Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 90/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4706

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 90/06 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 5. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 857.537,95 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine Schadensur-sächlichkeit der den Beklagten vorgeworfenen pflichtwidrigen Unterlassungen nicht schlüssig dargelegt habe, erfordert keine revisionsgerichtliche [X.]. 2 - 3 - 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagten [X.] an den [X.] nicht erfolgreich auf Verstöße des [X.] gegen §§ 318 ZPO, 155 FGO hätten stützen können, werfen keine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine gemäß § 104 Abs. 2 FGO zuzustellende Entscheidung frühestens zu demjenigen Zeitpunkt Wirk-samkeit im Sinne des § 318 ZPO entfaltet, in dem sie zumindest einem der [X.] Verfahrensbeteiligten in irgend einer Weise bekannt gemacht worden ist ([X.], 120, 122; 179, 8, 11; 203, 523, 528; [X.] 1995, 692, 694; [X.] 2001, 1143, 1144). Zutreffend hat sich das Berufungsgericht aus-schließlich an dieser Rechtsprechung des im [X.] zuständigen höchsten Fachgerichts orientiert. Das Regressgericht muss die jeweils geltende Rechtslage unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmen. Insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die im Ausgangsverfahren getroffene Entscheidung der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der [X.] untersteht, hat das Regressgericht bei der Beurteilung rechtlicher Streitfragen der jeweiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der [X.] zu folgen, weil ihr bei der Rechtsfindung eine überragend wichtige praktische Bedeutung zu-kommt ([X.], 256, 261 ff.; [X.], Urt. v. 22. Februar 2001 - [X.] ZR 293/99, [X.], 741, 744; Beschl. v. 4. März 2004 - [X.] ZR 180/02, [X.], 779, 780). Die teilweise abweichenden Auffassungen in der [X.] zu der wortlautgleichen Regelung des § 116 Abs. 2 VwGO sind im Streitfall deshalb nicht entscheidungserheblich. 3 2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die später aufgehobe-nen Urteile des [X.] vom 5. November 1998 keinem [X.] - 4 - fahrensbeteiligten bekannt gemacht worden seien, verletzt nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat sich mit dessen gegenteiligen Behauptung ausdrücklich befasst. Die [X.] brauchen indes nicht jedes Vorbringen in den Gründen ihrer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 25, 137, 140; 54, 86, 91 f.; 96, 205, 216 f.). Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich aufgegriffenen weiteren Aspekte haben einen ausreichend sicheren Schluss auf eine Bekanntgabe von vornherein nicht zugelassen. 3. Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, indem es auf der Grundlage des Klagevorbringens hypotheti-schen Nichtzulassungsbeschwerden an den [X.] auch im Übrigen die Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Wiederum hat es sich zutreffend an der ständigen Rechtsprechung des [X.]es orientiert, wonach die [X.] verweigerter Akteneinsicht eine Nichtzulassungsbe-schwerde nur dann schlüssig zu begründen vermag, wenn der [X.] zumindest vorbringt, welche weiteren möglicherweise entscheidungsrelevan-ten Umstände sich aus den Akten noch ergeben hätten ([X.], 167 f; [X.] 1994, 380; [X.] 1996, 553, 554; [X.] 1999, 627, 628; [X.] 2001, 918; BFH Beschl. v. 14. Mai 2003 - [X.]/01, juris; [X.], 497, 499; BFH Beschl. v. 24. Mai 2004 - [X.]/02, juris; [X.] 2005, 2216, 2217; [X.] 2005, 2222, 2223; BFH Beschl. v. 27. Februar 2007 - [X.]