X.] liegen nicht vor (dazu unter 1.). Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß (dazu unter 2.).

1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 37 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung des [X.] (VAStrRefG) vom [X.] ([X.]) in Betracht. Die Vorgängerregelung in § 4 [X.] findet keine Anwendung, denn der Kläger hat den Antrag auf Anpassung nach dem 31.8.2009 gestellt (vgl § 49 [X.]).

a) § 37 Abs 1 S 1 [X.] bestimmt, dass bei Tod der [X.] Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. § 37 Abs 2 [X.] schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung - sog "[X.]" - nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 SGG) sind die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 [X.] für die Anpassung wegen des Todes der [X.] Person im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die verstorbene geschiedene Ehefrau des [X.] hat die Rente aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht 37 Monate bezogen, und zwar von Januar 2007 (= Kalendermonat, zu dessen Beginn die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam wurde und damit der Versorgungsausgleich durchgeführt war, § 100 Abs 1 S 1 [X.] - nicht § 101 Abs 3 S 1 [X.] in der Fassung von Art 4 [X.] VAStrRefG, da diese Bestimmung gemäß Art 23 VAStrRefG erst am [X.] in [X.] getreten ist) bis Januar 2010 (= Sterbemonat, § 102 Abs 5 [X.]).

Zu Recht hat die Beklagte die Monate Januar und Februar 2007, für die sie gemäß § 1587p [X.] in seiner hier maßgeblichen, bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (weggefallen gemäß Art 3 [X.] VAStrRefG mit Wirkung vom [X.]) den von der verstorbenen geschiedenen Ehefrau auf Grund des Versorgungsausgleichs erworbenen Rentenanteil noch an den Kläger gezahlt hat, bei der Bestimmung des dreijährigen Bezugszeitraums iS des § 37 Abs 2 [X.] berücksichtigt. Auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 1587p [X.] seitens der Beklagten lagen vor (vgl hierzu allgemein [X.], 192, 194 = [X.] 3-5795 § 4 [X.] f). Sie erhielt von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich am [X.] Kenntnis. Die Beklagte durfte daher noch bis zum Ablauf des Monats Februar 2007 die Altersrente in Höhe des [X.], welcher den im Versorgungsausgleich übertragenen [X.]en entsprochen hat, mit schuldbefreiender Wirkung an den ausgleichsverpflichteten Kläger leisten, und die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des [X.] musste diese Leistung gegen sich gelten lassen.

b) Das BSG hat mit Urteil vom 14.2.1990 ([X.], 192 = [X.] 3-5795 § 4 [X.]) zur Vorgängerregelung des § 4 Abs 2 [X.] entschieden, dass zu den Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht auch die für die Dauer der Schutzfrist des § 1587p [X.] noch an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bewirkten Leistungen gehören. Dies folge aus dem Wesen des Versorgungsausgleichs in Form des sog "Splittings" (Übertragung von [X.]en) und insbesondere der darüber ergehenden Entscheidung des Familiengerichts. Mit der Rechtskraft und aus der daraus folgenden Wirksamkeit des [X.] des Familiengerichts - an dessen Inhalt die Rentenversicherungsträger ebenso wie die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden seien - sei auf Grund dessen rechtsgestaltender Wirkung der Versorgungsausgleich durchgeführt und der [X.], soweit er bereits Rentenbezieher sei, berechtigt, die rentenerhöhende Berücksichtigung der übertragenen [X.] bei seiner Rente zu verlangen. Am Tag der Wirksamkeit des [X.] hätten sich unmittelbar das Versicherungskonto des [X.]n erhöht und dasjenige des [X.] entsprechend vermindert. Zwar bedürfe es noch der rentenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Versorgungsausgleichs, weil erst damit der wirtschaftliche Zustand hergestellt werde, der für die geschiedenen Eheleute auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts gelten solle. Dabei handele es sich jedoch lediglich um eine nachvollziehende Rentenberechnung von nur noch deklaratorischer Bedeutung ([X.], 192, 195 = [X.] 3-5795 § 4 [X.] S 4 mwN).

