Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18 R

13. Senat | REWIS RS 2019, 510

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit besonderer Addierungs- und Verstärkungswirkung


Leitsatz

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die [X.] vom 1.10.2014 bis 31.12.2019.

2

Der 1964 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war als Maschinenführer sowie als Wachmann beschäftigt und zuletzt mit einer Autovermietung selbständig tätig. Aufgrund eines Versicherungsfalls vom 17.11.2007 (Herzinfarkt) bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung vom [X.] bis zum 31.3.2012. Eine Weitergewährung der Rente über März 2012 hinaus lehnte sie ab (Bescheid vom 24.2.2012; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Das [X.] hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.9.2014 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das L[X.] weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt sowie berufskundliche Unterlagen aus anderen Verfahren ua zu Charakteristika und Veränderungen des Arbeitsmarktes (Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen [X.]) in den Rechtsstreit eingeführt.

4

Mit Urteil vom 12.7.2018 hat das L[X.] die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.10.2014 bis zum 31.12.2019 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach den medizinischen Sachverständigengutachten zwar noch über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Gleichwohl sei er voll erwerbsgemindert, weil aufgrund der seit dem 4.3.2014 zusätzlich bestehenden Notwendigkeit, überwiegend im Sitzen zu arbeiten, eine Summierung von qualitativen Leistungseinschränkungen vorliege und ihm keine geeignete Verweisungstätigkeit benannt werden könne. Anders als vom B[X.] gefordert komme es zur Feststellung einer solchen Summierung vorliegend nicht darauf an, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten noch körperliche Verrichtungen wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw erlaube. Selbst wenn diese Verrichtungen isoliert noch durchgeführt werden könnten, seien sie in der Regel verbunden mit ständigem Stehen, Zwangshaltungen oder anderen Anforderungen, die nicht denen einer leichten Tätigkeit entsprächen. Deshalb sei ihre Ausführung auch dem Kläger nicht mehr möglich. Zudem habe sich der Arbeitsmarkt seit dem Beschluss des [X.] des B[X.] vom 19.12.1996 ([X.] 2/95 - B[X.]E 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] 8) erheblich verändert. Geringer qualifizierte (einfache) Tätigkeiten, die mit den genannten Verrichtungen verbunden seien und gleichzeitig der Definition einer leichten Arbeit entsprächen, gebe es am Arbeitsmarkt kaum noch. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine geeignete Verweisungstätigkeit zu benennen, bestehe bereits dann, wenn - wie beim Kläger - eine Summierung von nur "gewöhnlichen" Leistungseinschränkungen vorliege. Insoweit schließe sich der (L[X.]-)Senat dem Urteil des 13. Senats des B[X.] vom 19.8.1997 (13 RJ 55/96 - juris Rd[X.] 27) an und nicht dem Urteil des 5. Senats vom [X.] (B 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 Rd[X.] 29). Wenn jemand so viele gewöhnliche Einschränkungen habe, dass alle auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Tätigkeiten nicht mehr verrichtet werden könnten, liege das gleiche Ergebnis vor, wie wenn jemand aufgrund einer oder mehrerer ungewöhnlicher oder spezifischer Leistungseinschränkungen keiner Arbeit mehr gerecht werden könne. Auch in diesem Fall beruhe die Unfähigkeit, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, nicht auf der Schwankungen unterworfenen jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes, und auch nicht darauf, dass für noch vollschichtig einsetzbare ältere arbeitslose Versicherte bei vernünftiger Betrachtung auf dem Arbeitsmarkt seit längerer [X.] kaum [X.] bestünden, sondern auf dem praktisch gänzlichen Fehlen entsprechender Arbeitsplätze in der Berufswelt.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 43 Abs 2 [X.] 1 und § 43 Abs 3 [X.]B VI sowie einen Verfahrensmangel. Das L[X.] habe nicht festgestellt, welchen Beruf der Kläger (mit welchem gesundheitlichen Anforderungsprofil) zuletzt ausgeübt habe. Außerdem weiche es bewusst von der Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom 19.10.2011 - [X.] R 78/09 R - B[X.]E 109, 189 = [X.] 4-2600 § 43 [X.] 16, Rd[X.] 36; Urteil vom [X.] - B 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 Rd[X.] 25 ff) ab, wonach zunächst zu prüfen sei, ob das Restleistungsvermögen typische Verrichtungen ungelernter Tätigkeiten erlaube, wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Die Aussage, dass sich der Arbeitsmarkt für Hilfstätigkeiten gewandelt habe, werde nur mit allgemeinen Ausführungen begründet. Dem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag, die medizinischen Sachverständigen Dr. D. und [X.] zu befragen, ob aus ärztlicher Sicht ernste Zweifel daran bestünden, dass der Kläger die genannten Verrichtungen noch ausüben könne, sei das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen. Das L[X.] weiche auch insoweit von der Rechtsprechung des B[X.] ab, als es die Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen für ausreichend halte. Die Beobachtung des Arbeitsmarktes sei Aufgabe der Arbeitsverwaltung; die Rentenversicherung solle nur in Ausnahmefällen verpflichtet werden, Verweisungstätigkeiten zu benennen. Die Auffassung des L[X.] würde dieses Regel-Ausnahmeprinzip aufweichen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2018 aufzuheben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 15. September 2014 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Urteilsbegründung des L[X.] für zutreffend.

9

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am [X.] arbeitsmarktpolitische, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Unterlagen sowie statistische Daten betreffend das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für "Einfacharbeit" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den Rechtsstreit eingeführt, zu denen sich die Beteiligten geäußert haben. Auf deren Stellungnahmen hin hat er als weitere Erkenntnisgrundlagen den Beteiligten die Grundauswertung der Erwerbstätigenbefragung 2018 des [X.] (BiBB) und der [X.] ([X.]) übersandt sowie auf die Auswertung der Erwerbstätigenbefragung 2012 differenziert nach Anforderungsniveau (enthalten im Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vom 4.12.2014 - BT-Drucks 18/3474 - [X.] - [X.] ff) hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 sind ergänzende Unterlagen übergeben worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]eklagten ist im Sinne der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]) begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des [X.] aufgrund der allein von der [X.]eklagten eingelegten Revision nur insoweit, als die [X.]eklagte darin zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die [X.] vom 1.10.2014 bis 31.12.2019 verurteilt worden ist. Demgegenüber ist das [X.]erufungsurteil rechtskräftig, soweit das [X.] den vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]) geltend gemachten weitergehenden Anspruch auf eine unbefristete Rente bereits ab April 2012 zurückgewiesen hat. In diesem Umfang sind der [X.]escheid der [X.]eklagten vom 24.2.2012 sowie deren Widerspruchsbescheid vom [X.] bestandskräftig.

Unter Zugrundelegung der rechtlichen Maßstäbe zur Feststellung und [X.]ewertung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (dazu A) leidet das berufungsgerichtliche Verfahren an einem Mangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (dazu [X.]). [X.]ei seiner Wertung, dass aufgrund der Vielzahl der festgestellten Leistungseinschränkungen des [X.] eine Summierungswirkung eingetreten sei, hat das [X.]erufungsgericht die rechtlichen Maßstäbe verkannt (dazu C).

