Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.12.2019, Az. 29 W (pat) 608/17

29. Senat | REWIS RS 2019, 75

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "WE.RE/WE (Unionswortmarke)/WE (IR-Wort-Bild-Marke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft – teilweise Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 201 5 038 141

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [[X.].]ortmarke

[[X.].].[[X.].]

2

ist am 8. Mai 2015 angemeldet und am 6. Oktober 2015 als Marke in das beim [[X.].] ([[X.].]) geführte Register unter der Nummer 30 2015 038 141 für die [[X.].]aren und Dienstleistungen der

3

[X.]: [[X.].]chmuckwaren; Juwelierwaren; Edelsteine;

4

Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Taschen aus Leder und Lederimitationen; Taschen; [[X.].]attlerwaren;

5

Klasse 25: Bekleidung; Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen;

6

Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels, auch über das [[X.].], in den Bereichen Bekleidung, Bekleidungsstücke, Accessoires, nämlich Kopfbedeckungen und Tücher, Taschen und [[X.].]attlerwaren, Juwelierwaren, [[X.].]chmuckwaren, Edelsteine, [[X.].]ohnaccessoires und Kunstwerke;

7

Klasse 41: Organisation und Durchführung von kulturellen [[X.].]eranstaltungen, Konzerten, Modeschauen für [[X.].], Liveveranstaltungen;

8

Klasse 42: Dienstleistungen eines Modedesigners;

9

eingetragen worden.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 6. November 2015 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin [[X.].]iderspruch erhoben

1. aus der [[X.].]ortmarke [[X.].] 007 209 571

[[X.].]

eingetragen am 22. Juni 2010 für die [[X.].]aren und Dienstleistungen

Klasse 3: [[X.].]eifen, [[X.].]arfümerien, ätherische Öle, Kosmetika, Haarwässer;

Klasse 9: Brillen, einschließlich [[X.].]onnenbrillen; Brillengestelle; Brillenetuis;

[X.]: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte [[X.].]aren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, [[X.].]chmuckwaren, Edelsteine; Uhren und [X.]eitmessinstrumente einschließlich Armband- und Taschenuhren;

Klasse18: Leder und Lederimitationen sowie [[X.].]aren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Regen- und [[X.].]onnenschirme; Reise- und Handkoffer; Taschen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, [[X.].]chuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 35: Geschäftsvermittlung in Bezug auf Kauf und [[X.].]erkauf, einschließlich im Bereich Einzelhandel in Bezug auf [[X.].]eifen, [[X.].]arfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und [[X.].]chönheitspflege, Haarwässer, [[X.].], einschließlich [[X.].]onnenbrillen, optische Gestelle, Etuis und Behälter für Brillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte [[X.].]aren, Juwelierwaren, [[X.].]chmuckwaren, Modeschmuck, Edelsteine, Uhren und [X.]eitmessinstrumente, einschließlich Armbanduhren, Leder und Lederimitationen sowie [[X.].]aren daraus, Regenschirme und [[X.].]onnenschirme, Reisekoffer und Koffer, Taschen, Bekleidungsstücke, [[X.].]chuhwaren, Kopfbedeckungen; Bereitstellung aller vorstehend genannten Dienstleistungen auch auf elektronischem [[X.].]eg, einschließlich [[X.].].

2. aus der [[X.].]ortmarke [[X.].] 928 676

[[X.].] I[[X.].] ME

registriert am 21. Mai 2007 für die [[X.].]aren und Dienstleistungen

Klasse 3: [[X.].], parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux;

Klasse 9: Lunettes, [[X.].], [[X.].], montures pour lunettes;

[X.]: [[X.].] précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en plaqué non compris dans d'autres classes; joaillerie, bijouterie, [[X.].]; horlogerie et instruments chronométriques;

Klasse 18: [[X.].]uir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; parapluies et parasols, malles et valises non compris dans d'autres classes;

Klasse 25: [[X.].]êtements, chaussures, chapellerie;

Klasse 35: [[X.].]; gestion des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau; service d'intermédiaire commercial relatifs à l'achat et à la vente, [[X.].], des produits [[X.].], 9, 14, 18 et 25; les services précités également fournis par voie électronique, [[X.].] [[X.].].

sowie 3. aus der [[X.].] 402

Abbildung

registriert am 20. Mai 2014 für die [[X.].]aren und Dienstleistungen

Klasse 18: [[X.].]; [X.] handbags, wallets, [[X.].]; [[X.].] trunks and traveling bags; bags;

Klasse 25: [[X.].]lothing, footwear, headgear, [[X.].], [[X.].]; [X.];

Klasse 35: Advertising; business management; business administration; administrative services; retail business services relating to, and the bringing together (excluding transport) of products made of [X.], clothing, [[X.].], footwear and headgear for third parties in order to enable consumers to view and buy these products; sales promotion; business mediation in the purchase and sale of products; [[X.].]; administrative services in connection with preparing and concluding of franchise agreements relating to [[X.].]; [[X.].] also provided via electronic channels, including the internet.

Mit Beschluss vom 14. [[X.].]eptember 2017 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [[X.].] eine [[X.].]erwechslungsgefahr verneint und die [[X.].]idersprüche zurückgewiesen.

