Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. XII ZB 70/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1874

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[X.][X.]/01
vom 13. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen [X.] zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbe-schluss vom 9. März 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 667 f.). b) Hat ein kommunaler [X.] am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine [X.] in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Warte-zeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10 a [X.]. c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversiche-rung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der [X.] vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren [X.] unter Anrechnung der als [X.] zurückgelegten [X.]en als ruhege-haltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaf-ten, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als [X.] gesichert erscheint. [X.], Beschluss vom 13. September 2006 - [X.]/01 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschluss-beschwerde des [X.]s wird der Beschluss des 18. Zivil-senats - Senat für Familiensachen - des [X.] in [X.] vom 5. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das [X.] in [X.] zurückverwiesen. [X.]: bis 10.000 • Gründe: A. Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. 1 [X.] Die am 29. März 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 19. Juni 1991 zugestellten Scheidungsantrages durch Verbundurteil vom 11. Juni 1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. 2 - 3 - Sowohl die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) als auch der im Jahre 1943 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) waren im [X.]punkt dieser Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aktive Beamte und haben während der gesetzlichen Ehezeit (1. März 1973 bis 31. Mai 1991, § 1587 Abs. 2 [X.]) ausschließlich beamtenrechtliche [X.]sanwartschaften erworben. Der Ehemann war als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe [X.]) in einer Landesbehörde tätig, bis er im Jahre 1985 erstmals zum Mitglied des Be-zirksamtes T. in [X.] gewählt und unter Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnis zum Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe [X.]) ernannt wurde. Dieses Amt bekleidete der Ehemann - nach einer Wiederwahl im Jahre 1989 - auch am [X.], das in die bis zum Jahre 1992 laufende Wahlperiode fiel. Da der Ehemann bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die erforderliche achtjähri-ge Wartezeit für den Anspruch auf ein Ruhegehalt als [X.] nicht erreichen konnte, erteilte der Versorgungsträger zur Höhe der beamtenrechtli-chen Versorgung des Ehemannes im Erstverfahren eine Auskunft auf der Grundlage der Besoldung seines früheren Amtes als Oberamtsrat, deren [X.] - nach Hochrechnung der gesamtruhegehaltfähigen Dienstzeit auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze am 30. November 2008 - mit monatlich 1.950,48 DM angegeben wurde. Dem standen auf Seiten der Ehefrau beamten-rechtliche Versorgungsanwartschaften gegenüber, deren Ehezeitanteil der [X.] mit 815,73 DM mitgeteilt hatte. In der Erstentscheidung wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Auskünfte in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zugunsten der Ehefrau [X.] der gesetzli-chen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 567,37 DM, bezogen auf den 31. Mai 1991, begründet wurden. 3 - 4 - Der Ehemann wurde am 29. Juli 1992 als Mitglied des Bezirksamtes T. in [X.] für eine weitere Wahlperiode wiedergewählt und am 13. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seither beamtenrechtliche Versorgungs-bezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe [X.]. 4 5 Mit Schreiben vom 18. Februar 1996 stellte die Ehefrau den Antrag, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die geänderte Besol-dung des Ehemannes abzuändern. Das Amtsgericht - Familiengericht - holte neue [X.] ein; dabei ging es davon aus, dass die [X.] Versorgungsanrechte des Ehemannes nunmehr nach der Besol-dungsgruppe [X.] zu bestimmen seien. Durch Beschluss vom 8. April 1997 [X.] das Familiengericht die im Verbundurteil enthaltene Regelung zum [X.] dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes auf dem [X.] der Ehefrau Renten-anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.702,64 DM begründet wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Im [X.] des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehefrau wegen Dienstunfähigkeit am 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt. Ein in diesem Zusammenhang ge-stellter Antrag der Ehefrau auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit aus den im Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen [X.] wurde von der Beteiligten zu 1, der damaligen Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte, mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehefrau in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeitragszeiten im Umfang von drei Jahren aufzuweisen habe; ein hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Ehefrau durch ein vom Familiengericht an das [X.] weitergeleitetes Schreiben vom 24. Juni 1999 "gemäß § 1587 b Abs. 4 6 - 5 - [X.]" die "Rückübertragung der [X.] in die Beamtenversor-gung". Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 änderte das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.507,87 DM begründet wurden. I[X.] Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des Familiengerichts in der Sache nur insoweit korrigiert werden müsse, als für die Ehefrau aufgrund ihres vorzeitigen Ruhestands geänderte Versorgungsaus-künfte zu berücksichtigen seien. Der Ehemann sei am Ende der Ehezeit als [X.] Beamter auf [X.] gewesen. Zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 11. Juni 1992 sei seine Wiederwahl als [X.] nicht sicher gewesen, so dass zu diesem [X.]punkt noch nicht festgestanden habe, dass er entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezüge erwerben werde. Allerdings habe schon bei [X.] eine Aussicht auf Wiederwahl bestanden; eine derartige Wiederwahl könne daher im [X.] nach § 10 a [X.] berücksichtigt werden. 7 Den in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrech-ten des Ehemannes in Höhe von monatlich 4.216,74 DM stünden beamten-rechtliche Versorgungsanrechte der Ehefrau in Höhe von 1.201,01 DM gegen-über, so dass in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der Ausgleich durch [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung für die 8 - 6 - Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes vorzunehmen sei. Der Umstand, dass die Ehefrau daraus keinen Anspruch auf Zahlung einer In-validitätsversorgung erwerbe, reiche nicht aus, um eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 [X.] zu rechtfertigen. Denn der Ehefrau verbleibe als Beamtin der Anspruch auf [X.] nach den allge-meinen Vorschriften. Die Anwendung des § 10 a Abs. 3 [X.] zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht, weil ihm auch nach Durchführung des [X.] Einnahmen verblieben, welche die [X.] erheblich überstiegen. 9 II[X.] Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen weite-ren Beschwerden beider Parteien. Nachdem der Ehemann seine - von einem nicht beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte - weitere Beschwerde zurückgenommen hatte, hat er sich dem Rechtsmittel der Ehefrau angeschlossen. Die Ehefrau erstrebt mit ihrer Beschwerde eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 [X.], während sich der Ehemann mit der [X.] dagegen wendet, dass das Be-schwerdegericht ebenso wie das Familiengericht im Abänderungsverfahren seine Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besol-dungsgruppe [X.] in den Wertausgleich eingestellt hat. 10 - 7 - B. 11 Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 12 [X.] Weitere Beschwerde der Ehefrau 13 Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau allerdings gegen die Auffassung des [X.], dass im vorliegenden Fall keine Abänderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 [X.] in Betracht kommt. 1. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] eröffnet die Durchbrechung der [X.] Rechtskraft der Erstentscheidung beim Vorliegen bestimmter abschlie-ßend geregelter Abänderungsgründe. Der wichtigste Abänderungsgrund ist die Veränderung des Wertunterschiedes der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte (§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Ein zur Klarstellung aufgeführter [X.] ist die erstmalige Einbeziehung der im [X.]punkt der Erstentscheidung fälschlich oder zu Recht als verfallbar be-handelten und damit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse-nen Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 10 a Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Ohne gleichzeitige Veränderung des Wertunterschiedes eröffnet die Änderung der Ausgleichsform nur dann den Einstieg in das [X.], wenn ein fälschlich oder zu Recht dem schuldrechtlichen [X.]sausgleich überlassenes Anrecht spätestens im [X.]punkt der [X.] durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 [X.]) oder durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 [X.]) öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, weil die für das Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung die Realtei-14 - 8 - lung eingeführt oder der Versorgungsträger öffentlich-rechtlichen Status erlangt hat (§ 10 a Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Diese drei Abänderungsgründe regeln den Einstieg in das Abänderungsverfahren abschließend (Senatsbeschluss [X.] 133, 344, 352 ff.), so dass ein Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] je-denfalls nicht allein darauf gestützt werden kann, der Versorgungsausgleich sei entgegen der Erstentscheidung nach § 1587 b Abs. 4 [X.] in anderer Weise zu regeln. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass eine auf § 1587 b Abs. 4 [X.] ge-stützte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs auch dann der [X.] unterliegt, wenn sich die für die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit (oder der Zweckverfehlung) maßgeblichen Umstände geändert haben, weil nach dem Rechtsgedanken des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] eine Abän-derung immer dann in Betracht komme, wenn der Ausgleich nicht zur gebote-nen Begründung oder Übertragung von Anrechten im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich geführt hatte ([X.], [X.], 4. Aufl., § 10 a [X.] Rdn. 6). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil das Begehren der Ehefrau umgekehrt darauf gerichtet ist, den durch Begründung von Anrechten im öffent-lich-rechtlichen Wertausgleich geregelten Versorgungsausgleich einer [X.] Regelung zu unterstellen. Dieses [X.] ist für sich genom-men einem Verfahren nach § 10 a [X.] nicht zugänglich. 15 2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings insoweit anders ge-lagert, als der Einstieg in das Abänderungsverfahren nicht über die begehrte Änderung der Ausgleichsform, sondern über eine Änderung des Wertunter-schiedes nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgt ist. Indessen hat das Be-schwerdegericht zu Recht die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertaus-gleichs durch Begründung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung 16 - 9 - im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 [X.]) unter den hier [X.] Umständen weder als zweckverfehlt noch als unwirtschaftlich angesehen. 17 a) Beamten- und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden gemäß § 1587 b Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Ver-sorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhande-nen oder noch zu schaffenden [X.] gesetzliche Renten-anwartschaften begründet werden (Quasi-Splitting). Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Auftei-lung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlos-sen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.]. 3; [X.]/[X.]-Stielow/[X.], [X.] § 1587 [X.]. 14; [X.]/[X.] [X.], 13. Aufl. § 1587 [X.]. 18; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar [Stand September 2004] [X.]. 2 Nr. 2.2 zu § 57). Die Versorgungsanrechte eines Beamten beruhen auf einem sich aus dem öffent-lich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ergebenden fortdauernden [X.] gegen den Dienstherrn auf Alimentation und Fürsorge nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. [X.] NVwZ 2004, 1109, 1111). Besoldung und [X.] sind insoweit die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses garantierte Gegenleistung, um dem Beamten zum einen den standesgemäßen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu ermöglichen und ihn zum anderen von der aus Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen - auch über seinen Tod hinaus - freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern ([X.]E 39, 169, 201 f.). In dieser Weise steht die Alimentation des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn in einem untrennbaren Zusammenhang mit den [X.] 10 - beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Daneben sind auch systemimmanente Besonderheiten einer Invaliditätsversorgung nach [X.] Grundsätzen zu berücksichtigen. Zur geschützten [X.] gehört sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz (Art. 33 Abs. 5 GG) des Beamtenstatus schließt es daher aus, die Frage der fürsorglichen Verpflichtung des Dienstherrn zur Versorgung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach anderen Maßstäben zu beurteilen als danach, ob der Beamte seine Dienstpflichten entweder in dem konkreten Amt, in das er berufen worden ist, oder in einem anderen amtsge-mäßen Aufgabengebiet noch erfüllen kann (vgl. hierzu [X.], 476). Solche Grundsätze können auf "statusfremde" Personen keine unmittel-bare Anwendung finden, so dass für diesen Personenkreis der Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen [X.] oder beamtenähnlichen Anrecht nur nach systemfremden Maßstäben [X.] werden könnte. Ob diese grundsätzlichen Erwägungen auch dann einer realen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte entgegenstehen, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen, ist umstritten (für die sog. [X.] Realteilung [X.] 1993, 313, 317 ff.; [X.]