Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.10.2012, Az. B 13 R 107/12 B

13. Senat | REWIS RS 2012, 1779

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisungstätigkeit - verschlossener Arbeitsmarkt - Benennungspflicht - Arbeitsunfähigkeit


Leitsatz

Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

2

Die 1970 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Facharbeiterin für Lebensmitteltechnik mit der Spezialisierung "Getränke" bis Juli 1990 tätig. Im [X.] daran war sie - mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit - als Reinigungskraft und bis Januar 2005 in Teilzeit im Geschäft ihres Ehemanns versicherungspflichtig beschäftigt.

3

Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Juli 2006 lehnte die Beklagte im Wesentlichen unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie [X.] vom 13.12.2006 ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]). Bei der Klägerin liege ein arbeitstägliches Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr für mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Absturzgefahr vor.

4

Das [X.] hat ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie K. vom [X.] eingeholt. Mit Urteil vom 20.10.2010 hat es die Klage abgewiesen, da die Klägerin nach den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen noch über ein Leistungsvermögen verfüge, mit dem sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

5

Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 4.10.2011) hat das L[X.] mit Urteil vom 18.1.2012 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren könne die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein. Sie könne mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Schichtarbeit, Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr, besonderem Zeit- und Leistungsdruck, Verantwortung für Personen oder Maschinen sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge seien ihr hingegen nicht mehr zumutbar. Sie könne Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten bewältigen, insbesondere seien erhöhte Anforderungen an ihre Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ausgeschlossen. Die Klägerin sei zudem nur in einer Tätigkeit in einem gut strukturierten und überschaubaren Arbeitsfeld mit sich wiederholenden Arbeitsabläufen sowie innerhalb eines kleinen Arbeitsteams einsetzbar. Eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei gegeben. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie auf psychiatrischem Fachgebiet durch eine rezidivierende depressive Störung mit einer leichtgradigen Symptomatik beeinträchtigt. Die depressiven Verstimmungen der Klägerin mit Antriebsmangel und Rückzugstendenzen träten allerdings lediglich phasenweise auf, eine manifeste depressive Erkrankung mit nachweislichen psychopathologischen Auffälligkeiten liege nicht vor. Dr. A. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die dysfunktionalen Erscheinungsformen ihrer Erkrankung - das ausgeprägte [X.] und Rückzugsverhalten, die fixierte Abwehr und der Verzicht auf aktive Kompensationsmöglichkeiten - willentlich beeinflussen könne und der Klägerin eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit an fünf Tagen in der Woche möglich sei. Insoweit seien [X.] bei einer leidensgerechten Arbeit krankheitsbedingt nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Klägerin bei zumutbarer Anstrengung in der Lage, ohne eine länger als insgesamt sechs Monate (pro Jahr) währende Arbeitsunfähigkeitszeit zu arbeiten. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich, weil bei ihr keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, die trotz ihrer sechsstündigen Einsetzbarkeit zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte.

6

Die Klägerin macht mit ihrer beim B[X.] erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.

8

1. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15.8.2012 ist nicht berücksichtigt worden, weil er nach Ablauf der bis zum 30.5.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 [X.]G). Er enthält auch nicht lediglich Vorbringen, der die Beschwerdebegründung vom [X.] verdeutlicht oder erläutert.

9

2. [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] 4-2600 § 77 [X.] Rd[X.] 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Fall klarer Antwort: s zB Senatsbeschluss vom 31.3.1993 - [X.] 3-1500 § 146 [X.]; B[X.] vom 30.3.2005 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 8).

Nach diesen Maßstäben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fragen:

        

"Ist eine Versicherte so lange nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit gem. § 43 [X.]B VI gemindert, wie ihre krankheitsbedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten bezogen auf ein Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten?"

                 
        

"Ist eine Versicherte gem. § 43 [X.]B VI auch dann noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen 'regelmäßig' bzw. 'in gewisser Regelmäßigkeit' im Rahmen der [X.] mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, wenn sie über diese Fähigkeit nur für sechs Monate innerhalb eines vollen Jahres verfügt?"

Die Fragen sind bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung wie folgt zu beantworten:

Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die [X.] voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 19.10.2011 (B[X.]E 109, 189 = [X.] 4-2600 § 43 [X.], Rd[X.] 19) darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom [X.] ([X.] 1827) die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht abgeschafft, sondern vielmehr für den Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nach § 43 [X.]B VI nF übernommen worden sind: Erwerbsfähigkeit iS des § 43 Abs 3 [X.]B VI nF setzt nicht nur voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit zu verrichten", sondern darüber hinaus, dass er damit in der Lage ist, "erwerbstätig" zu sein, dh unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Fähigkeit zur Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" in § 43 Abs 3 [X.]B VI nF ist § 44 Abs 2 [X.]B VI aF entnommen. Das Tatbestandsmerkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" knüpft an die Rechtsprechung des B[X.] zu den §§ 1246 und 1247 RVO bzw den §§ 43 und 44 [X.]B VI aF und die dort verwendete Begrifflichkeit an.

Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (s bereits B[X.] vom [X.] - B[X.]E 14, 207 = [X.] [X.] zu § 45 [X.]). Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (vgl bereits B[X.] vom 5.3.1959 - B[X.]E 9, 192, 194 f; B[X.] vom 26.9.1975 - [X.] 2200 § 1247 [X.]; B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.]; Senatsurteil vom 31.3.1993 - [X.] 3-2200 § 1247 [X.], stRspr). Allerdings hat das B[X.] entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl B[X.] vom 5.3.1959 - B[X.]E 9, 192, 194; B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.]; Senatsurteil vom 31.3.1993 - [X.] 3-2200 § 1247 [X.] S 44 f). Geklärt hat das B[X.], dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (B[X.] vom 5.3.1959 - B[X.]E 9, 192, 195; B[X.] vom [X.] - [X.] 2200 § 1247 [X.] S 27; B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 17).

Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten/Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten, deswegen nicht (voll) erwerbsgemindert sein kann. Denn auch dann können "häufige" Arbeitsunfähigkeiten vorliegen. Da dem Arbeitsverhältnis ein Dauerelement innewohnt, wird die erforderliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich an jedem Tag der Arbeitswoche erwartet (Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO [X.], 44 f). In diesem Zusammenhang hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass häufige, zeitlich nicht genau festliegende (nicht "einplanbare"), mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene [X.] den "unüblichen Arbeitsbedingungen" zuzuordnen sind (aaO [X.]) und Gesundheitsstörungen mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen können (aaO [X.]).

Damit kommt es darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" (vgl zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO Rd[X.]3 mwN) begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist. Dies ist Tatfrage und nicht allgemein vom B[X.] zu entscheiden. Bei derartigen Zweifeln ist mindestens eine Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO [X.]; s allgemein hierzu Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO Rd[X.] 26 ff; ferner Senatsbeschluss vom 10.7.2012 - B 13 R 40/12 B - Juris Rd[X.]). Ist dies (ggf nach entsprechenden arbeitsmarkt- und berufskundlichen Ermittlungen) nicht möglich, ist der Versicherte trotz eines an sich bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert, auch wenn die voraussichtlichen [X.] insgesamt sechs Monate/Jahr nicht überschreiten.

3. Soweit sich die Klägerin auf Verfahrensfehler beruft, genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G).

Die Klägerin rügt einen Verstoß des L[X.] gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G). Bei einer solchen Rüge muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das L[X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des L[X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s B[X.] vom 12.12.2003 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] mwN).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G gestellt und insbesondere bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Sie trägt zwar vor, sie habe im Schriftsatz vom 28.12.2011 geltend gemacht, dass im Hinblick auf die von der Sachverständigen Dr. A. gemachten Einschränkung, dass bei ihr "weiterhin krankheitsbedingte Ausfallzeiten oder Arbeitsunterbrechungen zu erwarten" seien, von einer "Erwerbsunfähigkeit" auszugehen sei, da sich kein Arbeitsplatz für jemanden finden lasse, bei dem derartige Ausfälle von vornherein zu erwarten seien, und zum Beweis dafür beantragt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein - wie die Klägerin - in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertretener Beteiligter kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl B[X.] vom [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 11 mwN). Beides ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erfolgt. Allein ihr Vorbringen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Inhalt seines Schriftsatzes vom 28.12.2011 in der mündlichen Verhandlung näher erläutert habe, reicht nicht aus. Die Klägerin macht auch nicht geltend, sie oder ihr Prozessbevollmächtigter sei vom L[X.] im Verhandlungstermin an der Stellung eines entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G iVm § 118 Abs 1 S 1 [X.]G, § 403 ZPO gehindert worden.

Dass die Klägerin die Entscheidung des L[X.] inhaltlich für falsch hält, ist für das [X.] unerheblich (vgl bereits B[X.] vom 26.6.1975 - [X.] 1500 § 160a [X.]).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 107/12 B

31.10.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Halle (Saale), 20. Oktober 2010, Az: S 13 R 390/09

§ 43 SGB 6, § 160a SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.10.2012, Az. B 13 R 107/12 B (REWIS RS 2012, 1779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1779

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 R 68/11 R (Bundessozialgericht)

Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - Benennungspflicht einer Verweisungstätigkeit


B 13 R 78/09 R (Bundessozialgericht)

Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - schwere spezifische Leistungsbehinderung - Verweisung - allgemeiner …


B 13 R 7/18 R (Bundessozialgericht)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit besonderer Addierungs- …


B 13 R 135/11 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung - …


B 13 R 40/12 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisungstätigkeit - verschlossener Arbeitsmarkt


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.