Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2012, Az. B 13 R 40/12 B

13. Senat | REWIS RS 2012, 4860

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisungstätigkeit - verschlossener Arbeitsmarkt


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist ein Anspruch des [X.] auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung.

2

Der im Jahre 1959 geborene Kläger beendete im Jahre 1988 sein an der [X.] begonnenes Studium im Bereich Vermessung. Nach einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer arbeitete er bis Ende 2003 als Vermessungsgehilfe in einem Ingenieurbüro.

3

Ein im Jahr 2004 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 3.1.2005; Widerspruchsbescheid vom [X.]; Urteile [X.] vom 19.12.2006 - [X.] R 109/05 - und [X.] vom [X.]/07).

4

Auch der im Juli 2007 gestellte Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 2.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 30.1.2008). Das [X.] hat die Klage nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (Befundberichte des behandelnden Nervenfacharztes und des Hausarztes; neurologisch-psychiatrische Gutachten der [X.] vom 12.12.2008 und des [X.] vom 15.6.2009 § 109 [X.]G>) abgewiesen (Urteil vom 6.11.2009).

5

Das L[X.] hat nach weiteren Sachverhaltsermittlungen (Befundbericht des behandelnden Nervenarztes vom [X.]; [X.] vom [X.]; ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen [X.] vom 2.10.2010) und nach Anhörung der Sachverständigen [X.] in der mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.9.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder voll oder teilweise erwerbsgemindert 43 Abs 1 und 2 [X.]B VI), noch erfülle er die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 [X.]B VI). Unter Berücksichtigung der medizinischen Ermittlungen sei sein Leistungsvermögen zwar qualitativ eingeschränkt, gleichwohl könne er sogar noch körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten. Eine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Es liege insbesondere keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die das [X.] derart einenge, dass Zweifel auftreten könnten, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten existierten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis ua auf B[X.], Großer Senat - B[X.]E 80, 24) stelle die eingeschränkte Fähigkeit des [X.], mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, keine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar.

6

Doch selbst wenn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung auch bei einem Leistungsvermögen für schwere körperliche Arbeiten ohne wesentliche weitere qualitative Einschränkungen möglich sein sollte, reiche die Leistungseinschränkung hinsichtlich der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit nicht aus, um eine weitgehende Einengung des Tätigkeitsspektrums zu begründen. Gegen eine weitergehende Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit spreche auch, dass der Kläger das ihm verschriebene Antidepressivum nicht im verordneten Umfang einnehme. Offenbar könne er auch Kontakt mit anderen Personen haben. Dies belege ua seine Tätigkeit als Vorsitzender des [X.] Dort nehme er an Vorstandssitzungen teil und sei Ansprechpartner für mögliche Interessenten. Da der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, habe der Senat dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, welche beruflichen Tätigkeiten der Kläger überhaupt noch ausüben könne, nicht nachgehen müssen.

7

Dem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 [X.]B VI) stehe entgegen, dass die vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Vermessungsgehilfe im Rahmen des sog [X.] des B[X.] (Hinweis auf B[X.] Urteile vom 20.7.2005 - [X.] [X.] 29/04 R und vom [X.] - B 8 KN 14/00 R) eine angelernte Tätigkeit darstelle. Auch insofern sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

8

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G: die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G), weil das L[X.] seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, und die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG). Schließlich rügt er Divergenz gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G.

9

II. 1. Soweit der Kläger die fehlende Einholung eines berufskundlichen Gutachtens rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.

Wenn der Kläger geltend macht, das L[X.] hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag,

        

"hilfsweise ein [X.] Gutachten zum Beweisthema einzuholen, welche beruflichen Tätigkeiten ihm überhaupt noch zumutbar sind"

 nachgehen müssen, liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Das L[X.] hat die beantragte Beweiserhebung zu Recht abgelehnt; zu weiteren Ermittlungen musste es sich nicht gedrängt fühlen (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]). Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag (vgl § 118 Abs 1 [X.]G iVm §§ 402, 403 ZPO) vorlag.

Das Berufungsgericht durfte die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens mit der Begründung übergehen, dass beim Kläger keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die das verbliebene Tätigkeitsspektrum soweit einengt, dass Zweifel auftreten könnten, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten gibt ([X.] Entscheidungsgründe, letzter Absatz). Hierzu hat das L[X.] unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet festgestellt, dass die Gesundheitsstörungen des [X.] (ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit gelegentlichen Panikattacken bei überfordernden Gruppensituationen, sekundärer Alkoholmissbrauch, beginnende Alkohol-Polyneuropathie der [X.] sowie ein etwaiges epileptisches Anfallsleiden) zu folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen führten: Keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, auf Gerüsten oder Leitern, in Nachtschicht oder an laufenden Maschinen; keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, an Übersicht und Aufmerksamkeit, keine Arbeiten mit längerem Kundenkontakt; Arbeiten mit kurzem Publikumskontakt, zB im Rahmen einer Materialausgabe, könnten jedoch abverlangt werden ([X.] Entscheidungsgründe, erster Absatz). Insgesamt sei der Kläger trotz der genannten Gesundheitsstörungen noch in der Lage, sogar körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden und mehr zu verrichten.