[X.]ur Begründung der [X.]urückweisung des [[X.].]iderspruchs aus der Marke [[X.].] 007 209 571 [[X.].]“ hat sie ausgeführt, ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung der Benutzung bestehe zwischen den [[X.].] ein ausreichender Abstand, um [[X.].]erwechslungen ausschließen zu können. Es stünden sich teilweise identische [[X.].]aren und Dienstleistungen gegenüber, zwischen den übrigen [[X.].]aren und Dienstleistungen bestehe gegebenenfalls Ähnlichkeit. Die [[X.].]iderspruchsmarke besitze durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Ausgehend von dieser Ausgangslage halte die jüngere Marke auch im Identitätsbereich den erforderlichen Abstand ein. Die jüngere Marke grenze sich durch den Bestandteil „.[[X.].]“ in nicht verwechselbarer [[X.].]eise von der [[X.].]iderspruchsmarke ab. Durch das „.[[X.].]“ ergebe sich zum einen eine nicht verwechselbare andere [[X.].]ortlänge, zum anderen liege ein deutlicher klanglicher Unterschied vor, sowohl in der anzunehmenden [[X.].] als auch in der [[X.].] Aussprache. Im Übrigen könne der [[X.].]unkt vor den zwei zusätzlichen Buchstaben „[[X.].]“ den [[X.].]erkehr veranlassen, die jüngere Marke mit einer [[X.].]ause zwischen „[[X.].]“ und „[[X.].]“ auszusprechen oder sogar „[[X.].]unkt“ zu sagen. [[X.].]chließlich liege keine begriffliche Ähnlichkeit vor, da der [[X.].]erkehr die [[X.].]ergleichsmarken als [[X.].]hantasiewörter bzw. Buchstabenkombination, die lediglich in der [[X.].]ilbe „[[X.].]“ übereinstimmten, ansehe. Ein Anhaltspunkt für eine [[X.].]erienmarke liege ebenfalls nicht vor.

Die [X.]urückweisung des [[X.].]iderspruchs aus der [[X.].] 928 676 „[[X.].] I[[X.].] ME“ erfolgte ebenfalls mit der Begründung, die angegriffene Marke halte den für den Ausschluss der [[X.].]erwechslungsgefahr erforderlichen Abstand ein.

[X.]ur Begründung der [X.]urückweisung des [[X.].]iderspruchs aus der [[X.].] 402 Abbildung

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [[X.].]idersprechenden, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [[X.].] vom 14. [[X.].]eptember 2017 aufzuheben, soweit die [[X.].]idersprüche aus den Marken [[X.].] 007 209 571 und [[X.].] 1 213 402 zurückgewiesen worden sind.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass zwischen den [[X.].]iderspruchsmarken „[[X.].] bzw. AbbildungAbbildung

Die Inhaberinnen der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bereits im amtlichen [[X.].]iderspruchsverfahren haben sie mit [[X.].]chriftsatz vom 10. Juni 2016 die Benutzung der [[X.].]ortmarke [[X.].] 007 209 571 bestritten sowie inhaltlich zur Frage der [[X.].]erwechslungsgefahr vorgetragen.

Der [[X.].]iderspruch aus der [[X.].] 1 213 402 Abbildung[[X.].]e…, Re…).

Auch zu der schwach kennzeichnungskräftigen [[X.].]iderspruchsmarke [[X.].] 007 209 571 „[[X.].]“ halte die jüngere Marke selbst bei identischen [[X.].]aren und Dienstleistungen den erforderlichen Abstand ein. Das Kurzzeichen „[[X.].]“ trete allgegenwärtig in Erscheinung und werde in zahlreichen anderen Marken eingesetzt, ohne dass dies zu [[X.].]erwirrung im relevanten Markt führe. Die abstrakte potentielle Kennzeichnungskraft sei außergewöhnlich gering, weshalb „[[X.].]“ isoliert betrachtet keinesfalls ein exklusives Kollisionsrecht begründen könne. Ein [[X.].]ergleich der sich gegenüberstehenden Marken offenbare erhebliche Unterschiede. Da der Gesamteindruck der Marken maßgeblich sei, seien sie in allen Bestandteilen gegenüberzustellen. [[X.].] unterschieden sich „[[X.].]“ und „[[X.].].[[X.].]“ deutlich durch den in der [[X.].]iderspruchsmarke nicht enthaltenen Bestandteil „.[[X.].]“. Auch klanglich bestehe keine Ähnlichkeit, da die [X.]eichen aufgrund ihrer unterschiedlichen [[X.].]chreibweise und Länge verschieden ausgesprochen und akustisch aufgenommen würden. Aus denselben Gründen wie im [[X.].]erhältnis zu der [[X.].]iderspruchsmarke Abbildung

In Erwiderung auf die Einrede der Nichtbenutzung hat die Beschwerdeführerin bereits im [[X.].]iderspruchsverfahren eine Reihe von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der [[X.].]ortmarke [[X.].] 007 209 571 „[[X.].]“ vorgelegt, darunter eidesstattliche [[X.].]ersicherungen mit Umsatzzahlen, [[X.].] für die Betreiber der „[[X.].]“ Ladengeschäfte, [[X.].]ebsite-Auszüge und [[X.].]erbematerial.

[[X.].]egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [[X.].] zulässige Beschwerde hat in der [[X.].]ache keinen Erfolg.

