Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2021, Az. 29 W (pat) 510/20

29. Senat | REWIS RS 2021, 5162

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BOBO HOUSE by Eloise Lapidus (Wort-Bildmarke)/D.J. BOBO (IR-Marke)" – zulässige Nichtbenutzungsreinrede -Glaubhaftmachung der Benutzung für eine Teil der Dienstleistungen – keine Verwechslungsgefahr in begrifflicher, schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 023 938

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 9. Juni 2021 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] kraft Auftrags Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 25. März 2013 angemeldet und am 22. Mai 2013 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter der Nummer 30 2013 023 938 für zahlreiche Waren und [X.]ienstleistungen der Klassen 14, 18, 25 und 26 eingetragen worden. [X.]ie Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 21. Juni 2013.

3

Nach einer Teillöschung am 24. Juli 2014 hat das Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnis folgende Fassung:

4

Klasse 14: [X.], Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

5

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme und Handtaschen;

6

[X.]: Bekleidungsstücke, [X.]waren, Kopfbedeckungen; nicht für Berufs- und Arbeitskleidung;

7

Klasse 26: Knöpfe, Haken und Ösen.

8

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der Wortmarke [X.] 990

9

[X.]

[X.]ie Widerspruchsmarke wurde am 23. Februar 1995 in das Internationale Register eingetragen und genießt Schutz für die Waren und [X.]ienstleistungen der

Klasse 16: [X.], images, poster, cartes;
Klasse 18: Sacs à dos et sacs;
[X.]: [X.], [X.], [X.] (chapellerie), ceintures;
Klasse 26: [X.] ornementaux;
[X.]: [X.], en particulier représentation de spectacles musicaux.

[X.]ie Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem [X.] mit Schriftsatz vom 17. September 2014 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung sowie weitere Unterlagen über die Benutzung der Bezeichnung „[X.]J [X.]“ ([X.], [X.], [X.]) vorgelegt.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verneint, den Widerspruch zurückgewiesen und der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie den Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens auf 50.000 Euro festgesetzt.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widersprechende habe auf die in zulässiger Weise erhobene Nichtbenutzungseinrede die Benutzung der Widerspruchsmarke für die beanspruchten Waren und [X.]ienstleistungen nicht glaubhaft gemacht. [X.]ie vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um Form, Zeitraum und Umfang der Benutzung im Hinblick auf die [X.] und -dienstleistungen darzulegen. [X.]ie in der eidesstattlichen Versicherung genannten Umsatzzahlen bezögen sich pauschal auf „eine Reihe von Waren und [X.]ienstleistungen“, ohne detaillierte Angaben zu machen, wie sich diese Zahlen auf die widerspruchsrelevanten Waren und [X.]ienstleistungen aufteilten. [X.]amit ergebe sich kein konkretes Bild, für welche Waren und [X.]ienstleistungen in welchem Umfang eine Benutzung erfolgt sei. [X.]ies sei aber unabdingbar erforderlich, zumal nur ein Teil der in der eidesstattlichen Versicherung genannten Waren und [X.]ienstleistungen im Identitäts- bzw. Ähnlichkeitsbereich lägen. Aufgrund des für die Benutzungsfrage geltenden Beibringungsgrundsatzes sei es ausschließlich der Widersprechenden überlassen, die notwendigen Mittel zur Glaubhaftmachung beizubringen. [X.]a kein ernsthafter Versuch der Glaubhaftmachung unternommen, der Widerspruch aber trotzdem weiterverfolgt worden sei, entspreche es der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie ist der Auffassung, die Markenstelle habe die Voraussetzungen für den Nachweis der Benutzung in rechtlicher Hinsicht verkannt und zudem nicht alle in den Akten befindlichen Unterlagen, die zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung vorgelegt worden seien, berücksichtigt. Auf diese Anlagen werde in der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen. Aus der Zusammenschau der eidesstattlichen Versicherung und der übrigen Unterlagen ergebe sich, dass die Widerspruchsmarke „[X.]“ in den Jahren 1998 bis 2014 für zahlreiche Konzertveranstaltungen und für Merchandisingartikel benutzt worden sei. [X.]ie Frage, welche Umsätze mit den einzelnen Waren und [X.]ienstleistungen erzielt worden seien, sei irrelevant. Entscheidend sei nur, dass es sich um keine Scheinbenutzung handele.

Zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die im Amtsverfahren vorgelegten Unterlagen, darunter eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden und persönlichen Managers von [X.]J [X.], [X.], vom
21. November 2014. [X.]arüber hinaus legt sie im Beschwerdeverfahren folgende Unterlagen vor: eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 7. April 2017 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 21. Juni 2017, [X.]. 35–37 d. A.) sowie [X.] wie [X.] und Bilder von Merchandisingartikeln ([X.] 4 [X.]. 38–105 d. A.).