A) Rechtlicher Maßstab für einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs 2 SG[X.] VI idF des [X.] vom 20.4.2007 ([X.]G[X.]l I 554). Danach haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen 43 Abs 2 Satz 1 [X.] und 3 SG[X.] VI) bis zur [X.]endung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Abs 2 Satz 1 [X.] 1). [X.] erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs 2 Satz 2). [X.] ist hingegen nicht, wer unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs 3).

Das zeitliche (quantitative) Leistungsvermögen eines Versicherten, körperlich und geistig leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden verrichten zu können, schließt die Annahme einer "vollen Erwerbsminderung" gemäß § 43 Abs 3 Halbsatz 1 SG[X.] VI noch nicht aus. Vielmehr kommt es entscheidend auch darauf an, ob der Kläger noch "unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig" sein kann. Die Auslegung hierzu knüpft an die Grundsätze an, die das [X.]SG zur Erwerbsunfähigkeit nach alter Rechtslage herausgearbeitet hat (hierzu I). Diese sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1.1.2001 geltenden Recht anzuwenden (hierzu [X.]). Es ist insbesondere weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes auch für leichte Tätigkeiten auszugehen (hierzu [X.]). Auf die [X.]enennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit kommt es nur im Ausnahmefall einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung bzw einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen an (hierzu IV).

I. Nach den früher geltenden §§ 1246 und 1247 [X.] (= §§ 23 und 24 [X.]) knüpfte der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an ein Herabsinken der Fähigkeit des Versicherten an, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen. Die [X.] differenzierte zwischen Renten wegen [X.]erufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit: Während der Anspruch auf Rente wegen [X.]erufsunfähigkeit nach § 1246 Abs 2 Satz 2 [X.] (§ 23 Abs 2 Satz 2 [X.]) ua davon abhängig war, ob dem Versicherten eine ihm nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch mögliche [X.]erufstätigkeit unter [X.]erücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen [X.]erufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen [X.]erufstätigkeit zugemutet werden konnte, setzte der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs 2 [X.] (§ 24 Abs 2 [X.]) voraus, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben konnte. Diese Struktur wurde in den ab 1.1.1992 geltenden §§ 43 und 44 SG[X.] VI aF zunächst inhaltlich unverändert übernommen. Das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit wurden dabei grundsätzlich an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten [X.]edingungen des Arbeitsmarktes gemessen ([X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 33 ff).

Die Ablehnung einer Rente setzte bei der Prüfung der [X.]erufsunfähigkeit und bei einer untervollschichtigen Erwerbsfähigkeit regelmäßig die konkrete [X.]enennung zumindest einer Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) voraus, die die den Rentenfall begründende Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschloss, weil der Versicherte diese Tätigkeit noch ausüben konnte. Als Verweisungstätigkeit zu benennen war insoweit eine [X.]erufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen ([X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 33). Die Angabe einzelner Arbeitsvorgänge oder Tätigkeitsmerkmale war hingegen nicht ausreichend ([X.]SG Urteil vom [X.] - 13 RJ 59/92 - [X.]-2200 § 1246 [X.] - juris Rd[X.]2; [X.]SG Urteil vom 27.3.2007 - [X.] 13 R 63/06 R - juris Rd[X.] 30). Andererseits war aber auch nicht die [X.]enennung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderlich ([X.]SG Urteil vom 30.11.1982 - 4 RJ 1/82 - [X.] 2200 § 1246 [X.] - juris Rd[X.] 11). Die zu benennende Tätigkeit musste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen, dh es mussten grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein ([X.]SG Urteil vom 14.5.1996 - 4 RA 60/94 - [X.]SGE 78, 207 = [X.]-2600 § 43 [X.] - juris Rd[X.] 79).

Abweichend davon war die [X.]enennung einer Verweisungstätigkeit jedoch nicht erforderlich, wenn der Versicherte - auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne ungelernter Tätigkeiten) verwiesen werden durfte ([X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.]). Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durften bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich alle Versicherten, bei der Prüfung der Rente wegen [X.]erufsunfähigkeit hingegen nur ungelernte Arbeiter bzw sog Angelernte unteren Ranges ([X.]SG Urteil vom 11.5.1999 - [X.] 13 RJ 71/97 R - [X.]-2600 § 43 [X.]1 - juris Rd[X.] 17). In diesen Fällen war regelmäßig davon auszugehen, dass es für [X.]zeittätigkeiten (anders als für nur noch zur Teilzeitarbeit fähige Versicherte - vgl hierzu [X.]eschlüsse des Großen Senats vom 11.12.1969 - [X.] 4/69 - [X.]SGE 30, 167 = [X.] [X.] 79 zu § 1246 [X.] und [X.] 2/68 - [X.]SGE 30, 192 = [X.] [X.]0 zu § 1247 [X.]) Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gab und der Arbeitsmarkt offen war, sodass eine Prüfung im Einzelfall regelmäßig nicht vorgenommen zu werden brauchte. Relevant konnte im Fall eines vollschichtigen Leistungsvermögens allenfalls der Gesichtspunkt der sog praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes werden, insoweit waren die von der Rechtsprechung entwickelten sog Seltenheits- oder Katalogfälle von [X.]edeutung (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 38 mwN). Dazu zählen die Fälle, in denen der Versicherte zwar an sich noch eine [X.]zeittätigkeit ausüben kann,

        

1. aber nicht unter den in den [X.]etrieben üblichen [X.]edingungen (hierzu gehören insbesondere der rechtliche Rahmen von Arbeitsverhältnissen und tatsächliche Übungen z[X.] zu Dauer, Pausen und Verteilung der Arbeitszeit, vgl bereits [X.]SG Urteil vom 30.10.1959 - 7 [X.] - [X.]SGE 11, 16 - juris Rd[X.]2 ff),

        

2. aber sein Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (Wegefähigkeit), relevant eingeschränkt ist (vgl z[X.] [X.]SG Urteil vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - [X.]-2200 § 1247 [X.] - juris Rd[X.] 16 ff).

Weitere Katalogfälle betreffen die Einsetzbarkeit von Versicherten nur

        

3. in einem Teilbereich des Tätigkeitsfeldes,

        

4. auf Schonarbeitsplätzen,

        

5. auf Arbeitsplätzen, die an [X.]erufsfremde nicht vergeben werden,

        

6. in [X.],

        

7. auf Arbeitsplätzen, die in ganz geringer Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommen.