[[X.].]oweit die Markenstelle den [[X.].]iderspruch aus der Marke [[X.].] 928 676 „[[X.].] I[[X.].] ME“ zurückgewiesen hat, greift die [[X.].]idersprechende den Beschluss nicht an. Dieser [[X.].]iderspruch ist somit nicht beschwerdegegenständlich.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für die gegen diese Eintragung erhobenen [[X.].]idersprüche gemäß § 158 Abs. 3 [[X.].] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung ([[X.].] n. F.) weiterhin die [[X.].]orschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 [[X.].] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden „[[X.].]“).

A. [[X.].]iderspruch aus der [[X.].]ortmarke [[X.].] 007 209 571

[X.]wischen der angegriffenen Marke und der ([[X.].] besteht keine [[X.].]erwechslungsgefahr im [[X.].]inne der §§ 125 b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].].

Die Frage der [[X.].]erwechslungsgefahr im [[X.].]inne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer [[X.].]echselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der [[X.].]aren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der [[X.].]eise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der [[X.].]aren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [[X.].], 245 ff. – [[X.].]/[[X.].] [[[X.].] [[X.].]/[[X.].]]; [[X.].]. 2012, 754 Rn. 63 – [[X.].] Marken GmbH/[[X.].] [Linea Natura Natur hat immer [[X.].]til]; [[X.].], 1098 Rn. 44 – [[X.].]/ [[X.].] [[[X.].] [[X.].][[X.].]ATIONE[[X.].] KENN[X.]A/[[X.].] [[X.].]AK[[X.].]IN [[X.].]]; [[X.].], 356 Rn. 45 f. – [[X.].]/[[X.].] [[[X.].]/[[X.].]]; [[X.].] 2019, 1058 Rn. 17 – [[X.].]; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], 1104 ff. – [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], 1301 Rn. 44 – Kinderstube; [[X.].], 382 Rn. 19 – [[X.].]). Darüber hinaus können für die Beurteilung der [[X.].]erwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der [[X.].]are, die im Einzelfall angesprochenen [[X.].]erkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser [[X.].]erkehrskreise bei der [[X.].]ahrnehmung der Kennzeichen.

1. Die Inhaberinnen der angegriffenen Marke haben im Amtsverfahren mit [[X.].]chriftsatz vom 10. Juni 2016 die rechtserhaltende Benutzung der [[X.].]iderspruchsmarke bestritten. Nach § 158 Abs. 5 [[X.].] n. F. sind – weil der [[X.].]iderspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben wurde - die §§ 26 und 43 Abs. 1 [[X.].] in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. In dem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 [[X.].]atz 1 und 2 [[X.].] zu sehen ([[X.].] 2008, 719 Rn. 20 – idw Informationsdienst [[X.].]issenschaft). Da die [[X.].]iderspruchsmarke zum [X.]eitpunkt der [[X.].]eröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 6. November 2015 bereits über fünf Jahre im Register eingetragen war (Eintragung am 22. Juni 2010), sind beide Einreden zulässig. Für die Beurteilung der [[X.].]erwechslungsgefahr sind nach §§ 125 b Nr. 4, 43 Abs. 1 [[X.].]. 3 [[X.].] nur die [[X.].]aren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

Maßgeblich für die Frage der Benutzung in zeitlicher Hinsicht sind vorliegend nach § 43 Abs. 1 [[X.].]atz 1 [[X.].] der [[X.].] vor [[X.].]eröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 6. November 2015 und nach § 43 Abs. 1 [[X.].]atz 2 [[X.].] der weitere [[X.].] vor der Entscheidung durch das [[X.].] (vgl. [[X.].]). Damit oblag es der [[X.].]idersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke, insbesondere [X.]eit, Art, Ort und Umfang in den Benutzungszeiträumen November 2010 bis November 2015 sowie Oktober 2014 bis Oktober 2019 darzutun und glaubhaft zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion verwendet wird, d. h. die Ursprungsidentität der [[X.].]aren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, um für diese [[X.].]aren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und zu sichern ([[X.].] GRUR 2003, 425 Rn. 38 – [[X.].]/Ajax; [[X.].] 2013, 725 Rn. 38 – [[X.].]). Der Nachweis der Benutzung ist in Abgrenzung zur bloßen [[X.].]cheinhandlung zu verstehen, die nur zu dem [X.]weck vorgenommen wird, die formalen [[X.].]oraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Rechten aus einer Marke zu erfüllen ([[X.].], [[X.].], 182 Rn, 29 – [[X.].] Merken/[[X.].] [Onel/Omel]; [X.], 343 Rn. 72 – [[X.].]/[[X.].] [[[X.].]]; [[X.].] 2012, 832 Rn. 49 – [[X.].]; [[X.].], 729 Rn. 15 – [[X.].]; [[X.].], 60 Rn. 37 – [[X.].]). Ausgeschlossen sind somit die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche [[X.].]erwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. [[X.].] [X.], 343 Rn. 72 – [[X.].]/[[X.].] [[[X.].]]; [[X.].] 2010, 729 Rn. 15 – [[X.].]). Die Glaubhaftmachung ist der Beschwerdegegnerin und [[X.].]idersprechenden allenfalls für einen geringen Teil der [[X.].]iderspruchswaren gelungen.