Ungeachtet der Schutzvorschrift des § 1587p [X.] und der daraus folgenden Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zur vorübergehenden Fortzahlung der (ungekürzten) Rente an den [X.] sei - angesichts der konstitutiv-rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich - derjenige Teil der Rente des [X.], der den von seinem Rentenkonto abgesplitteten [X.] (seit 1.1.1992: Entgeltpunkte, vgl § 264 S 1 [X.]) entspreche, vom Tag der Wirksamkeit und Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts an eine "Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" iS des § 4 Abs 2 [X.]. Nicht erforderlich sei im Rahmen dieser Bestimmung hingegen, dass die tatsächliche Erbringung dieser Leistung an den [X.]n erfolgt sei. Auch mit der Zahlung des auf den übertragenen [X.]en beruhenden Teils der Rente an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten gemäß § 1587p [X.] würden vom Rentenversicherungsträger iS des § 4 Abs 2 [X.] Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "gewährt" ([X.], 192, 196 f = [X.] 3-5795 § 4 [X.] S 5 f).

c) An dieser Rechtsprechung des BSG ist in ihren wesentlichen Kernaussagen festzuhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung des § 4 Abs 2 [X.] mit Wirkung vom [X.] durch die mit dem VAStrRefG neu eingeführte Bestimmung des § 37 Abs 2 [X.] abgelöst worden ist. Auch im Rahmen des § 37 Abs 2 [X.] gilt die Übergangszeit, in der ein Rentenversicherungsträger im Rahmen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs die Rente ohne [X.] Kürzung (hier noch) gemäß § 1587p [X.] (vgl ab [X.] die Nachfolgebestimmung in § 30 [X.], die im Wesentlichen § 1587p [X.] entspricht, vgl Brudermüller in [X.], [X.], 74. Aufl 2015, § 30 [X.] Rd[X.]) mit schuldbefreiender Wirkung an den [X.] vorübergehend weiter erbracht hat, als [X.] des [X.] der [X.] Person. Denn materiell-rechtlich steht ihr diese Leistung zu.

aa) § 37 Abs 2 [X.] weicht zwar von der Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 2 [X.] in mehrfacher Hinsicht ab:

Zweck der Neufassung war insbesondere, die als zu kompliziert empfundene Berechnungsvorschrift des § 4 Abs 2 [X.] zu vereinfachen (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines VAStrRefG vom [X.], BT-Drucks 16/10144, [X.] ). So lag in § 4 Abs 2 S 1 [X.] die Grenze, ab der Kürzungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht mehr rückgängig gemacht wurden, bei zwei Jahresbeträgen des im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechts. Waren dem [X.]n aus dem Anrecht bereits Leistungen gewährt worden, lag diese ([X.] bei "insgesamt zwei Jahresbeträge(n) einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung".

Anders als § 4 Abs 2 [X.] stellt § 37 Abs 2 [X.] nicht mehr auf die - zum Teil schwer zu bestimmende - Höhe der bezogenen Leistungen ab, sondern ausschließlich darauf, ob eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch den [X.]n nicht länger als 36 Monate bezogen worden ist. Entscheidend für die Anpassung wegen des Todes der [X.] Person ist also allein die [X.] des [X.]. Damit ist zugleich die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des [X.]n einer Anpassung wegen dessen Todes zugunsten des [X.] nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht - wenn auch durch die gleichzeitige Umstellung von einer Wert- auf eine [X.]grenze anders nuanciert - um ein Jahr verlängert worden (vgl [X.], [X.], 3. Aufl 2013, Rd[X.] 904; kritisch zu dieser Verlängerung [X.], Versorgungsausgleich, 3. Aufl 2011, Rd[X.] 977).