/[X.], [X.] [Bearbeitung Januar 2004] § 1587 [X.]. 21 f.; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 11.Aufl., § 1587 [X.]. 11; ablehnend dagegen [X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 18, [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 2 Nr. 2.2. zu § 57; vgl. nunmehr auch Abschlussbericht der vom [X.] eingesetzten [X.] 'Strukturreform des Versorgungsausgleichs' vom 27. Oktober 2004, [X.] ff.). Das bedarf hier aber keiner näheren Erörterung. Der mögliche Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Gewährung eines [X.]es aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eines an-deren Beamten lässt sich jedenfalls nicht aus dem Alimentationsanspruch [X.] - 11 - gen den eigenen Dienstherrn herleiten. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für den Ge-setzgeber auf keinen Fall die Pflicht ergab, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln, auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ste-hen (so auch [X.] aaO S. 317). b) Die vom Gesetzgeber gewählte Form des öffentlich-rechtlichen [X.]s mit dem Grundsatz der Bündelung aller Versorgungsan-wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt grundsätzlich einen geeigneten Weg dar, um die verfassungsrechtlich gebotene gleiche Berechti-gung der Ehegatten am gemeinschaftlich erworbenen Versorgungsvermögen (Art. 6 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG) zu realisieren (vgl. zuletzt [X.] [X.], 1000, 1001). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten [X.] unterliegt § 1587 b Abs. 4 [X.] strengen Maßstäben (Jo-hannsen/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 44). Die Vorschrift ist nur dort an-wendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigen-ständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann. 19 c) Zur Anwendung des § 1587 b Abs. 4 [X.] bei einem im Beamten-verhältnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung bezogen (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 667 f. zu § 23 Abs. 2 a AVG). 20 aa) Die maßgebliche Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geän-dert. Nach allgemeiner Ansicht werden durch die im Versorgungsausgleich be-gründeten oder übertragenen Anrechte keine Pflichtbeitragszeiten in der [X.] - setzlichen Rentenversicherung vermittelt (vgl. [X.], 107, 109 ff.). Dies hat zur Folge, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Be-amter in der Regel die so genannte [X.] mit Pflichtbeitrags-zeiten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 [X.]) nicht erfüllen kann (vgl. zu den Ausnahmen Strötz [X.] 1993, 65, 72) und schon deshalb keinen Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Da im Versorgungsausgleich keine Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, können die hierdurch erworbenen Anrechte auch nicht bei der vorübergehen-den Erhöhung des [X.] nach § 14 a Abs. 2 [X.] berücksich-tigt werden. Denn diese Erhöhung wird einem vor der Verbeamtung rentenver-sicherungspflichtig beschäftigten Beamten nur wegen der von ihm zurückgeleg-ten, aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (vgl. dazu BVerwG [X.] 11 Art. 3 GG Nr. 481). Der im Wege des Quasi-Splittings durchgeführte [X.]sausgleich kann dem Beamten in dieser Hinsicht allerdings mittelbar durch die Heranziehung der erworbenen Anrechte zur Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 [X.]) zugute kommen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 5 Nr. 3.2. zu § 14 a; Kümmel/[X.], Beamtenversorgungsgesetz [Stand Februar 2006], § 14 a Rdn. 20). [X.]) Der Senat hat seinerzeit ausgeführt, dass die mit dem [X.] angestrebte Verbesserung der [X.] Sicherung des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten durch die - in der Regel - ausbleibenden Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Höhe der Invaliditätsversorgung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. [X.] sei gegen dieses Risiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er 22 - 13 - bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der [X.] beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (§ 36 Abs. 1 [X.]) gehöre. In anderen Fällen der Einbuße seiner Dienstfähigkeit habe der Beamte - die Erfüllung der beam-tenrechtlichen Wartezeit vorausgesetzt - nach Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf ein [X.] nach den allgemeinen Vorschriften. Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Po-sition zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 [X.] führt, überwiege für den Beamten die [X.]angung eines Anspruchs auf ein Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des [X.] Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 Abs. 1 [X.] nicht gekürzt werde (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 aaO S. 668). d) Diese Senatsrechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zu-stimmung gefunden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 45; RGRK/Wick, [X.], 12. Aufl., § 1587 [X.]. 87; [X.]/[X.][X.], [X.], § 1587 [X.]. 57; [X.]/[X.], Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 [X.]. 46; [X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 118; wohl auch [X.] aaO [X.]. 5.3; [X.]/ Künkel/[X.], Handbuch des [X.] [Stand: Februar 2001] V Rdn. 321.2), aber auch Kritik erfahren ([X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 282). Insbesondere sind im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleich-behandlung von dienstunfähigen Beamten und erwerbsgeminderten Arbeit-nehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten im Falle der Frühinvalidität geäußert worden, weil sich die im Versorgungsaus-gleich erworbenen Anrechte für einen erwerbsgeminderten Arbeitnehmer beim Bezug einer Invaliditätsversorgung wegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 [X.] unmittelbar rentensteigernd auswirken (vgl. [X.] aaO S. 314 f.). Dem vermag 23 - 14 - der Senat angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht zu folgen. 24 aa) Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde. Zwar wird dadurch der Zugang zur Invaliditätsversorgung im jeweiligen Versorgungssystem eröffnet, allerdings un-ter völlig andersartigen Voraussetzungen. Der für den Zugang zur [X.] maßgebliche Gesichtspunkt, die verminderte Leistungsfähigkeit aus-schließlich statusbezogen anhand der Anforderungen des dem Beamten über-tragenen (oder eines gleichwertigen) Amtes zu beurteilen, ist dem System der gesetzlichen Rentenversicherung fremd, und zwar insbesondere nach dem In-krafttreten des [X.] wegen verminderter [X.] vom 20. Dezember 2000 ([X.]l. I, S. 1827), durch das die bisherigen Kategorien der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beseitigt wurden. Nach der neuen Rechtslage kommt es bei der Feststellung der Minderung der [X.] nur noch auf das Leistungsvermögen des Versicherten in zeitlicher Hinsicht an, und zwar in jeder denkbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen [X.]. Das für die ehemalige Berufsunfähigkeitsrente bedeutsame [X.] der subjektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit, welches dem [X.] zumindest in dem [X.]en des von dem [X.] entwi-ckelten Mehrstufenschemas (st. Rspr.; vgl. hierzu [X.], 201, 203 f.) eine Absicherung seines beruflichen Status gewährleistete, spielt - ausgenommen im Übergangsrecht (§ 240 Abs. 1 [X.]) - keine Rolle mehr, und zwar aus Sicht des Reformgesetzgebers auch deshalb, weil sich der Berufsschutz als unerwünschte Privilegierung von Versicherten mit besonderer Ausbildung und in herausgehobener Beschäftigung auswirkte (vgl. Wannagat/[X.], [X.] [Stand: September 2005] Vor §§ 43-45 [X.] Rdn. 8). - 15 - [X.]) Der Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente aus den im [X.]sausgleich erworbenen Anrechten unterliegt im System der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Anspruchsteller den gleichen Regeln. Fehlt es bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten an den persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weil sein Leistungsvermögen nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang herab-gesetzt ist, würde er beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich un-gleich behandelt. 25 Eine gewisse Ungleichbehandlung besteht nur in den Fällen, in denen Ruhestandsbeamte zwar die persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzli-che Erwerbsminderungsrente erfüllen würden, der Zugang zu dieser [X.] aber ausschließlich an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert. Diese Fälle werden - gemessen an der Gesamtzahl aller Frühpensio-nierungen wegen Dienstunfähigkeit - allerdings eher selten vorkommen. [X.] der Versorgungssituation eines Beamten und eines Arbeitnehmers be-stehen aber selbst dann noch solche grundlegenden systembedingten Unter-schiede, dass eine Ungleichbehandlung gleichermaßen erwerbsgeminderter Beamter und Arbeitnehmer dadurch noch gerechtfertigt ist. [X.] kann aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung für den Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit mit einer Vollalimentation rechnen, die für ihn die Funktionen sowohl der Grund- als auch der Zusatzversorgung übernimmt (vgl. hierzu zu-letzt [X.] NVwZ 2005, 1294, 1300; [X.] 155, 132, 138). Demgegenüber sichert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente einem sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer lediglich eine Grundversorgung, und es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass etwaige betriebliche [X.] auch das [X.] abdecken. 