Die [[X.].]idersprechende und Beschwerdeführerin hat zur Glaubhaftmachung der Benutzung im [[X.].]erfahren vor dem [[X.].] u. a. folgende Unterlagen vorgelegt:

- Eidesstattliche [[X.].]ersicherung des Managers und [[X.].] der [[X.].]idersprechenden vom 13. Februar 2017 (Anlage A d. [[X.].]A);

- Erklärung („to whom it may concern“) des ehemaligen [[X.].]hief Financial Officers vom 4. April 2014 (Anlage B d. [[X.].]A);

- Abbildung eines [[X.].]erbeplakates aus dem [[X.].] und zweier [[X.].]erbeplakate aus 2012 (Anlage [[X.].] und K d. [[X.].]A);

- Katalog einer „[[X.].] Fashion“-[[X.].]erbekampagne aus dem [[X.].] (Anlage D d. [[X.].]A);

- [X.]wei [[X.].]eröffentlichungen zu 2011und 2012 in [[X.].] erschienenen [[X.].]resseberichterstattungen (Anlagen E und H d. [[X.].]A);

- Fotos des [[X.].] Frühjahr/[[X.].] 2011 (Anlage F d. [[X.].]A);

- Foto einer Rechnung vom 15. November 2011 sowie vom 23. April 2012 (Anlagen G und M d. [[X.].]A);

- Handbuch über das Konzept der „[[X.].]“-Ladengeschäfte (Anlage I d. [[X.].]A);

- Auszüge aus der [[X.].]ebsite der [[X.].]idersprechenden mit unter der Marke „[[X.].]“ angebotenen Bekleidungstücken jeweils aus den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2016, mit [[X.].]chuhen aus den Jahren 2012 und 2016 sowie mit [[X.].] aus den Jahren 2015 und 2016 – teilweise – (Anlage J, L, O, [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [X.], [X.], [X.] und [X.], AG, AI d. [[X.].]A);

- Fotos mit Abbildungen von mit „[[X.].]“ gekennzeichneten – undatierten - [[X.].]aren (Knöpfe, Oberteile, Gürtel, [[X.].]chmuckwaren, Uhren) vermutlich aus den Jahren 2012, 2013 und 2015 (Anlage [X.], [X.] und AF d.[[X.].]A);

- undatiertes Foto eines [[X.].]childes von „[[X.].]“, das auf die [[X.].]icherung von [[X.].]aren hinweist (Anlage N d. [[X.].]A);

- undatiertes Fotos eines neu eröffneten Ladengeschäfts (Anlage Q d. [[X.].]A);

- redaktionelle Berichterstattungen über „[[X.].]“ aus dem [X.] aus unterschiedlichen fremdsprachigen [X.]eitschriften (Anlage R und T d. [[X.].]A);

- schlecht leserliche „[[X.].] FA[[X.].]HION A[[X.].][[X.].]“ – undatiert – (Anlage A[[X.].] d. [[X.].]A);

- die Anlagen U, AB, [X.] der [[X.].]orakte beziehen sich auf die nicht verfahrensgegenständliche Marke „[[X.].] I[[X.].] ME“.

[[X.].]as den Benutzungszeitraum angeht, hält es der [[X.].]enat noch für ausreichend, dass Unterlagen nur bis 2015 vorliegen. Denn für eine ernsthafte Benutzung ist keine kontinuierliche [[X.].]erwendung der Marke während des gesamten in Rede stehenden [X.]eitraums erforderlich ([[X.].], [X.], 343 Rn. 72 bis 74 – Il [[X.].]onte Finanzaria/[[X.].] [[[X.].]], [[X.].] 2013, 925 – [[X.].]OODOO). Es kommt vielmehr darauf an, dass die [X.] deutlich über eine lediglich der rein formalen Aufrechterhaltung der Marke dienende [[X.].]cheinbenutzung hinausgehen, was angesichts der insgesamt kontinuierlichen Umsätze anzunehmen ist.

Dass die Benutzung – wie den Unterlagen zu entnehmen ist – in der Regel als [[X.].]ortbildmarke erfolgt ist, ist ebenfalls unschädlich. Auch die [[X.].]ortbildmarke Abbildung

Darüber hinaus sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen jedoch, gemessen an den vorgenannten Benutzungskriterien, teilweise wenig aussagekräftig und lückenhaft. Laut eidesstattlicher [[X.].]ersicherung vom 13. Februar 2017 hat die [[X.].]idersprechende die Marke „[[X.].]“ in den Jahren 2010 bis 2015 für die [[X.].]aren „[[X.].]lothing, footwear, [X.], [X.], goods made of precious metals, [X.], [X.], [X.], sunglasses“ und für „retail business services relating to“ in den [X.], [X.], [X.], [[X.].] und [X.] benutzt. Dazu werden Gesamtumsätze aus den Jahren 2012 bis 2015 genannt, die jedoch nicht nach den oben genannten [[X.].]aren spezifiziert sind, so dass unklar bleibt, welche Umsätze z. B. auf „Bekleidung“ „[[X.].]chuhwaren“, „Kopfbedeckungen“ oder „[[X.].]arfümerien“ fallen. Eine [X.]uordnung der Umsatzzahlen erfolgt lediglich bezogen auf „[X.]“, „[X.] bags“ und „[X.] [X.]“ sowie „[X.] wallets“ und „sunglasses“. Ebenso wenig ergibt sich aus der eidesstattlichen [[X.].]ersicherung, welche Umsätze auf den [[X.].]erkauf der [[X.].]aren und welche auf die in Klasse 35 beanspruchten „Geschäftsvermittlungs“-Dienstleistungen fallen.