Des Weiteren kommt es - anders als nach dem bisherigen Recht - im Rahmen des § 37 Abs 2 [X.] nur darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "bezogen" hat (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines VAStrRefG, aaO). Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des [X.]n in § 37 Abs 2 [X.] soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Dreijahreszeitraums eines [X.] - anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 Abs 2 [X.] - Zahlungen an Hinterbliebene des [X.]n aus dem im [X.] erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines VAStrRefG, aaO; Brudermüller, aaO, § 37 [X.] Rd[X.] 2; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 6. Aufl 2013, § 37 [X.] Rd[X.] 9; [X.], aaO, Rd[X.] 977; [X.], [X.], [X.] 18a, 13. Aufl 2012, § 37 [X.] Rd[X.] 33).

bb) Hingegen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des VAStrRefG im Rahmen der Neuregelung des "[X.]s" nach § 37 [X.] die konstitutiv-rechtsgestaltende Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Grundlage und Ausgangspunkt der Regelungen zur Begrenzung des [X.]s beseitigen wollte.

In den Gesetzesmaterialien zum VAStrRefG finden sich hierfür an keiner Stelle Hinweise. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 37 Abs 2 [X.], wenn dort für die Bestimmung des anpassungsunschädlichen Dreijahreszeitraums ausschließlich darauf abgestellt wird, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Denn durch diese Formulierung soll - wie oben bereits ausgeführt - insbesondere klargestellt werden, dass der Bezug von Leistungen durch Hinterbliebene des [X.]n einer Aufhebung der [X.]n Rentenkürzung bei dem [X.] nicht entgegenstehen soll.

Unverändert gilt daher, dass mit der Rechtskraft und der daraus folgenden Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts (vgl § 224 Abs 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) der Versorgungsausgleich durchgeführt bzw vollzogen ist (vgl § 52 Abs 1 S 3 [X.] in der seit [X.] geltenden Fassung des VAStrRefG; Brudermüller, aaO, § 30 [X.] Rd[X.]). Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, ist die Rente des [X.]n auf Grund des [X.] zu erhöhen (vgl § 101 Abs 3 S 1 in der Fassung des VAStrRefG). Ab diesem [X.]punkt ist der bereits rentenbeziehende [X.] berechtigt, die rentenerhöhende Berücksichtigung der übertragenen [X.]en durch einen entsprechenden Zuschlag an Entgeltpunkten (vgl § 76 [X.]) bei seiner Rente zu verlangen. Er allein ist also Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen [X.]en, und der Rentenversicherungsträger ist - vorbehaltlich der Inanspruchnahme des ihm von § 1587p [X.] (bzw nunmehr: § 30 [X.]) eingeräumten Schuldnerschutzes - auch nur ihm gegenüber nicht nur leistungsberechtigt, sondern auch leistungsverpflichtet (vgl bereits [X.], 87, 90 = [X.] 7610 § 1587p [X.]).

cc) Mit der Zahlung des auf den übertragenen [X.]en beruhenden Teils der Rente an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten gemäß § 1587p [X.] sind auch iS des § 37 Abs 2 [X.] Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht vom [X.]n "bezogen" worden. Dies entspricht dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs. Denn bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige, vom [X.] des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung (vgl [X.] 53, 257, 302 = [X.] 7610 § 1587 [X.] S 11; [X.] 80, 297, 312 = [X.] 5795 § 4 [X.]; [X.] NJW 2014, 2093 Rd[X.] 48, 59; [X.] NJW 2015, 686 Rd[X.] 21; [X.] 2013, 588, 589 ).

Nicht gefolgt werden kann dem [X.] darin, dass im Rahmen des § 37 Abs 2 [X.] ein dem [X.]n zuzurechnender Bezug einer Versorgung nur dann vorliege, wenn diese unmittelbar an den [X.]n gezahlt werde. Ausreichend ist vielmehr, dass die "Versorgung" vom Rentenversicherungsträger mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem [X.]n, sei es mit dessen Zustimmung, sei es [X.] Gesetzes, an eine dritte Person geleistet wird (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 983; [X.], aaO, Rd[X.] 904; Schmeiduch, aaO, § 37 [X.] Rd[X.] 32). Insoweit gilt im hier vorliegenden Fall der Inanspruchnahme des § 1587p [X.] durch den Rentenversicherungsträger, dass der vom Versorgungsausgleich erfasste Teil einer Rente, der vom Rentenversicherungsträger in der Übergangszeit mit schuldbefreiender Wirkung an den - materiell nicht mehr berechtigten - [X.] erbracht wird, die aber der - nunmehr materiell berechtigte - [X.] als Rechtsinhaber gegen sich gelten lassen muss, für diesen bereits eine "Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" ist. Dieser Teil der Rente ist daher auch im Rahmen des § 37 Abs 2 [X.] als Versorgungsbezug des [X.]n zu berücksichtigen.