Der [X.] hat es in seiner Entscheidung vom 19.12.1996 abgelehnt, diesen Verschlossenheitskatalog insbesondere für ältere Arbeitnehmer um Arbeitsplätze zu erweitern, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind ([X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 39 ff, 43). Er hat keinen Grund gesehen, von dem Grundsatz der pauschalen Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzusehen und generell bei (älteren) Versicherten, die zu solchen Arbeiten nur mit Einschränkungen in der Lage sind, einen konkreten Vergleich der Leistungsfähigkeit mit dem Anforderungsprofil einer bestimmten Verweisungstätigkeit zu fordern. Denn es war - so der [X.] - in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen, dass das [X.] dem Versicherten noch körperliche Verrichtungen erlaubte, wie sie in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (wie z[X.] Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, [X.]edienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw). Dem lag ua die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen [X.]enennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem [X.] für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte ([X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.]).

Die Argumentation des [X.] beruht wesentlich auch auf der Aufgabenteilung und Risikoabgrenzung zwischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollen nur das Risiko abdecken, das "wegen Krankheit oder [X.]ehinderung" eingetreten ist, nicht dagegen das Risiko einer Reduzierung der Erwerbsmöglichkeiten oder der Arbeitslosigkeit, wodurch auch immer die letztgenannten Risiken eingetreten sind (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 42).

Dabei hat der [X.] auch auf den Zweck der in Reaktion auf den Vorlagebeschluss erfolgten Gesetzesänderung durch das 2. SG[X.] VI-Änderungsgesetz (2. SG[X.] VI-ÄndG) vom [X.] ([X.]G[X.]l I 659) abgestellt. Darin wurde § 43 Abs 2 bzw § 44 Abs 2 Satz 2 SG[X.] VI aF insoweit geändert, als berufsunfähig bzw erwerbsunfähig nicht ist, wer eine (zumutbare) Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; ergänzt wurde dies jeweils um den Halbsatz "dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen". Diese Gesetzesänderung sollte - unabhängig von der grundsätzlich erforderlichen Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - bereits vorab "einer Ausweitung der konkreten [X.]etrachtungsweise auf leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte entgegenwirken" (vgl [X.]egründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 6.2.1996, [X.]T-Drucks 13/3697 [X.], zu [X.]). Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich näher ausgeführt, dass der bestehende Status quo bis zu einer Neuordnung der Rechtslage aufrechtzuerhalten sei. Denn eine Änderung der Rechtsprechung würde im Ergebnis in vielen Fällen zu einem entsprechenden Anspruch auf Rente wegen [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit führen, der nach bisheriger Rechtsanwendung nicht bestehe. Unter dem Druck der Arbeitsmarktlage würden vor allem ältere erwerbsgeminderte Arbeitnehmer verstärkt in die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausweichen, wodurch ein Unterlaufen der vom Gesetzgeber mit der [X.] verfolgten Ziele zu befürchten wäre. Gleichzeitig würde dies bei weiterem Sinken des [X.] erhebliche Mehrkosten für die Rentenversicherung zur Folge haben. Es sei Zielsetzung der Gesetzesänderung, konkrete Ermittlungen auf dem Arbeitsmarkt, welche Verweisungstätigkeiten mit wie vielen Arbeitsplätzen es im Einzelfall gebe, auch künftig entbehrlich zu machen ([X.]T-Drucks 13/3697 [X.], zu Art 1 [X.] - § 43 Abs 2).

Der [X.] hat sich deshalb daran gehindert gesehen, den og Katalog zu erweitern. Zwar schließe die Anweisung in § 44 Abs 2 Satz 2 SG[X.] VI, die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, nicht aus, Personen für erwerbsunfähig zu halten, die aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen [X.]edingungen nicht arbeiten könnten oder nur für Tätigkeiten in [X.]etracht kämen, die ihrer Art nach selten vorkämen. Denn dies beruhe nicht auf der Schwankungen unterworfenen Lage des Arbeitsmarktes, sondern auf dem praktisch gänzlichen Fehlen entsprechender Arbeitsplätze ([X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 40). [X.]ei der Auslegung des [X.]egriffs der "jeweiligen Arbeitsmarktlage" sei aber auch das erklärte Ziel der Änderungen durch das 2. SG[X.] VI-ÄndG zu beachten, jede weitere Rechtsfortbildung in Richtung einer "Arbeitsmarktrente" durch die Rechtsprechung zu verhindern. Das [X.], das vom [X.]undeshaushalt bzw von den [X.] getragen werde, habe nicht auf die Rentenversicherungsträger verlagert werden sollen. Das schließe es aus, einen Versicherten, der noch vollschichtig arbeiten könne, deshalb als erwerbsunfähig anzusehen, weil neben den gesundheitlichen Einschränkungen Risikofaktoren wie Langzeitarbeitslosigkeit, vorgerücktes Alter oder mangelhafte Ausbildung die [X.] zusätzlich erschwerten ([X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 41). Es bleibe daher bei dem Grundsatz, dass für Versicherte, die zu körperlich leichten Arbeiten nur mit Einschränkungen in der Lage seien, generell kein konkreter Vergleich der Leistungsfähigkeit mit dem Anforderungsprofil einer bestimmten Verweisungstätigkeit zu fordern sei. Es genüge, dass es zu einem derartigen Vergleich komme, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Eine vernünftige Handhabung dieser weiten [X.]egriffe sichere, dass es in solchen Fällen zu einer konkreten [X.]ezeichnung einer Verweisungstätigkeit komme ([X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 48).

[X.]. Diese zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1.1.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden; dies kommt in § 43 SG[X.] VI nF mit den Formulierungen "unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" "erwerbstätig" sein zu können und der [X.]eibehaltung der erstmals im 2. SG[X.] VI-ÄndG eingefügten Klausel, wonach für vollschichtig einsetzbare Versicherte die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 Halbsatz 2 SG[X.] VI) zum Ausdruck (vgl bereits Senatsurteil vom 19.10.2011 - [X.] 13 R 78/09 R - [X.]SGE 109, 189 = [X.] 4-2600 § 43 [X.] 16 - juris Rd[X.] 19 mwN; [X.]SG Urteil vom 5.10.2005 - [X.] 5 RJ 6/05 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 5 - juris Rd[X.] 18, [X.], [X.] 2006, 720 ff: der neue Wortlaut erlaube nur mehr die Anwendung des Verschlossenheitskatalogs).