In der Gesamtschau ergeben sich daher allenfalls ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtserhaltende Benutzung der [[X.].]iderspruchsmarke für „[[X.].]onnenbrillen, Juwelierwaren, [[X.].]chmuckwaren, Ledergürtel, Ledertaschen, Brieftaschen aus Leder“. Ob insoweit tatsächlich eine rechtserhaltende Benutzung zu bejahen ist, braucht aber nicht abschließend geprüft werden.

2. Denn selbst wenn man zugunsten der [[X.].]idersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung jedenfalls für die [[X.].]aren „[[X.].]onnenbrillen, Juwelierwaren, [[X.].]chmuckwaren, Ledergürtel, Ledertaschen, Brieftaschen aus Leder“ zugrunde legt, besteht keine [[X.].]erwechslungsgefahr, da der Abstand zwischen den [[X.].]ergleichsmarken auch bei identischen [[X.].]aren und Dienstleistungen ausreicht, um [[X.].]erwechslungen ausschließen zu können.

a) [X.]wischen den vorgenannten [[X.].]aren der [[X.].]iderspruchsmarke und den für die angegriffene Marke eingetragenen [[X.].]aren und Dienstleistungen besteht teilweise Identität bzw. Ähnlichkeit, teilweise Unähnlichkeit.

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen [[X.].]aren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr [[X.].]erhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen [[X.].]ertriebs- oder [X.], ihrem [[X.].]erwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende [[X.].]rodukte oder Leistungen oder anderer für die Frage der [[X.].]erwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten [[X.].]erkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([[X.].] GRUR Int. 2009, 397 Rn. 65 – [[X.].] Les [[X.].] [[X.].]àrl/[[X.].] [[[X.].]/[[X.].]]; [X.], 157 Rn. 21 – [X.]; [X.], 176 Rn. 16 – [X.]OOM/[X.]OOM; [X.], 601 – d-c-fix/[[X.].]D-FI[X.]; GRUR 2001, 507, 508 – E[[X.].]IAN/[[X.].][[X.].]IAN).

Die [[X.].]aren der [X.] der angegriffenen Marke „[[X.].]chmuckwaren; Juwelierwaren“ sind wortgleich im [[X.].]erzeichnis der [[X.].]iderspruchsmarke enthalten. [X.]wischen den „Edelsteinen“ der jüngeren Marke und „[[X.].]chmuckwaren“ besteht hochgradige Ähnlichkeit. Gleiches gilt für „Ledergürtel, Ledertaschen, Brieftaschen aus Leder“ der [[X.].]iderspruchsmarke, die hochgradig ähnlich zu „Leder und Lederimitationen; Taschen aus Leder und Lederimitationen; Taschen“ der angegriffenen Marke sind.

Die in Klasse 18 enthaltenen „[[X.].]attlerwaren“ der jüngeren Marke sind ähnlich zu „Taschen“ der [[X.].]iderspruchsmarke (vgl. B[[X.].]atG, Beschluss vom 29.11.2005, 27 [[X.].] (pat) 246/04 Rn. 31 – NORD[[X.].]TURM/NORD[[X.].]TROM). Darüber hinaus besteht zwischen den auf [[X.].]eiten der [[X.].]idersprechenden zu berücksichtigenden [[X.].]aren und den [[X.].]aren der angegriffenen Marke keine bzw. nur entfernte Ähnlichkeit.

Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen sich zum Teil auf [[X.].]aren, die identisch oder ähnlich auch im [[X.].]erzeichnis der [[X.].]iderspruchsmarke enthalten sind. Es liegt jedenfalls insoweit Ähnlichkeit vor, als die [[X.].]erkehrskreise annehmen, dass die [[X.].]aren und Dienstleistungen aus demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Ob und in welchem Maße Ähnlichkeit zwischen den vorgenannten [[X.].]aren und Dienstleistungen besteht, kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, da selbst im Identitätsbereich der [[X.].]ergleichswaren und -dienstleistungen die unter dem Durchschnitt liegende Ähnlichkeit zwischen den [[X.].]ergleichsmarken ausreicht, um eine [[X.].]erwechslungsgefahr zu verneinen.

b) Die [[X.].]iderspruchsmarke „[[X.].]“ verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit über einen normalen [[X.].]chutzumfang. Ausreichende Anhaltspunkte für eine [[X.].]chwächung oder [[X.].]teigerung der Kennzeichnungskraft sind nicht erkennbar. Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die [[X.].]aren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten [[X.].]erkehrskreisen einzuprägen und die [[X.].]aren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. vgl. [[X.].] [[X.].], 1096 Rn. 31 – BOR[[X.].]O/[[X.].] [Buchst. a]; [[X.].] 2017, 75 Rn. 19 – [[X.].]underbaum II; [X.], [[X.].], 382 Rn. 31 – [X.]). In Bezug auf die hierfür geschützten [[X.].]aren und Dienstleistungen kann kein beschreibender Bezug oder ein sonstiger die Kennzeichnungskraft schwächender [[X.].]inngehalt festgestellt werden. [[X.].]eder die „allgegenwärtige Erscheinung“ noch die Kürze des [[X.].]ortes „[[X.].]“ führen, entgegen dem [[X.].]ortrag der Beschwerdegegnerinnen, zu einer [[X.].]chwächung der Kennzeichnungskraft. Darüberhinausgehende Tatsachen, die eine [[X.].]tärkung bzw. [[X.].]chwächung der Kennzeichnungskraft der [[X.].]iderspruchsmarke begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Die relevanten [[X.].]ergleichswaren richten sich überwiegend an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der den [[X.].]aren – je nach [[X.].]reissegment – mit normaler bzw. leicht erhöhter Aufmerksamkeit begegnet. [[X.].]oweit auch Fachkreise angesprochen sind, ist ebenfalls von etwas erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen.

d) Die angegriffene Marke hält auch den im Bereich der [[X.].]arenidentität und bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [[X.].]iderspruchsmarke erforderlichen weiten Abstand zur [[X.].]iderspruchsmarke noch ein.