Für die vom Rentenversicherungsträger gemäß § 1587p [X.] noch an den [X.] geleisteten Zahlungen folgt dies zudem aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Sie bezweckt ausschließlich einen Schuldnerschutz zugunsten des Rentenversicherungsträgers, um diesen vor Doppelleistungen bei gleichzeitiger Rentenberechtigung beider Ehegatten zu bewahren. Dieser Schuldnerschutz ist deshalb erforderlich, weil der Rentenversicherungsträger regelmäßig erst einige [X.] nach Rechtskraft des [X.] des Familiengerichts davon Kenntnis erhält (hier: erst am 15. Tag nach eingetretener Rechtskraft) und er diese Entscheidung sowohl bei der [X.] als auch der ausgleichspflichtigen Person zahlungstechnisch noch umsetzen muss, wobei er mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der automatisierten Massenverwaltung einen Umstellungszeitraum von mindestens einem Monat hat (vgl [X.], 87, 90 = [X.] 7610 § 1587p [X.]; [X.], 192, 197 = [X.] 3-5795 § 4 [X.] S 6). Hingegen dient § 1587p [X.] nicht dem Schutz oder auch nur dem Interesse des [X.]. Vielmehr setzt die Vorschrift gerade voraus, dass der Ausgleichsverpflichtete vom [X.]punkt des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit des [X.] des Familiengerichts an materiell-rechtlich nicht mehr Gläubiger des auf den übertragenen Anwartschaften beruhenden Teils der ihm bis zum Ablauf der Schutzfrist in unveränderter Höhe fortgezahlten Rente ist ([X.], 192, 197 = [X.] 3-5795 § 4 [X.] S 6). Folgerichtig bleiben auch die bei Anwendung der Schuldnerschutzregelung des § 1587p [X.] seitens des Rentenversicherungsträgers entstehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche des [X.]n (gemäß §§ 812, 816 Abs 2 [X.]) gegenüber dem [X.], denen vorliegend der Kläger gegenüber seiner früheren Ehefrau nachgekommen ist, unberührt.

2. Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs 2 [X.] begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das [X.] hat bereits in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] 80, 297 = [X.] 5795 § 4 [X.] zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs 2 [X.] entschieden, dass es nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des [X.] Ehegatten die Kürzung der Versorgung des [X.] nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 [X.] bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: [X.] 53, 257 = [X.] 7610 § 1587 [X.]; vgl zuletzt [X.] NJW 2015, 686 Rd[X.] 20). Durch die zum [X.] in [X.] getretene Neuregelung des "[X.]s" bei Tod des [X.]n in § 37 Abs 2 [X.] sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des [X.]n einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des [X.] mit der Umstellung von einer Wert- auf eine [X.]grenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs 2 [X.] vgl auch [X.] Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 - Juris Rd[X.]4; [X.] für das [X.] Urteil vom 29.3.2012 - L 1 R 78/11 - Juris Rd[X.] 21; VG Ansbach Urteil vom 1.2.2011 - [X.] 10.02237 - Juris Rd[X.] 37-52).

3. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 13 R 9/14 R

11.02.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Nürnberg, 17. Februar 2011, Az: S 14 R 903/10, Urteil

§ 76 Abs 3 SGB 6, § 100 Abs 1 S 1 SGB 6, § 101 Abs 3 S 1 SGB 6 vom 03.04.2009, § 102 Abs 5 SGB 6, § 264 S 1 SGB 6, § 30 VersAusglG, § 37 Abs 1 S 1 VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG vom 09.12.2004, § 812 BGB, § 816 Abs 2 BGB, § 1587p BGB vom 02.01.2002, VAStrRefG, § 224 Abs 1 FamFG vom 03.04.2009, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az. B 13 R 9/14 R (REWIS RS 2015, 15662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15662

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