Es bestehe [X.] § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.]ie Widerspruchsmarke werde seit mehreren Jahren auch auf dem [X.] Markt umfangreich benutzt und verfüge daher über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. [X.]ie sich gegenüberstehenden Waren und [X.]ienstleistungen seien ähnlich. Bei den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren handele es sich um typische Merchandisingartikel, von denen der Verkehr annehmen werde, dass sie mit der bekannten Widerspruchsmarke „[X.]“ in Zusammenhang stünden. [X.]er Bestandteil „[X.]“ innerhalb des angegriffenen Zeichens sei nicht zuletzt durch die grafische Ausgestaltung so deutlich hervorgehoben, dass der Verkehr ihn als dominierend [X.]. [X.]agegen werde der Verkehr den Bestandteil „by [X.]“ als Unternehmenshinweis und nicht als Herkunftshinweis verstehen, so dass er diesen nicht als den die Marke [X.] Bestandteil [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] richte der Verkehr in den Fällen, in denen Produktkennzeichen und Unternehmenskennzeichen aufeinanderträfen, sein Augenmerk nicht auf die Unternehmenskennzeichen. So sei es im vorliegenden Fall. [X.]em Verkehr diene der hervorgehobene Bestandteil „[X.]“ allein als Merkposten. [X.]a der Verkehr insbesondere wegen der Bekanntheit der Widerspruchsmarke davon ausgehe, dass die typischen Merchandisingartikel der Klassen 14, 18, 25 und 26 unter der Verantwortung der Widersprechenden hergestellt und vertrieben würden, [X.] über Lizenzverträge, werde er annehmen, die Inhaberin des angegriffenen Zeichens sei ein Merchandisinghersteller für die Inhaberin der Widerspruchsmarke [X.]. [X.]aher bestehe auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Schließlich bestehe auch eine Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Wie sich aus sämtlichen von der Widersprechenden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Benutzungsunterlagen sowie aus allgemein verfügbaren Quellen ergebe, sei das Zeichen „[X.]“ für den Bereich Konzerte und Musikveranstaltungen sowie für entsprechende Tonträger eine bekannte, ja berühmte Marke. Jedenfalls aus der Gesamtschau aller Benutzungsunterlagen ergebe sich die erhöhte Kennzeichnungskraft und somit Bekanntheit der Marke. Indem die Inhaberin der angegriffenen Marke Schutz für typische Merchandisingartikel beanspruche, beute sie den guten Ruf der Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund aus.

[X.]ie Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 26. Januar 2017 aufzuheben.

[X.]es Weiteren regt die Beschwerdeführerin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

[X.]ie Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]ie Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Widersprechende und Beschwerdeführerin sei dem Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen. Nach dem bei Fragen der Benutzung geltenden Beibringungsgrundsatz sei es ausschließlich der Widersprechenden überlassen, die notwendigen Mittel zur Glaubhaftmachung der Benutzung beizubringen. [X.]ie von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen seien für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend.

Mit [X.] vom 22. Februar 2021 hat der Senat den Parteien mitgeteilt, dass er den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 26. Januar 2017 nach vorläufiger Einschätzung für rechtmäßig und die Beschwerde für unbegründet halte. Mit Schriftsatz vom 26. März 2021 hat die Beschwerdeführerin den (hilfsweise gestellten) Antrag auf [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. [X.]a der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen worden ist, und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 [X.]).

B.

[X.]ie nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung der Rechtslage maßgebliche Änderung folgt daraus nicht ([X.] WRP 2019, 1316 Rn. 11 – [X.]). [X.]a die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für die gegen diese Eintragung erhobenen Widersprüche gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung ([X.] n. F.) weiterhin die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden ([X.] a. F., im Folgenden nur „[X.]“).

2. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], § 119 Abs.1 [X.], so dass der Widerspruch aus der Marke [X.] 990 zu Recht zurückgewiesen wurde, § 43 Abs. 2 S. 2 [X.] i. V. m. § 119 Abs. 1 [X.].

a) [X.]ie Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. [X.]abei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], 245 ff. – [X.]/[X.] [[X.] [X.]/[X.]]; [X.]. 2012, 754 Rn. 63 – [X.] GmbH./.[X.] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [X.], 1098 Rn. 44  – [X.]/ [X.] [[X.] CREATIONES KENNYA/[X.] CAKVIN [X.]]; [X.], 356 Rn. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.], 1058 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 9  – [X.]/[X.]; [X.], 1104 ff. – [X.]/[X.]; [X.], 1301 Rn. 44 – Kinderstube; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]). [X.]arüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende [X.]ifferenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.] [X.], 933 Rn. 33 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 833 Rn. 30 – [X.]/Villa [X.]).

b) [X.]ie Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 17. September 2014 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, §§ 43 Abs. 1, 26 [X.] i. V. m. §§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 2, 124, 119 Abs. 1 [X.].

