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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 135/10
vom
12. Juli
2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am 12. Juli 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 499.883,59
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze zu den Pflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen einer außerge-richtlichen Beratung (vgl. [X.] in [X.]/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/[X.]/
[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl. Rn.
808
ff, 811 mwN) nicht ver-1
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kannt. Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogener Würdigung des [X.], ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, annehmen können, dass ein Zuwarten auf die ausstehenden Sachverständigenfeststellungen aus-reichend war.
2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Die rechtliche Würdigung des [X.] ist Sache des [X.]. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des [X.] zu folgen ([X.],
Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch keine sachfremden Erwägungen im Sinne eines Willkürverstoßes vor (vgl. [X.], [X.] vom 13.
April 2005 -
IV
ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052).
3
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2009 -
3 O 113/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
I-21 [X.]/09 -
4
Meta
12.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 135/10 (REWIS RS 2012, 4723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4723
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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