Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2013, Az. B 5 R 28/12 R

5. Senat | REWIS RS 2013, 9252

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 25.1.2012 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Bewertung der von ihm in der [X.] vom [X.] bis 30.9.1967 beim [X.] geleisteten Dienstzeiten nach § 256 Abs 3 S 1 Halbs 2 [X.] verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: § 256 Abs 3 S 1 Halbs 2 [X.] sei auf den Kläger nicht anwendbar. Die Regelung erfasse nach ihrem Wortlaut eindeutig nur [X.]en, in denen aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet worden sei. Die Einbeziehung von [X.]en beim [X.] in diese Vorschrift könne daher nur aufgrund zusätzlicher ausdrücklicher Anordnung oder wegen einer durch übergeordnetes Recht gebotenen Gleichstellung erfolgen; diese Voraussetzungen lägen im Fall des [X.] nicht vor. Erst mit Wirkung ab 18.1.1969 sei in § 42a Abs 1 Wehrpflichtgesetz ([X.]) eine an die Wehrpflicht anknüpfende Grenzschutzdienstpflicht geschaffen worden und habe § 42a Abs 2 [X.] die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst angeordnet. Vor dem 18.1.1969 habe es an einer den Gesetzgeber bindenden gleichen Ausgangssituation für Grundwehrdienstleistende einerseits und Dienstleistende im [X.] andererseits gefehlt.

2

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, der Ansicht des Berufungsgerichts, dass § 256 Abs 3 [X.] allein im Sinne des Wortlauts auszulegen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Gruppe von Personen, die wie er vor dem 18.1.1969 freiwillig Vollzugsdienst beim [X.] geleistet hätten, seien in diesem Fall schlechter gestellt als diejenigen, die diesen Dienst nach dem Stichtag notgedrungen verrichtet hätten. Ein sachlicher Grund für diese Schlechterstellung sei nicht ersichtlich. Außerdem ergebe sich aus § 256 Abs 3 [X.], dass eine Gleichbehandlung der Wehr- und Zivildienstleistenden habe erfolgen sollen. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, diejenigen Bürger auszunehmen, die anstelle des Wehrdienstes freiwillig Polizeivollzugsdienst abgeleistet hätten, nur weil dies vor Januar 1969 geschehen sei.

3

II. Die Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

4

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach [X.] der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur [X.]-1500 § 164 [X.] = NZS 2008, 389; [X.]-1500 § 164 [X.], jeweils mwN; zustimmend [X.] SozR 1500 § 164 [X.] 17).

5

Zwar rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 256 Abs 3 S 1 Halbs 2 [X.]. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris Rd[X.] 14; vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R Juris Rd[X.] 16). Hieran fehlt es.

6

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.] 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen (BSG Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.] 10 und [X.] § 164 [X.] 20). Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist ([X.] § 164 [X.] 12 S 17 und [X.] 20 [X.]3 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] 12 ff).

7

Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

8

Der Kläger versäumt es bereits, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des [X.], die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9

Welchen aus seiner Sicht rechtlich relevanten Lebenssachverhalt das [X.] zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung nicht auf. Soweit die Begründung bruchstückhaft auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt ([X.]), fehlen Hinweise darauf, ob die wiedergegebenen Tatsachen Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen.

Darüber hinaus ist der Kläger nicht ausreichend auf die Gründe des Berufungsurteils eingegangen. Das [X.] hat insbesondere auf [X.] und 12 seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes und des Dienstes im [X.] vor dem 18.1.1969 aus verschiedenen Gründen - zB Dienst als [X.] des [X.]es mit vollen Dienstbezügen gegenüber dem Dienst als Wehrpflichtiger in der [X.] nur gegen [X.] - nicht miteinander vergleichbar gewesen seien, sodass den Gesetzgeber keine Pflicht getroffen habe, vor diesem Termin den Grundwehrdienst mit dem Dienst im [X.] gleichzustellen. Auf diese Argumente ist die Revisionsbegründung nicht eingegangen. Sie erschöpft sich vielmehr in der gegenteiligen Behauptung, dass es keinen vernünftigen Grund dafür gegeben habe, Wehrpflichtige und Dienstleistende beim [X.] ungleich zu behandeln.

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Meta

B 5 R 28/12 R

13.02.2013

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Würzburg, 15. Juli 2008, Az: S 14 R 4575/07, Urteil

§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2013, Az. B 5 R 28/12 R (REWIS RS 2013, 9252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9252

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 RE 1/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Revisionsbegründung


B 5 R 32/14 R (Bundessozialgericht)

Anforderungen an die Begründung einer Revision im sozialgerichtlichen Verfahren - Zulässigkeit einer Revision - Verfahrensdauer …


B 5 R 18/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an Revisionsbegründung


B 12 KR 16/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an 5. Senat des BSG wegen Festhaltung …


B 5 R 137/22 B (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.