Nach § 158 Abs. 5 [X.] n. F. sind – weil der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben wurde – die §§ 26 und 43 Abs. 1 [X.] in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. In dem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] zu sehen ([X.] [X.], 719 Rn. 20 – idw Informationsdienst Wissenschaft). [X.]a die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 21. Juni 2013 bereits über fünf Jahre im Register eingetragen war (Eintragung am 23. Februar 1995), sind beide Einreden zulässig. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind nach § 43 Abs. 1 S. 3 [X.] daher nur die Waren und [X.]ienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

Maßgeblich für die Frage der Benutzung in zeitlicher Hinsicht sind vorliegend nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] der [X.] vor Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 21. Juni 2013 und nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] der weitere [X.] vor der Entscheidung durch das [X.] (vgl. [X.] a. a. [X.] – idw Informationsdienst Wissenschaft). [X.]amit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke, insbesondere Zeit, Art, Ort und Umfang in den Benutzungszeiträumen Juni 2008 bis Juni 2013 sowie Juni 2016 bis Juni 2021 darzutun und glaubhaft zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion verwendet wird, d. h. die Ursprungsidentität der Waren oder [X.]ienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, um für diese Waren und [X.]ienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und zu sichern ([X.] GRUR 2003, 425 Rn. 38 – [X.]/Ajax; [X.] [X.], 725 Rn. 38 – [X.]). [X.]er Nachweis der Benutzung ist in Abgrenzung zur bloßen Scheinhandlung zu verstehen, die nur zu dem Zweck vorgenommen wird, die formalen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Rechten aus einer Marke zu erfüllen ([X.], [X.], 182 Rn, 29 – [X.] Merken/[X.] [Onel/Omel]; [X.], 343 Rn. 72 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 832 Rn. 49 – [X.]; [X.], 729 Rn. 15 – [X.]; [X.], 60 Rn. 37 – [X.]). Ausgeschlossen sind somit die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. [X.]ie Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. [X.]azu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. [X.] [X.], 343 Rn. 72 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 729 Rn. 15 – [X.]). Im Beschwerdewiderspruchsverfahren beim [X.] gilt bezüglich der Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke der Beibringungsgrundsatz; dies bedeutet, dass der darlegungspflichtige Inhaber der Widerspruchsmarke und Beschwerdeführer die volle Verantwortung für eine vollständige Glaubhaftmachung trägt und sich alle Mängel der Glaubhaftmachung(smittel) zurechnen lassen muss. [X.]ies gilt auch für Angaben und Unterlagen, die zwar gewisse Anhaltspunkte für eine Benutzung der Marke enthalten, infolge ihrer Unbestimmtheit oder [X.] aber noch Zweifel offen lassen, die ausschließlich zu Lasten des Widersprechenden gehen (vgl. [X.], Beschluss vom 18.06.2018 29 W (pat) 39/17 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 43 Rn. 65).

Im Verfahren vor dem [X.] hat die Widersprechende und Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung der Benutzung folgende Unterlagen vorgelegt:

- Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden und persönlichen Managers von [X.]J [X.], [X.], vom 21. November 2014 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2015)

- Magazin „[X.]J [X.] – [X.]“ aus dem [X.], mit Artikeln über die Person [X.]J [X.] (z.B. „Stationen meiner Karriere“) und Veranstaltungshinweisen ([X.] 2 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2015)

- Kopien der Terminpläne der Touren 2010 und 2012 ([X.] 2 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2015)

- Auszug aus Amazon-Website mit Angeboten von [X.]J [X.]-Alben und -[X.]V[X.]s ([X.] 3 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2015)

- Auszug aus der Website des [X.]J [X.]-Fanshops mit Angeboten von Fanartikeln ([X.] 3 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2015)

- Wikipedia-Eintrag über [X.]J [X.] vom 9. Februar 2015 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2015)

- Steckbrief [X.]J [X.], Auszug aus der Homepage [X.]J [X.] vom 9. Februar 2015 (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 9. Februar 2015)

Mit der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen eingereicht:

- Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden
[X.] vom 7. April 2017 (Anlage 3, [X.]. 35 bis 37 der Gerichtsakte)

- Titelseite des Magazins „[X.]J [X.] – [X.]“ ([X.] 4, [X.]. 41 d. A.)

- Titelseite „Palette“ mit Hinweis auf eine Veranstaltung am [X.] ([X.] 4, [X.]. 42 d. A.)

- Veranstaltungshinweise aus 2008, 2009, 2010, 2012, 2013, 2014, 2017 ([X.] 4, [X.]. 78 bis 100 d. A.)

- Abbildungen von Albumcovern ([X.] 4, [X.]. 55 bis 58 und 60 bis 70 d. A.)

- Auszug aus [X.]J [X.]-Fanshop mit Angeboten von Fanartikeln (Ausdrucke vom 11. April 2017; [X.] 4, [X.]. 71 bis 77 d. A.)

- Undatierte Bilder von weiteren Fanartikeln: Feuerzeuge ([X.]. 38-40); Schal ([X.]. 73); Statuette ([X.]. 44); [X.] ([X.]. 45); Taschenmesser ([X.]. 46); T-Shirts ([X.]. 49-53); [X.] ([X.]. 54); Buch ([X.]. 59); [X.] ([X.]. 101); Tassen/Becher ([X.]. 47, 48, 103, 104) und [X.] ([X.]. 102, 105 d. A.).

Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, dass die Benutzung der Wortmarke [X.] in abgeänderter Form durch die [X.] [X.] 852 811 mit dem quergestellten [X.]J bzw. die Auslassung der Punkte nach dem „[X.]“ und dem „J“ unschädlich ist.

Betreffend die Waren der Klasse 16, 18, 25 und 26, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, enthalten die eingereichten Unterlagen jedoch trotzdem keine ausreichenden Angaben, um die Tatsachen hinsichtlich Art, Form, Ort und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke für beide Benutzungszeiträume glaubhaft zu machen.

aa) [X.]ies gilt zunächst für die im [X.]-Verfahren vorgelegten Unterlagen. Laut der eidesstattlichen Versicherung vom 21. November 2014, die sich auf die Jahre 2008 bis 2013, und somit auf den ersten Benutzungszeitraum gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.], bezieht, wurde die Widerspruchsmarke „für eine Reihe von Waren und [X.]ienstleistungen (…), insbesondere zur Kennzeichnung von Ton- und Bildtonträgern, Shows und Konzerttourneen, diverse Merchandisingartikel, Lizenzprodukte Sponsoringpartnerschaften etc.“ benutzt. [X.]ie damit erzielten Umsätze werden jeweils pro Jahr zusammengefasst für alle Waren und [X.]ienstleistungen angegeben. Eine Glaubhaftmachung der Benutzung erfordert  – worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat – jedoch detaillierte Angaben zu den Umsatzzahlen, die konkret auf die jeweiligen Waren und [X.]ienstleistungen bezogen sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 43 Rn 96). [X.]ie eidesstattliche Versicherung vom 21. November 2014 genügt diesen Anforderungen nicht, da aus ihr nicht hervorgeht, welche Umsätze auf welche Waren und [X.]ienstleistungen entfallen. Auch eine Zusammenschau der eidesstattlichen Versicherung und der übrigen Unterlagen, die insbesondere bezüglich Umfang und Zeit der Benutzung lückenhaft sind, erlaubt keine Rückschlüsse auf den Umfang einer funktionsgerechten Benutzung in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und [X.]ienstleistungen. Allenfalls für die [X.] der [X.], nämlich Musikdarbietungen, kann eine rechtserhaltende Benutzung zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden.

bb) Was die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen anbelangt, ist zu differenzieren:

(1) Für die beanspruchten Waren der Klassen 16, 18, 25 und 26 lassen auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen keinen Schluss auf eine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung zu.

Auch wenn die Benutzung auf „Merchandisingartikeln“ – die es als eigene Warenkategorie nicht gibt – teilweise als funktionsgerechte Benutzung angesehen wird (vgl. [X.], 175, 177 – Creme 21; [X.], Beschluss vom 23.08.2011, 33 W (pat) 526/10 – [X.] BU[X.]O’S FINEST/[X.]S; Beschluss vom 30.08.2005, 27 W (pat) 11/04 – UN[X.]ERGROUN[X.], UN[X.]ERGROUN[X.]/UN[X.]ERGROUN[X.]), sind die Nachweise für die Waren der [X.] nicht ausreichend. Zum einen differenziert die Beschwerdeführerin bei den in der eidesstattlichen Versicherung genannten Umsatzzahlen nicht zwischen Bekleidung und anderen Waren; Umsatzzahlen für die Waren „Merchandisingartikel wie Backstagepässe, Feuerzeuge etc“ zusammenzufassen, entspricht, wie bereits dargelegt, nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung der Benutzung. [X.]enn daraus ist nicht erkennbar, welche Umsätze auf welche der im Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren entfallen. Zum anderen sind weder Feuerzeuge, Statuetten, Taschenmesser, Tassen/Becher, [X.]s oder Stofftiere im Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnis enthalten. [X.]ie vorgelegten Abbildungen dieser „Merchandisingartikel“ sind daher vorliegend nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft zu machen, da für diese zwingend der Bezug zu den eingetragenen Waren/[X.]ienstleistungen vorhanden sein muss (Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 26 Rn. 285). Soweit die vorgelegten – undatierten – weiteren Unterlagen Abbildungen von einem [X.], einem Schal und sechs T-Shirts zeigen, belegen diese Benutzungshandlungen nicht den Umfang einer ernsthaften Benutzung. Zudem wurden weder Rechnungen noch Lieferscheine vorgelegt, aus denen entsprechende Hinweise entnommen werden könnten. Gleiches gilt für die Waren der Klassen 16, 18 und 26. Allenfalls die drei vorgelegten Backstagepässe und der eine – undatierte – Hinweis auf ein Buch könnten unter „[X.]ruckereierzeugnisse“ in Klasse 16 subsumiert werden.