Durch die Reform des Erwerbsminderungsrechts hat sich gegenüber der früheren Rechtslage keine grundlegende Änderung ergeben. Mit dem (nicht in [X.] getretenen) Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 ([X.]G[X.]l I 2998) wollte der Gesetzgeber ursprünglich eine grundlegende Reform der Erwerbsminderungsrenten mit Wirkung vom 1.1.2000 vornehmen. Der Gesetzgeber sah eine "sachgerechte Zuordnung des [X.]s zwischen Rentenversicherung und [X.]undesanstalt für Arbeit" darin, dass der Anspruch auf Rente wegen [X.]erufsunfähigkeit kurzfristig entfallen sollte und in dem verbleibenden zweistufigen System der vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrenten auf die sog konkrete [X.]etrachtungsweise jeweils durch die Einfügung der Worte "dabei ist die konkrete Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen" ganz verzichtet werde. Damit solle "zur sog abstrakten [X.]etrachtungsweise" zurückgekehrt werden, wie sie bis zu den [X.]eschlüssen des [X.] des [X.]SG in den Jahren 1969 und 1976 als sachgerecht angesehen worden sei. Nach dieser abstrakten [X.]etrachtungsweise komme es bei der Feststellung, ob ein Versicherter in rechtlich relevanter Weise in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei, nur auf seinen Gesundheitszustand und nicht auch - wie bei der sog konkreten [X.]etrachtungsweise - auf die jeweilige Situation auf dem Arbeitsmarkt an. Habe ein Versicherter nicht die Möglichkeit, die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit tatsächlich einzusetzen, z[X.] wegen Fehlens eines ([X.], so sei dafür nicht die Rentenversicherung, sondern - allenfalls - die Arbeitslosenversicherung zuständig ([X.]T-Drucks 13/8011 [X.]9). Damit wollte der damalige Gesetzgeber allerdings nicht von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie in der Entscheidung des [X.] vom 19.12.1996 ([X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] ) dargestellt wurden, abweichen. Denn mit der - bereits damals enthaltenen - Gesetzesformulierung "unter den üblichen [X.]edingungen des Arbeitsmarktes" sollte sichergestellt werden, dass "für die Feststellung des Leistungsvermögens solche Tätigkeiten, für die es für den zu beurteilenden Versicherten einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt ([X.]eschluss vom 19. Dezember 1996, AZ [X.] 1/95), nicht in [X.]etracht zu ziehen sind" ([X.]T-Drucks 13/8011 [X.] zu [X.] 17).

Wegen des Regierungswechsels von der "christlich-liberalen" zur "rot-grünen" [X.]undesregierung 1998 trat die Reform so nicht in [X.]. Vielmehr wurde das [X.] 1999 durch Art 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 ([X.]G[X.]l I 3843) zunächst bis zum 31.12.2000 außer [X.] gesetzt. Stattdessen trat mit Wirkung vom 1.1.2001 das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ([X.]) vom 20.12.2000 ([X.]G[X.]l I 1827) in [X.] und gab § 43 SG[X.] VI im Wesentlichen seine heutige Fassung. Der Gesetzgeber sah in § 240 SG[X.] VI eine Übergangsvorschrift für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei [X.]erufsunfähigkeit vor. Er hielt an dem vom [X.] 1999 vorgezeichneten zweistufigen System der Erwerbsminderungsrenten inklusive der Grenze von sechs Stunden fest, behielt allerdings die "konkrete [X.]etrachtungsweise" für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei (gegenüber dem [X.] Streichung des [X.] in § 43 Abs 1 Satz 2 SG[X.] VI, wonach auch bei teilweiser Erwerbsminderung die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist). Wegen des von der Rentenversicherung übernommenen [X.]s bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist (Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes), wurde mit § 224 SG[X.] VI eine Regelung zum Finanzausgleich mittels der teilweisen Erstattung der Aufwendungen der Rentenversicherungsträger durch die [X.]undesagentur für Arbeit eingeführt. Ansonsten hielt der Gesetzgeber an der in § 43 Abs 1 und 2 SG[X.] VI verwendeten Formulierung der üblichen [X.]edingungen des Arbeitsmarktes mit derselben auf den [X.]eschluss des [X.] vom 19.12.1996 ([X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.]) [X.]ezug nehmenden [X.]egründung wie im [X.] 1999 fest. Insgesamt ging es auch dem Gesetzgeber des [X.] wesentlich darum, eine sachgerechte Zuordnung der von den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu tragenden Risiken zu regeln. Dies findet seinen Ausdruck in der Entwurfsbegründung, wenn es dort heißt: "Das gegliederte System der [X.] Sicherung, das in [X.] besteht, behält seine [X.]erechtigung (jedoch) nur, wenn die Risiken [X.] zugeordnet werden" ([X.]T-Drucks 14/4230 [X.] zu [X.].).

Aus dieser Gesetzesentwicklung ergibt sich, dass die am Gesetzeszweck ansetzenden Argumente des [X.] nicht überholt sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich selbst die Grundsätze des [X.]eschlusses vom 19.12.1996 ([X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.]) in seinen [X.]en aufgenommen und damit erkennbar festschreiben wollen.

[X.]. Der Senat geht weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes aus. Er hält daran fest, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, "erwerbstätig zu sein".

Arbeitsplätze, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind, sind nicht generell "unüblich"; insoweit gilt weiter, dass der Katalog zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht um eine solche Fallgruppe erweitert werden kann. Vom praktisch gänzlichen Fehlen von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die nur mit leichten körperlichen und geistigen Anforderungen verknüpft sind, kann derzeit nicht ausgegangen werden, auch nicht aufgrund der Digitalisierung oder anderer wirtschaftlicher Entwicklungen. In der Wissenschaft bestehen insoweit widersprüchliche Prognosen über die Entwicklungsverläufe ([X.]/[X.], Industrie 4.0 und Wandel von Industriearbeit revisited, [X.]3 ff, in [X.]/[X.]/[X.] , [X.], 2015). Ein außergewöhnlicher Rückgang von Einfacharbeit wegen technischer Substitution ist jedenfalls noch nicht zu verzeichnen. Diskutiert werden unterschiedliche (zT gegenläufige) Auswirkungen der Automatisierung auf verschiedene Qualifikationsbereiche und [X.]ranchen, ohne dass derzeit signifikante Einbrüche vorliegen (Weißbuch Arbeiten 4.0, [X.]MAS , 2016, [X.], 52). Laut Statistik der [X.]undesagentur für Arbeit werden 2018 von ca 32,8 [X.] sozialversicherungspflichtig [X.]eschäftigten (https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistische-Analysen/Interaktive-Visualisierung/[X.]erufe-auf-einen-[X.]lick/[X.]erufe-auf-einen-[X.]lick-Anwendung-Nav.html, Suchbegriff: Gesamt, abgerufen am 11.12.2019) ca 5,2 [X.] [X.]eschäftigte dem Anforderungsniveau des Helfers zugeordnet, das typischerweise einfache, wenig komplexe Routinetätigkeiten umfasst (ebenda Suchbegriff: Helfer). Eine Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt und [X.]erufsforschung vom November 2019 zeigt sogar, dass zwischen 2013 und 2018 die Zahl der sozialversicherungspflichtigen [X.]eschäftigten insgesamt um 11 % stieg, während die Zahl der Helfer im gleichen [X.]raum um 26,4 % zulegte (Kaufmann/Schwengler/[X.], IA[X.]-Forum vom 6.11.2019). [X.]ranchen mit einem aktuell vergleichsweise hohen Anteil an geringqualifizierten [X.]eschäftigten sind das Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe, Verkehr/Lagerei und Produktion ([X.], [X.]: Anforderungen an Helferjobs, [X.] 83.2017); typische Tätigkeitsprofile in diesen [X.]ereichen umfassen etwa das Zuarbeiten zur [X.], die Reinigung von Räumen, das Kommissionieren sowie den Warenein- und -ausgang, die Verpackung, Versand(vorbereitung), das Transportieren, Verladen und Verräumen, die Qualitätssicherung und -kontrolle, die Maschinenbedienung, -bestückung und -überwachung sowie die Warensortierung. Zugleich lassen 2017/2018 durchgeführte allgemeine Erhebungen über die Arbeitsbedingungen ([X.]/[X.]renscheidt/[X.]ödefeld/[X.]/[X.]AuA, in [X.]AuA , Grundauswertung der [X.]I[X.][X.]/[X.]AuA-Erwerbstätigenbefragung 2018, Vergleich zur Grundauswertung 2006 und 2012, 2. Aufl 2019, [X.] ff) erkennen, dass die durchschnittlichen [X.]elastungen der Erwerbstätigen durch Arbeitsbedingungen wie z[X.] häufiges Stehen, schweres Heben und Tragen, [X.] oder Termindruck im Vergleich zu [X.]efragungen 2012 und 2006 gleichbleibend bzw eher rückläufig sind.

