Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 135/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4723

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 135/10

vom

12. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 12. Juli 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 499.883,59

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze zu den Pflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen einer außerge-richtlichen Beratung (vgl. [X.] in [X.]/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/[X.]/
[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl. Rn.
808
ff, 811 mwN) nicht ver-1
2
-

3

-
kannt. Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogener Würdigung des [X.], ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, annehmen können, dass ein Zuwarten auf die ausstehenden Sachverständigenfeststellungen aus-reichend war.

2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Die rechtliche Würdigung des [X.] ist Sache des [X.]. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des [X.] zu folgen ([X.],
Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch keine sachfremden Erwägungen im Sinne eines Willkürverstoßes vor (vgl. [X.], [X.] vom 13.
April 2005 -
IV
ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052).

3
-

4

-

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2009 -
3 O 113/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
I-21 [X.]/09 -

4

Meta

IX ZR 135/10

12.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 135/10 (REWIS RS 2012, 4723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4723

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.