Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2014, Az. B 5 RE 1/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 8829

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Revisionsbegründung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 5.12.2011 hat das [X.] festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 19.7.2001 bis 1.7.2005, in dem er als Franchise-Nehmer ein [X.] leitete, gemäß § 2 S 1 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen ist.

2

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision strebt der Kläger die Klärung der Frage an, ob ein [X.] im sozialversicherungsrechtlichen Sinn generell als alleiniger Auftraggeber anzusehen bzw das Urteil des [X.] (B 12 R 3/08 R - [X.], 46 = [X.]-2600 § 2 [X.]) im sog [X.] auch zur Auslegung des § 2 S 1 [X.] beim "[X.]" heranzuziehen sei oder ob es anhand der Anlegung eines individuellen Maßstabs geboten sei, jeweils für den Einzelfall eine hiervon abweichende rechtliche Bewertung anzustellen. Diese Frage stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG dar, die klärungsbedürftig sei und allgemeine Bedeutung habe.

3

II. Die Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

4

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach [X.] der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl BSG [X.]-1500 § 164 [X.] 3; [X.]-1500 § 164 [X.] S 22, jeweils mwN; zustimmend [X.] SozR 1500 § 164 [X.]7).

5

Der Kläger rügt weder einen Verfahrensmangel noch macht er die Verletzung einer Rechtsnorm geltend. Zwar geht es ihm ersichtlich um die Klärung des Anwendungsbereichs des § 2 S 1 [X.]. Dass das [X.] diese Vorschrift unzutreffend ausgelegt hat, behauptet die Revisionsbegründung indes nicht, sondern überlässt diese Entscheidung dem Revisionsgericht.

6

Doch selbst wenn man zu Gunsten des [X.] davon ausginge, dass er eine Verletzung des § 2 S 1 [X.] 9 [X.] durch das Berufungsgericht rügen will, wäre die Revision nicht ordnungsgemäß begründet. Der Kläger legt zumindest nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (ua Senatsbeschluss vom [X.] R 28/12 R - Rd[X.] 5; vgl auch [X.] vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.]1; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris Rd[X.]4 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris Rd[X.]6). Hieran fehlt es.

7

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: [X.] vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.]0 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.] 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen (BSG Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.]0 und [X.] § 164 [X.] 20). Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl [X.] § 164 [X.] S 17 und [X.] 20 [X.]3 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] f; vgl auch BVerwG Beschluss vom [X.] - 5 C 3/81 - Juris Rd[X.] 3; BVerwG Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37/88 - Juris Rd[X.] 7).

8

Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

9

Der Kläger versäumt es bereits, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber maßgebend (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des [X.], die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

Welchen aus seiner Sicht relevanten Lebenssachverhalt das [X.] zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung jedoch nicht auf.

Darüber hinaus geht der Kläger nicht auf die Gründe des angefochtenen Urteils ein, das insbesondere die Bedeutung des Begriffs "Auftraggeber" in § 2 S 1 [X.] unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] (aaO) darstellt und diese Entscheidung unter Auswertung des vom Kläger abgeschlossenen Franchise-Vertrages auf den hiesigen Fall überträgt. Der Kläger hätte in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, die in der Revisionsbegründung insoweit anzugeben gewesen wären, deutlich machen müssen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und aus welchen Gründen er die dort vertretene Rechtsauffassung nicht teilt. Die Revisionsbegründung des [X.] erschöpft sich indes darin, wie bei der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG zu formulieren und auf deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit sowie allgemeine Bedeutung hinzuweisen.

Die nicht formgerecht begründete Revision ist ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung [X.] gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Meta

B 5 RE 1/14 R

09.01.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Lübeck, 22. Februar 2011, Az: S 6 R 183/08, Urteil

§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2014, Az. B 5 RE 1/14 R (REWIS RS 2014, 8829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8829

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