(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich in Bezug auf die [X.]ienstleistungen der [X.]. In der eidesstattlichen Versicherung vom 7. April 2017 (betreffend die Jahre 2008 bis 2017 bzw. 2018) werden die Umsätze insgesamt drei Waren- und [X.]ienstleistungsbereichen zugeordnet, unterteilt nach „Musikveranstaltungen“ (2008 – 2017), „Bekleidungsstücke/Merchandisingartikel“ (2008 – 2016) und „Musik (C[X.], [X.]ownload, Streaming)“ (2016). [X.]ie Umsatzzahlen für Musikveranstaltungen reichen in der Zusammenschau mit den weiteren Nachweisen über durchgeführte Konzerte und Tourneen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung für die in [X.] eingetragenen [X.]ienstleistungen aus. Was den Benutzungszeitraum anbelangt, hält der Senat es auch für ausreichend, dass Umsatzzahlen nur bis 2017 vorliegen. [X.]enn für eine ernsthafte Benutzung ist keine kontinuierliche Verwendung der Marke während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums erforderlich ([X.] [X.], 343 Rn. 72 bis 74 – [X.]/[X.] [[X.]], [X.] [X.], 925 – VOO[X.]OO).

c) In dem Umfang, in dem die Unterlagen für eine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung wie dargestellt nicht ausreichen, somit im Bereich der Waren der Klassen 16, 18, 25 und 26, kommt es mangels berücksichtigungsfähiger [X.] auf die weiteren Fragen der Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] nicht mehr an.

d) Soweit dem Waren- und [X.]ienstleistungsvergleich auf Seiten der Widersprechenden die [X.]ienstleistungen der [X.] „[X.], en particulier représentation de spectacles musicaux“ zugrunde gelegt werden können, § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.], liegt ebenfalls keine Verwechslungsgefahr vor, da zwischen diesen [X.]ienstleistungen und den mit dem Widerspruch angegriffenen Waren keine Ähnlichkeit besteht.

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder [X.]ienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] GRUR Int 2009, 397 Rn. 65 – Les [X.] Sàrl/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2016, 157 Rn. 21 – [X.]; [X.], 176 Rn. 16
– [X.]/[X.]; [X.], 488 Rn. 12 – [X.]ESPERA[X.]OS/[X.]ESPERA[X.]O; [X.], 601 – d-c-fix/C[X.]-FIX; GRUR 2001, 507, 508 – [X.]/R[X.]).

Zwischen der Erbringung einer unkörperlichen [X.]ienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen grundlegende Abweichungen. Eine Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und [X.]ienstleistungen andererseits kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt, dass Ware und [X.]ienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das [X.]ienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden [X.]ienstleistungsgebiet betätigt (vgl. vgl. [X.], 1145 Rn. 35 – [X.]; [X.], 241 Rn. 26 – Ge[X.]IOS; [X.], 731 – [X.]). Es genügt also nicht, wenn der Verkehr von einer unselbständigen Nebenleistung oder -ware ausgeht. Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden Waren und [X.]ienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über die betriebliche Zuordnung unterliegen ([X.] a.a.[X.] – [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering a. a. [X.] § 9 Rn. 114).

Nach diesen Maßgaben liegt keine Ähnlichkeit vor. Bei den für die Widerspruchsmarke eingetragenen [X.] der [X.] „[X.], en particulier représentation de spectacles musicaux“ mögen im Rahmen der Leistungserbringung bzw. im Rahmen der Veranstaltung auch Bekleidungsstücke oder sonstige Waren, wie sie die angegriffene Marke beansprucht, getragen oder als Merchandising-Produkte vertrieben werden. [X.]ies reicht jedoch nicht für die Annahme einer Ähnlichkeit aus (vgl. u.a. [X.]/Stoppel, [X.]ie Ähnlichkeit von Waren und [X.]ienstleistungen, 18. Auflage, S. 37 li. Spalte oben). Weder nimmt der Verkehr an, dass es sich um eine eigenständige [X.]ienstleistung des Warenherstellers handelt, noch umgekehrt, dass der [X.]ienstleister von musikalischen Unterhaltungsveranstaltungen die in Rede stehenden Waren herstellt. Selbst wenn dies im Einzelfall vorkommen mag, ist es für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und [X.]ienstleistungen nicht entscheidend, da das Verkehrsverständnis über die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und [X.]ienstleistungen von Einzelfällen nicht notwendigerweise beeinflusst wird (vgl. [X.] Beschluss vom 02.07.2014, 29 W (pat) 73/12 – [X.] erleben und verstehen [X.] 30/40/30 / [X.]).