Maßgeblich für die Beurteilung der [X.]eichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der [[X.].]ergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([[X.].] [[X.].], 922 Rn. 35 - [[X.].]pecsavers/Asda; [[X.].] 2014, 1101 Rn. 54 – Gelbe [[X.].]örterbücher; [[X.].], 833 Rn. 30 – [[X.].]ulinaria/[[X.].]illa [[X.].]ulinaria; [X.], 930 Rn. 22 – [[X.].]/[X.]; [X.], 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GR[X.]; [[X.].], 729 Rn. 23 – [[X.].]; [[X.].], 672 Rn. 33 – O[[X.].]T[[X.].]EE-[[X.].]O[[X.].]T; B[[X.].]atG, Beschluss vom 18.04.2011, 26 [[X.].] (pat) 30/07 – [[X.].]ITI[[X.].]O[[X.].]T), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der [[X.].]erkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [[X.].] [X.], 428, Rn. 53 – [X.]; [[X.].] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen [[X.].]erkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([[X.].] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – [[X.].] LIFE; [[X.].] 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GR[X.]; [[X.].], 487 Rn. 32 – Metrobus; [[X.].], 672 Rn. 33 – O[[X.].]T[[X.].]EE-[[X.].]O[[X.].]T). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden [X.]eichen ist im Klang, im ([[X.].]chrift)Bild und im Bedeutungs-([[X.].]inn)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer [[X.].]erwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem der [[X.].]ahrnehmungsbereiche aus ([[X.].] 2017, 1104 Rn. 27 – [[X.].]/[[X.].]; [X.], 114 Rn. 23 – [[X.].]pringender [[X.].]udel; [X.], 1009 Rn. 24 – BM[[X.].]-Emblem; [[X.].], 1055 Rn. 26 – airdsl; [X.][X.] 139, 340, 347 – Lions; [X.] 2008, 393, Rn. 21 – HEITE[[X.].]).

aa) Die sich gegenüberstehenden Marken

[[X.].].[[X.].] und [[X.].]

unterscheiden sich schriftbildlich deutlich durch die nur in der angegriffenen Marke enthaltenen Buchstaben „[[X.].]“ mit dem davor gesetzten [[X.].]unkt, der die Bestandteile „[[X.].]“ und „[[X.].]“ trennt.

bb) In klanglicher Hinsicht ist maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen [[X.].]erkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben (B[[X.].]atG [[X.].], 441, Rn. 39 – [X.]/[[X.].]RINE[[X.].]T). Bei der Beurteilung der Frage, ob die [[X.].] sich verwechselbar nahekommen, ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei den Markenwörtern „[[X.].]“ und „[[X.].].[[X.].]“ um relativ kurze [[X.].]ergleichswörter handelt, bei denen auch einzelne Unterschiede stärker ins Gewicht fallen als bei längeren [[X.].]ergleichsbezeichnungen (vgl. B[[X.].]atG Beschluss vom [X.] 25 [[X.].] (pat) 104/12 Talo/tilo; Hacker in [[X.].]tröbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 285). Auch bleiben kurze [[X.].]örter besser und genauer in der Erinnerung. Daraus ergibt sich, dass hier mitunter Abweichungen in nur einem Laut [[X.].]erwechslungen ausschließen können (B[[X.].]atG, Beschluss vom 09.03.2015, 28 [[X.].] (pat) 24/13 – 3E/E3; Beschluss vom [X.], 25 [[X.].] (pat) 104/12 – Talo/tilo; Beschluss vom 12.01.2011, 29 [[X.].] (pat) 51/10 – E-tat/ETA[X.]; Beschluss vom 13.05.2009, 26 [[X.].] (pat) 324/03 – [[X.].]LT/[[X.].][[X.].]T; vgl. auch neuerdings [X.], Urteil vom 04.05.2018, [X.]/16 – E[[X.].]/[[X.].]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei [X.] geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden dürften, wovon die Markenstelle allerdings auch nicht ausgegangen ist.

