Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. XII ZB 31/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8186

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Gegenstand

Wiedereinsetzungsantrag: Anforderung an Fristenkontrolle durch Prozessbeteiligten


Leitsatz

1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, FamRZ 2020, 938).

2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21, NJW-RR 2023, 136).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert: 22.752 €

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung eines [X.] und die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Gegen das ihr am 2. Mai 2022 zugestellte Urteil des [X.], durch das sie unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Miete in Höhe von insgesamt 22.751,80 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit am 4. Juli 2022, einem Montag, beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat sie die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat bis zum 4. August 2022 beantragt. Das [X.] hat die Begründungsfrist mit Verfügung vom 6. Juli 2022 unter Ablehnung des weitergehenden Antrags bis einschließlich 2. August 2022 verlängert. Mit am 4. August 2022 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet.

3

Nach Hinweis des [X.]s auf den Eingang der Berufungsbegründung nach Ablauf der bis zum 2. August 2022 verlängerten Begründungsfrist und seine Absicht, die Berufung zu verwerfen, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die langjährig im Büro ihres Prozessbevollmächtigten tätige, erfahrene Kanzleimitarbeiterin [X.] habe die Frist zur Begründung der Berufung im Zuge der Beantragung der Fristverlängerung entsprechend der allgemeinen Praxis in der Kanzlei im schriftlichen Kalender, dem über [X.] geführten digitalen Kalender und im [X.] als neue Vor- und [X.] auf den 4. August 2022 notiert. Die Bewilligung der Fristverlängerung bis zum 2. August 2022 sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt am 7. Juli 2022 zugegangen und von ihm in das Programm advoware importiert worden. Danach habe er die Mitarbeiterin [X.] angewiesen, die bereits bezogen auf den 4. August 2022 eingetragenen Vor- und [X.]en auf den 2. August 2022 zu korrigieren. Vom 25. Juli bis zum 2. August 2022 sei er aufgrund einer [X.] nicht im Büro gewesen. Nach seiner Rückkehr sei ihm die Akte zu der nach wie vor auf den 4. August 2022 notierten [X.] vorgelegt worden, weil die Mitarbeiterin [X.] die Fristen entgegen seiner Anweisung nicht vom 4. auf den 2. August 2022 korrigiert habe.

4

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Die Beklagte hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte insbesondere weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG).

7

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der [X.] habe keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. So sei die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung in den bzw. die [X.] entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in den Handakten notiert worden, weil eine entsprechende Weisung nicht bestanden habe. Auch sei es verfehlt gewesen, die noch nicht bewilligte, sondern lediglich beantragte und damit hypothetische Fristverlängerung bis zum 4. August 2022 ohne Kennzeichnung des [X.] als vorläufig in die Kalender einzutragen. Schließlich liege ein Organisationsmangel darin, dass die Handakten bei Ablauf der [X.] während der coronabedingten [X.] des Prozessbevollmächtigten der [X.] nicht dessen Vertreter vorgelegt worden seien. Wäre dies erfolgt und der Vermerk in den Handakten vorhanden gewesen, hätte der Vertreter festgestellt, dass die Frist zur Begründung der Berufung bereits am 2. August 2022 ablaufen werde.

8

2. Dieses Ergebnis hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das [X.] hat die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 2. August 2022 verlängerte Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu Recht als versäumt angesehen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist beim [X.] eingegangen ist. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nicht erfüllt.

9

a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine [X.] ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der [X.] zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des [X.] hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft ([X.] Beschluss vom 6. September 2023 - [X.] - juris Rn. 11 mwN). Die [X.] hat gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der [X.] versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet ([X.] Beschluss vom 6. September 2023 - [X.] - juris Rn. 11 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - [X.] 228/22 - FamRZ 2023, 879 Rn. 13 mwN).

b) So liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag ist ein der [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht auszuschließen.

aa) Dies gilt bereits für das Vorbringen der [X.] zur Fristenkontrolle durch ihren Prozessbevollmächtigten.

(1) Die Sorgfaltspflicht verlangt von einem Rechtsanwalt mit Blick auf das Fristenwesen alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von [X.] zu gewährleisten. Die Berechnung und Notierung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2023 - [X.] 96/23 - juris Rn. 14 mwN).

Zu den für eine Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten [X.] eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - [X.] 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 9 mwN). Die Anforderungen an das Fristenwesen gelten dabei unabhängig davon, ob die Handakte in herkömmlicher Form als Papierakte oder als elektronische Akte geführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - [X.] 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN).

Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende [X.] sicherzustellen. Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig - spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung - überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt und notiert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2023 - [X.] 96/23 - juris Rn. 15 mwN).

(2) Eine diese Anforderungen erfüllende Kanzleiorganisation ihres Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte nicht dargetan. Denn das [X.] hat jedenfalls zu Recht beanstandet, aus dem Vorbringen der [X.] ergebe sich nicht, dass nach den kanzleiinternen Vorgaben im Falle eines Fristverlängerungsantrags - wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich - das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung zunächst als nur vorläufig gekennzeichnet in den [X.] einzutragen sei. Richtig hat es insoweit angenommen, dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der [X.] an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt die durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt erteilte [X.] an die Mitarbeiterin [X.], die eingetragenen Fristen nach Maßgabe der vom [X.] gewährten Fristverlängerung zu korrigieren, den [X.] nicht entfallen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß liegt insoweit nicht vor.

Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es auf unzureichende allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen für die Fristwahrung nicht mehr ankommt und ein der [X.] zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausscheidet, wenn dieser seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete [X.] erteilt hat, die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - [X.] 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN). Auch darf nach der Rechtsprechung des [X.] der Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] befolgt. Betrifft die Anweisung indes einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung - etwa im Drang der übrigen Geschäfte - in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im [X.] einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2021 - [X.] 552/20 - FamRZ 2021, 1300 Rn. 15 mwN und vom 11. März 2020 - [X.] 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN).

Ausgehend hiervon hat die Beklagte ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht dargetan. Denn ihren Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, ob die [X.] des sachbearbeitenden Rechtsanwalts an die Mitarbeiterin [X.] mündlich oder schriftlich erfolgt ist und ob diese dahin ging, sofort und vor allen anderen Aufgaben die Vor- und [X.] bezogen auf den 2. August 2022 zu korrigieren.

bb) [X.] ist das [X.] zudem davon ausgegangen, dass ein der [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden iSd § 233 Satz 1 ZPO auch durch deren Vortrag zur Büroabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts wegen einer [X.] in der [X.] vom 25. Juli bis zum 2. August 2022 zumindest nicht ausgeschlossen ist.

(1) Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Rahmen seiner Organisationspflichten allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - [X.] 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 17 mwN).

(2) Hierzu enthält der Wiedereinsetzungsantrag der [X.] keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, die nach den vorstehenden Maßstäben ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen könnte. Er lässt weder erkennen, ob im Rahmen der [X.] zur Vertretung im Krankheits- oder Verhinderungsfall des sachbearbeitenden Rechtsanwalts durch den weiteren in der Kanzlei tätigen Rechtsanwalt oder einen anderen Kollegen getroffen waren, noch welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall aufgrund der Büroabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts von über einer Woche (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) ergriffen wurden. Ebenso fehlt Vortrag dazu, warum die Sache einem etwa bestellten Krankheitsvertreter nicht zur [X.] vorgelegt wurde.

(3) Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigen der [X.], allgemeine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen und für eine rechtzeitige Vorlage von [X.] an diese zu sorgen, ist für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (mit-)ursächlich. Wäre die Akte einem Vertreter zur [X.], die hier spätestens eine Woche vor Ablauf der notierten Begründungsfrist am 4. August 2022, mithin spätestens am 28. Juli 2022 ablief, vorgelegt worden, hätte diesem auffallen müssen, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch auf den 4. August 2022 notiert und nicht entsprechend der gerichtlichen Bewilligung auf den 2. August 2022 korrigiert worden war. Es hätte dann in seiner Verantwortung gelegen, die Berufung fristgerecht zu begründen oder nach Einholung der Einwilligung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) rechtzeitig einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichenden Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auch nicht in Ansehung der trotz [X.] von der Kanzleikraft nicht vorgenommenen Fristenkorrektur entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2023 - [X.] 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 17 mwN). Denn die Vorlage der Akte zur [X.], die gerade sicherstellen soll, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2023 - [X.] 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 11 mwN und vom 17. Mai 2023 - [X.] 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 11 mwN), hätte eine fristgerechte Berufungsbegründung bis zum 2. August 2022 gewährleisten können, ohne dass es auf die versäumte Korrektur der Fristen in den [X.]n angekommen wäre.

[X.]     

      

[X.]     

      

Nedden-Boeger

      

Pernice     

      

[X.]     

      

Meta

XII ZB 31/23

18.10.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 21. Dezember 2022, Az: 6 U 85/22

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. XII ZB 31/23 (REWIS RS 2023, 8186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8186

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