Eine Ähnlichkeit zwischen den Waren der angegriffenen Marke und den [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke liegt mangels relevanter Berührungspunkte somit nicht vor. Im Bereich unähnlicher Waren und [X.]ienstleistungen ist (selbst bei Annahme erhöhter Kennzeichnungskraft) nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Vergleichsmarken füreinander halten. Insoweit kann die Beschwerde der Widersprechenden bereits deshalb keinen Erfolg haben.

e) Aber auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung für die im Identitäts- bzw. Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren liegt keine Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vor, da die angegriffene Marke, ausgehend von einer durchschnittlichen bis etwas erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen Abstand einhält.

aa) [X.]ie Vergleichswaren und -dienstleistungen sprechen die allgemeinen Verkehrskreise an, in erster Linie den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbraucher, dessen Aufmerksamkeit beim Erwerb der relevanten Waren der Klassen 14, 18, 25 und 26 sowie bei Inanspruchnahme der [X.]ienstleistungen der [X.] durchschnittlich bzw. bei höherwertigen und teureren Produkten etwas erhöht ist.

bb) [X.]ie Widerspruchsmarke verfügt von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine von der Beschwerdegegnerin pauschal geltend gemachte Steigerung der Kennzeichnungskraft kann nicht angenommen werden. Für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die [X.]auer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder [X.]ienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen ([X.] GRUR 2017, 75 Rn. 29 – [X.]; [X.], 833 Rn. 41 – [X.]/Villa [X.]; [X.], 903 Rn. 13 – [X.]; Büscher in: [X.]/[X.]ittmer/[X.], a. a. [X.] § 14 [X.] Rn. 264). [X.]ie Kennzeichnungskraft ist dabei immer produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware und [X.]ienstleistung unterschiedlich sein kann ([X.] [X.], 237
– [X.]avidoff II; [X.], 779, 781 Zwilling/[X.]). Was die beanspruchten Waren anbelangt, sind die Angaben unzureichend, insoweit kann auf die Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung Bezug genommen werden (vgl. oben [X.] 2.).

cc) Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren besteht zum Teil Identität, zum Teil Ähnlichkeit unterschiedlichen Grades.

dd) Auch im Identitätsbereich hält die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr gebotenen Abstand ein.

Maßgeblich für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] [X.], 922 Rn. 35 – [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 23.10.2014, [X.] Rn. 10 – [X.]; [X.], 833 Rn. 30 – [X.]/Villa [X.]; [X.], 930 Rn. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 15 – Maalox/[X.]; [X.], 729 Rn. 23 – [X.]; [X.], 672 Rn. 33 – [X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 - [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.], 428, Rn. 53 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). [X.]as schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] [X.], 1042 Rn. 28 f. – [X.] LIFE; [X.] [X.], 64 Rn. 14 - Maalox/[X.]; [X.], 487 Rn. 32 – Metrobus; [X.], 672 Rn. 33 – [X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. [X.]er Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem der [X.] aus ([X.] GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – [X.]/[X.]; [X.], 114 Rn. 23 – [X.]; [X.], 1009 Rn. 24 – [X.]; [X.], 1055 Rn. 26 – airdsl; [X.]Z 139, 340, 347 -Lions; [X.] 2008, 393, Rn. 21 – HEITEC)

(1) [X.]ie Vergleichsmarken Abbildung[X.].J.[X.] unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit klanglich, begrifflich und schriftbildlich deutlich durch den in der jüngeren Marke enthaltenen Wortbestandteil „House by [X.]“ und ihre grafische Ausgestaltung sowie durch die nur in der Widerspruchsmarke enthaltenen Buchstaben „[X.].J.".

(2) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kommt daher nur in Betracht, wenn der gemeinsame Bestandteil „[X.]“ in der angegriffenen Marke eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist, und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.] [X.], 80, Rn. 37 – [X.]/[X.]; [X.], 1098, Rn. 56 – [X.]/[X.]; [X.], 700, Rn. 42 –[X.]/Shaker; [X.] [X.], 1058 Rn. 38
– [X.]; [X.], 64, [X.] – Maalox/[X.]). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen.

In schriftbildlicher Hinsicht treten weder die über dem Wort „[X.]“ angeordnete Grafik noch die darunter stehenden Wortbestandteile in einer Weise zurück, dass sie für den Gesamteidruck vernachlässigt würden. [X.]er Bestandteil „by [X.]“ ist zwar im Vergleich zu „[X.]“ in einer kleineren und helleren Schrift gehalten, sticht aber durch die abweichende Schriftart wiederum umso mehr hervor. [X.] bestehen somit deutliche Unterschiede. [X.] besteht ebenfalls keine Ähnlichkeit.