Ungeachtet dessen, ob die Rechtsprechung des B[X.] zur spezifischen Leistungsbehinderung bei einem Leistungsvermögen, das noch körperlich schwere Arbeiten umfasst, einschlägig ist (vgl B[X.], Großer Senat, B[X.]E 80, 24, 31 = [X.]-2600 § 44 [X.]), hat das L[X.] zutreffend ausgeführt, dass die Leistungseinschränkung, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, im Fall des [X.] jedenfalls keine schwere spezifische Leistungseinschränkung darstellt.

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der schweren spezifischen Leistungsbehinderung und der - hier nicht relevanten - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen einer Konkretisierung nur schwer zugänglich sind. Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert aber, dass immer dann, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (vgl zuletzt Senatsurteile vom [X.] [X.] - [X.] 4-2600 § 43 [X.]; und vom 19.10.2011 - [X.] R 78/09 R - NZS 2012, 302, zur Veröffentlichung in B[X.]E 109, 189 und [X.] 4-2600 § 43 [X.] vorgesehen). Der hierbei anzustellende Prüfungs- und [X.] richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw das [X.] die Entscheidung zur Frage einer - hier relevanten - schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen. Erforderlich ist eine Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (vgl Senatsurteile aaO, Rd[X.]3 bzw Rd[X.]4 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist das L[X.] zutreffend nicht von begründeten Zweifeln ausgegangen, dass der Kläger noch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Hierbei war insbesondere von Bedeutung, dass der Kläger nach Einschätzung der - mehrfach gehörten - Sachverständigen [X.] noch in der Lage war, mit Arbeitskollegen zu kommunizieren und selbst Tätigkeiten, die Kontakte mit fremden Personen erforderten, dann noch zumutbar waren, wenn sie von kurzer Dauer waren (zB bei der Materialausgabe). Zu diesen Tätigkeiten war der Kläger fähig, obwohl er nach den Feststellungen des L[X.] das ihm verordnete Antidepressivum offensichtlich nicht im verordneten Umfang einnahm. Das L[X.] hat damit die im Berufsalltag maßgebliche Einschränkung des [X.], mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, substantiiert geprüft und festgestellt, welche Tätigkeitsbereiche für ihn gleichwohl noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in Frage kommen. Zutreffend hat es festgestellt, dass keine überdurchschnittlichen qualitativen Leistungseinschränkungen vorlagen, die ernsthafte Zweifel an der Einsatzfähigkeit des [X.] in einem Betrieb aufkommen ließen. Auf die Notwendigkeit einer konkreten Benennung konnte sich der Kläger auf der Grundlage der Rechtsauffassung des L[X.] nicht berufen, weil er nach dessen Feststellungen zuletzt eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat.

Anhaltspunkte für ein ermessensfehlerhaftes Handeln im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung und die Wahl der Beweismittel (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - [X.] R 104/06 B - Juris RdNr 7 f; vom 10.5.2001 - [X.] [X.] 273/00 B - Juris; B[X.] [X.]-2200 § 1246 [X.] und [X.]3 S 120; vom 19.10.2011 - [X.] R 135/11 B - Juris Rd[X.]6) liegen nicht vor.

2. Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie bereits den Darlegungserfordernissen nicht entspricht (§ 160 Abs 2 [X.] iVm § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 4, [X.] RdNr 4 mwN).

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt der Kläger darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung durch den Vorhalt des L[X.], er sei laut [X.] Vorsitzender des [X.], "überrumpelt" worden sei. Sein psychischer Gesundheitszustand habe es ihm nicht erlaubt, eine sachlich fundierte Äußerung hierzu abzugeben; auch der Prozessbevollmächtigte sei nicht unterrichtet gewesen ([X.] Beschwerdebegründung).

Aus diesem Vortrag ergibt sich aber nicht der behauptete Verfahrensfehler. Selbst wenn die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen [X.] gestellt hat, hat er versäumt darzulegen, welcher Vortrag durch die Gehörsverletzung verhindert worden wäre; mithin, dass das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Hierfür ist die unsubstantiierte Ankündigung einer "sachlich fundierten Äußerung" allein nicht ausreichend ([X.] Beschwerdebegründung).

Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, weil das L[X.] keine weitere Beweiserhebung durchgeführt, sondern sein Urteil auf Spekulationen gestützt habe ([X.] Beschwerdebegründung), ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Denn nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von 128 Abs 1 S 1 [X.]G (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungspflicht) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat schon nicht behauptet, einen Beweisantrag gestellt zu haben.

3. Schließlich ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch insofern unzulässig, soweit der Kläger eine Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) geltend macht. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das L[X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des B[X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des L[X.] nicht den Kriterien entspricht, die das B[X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das L[X.] diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des L[X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.]4 [X.]2 mwN).

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Der Kläger trägt lediglich vor, dass das Berufungsurteil "bewusst von der Entscheidung des [X.] vom vgl B[X.] [X.]-2600 § 43 [X.], B[X.] [X.]-2600 § 43 [X.] und B[X.]E 81, 15 = [X.]-2200 § 1247 [X.]3 abgewichen" sei ([X.] Beschwerdebegründung). Damit macht der Kläger aber nichts anderes geltend, als dass die Entscheidung des L[X.] unrichtig sei, weil es die vom B[X.] entwickelten Maßstäbe nicht beachtet habe. Die Behauptung, dies sei "bewusst" geschehen, wird in keiner Weise substantiiert. [X.] wird lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Ein solcher Vortrag kann einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 40/12 B

10.07.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gelsenkirchen, 6. November 2009, Az: S 29 R 62/08, Urteil

§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 43 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2012, Az. B 13 R 40/12 B (REWIS RS 2012, 4860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4860

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