IV. Ausnahmen von dem Regelfall der Vermutung eines offenen Arbeitsmarktes bei noch bestehendem vollschichtigen Leistungsvermögen sind - abgesehen von den Konstellationen der in der früheren Rechtsprechung entwickelten Katalogfälle [X.] 1 und 2 (s oben zu [X.]) - regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus:

1. Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ist weiterhin dann nicht gegeben, wenn einer der in der früheren Rechtsprechung des [X.]SG anerkannten sog Katalogfälle (s oben zu [X.]) des verschlossenen Arbeitsmarktes vorliegt (vgl [X.]SG Urteil vom 19.10.2011 - [X.] 13 R 78/09 R - [X.]SGE 109, 189 = [X.] 4-2600 § 43 [X.] 16, Rd[X.]9; [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 Rd[X.] 17). Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach der gesetzlichen Neuformulierung übertragbar (vgl auch Dünn/[X.], [X.] 2012, 147, 153). Liegen die Umstände der früheren Katalogfälle [X.] 1 (insbesondere ungewöhnlicher Pausenbedarf) und 2 (Einschränkung der Wegefähigkeit) vor, sind ohne Prüfung einer Verweisungstätigkeit regelmäßig die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung gegeben. Hingegen setzen die in den Katalogfällen 3 bis 7 zusammengefassten Umstände die [X.]enennung einer Verweisungstätigkeit voraus. Hierfür ist vorab zu prüfen, ob im Falle eines auf leichte Tätigkeiten beschränkten Leistungsvermögens eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gegeben ist. Erst ein solcher Ausnahmefall begründet die Notwendigkeit der [X.]enennung einer Verweisungstätigkeit, weil ernste Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 19.12.1996 - [X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.] - juris Rd[X.] 48).

2. Ob eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und obliegt der Würdigung des Tatsachengerichts. Denn die qualitativen Leistungseinschränkungen sind in jedem Einzelfall nach Schweregrad, Anzahl und Wechselwirkungen unterschiedlich stark ausgeprägt und deren Kombinationsmöglichkeiten sind unüberschaubar. Den Tatrichtern kommt bei ihrer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse ein Wertungsspielraum zu, dessen Ergebnis nur eingeschränkt überprüft werden kann, weil es keine nach logischen Maßstäben einzig richtige Entscheidung gibt (ausführlich [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 - juris Rd[X.]9). Die bisherigen Entscheidungen des [X.]SG sind vor diesem Hintergrund als Einzelfallentscheidungen zu werten, die den Gegebenheiten der jeweiligen Sachlage Rechnung tragen ([X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 - juris Rd[X.]9). Der [X.] ist allerdings daraufhin überprüfbar, ob er auf einer ausreichenden und rechtlich verwertbaren Tatsachengrundlage beruht und ob die Wertungsmaßstäbe erkannt und angewandt wurden.

3. Die Wertungsmaßstäbe richten sich an dem Zweck der Summierungsrechtsprechung aus, wonach bei ernsten Zweifeln an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt ein individueller Abgleich mit einer Verweisungstätigkeit erfolgen soll. Dabei darf es sich jedoch nicht um subjektive Zweifel handeln, sondern diese müssen - ggf auf der Grundlage medizinischer und/oder berufskundlicher Aufklärung nach richterlichem Ermittlungsermessen (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 Rd[X.]6) - durch eine hinreichend nachvollziehbare [X.]egründung objektiviert werden. Die Wertung erfordert - je nach Einzelfall - eine unterschiedlich intensive Auseinandersetzung mit dem Leistungsvermögen des Versicherten und den [X.]edingungen des Arbeitsmarktes.

4. Einer geringeren [X.] bedarf es in den Fällen, bei denen das verbliebene positive Leistungsvermögen die relativ "schnelle" Zuordnung von Arbeitsfeldern, die nur mit körperlich leichten [X.]elastungen einhergehen (z[X.] Sortier- und Montiertätigkeiten, [X.]oten- und [X.]ürodienste) - oder ggf sogar die (hilfsweise und überobligatorische) [X.]enennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit - erlaubt und damit Zweifel an der Einsetzbarkeit von Versicherten beseitigt werden. Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, ob das [X.] dem Versicherten typische Verrichtungen wie z[X.] [X.]edienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen ermöglicht. [X.] an typischen körperlichen Verrichtungen ist nicht überholt. Die Aufzählung der Arbeitsfelder und Verrichtungen ist nicht abschließend; sie kann erweitert werden (z[X.] "einfache [X.]üro- oder Montagetätigkeiten", [X.]SG Urteil vom 24.2.1999 - [X.] 5 RJ 30/98 R - [X.]-2600 § 44 [X.] 12 - juris Rd[X.]; zur weiteren Ausdifferenzierung typischer [X.]ürotätigkeiten z[X.] [X.] - jurisPK-SG[X.] VI, 2. Aufl. 2013, § 43 Rd[X.] 161). Im Hinblick auf die zunehmende Automatisierung von Prozessen können z[X.] auch Verrichtungen wie das Messen, Prüfen, Überwachen und die ([X.] von [X.] in [X.]etracht gezogen werden (vgl zu entsprechen [X.]erufsstrukturen bei Ungelernten: [X.]/[X.]remser/Schöngen/Weller, [X.]I[X.][X.]-Report Januar 2012, Heft 17, [X.], 5). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Art der Leistungseinschränkungen ist in Fällen eines noch ausreichenden positiven Leistungsvermögens regelmäßig nicht erforderlich.

5. Je weniger solche geeigneten Arbeitsfelder und Verrichtungen für den Versicherten in [X.]etracht kommen werden können, desto eingehender ist das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu prüfen und das Ergebnis zu begründen. Die [X.] ist umso höher, je mehr die qualitativen Leistungseinschränkungen geeignet erscheinen, typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren. Dabei sind die beiden Fragen nach der Einsetzbarkeit des Versicherten in geeigneten Arbeitsfeldern auf dem Arbeitsmarkt und nach der [X.]ewertung seiner Leistungseinschränkungen als "ungewöhnlich" ([X.] 1 und 2 nach [X.]SG Urteil vom 19.10.2011 - [X.] 13 R 78/09 R - [X.]SGE 109, 189 = [X.] 4-2600 § 43 [X.] 16, Rd[X.] 35 sowie vom [X.] - [X.] 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 Rd[X.]4, 25) nicht klar voneinander abgrenzbar. Denn die "Ungewöhnlichkeit" der Leistungseinschränkungen beurteilt sich gerade danach, wie stark die Möglichkeit eingeschränkt ist, erwerbstätig zu sein. Es ist daher erforderlich, die im Einzelfall vorliegenden Einschränkungen nach Art und Schwere in ihrer konkreten [X.]edeutung für die Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bewerten.