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. [X.], [X.], 378 Rn. 39 – [X.]). [X.]ementsprechend wird die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht durch ihren Wortbestandteil „[X.] [X.] by [X.]“ geprägt. Auch in klanglicher Hinsicht besteht keine Veranlassung, die angegriffene Marke bei der Wahrnehmung oder Wiedergabe auf „[X.]“ zu verkürzen und die anderen Wortbestandteile zu vernachlässigen. Anders als bei der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Senatsentscheidung „[X.]“ (Beschluss vom 02.07.2014, 29 W (pat) 73/12), handelt es sich bei „[X.]“ erkennbar um einen Namen, der normal kennzeichnungskräftig ist und als Herstellerangabe wirkt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, kann auch nicht angenommen werden, dass eine Herstellerangabe nie als betriebskennzeichnender Hinweis auf das Unternehmen angesehen wird. [X.]ie von der Beschwerdeführerin dazu zitierte Rechtsprechung des [X.] ([X.] GRUR 1996, 774, 775 – [X.]/LE RUN) stützt diese Auffassung nicht. Es ist vielmehr anerkannt, dass gerade nicht von einem Regelsatz ausgehen sei, „wonach einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil stets eine (mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck abzusprechen sei“ (so schon [X.] GRUR 1996, 406, 407 – [X.]). Vielmehr kommt es letztlich auf die Beurteilung des Einzelfalls an, ob die Herstellerangabe aus Sicht des Verkehrs in den Hintergrund tritt oder nicht (vgl. [X.] a. a. [X.] – [X.]; [X.], 167, 169 - Bit/Bud; [X.], 342, [X.]/[X.]). Insoweit sind die besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung und der üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warensektor von Bedeutung ([X.] [X.], 865, 866 – [X.]). Schon in der Entscheidung „[X.]/LE RUN“ ([X.] a. a. [X.]) hat der [X.] festgestellt, dass der Verkehr gerade auf dem [X.], auf dem insbesondere die Namen von [X.] und [X.]esignern angesichts eines gesteigerten Markenbewusstseins von besonderem Gewicht seien, in derartigen Namen das am ehesten individualisierende Kennzeichnungselement erblicke. [X.]urch das vorangestellte „by“, welches insbesondere im Bekleidungssektor auf einen Hersteller hinweist ([X.] [X.], 865, 866 – [X.]; [X.], 522 Rn. 26 – [X.]; [X.], Beschluss vom 02.04.2008, 29 W (pat) 24/05 – [X.]/Bonbo; Beschluss vom 30.04.2002, 27 W (pat) 134/01 – [X.]), wird der Name sogar noch hervorgehoben. [X.]abei spielt es keine Rolle, dass der Bestandteil „by [X.]“ den übrigen [X.] in einem kleineren Schriftbild gestalterisch zugeordnet ist (vgl. [X.] GRUR 1996, 406, 407 – [X.]). Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke kann danach die Herstellerangabe nicht außer Betracht bleiben.

[X.]er Bestandteil „House“ tritt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in den Hintergrund; dies auch nicht deshalb, weil es sich um eine beschreibende Angabe handeln würde. [X.]enn „House“ ist in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren keine beschreibende Angabe. Zwar kommt „House“ bzw. „Haus“ grundsätzlich als Bezeichnung einer Vertriebsstätte in Betracht, bezeichnet in diesen Fällen aber nicht die angebotene Ware, sondern das Handelsunternehmen, aus dem die Ware stammt (vgl. [X.], [X.], 988 Rn. 23 – [X.] OF [X.]). „House“ in Alleinstellung ist somit noch keine unmittelbar beschreibende Angabe für die eingetragenen Waren. [X.]ies wäre nur der Fall, wenn es mit einer die Waren beschreibenden Sachangabe verbunden wäre, was in Kombination mit „[X.]“ vorliegend nicht der Fall ist.

Anders als die Beschwerdeführer meint, wird die Widerspruchsmarke auch nicht durch das Wort „[X.]“ geprägt. Es liegt nicht „zwingend“ nahe, „[X.].J.[X.]“ als Kombination von Vor- und Nachnamen zu verstehen. [X.]enn die Buchstaben [X.].J. sind den angesprochenen Verkehrskreisen insbesondere als Abkürzung für „[X.]iscjockey“ geläufig (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]J; [X.]). [X.]ieses Verständnis dürfte gerade im einschlägigen [X.]ienstleistungsbereich der Unterhaltungsbranche überwiegen. Zudem ist „[X.]“ ein männlicher Vorname, der mehrere Bedeutungen hat. So steht [X.] für zwei verschiedene Völker in [X.] und [X.], ist eine [X.] Oberschicht, sowie der Name eines friesischen Herrschers des 8. Jahrhunderts. Ferner wird er vor allem häufiger für eine Comicfigur verwendet (https://www.vorname.com/name,[X.].html).

Selbst wenn man „[X.].J.[X.]“ als Kombination von Vor- und Familiennamen betrachtet, verfängt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des [X.]s (Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 40/19– [X.].[X.]/[X.]/[X.] AU[X.]IO SYSTEMS/[X.], [X.].[X.]/[X.]/[X.]/[X.] AU[X.]IO SYSTEMS/[X.]) nicht, da darin entscheidend darauf abgestellt wurde, dass es sich bei „[X.]“ um einen bekannten Familiennamen (also Nachnamen) handelt, was vorliegend gerade nicht offensichtlich ist. Zudem besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert (vgl. [X.] GRUR 2000, 233, 234 – [X.]/[X.] RAUCH; [X.] a. a. [X.] – [X.].[X.]/[X.]/[X.] AU[X.]IO SYSTEMS/[X.], [X.].[X.]/[X.]/[X.]/[X.] AU[X.]IO SYSTEMS/[X.]).