26 - 16 - Darüber hinaus hat sich die Versorgungslage derjenigen dienstunfähigen Beamten, die vor ihrer Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, im Hinblick auf die vorübergehende Erhöhung des [X.] nach § 14 a [X.] bereits seit dem 1. Januar 1992 insoweit verbessert, als der Anspruch auf die Erhöhung des [X.] wegen der in der gesetz-lichen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht mehr dar-an geknüpft ist, dass der dienstunfähige Beamte gleichzeitig die regelmäßig strengeren persönlichen Voraussetzungen für die Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl. hierzu [X.] 1993, 59, 60). 27 [X.] ist deshalb zu seiner [X.] Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit auf die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht in gleichem Maße angewiesen wie ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer. An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich auch nach der Einführung eines so genannten [X.] für die wegen Dienst-unfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 14 Abs. 3 [X.]) zum 1. Januar 2001 nichts geändert, zumal die Auswirkungen des [X.] gerade für jüngere Beamte durch die gleichzeitig (wieder) vorgenom-mene Verdopplung der Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 [X.]) weitgehend abgefangen werden (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1 Nr. 2.2. zu § 13; Beschlussempfehlung des [X.]. 13/10322, [X.]). 28 cc) Für den Beamten wird daher durch die Übertragung von [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung der Zweck des [X.]sausgleichs nicht verfehlt, zumal sich in einem Invaliditätsfall die durch den Ausfall der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehende "Versorgungslücke" in der Regel nur in einem zeitlich überschaubaren Umfang bis zum Zugang zu einer gesetzlichen Altersrente eröffnet. Weder der [X.] - 17 - ne Gleichheitssatz noch der [X.] gebieten daher eine Abwei-chung von der gesetzlichen Ausgleichsform des Quasi-Splittings durch eine anderweitige Regelung im Sinne von § 1587 b Abs. 4 [X.]; allein der Umstand, dass sich eine anderweitige Regelung für den Berechtigten im Einzelfall als wirtschaftlicher darstellen könnte, reicht für die Anwendung des § 1587 b Abs. 4 [X.] nicht aus (vgl. [X.] aaO [X.]. 5.3). Ob die Sachlage anders beurteilt werden kann, wenn am Ende der Ehezeit bei einem vergleichsweise jungen Beamten eine Dienstunfähigkeit sicher zu erwarten (so [X.]/[X.] aaO) oder zusätzlich zum Verlust der Invaliditätsversorgung eine weitere Benachteiligung des Berechtigten durch [X.] bei der Umwertung nicht-volldynami-scher Anrechte zu besorgen ist (so [X.]/Künkel/[X.] aaO), braucht un-ter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. I[X.] [X.] des Ehemannes 30 Demgegenüber hält die Auffassung des [X.], dass für den Versorgungsausgleich die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemannes als Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe [X.]) maßgeblich geworden sei, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 31 Nach § 3 a Abs. 2 des [X.]er Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der [X.]er ([X.]) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) tritt ein Mitglied mit Ablauf seiner Amtszeit erst dann - mit Ansprüchen auf eine beamtenrechtliche Versorgung - in den Ruhestand, wenn es dem Bezirksamt seit acht Jahren angehört hat. Wenn ein Mitglied des [X.] mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand versetzt wird, ist es zu diesem [X.]punkt zu entlassen (§ 3 a Abs. 3 [X.]). Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, hatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1991 noch kein [X.] - 18 - gungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus seinem [X.] als [X.] erworben, weil er selbst beim voraussichtlichen Ablauf der seinerzeit laufenden Wahlperiode Ende 1992 dem Bezirksamt noch keine acht Jahre angehört hätte. 33 1. Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl ver-bundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als [X.] im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] berücksichtigt werden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (- [X.] Z[X.]1/89 - FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (- [X.] ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.). In diesen beiden Entscheidungen ging es allein darum, ob bei einem kommunalen Wahlbeamten die Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] an der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze oder am Ablauf der Amtszeit auszurichten ist. Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum [X.]punkt der letzten mündlichen Ver-handlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwai-gen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] Rech-nung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - [X.] Z[X.]1/89 - aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415). Die genannten Entscheidun-gen verhielten sich somit allein zur Berechnung des Ehezeitanteils, nicht aber zu der hier streitigen Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit aus [X.] öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis überhaupt schon ein Versorgungs-anrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hat. 2. Als kommunaler [X.] war der Ehemann Beamter auf [X.]. Bei [X.] ist zunächst zu prüfen, ob sie nach Ablauf ihrer Amtszeit die erfor-derlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllen. Ist dies 34 - 19 - nicht der Fall, sind sie grundsätzlich aus dem Dienstverhältnis zu entlassen und gemäß § 8 [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 a Rdn. 72). Es entstehen in diesem Falle keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften; insoweit unter-scheidet sich die Rechtsstellung eines entlassenen [X.] nicht von der Rechtsstellung eines [X.] oder eines [X.]soldaten, bei denen der Wert ihrer während der Amtszeit erdienten Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ebenfalls nur mit dem [X.] ist ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 a Rdn. 18 f.). Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass der [X.] bereits vor der Ernennung zum [X.] in einem [X.] Dienstverhältnis zum Land [X.] gestanden hat. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 [X.] wird ein Mitglied des Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung [X.] mit Dienstbezügen war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, auf einen innerhalb eines Monats zu stellenden Antrag von seiner früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis übernom-men. Am Ende der Ehezeit bestand deshalb für den Ehemann wegen der im Bezirksamt zurückgelegten [X.]en nicht nur die Anwartschaft auf eine Nachver-sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die bereits verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung im Falle seiner Rückführung in das vorherige Dienstverhältnis, weil daran keine besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft waren. Da eine solche Rückführung im Falle der Entlassung des Ehemannes als [X.] auch zu erwarten war, beruht die Erstentscheidung zu Recht auf den Auskünften zu seinen [X.] Versorgungsanwartschaften aus dem vorherigen Dienstverhältnis und dem dort übertragenen Amt als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe [X.]), und zwar unter Anrechnung der im Bezirksamt zurückgelegten und bis zum [X.] der Wahlperiode noch zurückzulegenden [X.]en als ruhegehaltfähigen 35 - 20 - Dienstzeiten. Bessere Erkenntnisse liegen insoweit nicht vor, so dass es auf die von dem Beschwerdegericht zunächst eingeholten Auskünfte zum fiktiven Nachversicherungswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ankommt. 36 3. Demgegenüber hing am Ende der Ehezeit die Realisierung einer Ver-sorgung als [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) noch von der Wie-derwahl des Ehemannes nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit im Jahre 1992 ab. Ob der durch die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit ermöglichte Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft als [X.] im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] Berücksichtigung [X.] kann, ist mit Blick auf die Tragweite der gesetzlichen Stichtagsregelung zu beurteilen. Dabei ist zwischen tatsächlichen [X.] Veränderungen der [X.], die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, und solchen Veränderungen zu unterscheiden, die keinen Bezug zum ehezeitli-chen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem auch nach Einführung des § 10 a [X.] an dem Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs festhält (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 - [X.] ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Insoweit kommt es hier auch für das Abänderungsverfahren darauf an, ob der Ehemann bereits in der Ehezeit eine hinreichend verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Ver-sorgung als [X.] hatte. Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehe-zeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamten-verhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbe-schlüsse [X.] 