Bei den sich gegenüberstehenden [X.]eichen handelt es sich jeweils um als [[X.].]ort aussprechbare Buchstabenzusammenstellungen. Die [[X.].]iderspruchsmarke besteht aus den Buchstaben „[[X.].]“ und „E“. Es sind alle im Bereich der [[X.].]ahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen. Damit kommt sowohl die [X.] Aussprache „[[X.].]“ bzw. „ve“ als auch die [X.] Aussprache „wi“ in Betracht, wobei, anders als die Markenstelle angenommen hat, angesichts der [[X.].]erbreitung der [[X.].] [[X.].]prache im [X.] eher von der [[X.].] Aussprache auszugehen sein dürfte. Dies gilt auch für die Aussprache der jüngeren Marke, wobei die Benennung der Buchstaben nicht gleichermaßen eindeutig auf der Hand liegt. Denn die in der Mitte des [X.]eichens gesetzte Interpunktion kann die klangliche [[X.].]iedergabe beeinflussen (vgl. Hacker in [[X.].]tröbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 295). Der [[X.].]erkehr wird gerade wegen des dazwischen gesetzten [[X.].]unktes die beiden Buchstabenpaare „[[X.].]“ und „[[X.].]“ gesondert wahrnehmen und sie gleichermaßen deutlich aussprechen. Es spricht nichts dafür, dass er die zweite [[X.].]ilbe verschlucken würde. Bei [X.]r Aussprache „[[X.].] [[X.].]“ oder „[[X.].] [[X.].]unkt [[X.].]“ würden beide [[X.].]ilben gleich betont werden. Bei [X.]r Aussprache könnte der [[X.].]erkehr das [X.]eichen entweder als „wi-dot-ri“ oder trotz des [[X.].]unktes als Kurzform „we´re“ von „we are“ lesen. [[X.].]egen der Ersetzung des [X.] durch einen [[X.].]unkt und der Tatsache, dass die Anspielung an die Kurzform „we´re“ nicht in einen [[X.].]atz eingebunden ist, wird der [[X.].]erkehr die deutliche Aussprache „we are“ wählen, mithin nicht die zweite [[X.].]ilbe verschlucken. Die Betonung liegt damit gleichermaßen auf beiden [[X.].]ilben. [X.]udem wird der Teil des [[X.].]erkehrs, der die [X.] Aussprache wählt, dem [X.]eichen einen bestimmten Begriffsinhalt („wir sind“) zuordnen, was zu einer stärkeren [[X.].]ahrnehmung der klanglichen Unterschiede führt (vgl. [[X.].] GRUR 2006, 237, Rn. 20 – [[X.].]I[[X.].]A[[X.].][[X.].]O/[[X.].]I[[X.].]ARO; [[X.].] 2003, 1047, Rn. 36 – [X.]/[[X.].]; [[X.].], 235, Rn. 19 – [[X.].]/[X.]). [[X.].]omit ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei allen relevanten Aussprachemöglichkeiten ein deutlich wahrnehmbarer klanglicher Unterschied. Die Ähnlichkeit der [[X.].]ergleichsmarken ist allenfalls unterdurchschnittlich. [[X.].]oweit die Beschwerdeführerin meint, bei [[X.].]arenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft sei auch im Bereich nur unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit eine [[X.].]erwechslungsgefahr zu bejahen, greift diese „mathematische“ Betrachtung zu kurz. Denn in die Gesamtabwägung sind sowohl der Umstand, dass es sich um Kurzzeichen handelt wie auch die Tatsache, dass sich bei [X.]r Aussprache der abweichende Bedeutungsgehalt mit „wir“ einerseits und „wir sind“ andererseits deutlich aufdrängt und zur [[X.].]erringerung einer [[X.].]erwechslungsgefahr führt, in den Blick zu nehmen. In der Gesamtabwägung ist der Grad der Markenähnlichkeit mithin zu gering, um die Annahme einer [[X.].]erwechslungsgefahr zu begründen.

Ein höherer Grad der Markenähnlichkeit und somit eine unmittelbare [[X.].]erwechslungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der [[X.].]rägung der angegriffenen Marke durch den Bestandteil „[[X.].]“, da „[[X.].]“ keine kollisionsbegründende [[X.].]tellung einnimmt. Die Annahme einer [[X.].]rägung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten [X.]eichens durch einen Bestandteil kommt nur in Betracht, wenn die anderen Bestandteile für die angesprochenen [[X.].]erkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [[X.].] [[X.].], 80 Rn. 37 – BG[[X.].]/[[X.].]; [[X.].] 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GR[X.]; [X.], 778, 779 – [X.] DI[[X.].]KT). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Angesichts der in Betracht zu ziehenden [[X.].] Aussprache werden die angesprochenen [[X.].]erkehrskreise die Buchstaben „[[X.].]“ und „[[X.].]“ als Gesamtbegriff lesen. Doch auch bei [X.]r Aussprache besteht keine [[X.].]eranlassung, den Bestandteil „[[X.].]“ zu vernachlässigen.

cc) Anhaltspunkte für eine begriffliche [[X.].]erwechslungsgefahr bestehen ebenfalls nicht. Unmittelbare begriffliche [[X.].]erwechslungen sind zu befürchten, wenn sich [[X.].]örter der [[X.].] oder einer gängigen Fremdsprache gegenüberstehen, die ihrem [[X.].]inn nach vollständig oder doch im [[X.].]esentlichen übereinstimmen, also [[X.].]ynonyme darstellen ([X.] NJ[[X.].] -–RR 1991, 1066 - [[X.].]; B[[X.].]atG, Beschluss vom 30.03.2012, 29 [[X.].] (pat) 96/10 Rn 55 – H[[X.].]AN[[X.].]O[[X.].]R/MAN[[X.].]O[[X.].]R; GRUR 1998, 1025, 1026 – [X.]/[X.]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt insoweit nicht. Auch wenn man von dem jeweiligen [[X.].]inngehalt „wir“ bzw. „wir sind“ ausgeht, stehen sich damit gerade keine [[X.].]ynonyme gegenüber. Es ist wenig wahrscheinlich, dass das [[X.].]ersonalpronomen „wir“ als [[X.].]ubjekt immer mit dem [[X.].]rädikat „sind“ ergänzt würde. Ebenso unwahrscheinlich erscheint es, dass der angesprochene [[X.].]erkehr den aus [[X.].]ubjekt und [[X.].]rädikat bestehenden [[X.].]atzteil „wir sind“ auf das bloße [[X.].]ronomen „wir“ verkürzen, und damit einen Teil der Aussage weglassen würde.

dd) eine [[X.].]erwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im [[X.].]inne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [[X.].] ist ebenfalls zu verneinen.