6. In diesem Sinne ist die "schwere spezifische Leistungsbehinderung" eine schwerwiegende [X.]ehinderung, die bereits alleine ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 Rd[X.]8 mwN). Als solche wurden z[X.] die Einarmigkeit oder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz angesehen (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 5 R 68/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] 18 Rd[X.]8 mit weiteren [X.]eispielen).

7. Im Sinne eines Ähnlichkeitsvergleichs muss die "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" in ihrer Wirkung der schweren spezifischen Leistungsbehinderung gleich kommen. Dabei sind folgende abstrakte Fallgestaltungen denkbar:

a) Es liegen (mindestens) zwei Leistungseinschränkungen vor, die ihrer Art bzw Schwere nach (z[X.] Wechselrhythmus in 20 bis 30 Minuten mit einigen Minuten dauerndem Wechsel; keine schnellen Arm- und Handbewegungen vgl z[X.] [X.]SG Urteil vom 28.8.1991 - 13/5 RJ 47/90 - [X.]-2200 § 1247 [X.] Rd[X.]0) jeweils für sich genommen schon eine erhebliche Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt mit sich bringen.

b) Es liegen mehrere Leistungseinschränkungen vor, die sich aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt "ungewöhnlich" auswirken, sodass die Chance, einen Arbeitsplatz ausfüllen zu können, ebenso stark reduziert erscheint wie bei [X.]uchst a (vgl [X.]SG Urteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 21/95 - juris Rd[X.]2). Dabei genügt es für die Annahme eines Summierungsfalles nicht, auf die schiere Anzahl der von den Gutachtern genannten qualitativen Einschränkungen zu verweisen; eine Analyse, durch welche konkreten Einschränkungen das Feld der Einsatzmöglichkeiten nicht nur hinsichtlich einzelner Verrichtungen, sondern umfassender reduziert wird, bleibt unerlässlich. In den [X.]lick zu nehmen ist insoweit eine besondere Addierungs- und Verstärkungswirkung mehrerer verschiedener, nur auf den ersten [X.]lick "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen. Die [X.]enennung, [X.]ewertung und [X.]egründung der zur Summierung führenden Wirkung ist tatrichterliche Aufgabe.

8. Die Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt muss dabei grundsätzlich über diejenige hinaus gehen, die sich bereits durch die [X.]eschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten ergibt (stRspr, z[X.] [X.]SG Urteil vom 14.7.1999 - [X.] 13 [X.] R - juris Rd[X.] 33, vgl auch Loytved, NZ[X.]999, 276, 278). Nach der für die sozialmedizinische [X.]egutachtung in der Praxis verwendeten Klassifizierung der [X.] nach [X.] sind unter körperlich leichten Tätigkeiten solche zu verstehen wie das Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkszeuge, Tragen von weniger als 10 kg, [X.]edienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen und lang andauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung). [X.]is zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) können mit mittelschweren Arbeitsanteilen belastet sein. [X.]elastende Körperhaltungen ([X.], [X.]) erhöhen die [X.] um eine Stufe (vgl [X.], Sozialmedizinische [X.]egutachtung für die [X.], 7. Aufl 2011, [X.]8). Daher wird z[X.] der Ausschluss von Heben und Tragen von schweren Lasten und von [X.] von der [X.]eschränkung auf leichte Arbeit ohnehin schon erfasst.

9. Als Anhaltspunkte für die Relevanz der Leistungseinschränkungen in [X.]ezug auf die Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt können weitere Quellen z[X.] die jeweils aktuellen Auswertungen der [X.]I[X.][X.]/[X.]AuaA-Erwerbstätigenbefragungen herangezogen werden, aus denen sich - differenziert nach Anforderungsniveau (zuletzt enthalten im [X.]ericht der [X.]undesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vom 4.12.2014 - [X.]T-Drucks 18/3474 - [X.]50 - [X.] ff) - ergibt, welche Arbeitsanforderungen (z[X.] Arbeit im Stehen, Arbeit mit Händen) besonders häufig gestellt werden und daher von erheblicher [X.]edeutung sind.

10. Liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, hat der Rentenversicherungsträger eine geeignete Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Es ist dann das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen mit dem beruflichen Anforderungsprofil zu vergleichen. Hierbei ist auch zu fragen, ob die/der Versicherte die fachlichen Qualifikationen hat bzw ob sie/er sie in drei Monaten erlernen kann. Nicht verwiesen werden darf auf Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der Katalogfälle [X.] 3 bis 7 erfüllen. Kann der Versicherte die Verweisungstätigkeit nicht ausüben, ist er auch dann (voll) erwerbsgemindert, wenn sein zeitliches Leistungsvermögen uneingeschränkt ist.

[X.]) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier ein Verfahrensmangel vor. Die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Rechtsstreit ist zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das [X.] zurückzuverweisen, weil das angefochtene Urteil die §§ 103, 116, 118 [X.] iVm §§ 397, 402 und 411 ZPO verletzt und auch hierauf beruhen kann. Die Verfahrensrüge der [X.]eklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat es das [X.] unterlassen, dem von ihr im [X.]erufungsverfahren gestellten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen [X.]eweisantrag nachzugehen. Dieser hatte den Inhalt, die Sachverständigen Dr. D. und [X.] ergänzend zu befragen, ob der Kläger noch folgende Tätigkeiten ausüben kann:

- Zureichen, Abnehmen, Transportieren von Teilen bis 5 kg ohne Hilfsmittel,

- Reinigungsarbeiten von Kleinteilen per Hand ohne Hilfsmittel,

- Kleben, [X.]ekleben, Sortieren, Zusammensetzen und Verpacken von Kleinteilen.

Unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Sachverständigengutachten nach §§ 118 [X.], 411 Abs 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, steht jedem [X.]eteiligten nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl ua [X.]SG [X.]eschluss vom 16.6.2016 - [X.] 13 R 119/14 [X.] - juris Rd[X.] 12; Urteil vom 12.4.2000 - [X.] 9 [X.] 2/99 R - [X.]-1500 § 116 [X.] 1 - juris Rd[X.]0; [X.]VerfG Kammerbeschluss vom 24.8.2015 - 2 [X.]vR 2915/14 - juris Rd[X.] 17). Stellen die [X.]eteiligten entsprechende [X.]eweisanträge, wie z[X.] Gutachter ergänzend zu hören, liegt in der Übergehung dieses Antrags regelmäßig ein wesentlicher Verfahrensmangel. Denn in diesen Fällen will ein [X.]eteiligter auch sein Fragerecht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausüben (vgl [X.]SG Urteil vom 12.4.2000 - [X.] 9 [X.] 2/99 R - [X.]-1500 § 116 [X.] 1 - juris Rd[X.]0).

