Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2012, Az. IX ZR 171/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2760

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Gegenstand

Rechtsanwaltshaftung: Orientierung des Regressgerichts an der höchstrichterlichen Rechtsprechung anderer Fachgerichtsbarkeiten


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Wird der Schaden aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend gemacht, so ist im Regressverfahren selbständig darüber zu entscheiden, wie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre ([X.], Urteil vom 15. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 205 Rn. 9 mwN). Bei der Beantwortung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der [X.] unterstehen, hat sich das zuständige Regressgericht an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten ([X.], Beschluss vom 5. März 2009 - [X.], [X.], 1422 Rn. 3; vom 11. Mai 2010 - [X.], [X.] aktuell 2010, 186 mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Frage einer fehlerhaften Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) anhand der von der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Maßstäbe ([X.], 1120 Rn. 18 ff; [X.] 2010, 1352 Rn. 31 mwN) verneint. Die hierbei angestellten einzelfallbezogenen Erwägungen berühren keine Zulassungsgründe.

3

2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Die rechtliche Würdigung des [X.] ist Sache des [X.]. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Verfahrensstoffes zu folgen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.], [X.], 1087 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch keine sachfremden Erwägungen im Sinne eines Willkürverstoßes vor (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1051, 1052).

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                       Gehrlein                           Vill

               Fischer                           Grupp

Meta

IX ZR 171/10

27.09.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 7. September 2010, Az: 14 U 235/09

§ 286 ZPO, § 280 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2012, Az. IX ZR 171/10 (REWIS RS 2012, 2760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2760

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Rechtsanwaltshaftung: Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung im Ausgangsverfahren und Schaden; Einfordern von Vertagung oder Schriftsatznachlass zur Erklärung …


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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 171/10

Zitiert

IX ZR 80/07

IX ZB 214/10

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x

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