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - [X.] - 37 - 21 - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei [X.]soldaten (Senats-beschlüsse [X.] 81 aaO [X.] ff.; vom 11. November 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - [X.] ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei [X.] (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein [X.] als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Vor-aussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als [X.]soldat oder Widerrufsbeamter in die [X.] nach dem [X.] fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebens-zeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fikti-ven) [X.] zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 [X.] zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist. Nach den gleichen Maßstäben sind auch die Versorgungsaussichten ei-nes kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen. Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach [X.] statt[X.]den Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen [X.] Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Vorausset-zungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nache-hezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Abänderungsverfahren außer Betracht bleibt ([X.]/[X.] aaO § 10 a [X.] Rdn. 41 und 51). 38 - 22 - 4. Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu [X.] sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der [X.] für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. No-vember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbe-schluss vom 18. September 1991 - [X.] ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). Daher ist den durch den Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand am 13. [X.] eingetretenen Veränderungen bei der Berechnung des Ruhege-haltsatzes und des Ehezeitanteils Rechnung zu tragen, weil die der Erstent-scheidung zugrunde liegende Hochrechnung der ruhegehaltfähigen [X.]en auf das Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2008 nicht mehr den tatsächli-chen Verhältnissen entspricht; insoweit handelt es sich um die einem Verfahren nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 [X.] ohne weiteres zugängliche rückwirkende Än-derung des ehezeitbezogenen Wertes der bereits in der Ehezeit gesichert be-gründeten Aussichten des Ehemannes auf eine beamtenrechtliche Versorgung aus seinem früheren Dienstverhältnis. Dies wird sich unter den hier [X.] Umständen im Ergebnis voraussichtlich zugunsten der Ehefrau auswirken, so dass eine Revision der Erstentscheidung zu ihren Gunsten - wenn auch nicht in dem vom Beschwerdegericht angenommenen Umfang - zu erwarten steht. Die Annahme, dass eine solche Abänderung angesichts der wirtschaftli-chen Verhältnisse der Parteien für den Ehemann eine unbillige Härte im Sinne von § 10 Abs. 3 [X.] bedeuten könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - [X.] ZB 169/90 - aaO), liegt nach den insoweit zutreffen-den Ausführungen des [X.] fern. 39 - 23 - II[X.] Die angefochtene Entscheidung kann gegenüber den Rechtsmitteln beider Parteien auch deshalb keinen Bestand haben, weil das [X.] die Absenkung des [X.] in der Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 ([X.]l. I, [X.]) naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte. Da beiden Ehegatten [X.]sbezüge gewährt werden, welche die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] übersteigen, wird sich die Absenkung des [X.] voraussichtlich auch auf beide Ehegatten auswirken (arg. § 69 e Abs. 3 Satz 2 [X.]). Dabei ist die Absenkung des [X.] für den individuellen [X.]satz von 1,875 auf 1,79375 bei der Berech-nung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstruhegeldsatz nicht erreicht wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - [X.] ZB 229/01 - [X.], 98, 99, auch zur Behandlung des [X.] im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich). 40 - 24 - Gleiches gilt für die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen, die mit dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor im [X.] zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. [X.] aaO m.w.[X.]). 41 [X.] [X.] [X.] [X.] Ri[X.] Dose ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.1997 - 148 [X.] - KG [X.], Entscheidung vom 05.02.2001 - 18 UF 4189/97 -

Meta

XII ZB 70/01

13.09.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. XII ZB 70/01 (REWIS RS 2006, 1874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1874

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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