Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. XII ZB 191/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2371

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[X.][X.]/06 vom 22. Juli 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1587, 1587 a, 1587 b Ein kommunaler [X.] hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Ver-sorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungs-aussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwart-schaft auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewer-ten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des [X.] auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entschei-dung erfolgt. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2009 - [X.]/06 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juli 2009 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 13. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die am 30. März 1994 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 22. Dezember 2004 zugestellten Antrag durch Urteil vom 24. Oktober 2005 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom [X.] des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 18. November 1965) bei der [X.] auf das [X.] der Antragsgegnerin (im [X.] - 3 - den: Ehefrau, geboren am 15. September 1964) bei der [X.] in Höhe von monatlich 157,88 •, bezo-gen auf den 30. November 2004, übertragen wurden. 3 Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Ehemann in der Ehezeit (1. März 1994 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der [X.] [X.] beamtenrechtliche [X.]en in Höhe von monatlich 1.172 •, bezogen auf das [X.], erworben. Dabei ist der Umstand berücksichtigt, dass der Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit - als [X.] (Bürgermeister) der [X.] [X.] wiedergewählt worden ist und bei Ende der neuen Amtsperiode die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand - mit der Folge einer beamtenrechtlichen Versorgung - erfüllt werden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das [X.] in Höhe von monatlich 150,25 • sowie ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.] und der Länder in Höhe von monatlich 30,71 • erworben, das das Oberlandesge-richt als im Anwartschaftsstadium statisch angesehen und anhand der Barwert-verordnung (in der ab dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung) in ein [X.] Anrecht in Höhe von monatlich 9,56 • umgerechnet hat. 4 Von dem sich ergebenden Ausgleichsbetrag von [1.172 • - 150,25 • - 9,56 • = 1.012,19 • : 2 =] 506,10 • hat das [X.] für die Ehefrau - im Hinblick auf den Höchstbetrag (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) - gesetzliche Rentenanwartschaften nur in Höhe von monatlich 411,55 •, bezogen auf den 30. (richtig:) November 2004, begründet und ihr im Übrigen den schuldrechtli-chen [X.] vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bewertung seiner in 5 - 4 - der Ehezeit erworbenen Versorgung auf der Grundlage einer fiktiven Nachver-sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrebt. I[X.] 6 Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Nach Auffassung des [X.]s ist für die Beurteilung von [X.]en eines Wahlbeamten nicht das Ende der Ehezeit, sondern der [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebend. Sei der Wahlbeamte zu diesem [X.]punkt bereits wiedergewählt, so sei für die Be-stimmung, ob eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht vorliege, das Ende der neuen Wahlperiode heranzuziehen. Dies gelte auch im vorliegen-den Fall: Die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften sei nicht erst nach dem Ende der Ehezeit entstanden; sie habe vielmehr nur eine andere Wertigkeit erhalten. Diese Wertigkeit sei der Berechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legen; ein Ausgleich auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversiche-rung komme nicht in Betracht. Anders als bei einer Beförderung oder beim Wechsel eines [X.]soldaten in die [X.] handele es sich bei der Wiederwahl eines Bürgermeisters nach [X.] nicht um eine einem Statuswechsel vergleichbare Veränderung ohne hinreichenden Bezug zur Ehe-zeit. Zwar habe der Wahlbeamte eine Wiederwahl zu überstehen; überstehe er diese erfolgreich, ändere sich aber an seinem grundlegenden Status als Beam-ter auf [X.] im Verhältnis zur vorangehenden Wahlperiode nichts. [X.] gingen auch die Vorschriften für Beamte auf [X.], die auf die Wiederwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters entsprechende Anwendung fänden, da-7 - 5 - von aus, dass bei einer Wiederwahl das Beamtenverhältnis als nicht unterbro-chen gelte (§§ 132, 134 [X.]; § 66 Abs. 4 [X.]). 8 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 a) Grundsätzlich können bei der Erstentscheidung über den [X.] - nach dem Rechtsgedanken des § 10 a [X.] - auch solche auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der [X.] berücksichtigt werden, die erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der letz-ten tatrichterlichen Entscheidung eintreten (ausführlich [X.]/[X.]/ [X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36, [X.] § 10 a Rdn. 5). Dies gilt allerdings nur für solche tatsächlichen [X.] Veränderungen, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, nicht aber für solche, die kei-nen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem am Grundsatz [X.] Erwerbs festhält und derartige Änderungen deshalb auch einer Be-rücksichtigung im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] nicht zugänglich sind (vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - [X.] ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 14. Januar 2009 - [X.] ZB 74/08 - [X.], 586, 588). b) Um eine Änderung, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstat-bestand aufweist, handelt es sich auch bei der erst nachehezeitlich erfolgten Wiederwahl des Ehemannes als Bürgermeister. Dessen zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung) wird erst aufgrund dieser Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer [X.] nach beamtenrechtlichen 10 - 6 - Grundsätzen. In der Ehezeit hatte der Ehemann eine solche Anwartschaft auf Beamtenversorgung noch nicht erworben. 11 Der [X.] hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrecht-lichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beam-tenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaf-ten ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet ([X.]sbe-schlüsse [X.] 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der [X.] sowohl bei [X.]soldaten ([X.]s-beschlüsse [X.] 81 aaO [X.] ff.; vom 11. November 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - [X.] ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei [X.] ([X.]sbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstver-hältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Vor-aussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als [X.]soldat oder Widerrufsbeamter in die [X.] nach dem [X.] fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebens-zeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fikti-ven) [X.] zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des [X.] in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist. Nach denselben Maßstäben sind, wie der [X.] nach Erlass der hier [X.] Entscheidung dargelegt hat, auch die Versorgungsaussichten ei-nes kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen: Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach [X.] [X.] - 7 - denden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen [X.] Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Vorausset-zungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nache-hezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt ([X.]sbeschluss vom 13. September 2006 - [X.] ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub I[X.] 3.; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 10 a [X.] Rdn. 41 und 51). Aus den vom [X.] angeführten [X.] vom 18. September 1991 (- [X.] ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11. Januar 1995 (- [X.] ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.) ergibt sich, wie der [X.] bereits dargelegt hat, nichts Gegenteiliges ([X.]sbe-schluss vom 13. September 2006 - [X.] ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub I[X.]1.). Beide Entscheidungen betreffen nur die Ermittlung des Ehezeitanteils der beamtenrechtlichen [X.] eines Wahlbeamten in Fällen, in denen der Beamte nach dem [X.], aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung wiedergewählt wird; über die Frage, unter welchen Vorausset-zungen sich die Versorgungsaussicht eines solchen Beamten bereits in der E-hezeit so verfestigt hatte, dass für die Zwecke des Versorgungsausgleichs be-reits von einer beamtenrechtlichen [X.] im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist, besagen sie nichts. 3. Die angefochtene Entscheidung kann auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das [X.] das [X.] der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwart-schaft liegt nach Auskunft des [X.] zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift zu-13 - 8 - grunde, die sich für die am 15. September 1964 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte [X.]. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 14 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundle-gend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "[X.]" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die [X.]-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sogenannten rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die [X.] gehört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften ge-mäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 [X.] (i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den [X.] von 4 • geteilt und da-durch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in [X.] wird. Der IV. Zivilsenat des [X.] hat nach Erlass des angefoch-tenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]-S für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist ([X.] 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff., und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.] - [X.], 1343, 1345). Der [X.] hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. aus-führlich [X.]sbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] ZB 87/06 - [X.], 211, 212 und - [X.] ZB 53/06 - [X.], 303, 304 sowie vom 18. [X.] 2009 - [X.] ZB 54/06 - [X.], 950, 952). 16 b) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutge-brachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum [X.] erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt ([X.] 174, 127, 175). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der [X.]-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. [X.] 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]-S auf § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen ([X.] 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Über-gangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben ([X.] 174, 127, 177). Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der [X.] mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]-S bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-gangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im 17 - 10 - Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im [X.] zwischen der Ehefrau und der [X.] maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsaus-gleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ([X.]sbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] ZB 87/06 - [X.], 211, 213 und - [X.] ZB 53/06 - [X.], 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - [X.] ZB 54/06 - [X.], 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der [X.] bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bemessenen [X.]s angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 15. September 1964 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. II[X.] Der [X.] vermag - schon im Hinblick auf die ungewisse Bewertung des von der Ehefrau erworbenen [X.]s - in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das [X.] zurückzuver-weisen. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 18 1. Die Versorgung des Ehemannes wird nach dessen zum [X.] bestehendem fiktiven Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung zu bewerten sein. Da dieser - an sich im Wege des [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichende - Anspruch aber aufgrund der [X.] Wiederwahl des Ehemannes voraussichtlich zu einem [X.] nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erstarken wird, ist - nicht anders als bei einem [X.]soldaten, dessen Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist 19 - 11 - (vgl. [X.] 81, 100 = FamRZ 1981, 856) - von einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht auszugehen, deren Höhe sich zwar, wie dargelegt, nach dem fiktiven [X.] bemisst, die ihrer Art nach aber in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Qua-si-[X.] auszugleichen ist . 20 2. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der [X.] wird das Oberlan-desgericht nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil dieses Anrechts ein-zuholen haben (zur Aussetzung des Verfahrens und zur Ermittlung des [X.] vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - [X.] ZB 178/05 - [X.], 591, 594 und vom 18. Februar 2009 - [X.] ZB 54/06 - [X.], 950, 952 f.). [X.] [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2005 - 4 F 328/04 - [X.], Entscheidung vom 13.09.2006 - 18 UF 305/05 -

Meta

XII ZB 191/06

22.07.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. XII ZB 191/06 (REWIS RS 2009, 2371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2371

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