(3) Eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] wegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortes „[X.]“ in der angegriffenen Marke liegt ebenfalls nicht vor. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.], [X.], 1042 Rn. 30– [X.] LIFE; [X.] [X.], 865, 866 – [X.]). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder [X.]ienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. [X.]agegen spricht hier bereits, dass die ältere Marke nicht identisch übernommen ist, sondern nur den – nicht prägenden Bestandteil – „[X.]“ enthält ([X.] [X.], 903 Rn. 34– [X.]). Egal, ob man in den Buchstaben „[X.].J.“ einen abgekürzten Vornamen oder die Bezeichnung für „[X.]iscjockey“ sieht, wird man die Zusammensetzung mit „[X.]“ als Gesamtbegriff wahrnehmen. Betrachtet man das Gesamtgefüge der jüngeren Marke, das auch durch das grafische Element beeinflusst wird, so tritt „[X.]“ dort ebenfalls nicht als selbständig kennzeichnend hervor.

(4) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] scheidet entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin schon deswegen aus, weil in den von ihr genannten Zeichen (bis auf eine Ausnahme) jeweils „[X.].J [X.]“ und nicht „[X.]“ als wiederkehrender Bestandteil vorkommt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass „[X.]“ in Alleinstellung als Stammbestandteil angesehen wird, zumal „[X.].J.“ und „[X.]“ in der Wahrnehmung nicht getrennt werden. [X.]ie von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des [X.] ([X.] [X.], 672 Rn. 29 – [X.]) stützt diese Auffassung. Ferner passt die angegriffene Marke nicht in die Zeichenbildung der [X.]J [X.]-Marken.

3. [X.]ie Beschwerdeführerin kann ihren Widerspruch auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stützen.

[X.]ie Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3, 119 Abs. 1 [X.] – (auch) im Bereich unähnlicher Waren und [X.]ienstleistungen – zu löschen, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im Inland bekannten Marke identisch oder ähnlich ist und ihre Benutzung geeignet ist, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer bekannten Marke ist, dass das jeweilige Zeichen als Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, welches von den durch die Marke erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. [X.]ie Bekanntheit darf sich nicht auf das Zeichen als solches beschränken, sondern es ist die Bekanntheit der Marke, also als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren und/oder [X.]ienstleistungen notwendig ([X.] [X.], 235, 23 – [X.]avidoff II). Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die [X.]auer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. [X.] (vgl. [X.] [X.], 1158 Rn. 25 – PAGO/Tirolmilch; [X.] GRUR 2017, 75 Rn. 37 – WUN[X.]ERBAUM II; [X.], 1214 Rn. 20 – Goldbären; [X.], 1114 Rn. 10 – [X.]).

Hier fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag, um die Bekanntheit der Marke zu stützen. Es fehlen Abgaben, wie [X.] zum Marktanteil, zu [X.] oder Presseberichten, Auskünfte über Besucherzahlen oder Aufrufe bei [X.] etc., aus denen sich die Bekanntheit als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren und/oder [X.]ienstleistungen ergibt. [X.]ie Bekanntheit des Sängers „[X.]“ führt für sich genommen noch nicht zur Bekanntheit dieses Namens als Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren. Auch wenn man dies für die in [X.] beanspruchten [X.] anders beurteilen mag, so fehlt es an der für den Bekanntheitsschutz notwendigen Voraussetzung der gedanklichen Verknüpfung.

[X.]er Bekanntheitsschutz kann zwar schon bei einem geringeren Grad der Zeichenähnlichkeit eingreifen, als er für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderlich wäre (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 14 Rn. 359), so dass eine Zeichenähnlichkeit ausreicht, die zu einer gedanklichen Verknüpfung der [X.] führt. Eine solche gedankliche Verknüpfung ist aber aus den gleichen Gründen abzulehnen, die auch gegen eine Verwechslungsgefahr sprechen (siehe oben). [X.]ie angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Wort „[X.]“ nicht den die jüngere Marke prägenden Bestandteil sehen. [X.]ie Gestaltung des [X.] mit dem Hinweis auf den Herstellernamen „[X.]“ legt eine gedankliche Verknüpfung mit der Widerspruchsmarke nicht nahe.

Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte, woraus sich ergibt, dass die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke oder deren positives Image bzw. ihren guten Ruf ausnutzt. [X.]ie Beschwerdeführerin hat auch hierzu nicht ausreichend vorgetragen.

[X.]ie Beschwerde war daher zurückzuweisen.

C. [X.]ie Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). [X.]er Senat hat bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Kennzeichen die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet.

Meta

29 W (pat) 510/20

09.06.2021

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 26 MarkenG vom 25.10.1994, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 43 Abs 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 119 MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG, § 158 Abs 5 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.06.2021, Az. 29 W (pat) 510/20 (REWIS RS 2021, 5162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5162

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