Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZR 138/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8245

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 138/08 vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 24. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.290,71 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht war nicht gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO an eine im Vorprozess getroffene Feststellung des Inhalts gebunden, die Klägerin habe hinreichend glaubhaft gemacht, die [X.] nicht erhalten zu 2 - 3 - haben. Die Bindungswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO bezieht sich nur auf die tragenden Feststellungen des [X.]. Was hierzu gehört, beurteilt sich danach, worauf die Entscheidung objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht, wobei von dem vom Erstgericht gewählten Begründungansatz auszu-gehen ist ([X.], Beschluss vom 27. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 97, 99 f; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 68 Rn. 9 mwN). Der Zurückwei-sungsbeschluss des [X.] im Verfahren 25 U 68/03 wird ausschließlich von der Feststellung getragen, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, das formlos übersandte Prozesskostenhilfegesuch nicht erhalten zu haben. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Regressgericht in einer [X.] an Feststellungen aus dem Vorprozess gebunden ist, bedarf keiner weiteren Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Regressgericht selbst zu prüfen, wie der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, wenn davon abhängt, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist ([X.], Urteil vom 13. Juni 1996 - [X.] ZR 233/95, [X.]Z 133, 110, 111; vom 16. Juni 2005 - [X.] ZR 27/04, [X.]Z 163, 223, 227 mwN; vom 15. November 2007 - [X.] ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn. 9; vom 18. Dezember 2008 - [X.] ZR 179/07, [X.], 324 Rn. 16). Dabei ist es nicht auf die vom Erstgericht mut-maßlich festgestellten Tatsachen beschränkt, sondern hat zur Ermittlung der materiellen Wahrheit gegebenenfalls auch weitere Erkenntnisquellen heranzu-ziehen ([X.], Urteil vom 2. Juli 1987 - [X.] ZR 94/86, [X.], 1344, 1346; vom 16. Juni 2005, aaO, 227 f). 3 - 4 - 2. Ebenso geklärt ist, dass auf einer Postzustellurkunde im Fall der Er-satzzustellung durch Niederlegung gemäß §§ 181, 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ent-gegen der Auffassung der Beschwerde nicht genau angegeben werden muss, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - der Zusteller das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet ([X.], Urteil vom 10. November 2005 - [X.], [X.], 150, 152). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass ge-gen eine Zustellurkunde gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis angetre-ten werden kann. Die im Vorprozess abgegebene eidesstattliche Versicherung der Klägerin war nach der Würdigung des Berufungsgerichts allerdings dazu untauglich. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt die vom [X.] selbst abgegebene eidesstattliche Versicherung nur in Betracht, wenn sie sich auf einen von ihm selbst wahrgenommenen Vorgang bezieht ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 3491, 3492). Das war hier nicht der Fall. 4 3. Die von der Beschwerde erhobenen [X.] hat der Senat ge-prüft. Sie sind unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 5 - 5 - Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä-rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 O 260/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 14 U 169/05 -

Meta

IX ZR 138/08

24.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZR 138/08 (REWIS RS 2011, 8245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8245

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25 U 68/03

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