/06, juris, Rn. 8; Beschl. v. 30. Mai 2007 - [X.] B 215/06, juris, Rn. 2 f.). Der [X.] hat bislang keine Veranlassung gesehen, diese Rechtsprechung im Hinblick auf den Divergenzentscheid des Großen Senates des [X.] vom 3. September 2001 ([X.], 39, 46 ff.), der sich grundlegend mit den Anforderungen an eine [X.] befasst hat, wenn das [X.] verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündli-5 - 5 - cher Verhandlung entschieden hat, in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund stellt die Überlegung des Berufungsgerichts keine offenkundige und krasse Missdeutung der einschlägigen Normen dar, die den Schluss nahe legt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Argument, dass die [X.] in Fällen verfahrensfehlerhaft ver-weigerter oder eingeschränkter Akteneinsicht dann immer erfolglos bliebe, trifft nicht zu. Der Kläger wusste sowohl aufgrund seiner Teilnahme an den münd-lichen Verhandlungen vor dem [X.] als auch aus den [X.] der finanzgerichtlichen Urteile, inwiefern dieses Gericht seine Einlassungen für unzureichend oder unglaubhaft gehalten und welche Aspek-te es als entscheidungserheblich angesehen hatte. Also hätte er vor dem [X.] vorbringen lassen können, welche zusätzlichen Erkenntnis-se sich zu den betreffenden Fragestellungen aus den Steuerunterlagen [X.] ergeben können, bei denen es sich immerhin um seine eigenen handelte. 6 4. Da sich der Kläger jeglichen Vortrags enthalten hat, wie die Beklagten hypothetische Nichtzulassungsbeschwerden an den [X.] im vorge-nannten Sinne hätten begründen können, kann die Frage, ob das [X.] Düsseldorf das Akteneinsichtsrecht des [X.] überhaupt in verfahrensfehler-hafter Weise beschnitten hatte, dahin stehen. 7 5. Spätestens im vorliegenden [X.] wäre ausreichender Vortrag zum Schaden unabdingbar gewesen. Trotz der dem Regressgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Schätzung des Scha-dens müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die den Schluss zulassen, dass der [X.] ohne das den Beklagten vorgeworfene Versäumnis einen dem Kläger günstigeren Ausgang genom-8 - 6 - men hätte. Daran fehlt es. Der Kläger hat sich mit den Entscheidungsgrün-den der finanzgerichtlichen Urteile zur Sache selbst nicht auseinanderge-setzt. Seine Darlegungen beschränken sich auf die bloße Behauptung, dass anstelle der vom [X.] zugrunde gelegten Einkünfte andere, ihm günstigere Werte zutreffend seien. Einen Grund, warum die von ihm in Bezug genommenen Berechnungen einer Steuerberaterkanzlei richtiger seien als die vom [X.] angestellten, nennt er nicht. Ebenso ist nicht ersicht-lich, warum den gleichfalls in Bezug genommenen Steuerbescheiden für spä-tere Steuerjahre maßgebliche Bedeutung für die streitgegenständlichen fi-nanzgerichtlichen Verfahren zukommen könnte. All diese Fragen hätten [X.] in den finanzgerichtlichen Verfahren jedenfalls nach einem etwaigen Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde an Bedeutung gewonnen. Die den Beklagten zur Last gelegte Unterlassung hätte im Ergebnis nur dann Scha-den verursacht, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, gegenüber dem Fi-nanzgericht in einem etwaigen nochmaligen erstinstanzlichen Verfahren Gründe darzulegen, die zu einer Minderung der Steuerlast geführt hätten. Die in den finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsverfol-gungskosten wären dem Kläger nur zu ersetzen gewesen, wenn er in der Hauptsache obsiegt hätte. 9 6. Die Differenz zwischen der festgesetzten [X.] in den ersten Urteilen des [X.] zu derjenigen in den späteren Urteilen dieses Gerichts kommt schon deshalb nicht als Mindestschaden in Betracht, weil das [X.] die späteren Urteile hat erlassen dürfen. 10 - 7 - 7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 11 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 12 O 369/03 - O[X.], Entscheidung vom 14.03.2006 - [X.]/05 -

Meta

IX ZR 90/06

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 90/06 (REWIS RS 2009, 4706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4706

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