Eine mittelbare [[X.].]erwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer [[X.].]erienzeichenbildung mit einem [[X.].]tammbestandteil „[[X.].]“ scheidet schon deswegen aus, weil die [[X.].]idersprechende nicht vorgetragen hat, dass sie eine [[X.].]erie mehrerer [X.]eichen, in die die angegriffene Marke sich einfügt, benutzt (vgl. [[X.].] 2013, 840 Rn. 23 – [[X.].]roti II; [[X.].], 1239 Rn. 48 – [[X.].]OLK[[X.].][[X.].]AGEN/[[X.].]olksinspektion).

ee) Für darüberhinausgehende Fälle der [[X.].]erwechslungsgefahr hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch bestehen hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.

Ein Löschungsgrund nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. [[X.].]. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].] ist daher nicht gegeben.

B. [[X.].]iderspruch aus der Marke [[X.].] 1 213 402

Auch zwischen der [[X.].]iderspruchsmarke Abbildung

1. Da [X.] nicht aufgeworfen wurden, ist für die Beurteilung der [[X.].]aren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. –identität die jeweilige Registerlage maßgeblich.

[X.]wischen den sich gegenüberstehenden [[X.].]aren und Dienstleistungen besteht zum Teil Identität bzw. Ähnlichkeit, zum Teil ist von unähnlichen [[X.].]aren und Dienstleistungen auszugehen. [[X.].]oweit [[X.].]aren- und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt, ist eine [[X.].]erwechslungsgefahr schon aus diesem Grunde zu verneinen. Im Übrigen bedarf es keiner weiteren Differenzierung beim [X.], da der Abstand zwischen den [[X.].] selbst im Identitätsbereich ausreicht, um eine [[X.].]erwechslungsgefahr auszuschließen.

2. Die [[X.].]iderspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Ausreichende Anhaltspunkte für eine [[X.].]chwächung oder [[X.].]teigerung der Kennzeichnungskraft sind, ebenso wie bei der [[X.].]ortmarke „[[X.].]“, nicht erkennbar.

3. Die relevanten [[X.].]ergleichswaren bzw. –dienstleistungen richten sich überwiegend an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der den [[X.].]aren - je nach [[X.].]reissegment - mit normaler bzw. leicht erhöhter Aufmerksamkeit begegnet. [[X.].]oweit auch Fachkreise angesprochen sind, ist ebenfalls von etwas erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen.

4. Die angegriffene Marke hält den bei dieser Ausgangslage erforderlichen Abstand ein.

a) Eine schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Marken

[[X.].].[[X.].] und Abbildung

liegt wegen der in der jüngeren Marke enthaltenen Buchstaben „[[X.].]“, die sich in der [[X.].]iderspruchsmarke nicht wiederfinden, sowie wegen der von der jüngeren Marke abweichenden grafischen Ausgestaltung der [[X.].]iderspruchsmarke nicht vor.

b) Für den phonetischen [X.]eichenvergleich ist maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen [[X.].]erkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Hierbei ist von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der [[X.].]erkehr in der Regel dem [[X.].]ort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl. Hacker in [[X.].]tröbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 455 m. w. N.). Da der [[X.].]erkehr an die [[X.].]erwendung besonderer [[X.].]chriftarten in der [[X.].]erbung gewöhnt ist, wird er, anders als die Beschwerdegegnerinnen vortragen, den Buchstaben „[[X.].]“ in der [[X.].]iderspruchsmarke ohne weiteres als solchen erkennen. [[X.].]ollten die angesprochenen [[X.].]erkehrskreise dagegen tatsächlich eine liegendes „E“ bzw. eine umgekehrte Drei wahrnehmen, wären die [[X.].] ohnehin unähnlich. Aber auch wenn die sich gegenüberstehenden [X.]eichen als „[[X.].].[[X.].]“ und „[[X.].]“ ausgesprochen würden, unterscheiden sie sich ausreichend voneinander, um eine [[X.].]erwechslungsgefahr auszuschließen. [X.]ur Begründung kann auf die Ausführungen unter [X.]iffer 2. d) verwiesen werden. Die Konstellation der [[X.].] entspricht insoweit dem [[X.].]iderspruch aus der ([X.])[[X.].]ortmarke [[X.].] 007 209 571.

Auch zwischen der [[X.].]ort-/Bildmarke Abbildung

[[X.].]. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 [[X.].]atz 1 [[X.].] besteht kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 608/17

20.12.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 158 Abs 5 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 125b Nr 4 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.12.2019, Az. 29 W (pat) 608/17 (REWIS RS 2019, 75)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 75

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