Die [X.]eklagte hat ihren Antrag rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 1.6.2018 gestellt und das [X.]egehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 15.9.2015 - [X.] 13 R 201/15 [X.] - juris Rd[X.] 7; [X.]SG Urteil vom 12.4.2000 - [X.] 9 V 2/99 R - [X.]-1750 § 411 [X.] 1 - juris Rd[X.]0). Zudem waren die schriftlich gestellten Fragen sachdienlich iS von § 116 Satz 2 [X.]. Dies ist hier nach der vorzunehmenden objektiven [X.]etrachtung der Fall (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 13.2.2019 - [X.] 6 [X.]/18 [X.] - juris Rd[X.]; [X.]SG [X.]eschluss vom 15.9.2015 - [X.] 13 R 201/15 [X.] - juris Rd[X.] 7; [X.]SG [X.]eschluss vom 7.4.2011 - [X.] 9 S[X.] 47/10 [X.] - juris Rd[X.] 4; [X.]SG Urteil vom 12.4.2000 - [X.] 9 [X.] 2/99 R - [X.]-1750 § 411 [X.] 1 - juris Rd[X.]0; [X.]SG vom 27.6.1984 - 9b [X.] - juris Rd[X.] 9). Denn sie hielten sich im Rahmen des [X.]eweisthemas und waren nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 10.10.2018 - [X.] 13 R 265/17 [X.] - juris Rd[X.] 9).

Soweit das [X.] den [X.]eweisantrag in einem ersten [X.] für nicht entscheidungserheblich ansieht, weil es nicht auf die Ausführbarkeit der im [X.]eweisantrag genannten Verrichtungen ankäme, verkennt es die rechtlichen Maßstäbe (s oben [X.] IV 4 und 5).

Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ist eine solche Prüfung auch weiterhin vorzunehmen. Soweit das [X.] im Rahmen seiner selbständigen Hilfserwägung selbst auf die Erheblichkeit der genannten Verrichtungen abstellt, tragen seine Überlegungen auch hierzu nicht. Denn entgegen der Auffassung des [X.] ist der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachten noch nicht ausreichend aufgeklärt. Die Sachverständigen haben die ergänzenden Fragen weder ausdrücklich noch sinngemäß beantwortet. So wird etwa die Frage der [X.]eklagten, ob das Zureichen, Abnehmen und Transportieren von Teilen bis 5 kg medizinisch für den Kläger noch ausübbar ist, gerade nicht mit der Aussage des [X.] beantwortet, dass bei Zureichen, Abnehmen, Transportieren die Hebe- und Tragefähigkeit nicht erheblich eingeschränkt sein dürfe, was beim Kläger der Fall sei; denn insofern hat das [X.] aus den Gutachten nur die Unzumutbarkeit von Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten bzw Lasten über 5 kg festgestellt. Soweit das [X.] die Möglichkeit des [X.] zum Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen wegen des Ausschlusses von "einseitiger Körperhaltung" verneint, ist schon nicht nachvollziehbar, auf welche Sachkunde das [X.]erufungsgericht seine Annahme gründen will, dass diese Verrichtungen stets in einseitiger Körperhaltung vorgenommen werden. Darüber hinaus hätte es näherer Aufklärung dazu bedurft, was der Sachverständige unter Einseitigkeit versteht, weil das [X.] bereits an anderer Stelle Zweifel am sozialmedizinischen [X.]egriffsverständnis des orthopädischen Sachverständigen [X.] hatte. Es ist dessen Aussage, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, nicht gefolgt, weil der von ihm vorgenommene Ausschluss von [X.] gegen die Ausübbarkeit mittelschwerer Arbeit spreche. Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil des [X.] auch beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass es bei weiterer [X.]efragung der Sachverständigen zu einer anderen, besseren [X.]ewertung des [X.]s des [X.] gekommen wäre.

Das [X.] wird bei der Nachholung der [X.]eweisaufnahme davon auszugehen haben, dass die unter [X.]) benannten Verrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Versicherte mit einem auf leichte körperliche Tätigkeiten beschränkten Leistungsvermögen in noch ausreichendem Maß zur Verfügung stehen (vgl A. [X.]). Dieser (temporären) Vermutung widerspräche es, wenn das [X.] bei seiner Einzelfallwürdigung zugrunde legen würde, dass typische Verrichtungen wie z[X.] das Zureichen, Reinigen und Sortieren regelmäßig mit [X.] und [X.] verbunden seien, die mittelschwere Arbeiten kennzeichnen. Auch ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach das Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen regelmäßig in einseitiger Körperhaltung erfolgt, ist für den Senat nicht ersichtlich. [X.] das [X.] von einer solchen Annahme ausgehen, so bedarf es einer besonderen Sachkunde, die das [X.] belegen müsste; insofern ist es notwendig, die Quelle für diese spezielle Erfahrung oder Sachkunde anzugeben. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen die Grenzen freier [X.]eweiswürdigung vor (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 13.9.2005 - [X.] 2 U 365/04 [X.] - juris Rd[X.] f; [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 2200 § 1246 [X.] 117 - juris Rd[X.] 12 mwN; [X.]SG Urteil vom 11.11.2004 - [X.] 9 S[X.] 1/03 R - juris Rd[X.] 17 f; [X.]SG Urteil vom 24.7.2012 - [X.] 2 U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 - juris Rd[X.] 62, 63). Die vom [X.] in seinem Urteil zitierten allgemeinen Äußerungen des berufskundlichen Sachverständigen [X.] tragen diesen Schluss nicht.

Wenn das [X.] bestimmte berufskundliche [X.]edingungen der Verrichtungen voraussetzt, so hat es im Zweifelsfall auch den medizinischen Sachverständigen zu der Vereinbarkeit mit den von ihm angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen zu befragen, zumal wenn die verwendeten [X.]egriffe nicht eindeutig bestimmbar sind oder eine Kombination mehrerer Einschränkungen betroffen sein kann. Denn die qualitativen Leistungseinschränkungen können nicht getrennt von den dahinterstehenden individuellen gesundheitlichen Einschränkungen betrachtet werden.

