Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.07.2015, Az. B 5 R 16/15 R

5. Senat | REWIS RS 2015, 7744

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente vom [X.] bis 31.10.2013 im Zugunstenverfahren verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Teilruhen der gesetzlichen Altersrente wegen gleichzeitigen Bezugs einer Entschädigung für Abgeordnete des [X.] sei rechtmäßig. § 29 Abs 2 [X.] Abgeordnetengesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.2004 sei verfassungsgemäß. Die Rücknahme des ursprünglichen, eine ungekürzte Altersrente gewährenden Rentenbescheids sei auch im Übrigen rechtmäßig. § 45 Abs 2 bis 4 [X.] stünden einer Rücknahme nicht entgegen.

2

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Art 14, 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 [X.].

3

II. Die Revision des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

4

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 [X.] ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach [X.] der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur [X.]-1500 § 164 [X.] 3; [X.]-1500 § 164 [X.] 12 [X.]2, jeweils mwN; zustimmend [X.] SozR 1500 § 164 [X.] 17).

5

Zwar rügt der Kläger eine Verletzung von Art 14, 3 Abs 1 und 20 Abs 3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 [X.]. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris Rd[X.] 14 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris Rd[X.] 16). Hieran fehlt es.

6

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.] 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen (BSG Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.] 10 und [X.] § 164 [X.] 20). Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist ([X.] § 164 [X.] 12 S 17 und [X.] 20 [X.]3 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] 12 ff).

7

Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

8

Der Kläger versäumt es, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind aber die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 [X.]). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des [X.], die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9

Welchen aus seiner Sicht rechtlich relevanten Lebenssachverhalt das [X.] zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung nicht auf. Soweit sie auf [X.] bis 3 auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, fehlen Hinweise darauf, ob die wiedergegebenen Tatsachen Ausführungen des Berufungsgerichts sind. Lediglich auf [X.]2 der Revisionsbegründung erwähnt der Kläger Feststellungen des [X.] zu § 45 Abs 2 [X.] [X.] 3 [X.], die er als unrichtig bezeichnet. Zwar erhebt der Kläger gegen diese Feststellungen keine Verfahrensrüge, sodass das BSG an die angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl § 163 [X.] und [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 163 Rd[X.] 5a). Diese sind indes zu punktuell, um dem Senat allein anhand der Revisionsbegründung die Prüfung zu erlauben, ob die in Streit stehenden revisiblen Rechtsnormen auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden sind.

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 [X.] als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.].

Meta

B 5 R 16/15 R

22.07.2015

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 15. Februar 2012, Az: S 26 R 1240/11, Urteil

§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.07.2015, Az. B 5 R 16/15 R (REWIS RS 2015, 7744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7744

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