C) Eine Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 Satz 1 [X.] hat aber auch deshalb zu erfolgen, weil das [X.] die Maßstäbe für die Annahme einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" (dazu [X.]) verkannt hat. Nach der erforderlichen [X.]eweiserhebung im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren hat es diese seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Es reicht für die Annahme einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" nicht aus, dass das [X.] eine Vielzahl von qualitativen Leistungseinschränkungen auflistet. In einem Summierungsfall mit ungewöhnlichen Auswirkungen (dazu [X.] 7b) müssen - wie ausgeführt - die über das Erfordernis der leichten Arbeit hinausgehenden Einschränkungen benannt und die gerade aus ihrer Kombination folgenden ungewöhnlichen Auswirkungen hergeleitet werden. Denn es bleibt auch bei einer Mehrzahl von qualitativen Leistungseinschränkungen Aufgabe des Tatsachengerichts, diese in ihrer konkreten [X.]edeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten (vgl bereits [X.]SG [X.]eschluss vom 19.10.2011 - [X.] 13 R 135/11 [X.] - juris Rd[X.]2 unter ausdrücklichem Hinweis auch auf den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]SG vom 14.12.1998 - [X.] 5 [X.]/98 [X.] - [X.]-2600 § 43 [X.] 19 S 67 f - juris Rd[X.] 9).

Die Feststellung des [X.], dass eine Summierung ausschließlich gewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, ist für die Auslösung des Gebots zur [X.]enennung einer Verweisungstätigkeit nicht ausreichend. Es hat sich bei seiner [X.]ewertung schon nicht damit auseinandergesetzt, welche Leistungseinschränkungen des [X.] das Feld der körperlich leichten Verrichtungen zusätzlich einschränken (wie hier z[X.] der Ausschluss von überwiegend stehenden und gehenden Tätigkeiten) oder nicht (hier z[X.] Arbeiten mit ständigen oder überwiegenden [X.] wie [X.]ücken, Überkopfarbeiten, Knien, Kriechen, Hocken und der Ausschluss von Arbeiten mit erhöhten oder besonderen Anforderungen an die [X.]elastbarkeit). Wenn das [X.] einen Versicherungsfall am 4.3.2014 annimmt, weil ab diesem [X.]punkt die Notwendigkeit bestehe, dass der Kläger überwiegend im Sitzen arbeite, folgt allein aus dieser Notwendigkeit nach den [X.] noch keine ungewöhnliche Leistungseinschränkung. Zwar kann der Auswertung der Erwerbstätigenbefragung der [X.]I[X.][X.]/[X.]AuA von 2012 nach Anforderungsniveau ([X.]T-Drucks 18/3474 vom 4.12.2014, [X.]50) entnommen werden, dass 82 % der [X.] und Anlerntätigkeiten häufiges Stehen erfordern; gravierende Veränderungen dieser Zahl aus 2012 haben sich gegenüber 2018 nicht ergeben (vgl [X.]/[X.]renscheidt/[X.]ödefeld/[X.]/[X.]AuA, in [X.]AuA , Grundauswertung der [X.]I[X.][X.]/[X.]AuA-Erwerbstätigenbefragung 2018, Vergleich zur Grundauswertung 2006 und 2012, 2. Aufl 2019). Dies zeigt zwar einerseits, dass mit dem Ausschluss von stehenden Tätigkeiten eine für den Arbeitsmarkt grundsätzlich relevante Leistungseinschränkung des [X.] vorliegt. Andererseits folgt aus der Statistik im Umkehrschluss, dass 18 % der genannten Tätigkeiten nur manchmal, selten oder nie im Stehen ausgeübt werden. Angesichts der großen Gesamtzahl von Helfertätigkeiten (5,2 [X.], s oben) verbleibt es daher bei der Vermutung, dass noch ein ausreichend relevanter Arbeitsmarkt für den Kläger vorhanden ist. Allein wegen der [X.]eschränkung auf sitzende Tätigkeiten kann daher noch nicht von einer ungewöhnlichen Auswirkung auf die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Eine solche Auswirkung könnte sich zwar grundsätzlich in Verbindung mit weiteren ausgeschlossenen Arbeitsbedingungen ergeben (dazu [X.]. 7. b). Eine besondere Addierungs- und Verstärkungswirkung wird vom [X.] aber nicht hinreichend begründet und festgestellt. Hierfür reicht es im Übrigen auch nicht aus, dass sich die einzelnen Prozentwerte der für den Kläger jeweils ausgeschlossenen Arbeitsanforderungen aus der [X.]I[X.][X.]/[X.]AuA-Auswertung rein rechnerisch auf über 100 % aufaddieren lassen, da davon auszugehen ist, dass insoweit erhebliche Überschneidungen bestehen.

Die Summierungsvoraussetzungen können nicht deshalb dahinstehen, weil das [X.] festgestellt hat, dass für den Kläger kein geeigneter Verweisungsberuf benannt werden kann. Denn dadurch würde der Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes unterlaufen und in sein Gegenteil verkehrt.

Auf den Einwand der [X.]eklagten, das [X.] habe nicht in einem ersten [X.] festgestellt, dass der Kläger seinen bisherigen [X.]eruf nicht mehr ausüben könne, kommt es nicht an. Unabhängig davon ist ein solcher "erster [X.]" auch nicht geboten. Soweit sich die [X.]eklagte auf den [X.]eschluss des [X.] vom 19.12.1996 ([X.] 2/95 - [X.]SGE 80, 24 = [X.]-2600 § 44 [X.]) bezieht, lag diesem ein Fall zugrunde (vgl Vorlagebeschluss vom [X.] - 13 RJ 71/93 - juris), in dem zunächst die [X.]erufsunfähigkeit der Klägerin geprüft worden war. Ausgangspunkt jeder [X.]eurteilung der [X.]erufsunfähigkeit war der "bisherige [X.]eruf" (stRspr, vgl [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - 13 RJ 19/93 - juris Rd[X.] 31). Der bisherige [X.]eruf war zwar auch für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ohne [X.]edeutung (so ausdrücklich [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - 13 RJ 19/93 - juris Rd[X.] 31). Denn konnte ein Versicherter seinen bisherigen [X.]eruf noch ohne wesentliche Einschränkungen ausüben, so stand gleichzeitig fest, dass der Versicherungsfall der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht eingetreten war. Dies gilt im Grundsatz auch für das geltende Recht. Daraus folgt jedoch nicht, dass Ausgangspunkt jeder Prüfung der Erwerbsminderung die Feststellung des bisherigen [X.]erufs sein muss. Denn die Erwerbsminderung bezieht sich seit 1.1.2001 gerade nicht auf den bisherigen [X.]eruf, sondern auf das quantitative Leistungsvermögen und die "üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" (§ 43 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 2 SG[X.] VI). Wegen der Geburt des [X.] am 2.1.1964 - also nach dem Stichtag des § 240 Abs 1 [X.] 1 SG[X.] VI ([X.]) - kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung bei [X.]erufsunfähigkeit von vorneherein nicht in [X.]etracht. Daher muss auch nicht denklogisch vorweg geprüft werden, welcher von ggf mehreren ausgeübten [X.]erufen des [X.] der bisherige war (vgl dazu ua [X.]SG Urteil vom 26.4.2005 - [X.] 5 RJ 27/04 R - juris Rd[X.] 16).

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 13 R 7/18 R

11.12.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 15. September 2014, Az: S 7 R 2395/12, Gerichtsbescheid

§ 43 Abs 2 SGB 6, § 43 Abs 3 SGB 6, § 103 SGG, § 116 SGG, § 118 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18 R (REWIS RS 2019, 510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 510

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