Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2019, Az. XII ZB 284/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8323

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung bei nachehezeitlicher Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten; Bewertung des Anrechts; Begriff des Ausgleichswerts bei nur begrenzt durchgeführtem Wertausgleich in der Erstentscheidung


Leitsatz

1. Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2 VersAusglG (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46).

2. In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.

3. Hat sich eine Wertänderung ergeben, die in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 23. Mai 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Wert: 3.162 €

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

2

Auf den am 23. Dezember 1991 zugestellten Antrag wurde die am 2. Dezember 1980 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch Urteil vom 24. September 1992 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen hatte die Ehefrau während der Ehezeit vom 1. Dezember 1980 bis zum 30. November 1991 keine Versorgungsanwartschaften, der Ehemann hingegen ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 1) sowie ein Anrecht auf Beamtenversorgung bei der Stadt [X.] (Beteiligte zu 2) erworben.

3

Der Ehemann war bei Eheschließung zunächst als Angestellter des [X.] tätig. Mit Wirkung vom 1. September 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf [X.] zum hauptamtlichen Beigeordneten der Beteiligten zu 2 ernannt und als kommunaler [X.] nach der Besoldungsgruppe [X.] besoldet. Nach seiner Wiederwahl schloss sich ab dem 1. September 1987 eine zweite sechsjährige Amtszeit an.

4

Das Familiengericht legte der Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgung eine Gesamtdienstzeit des Ehemanns bis zum 31. August 1993 zugrunde. Durch Urteil vom 24. September 1992 wurden der Ehefrau im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) gesetzliche Rentenanrechte von monatlich 22,60 [X.] übertragen. Außerdem wurden zu ihren Gunsten im Wege des [X.] - bis zur Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB - gesetzliche Rentenanrechte von monatlich 889,08 [X.] begründet. Hinsichtlich des verbleibenden volldynamischen [X.] (monatlich 542,74 [X.] zum 30. November 1991) wurde auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

5

Aufgrund eines Beschlusses des Magistrats der Beteiligten zu 2 vom 16. August 1993 führte der Ehemann die Amtsgeschäfte eines hauptamtlichen Beigeordneten über den 31. August 1993 hinaus weiter, bis er in das Amt wiedergewählt und zum 21. Oktober 1993 erneut in das Beamtenverhältnis auf [X.] berufen wurde. Aus diesem Amt schied er am 27. November 1997 aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Direktwahl zum Oberbürgermeister der Beteiligten zu 2 aus. Das nach der Besoldungsgruppe [X.] besoldete Amt des Oberbürgermeisters übte der Ehemann infolge zweier Wiederwahlen ununterbrochen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 26. November 2015 aus.

6

Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Dezember 2016 eine Altersrente.

7

Auf den im Oktober 2015 eingegangenen Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. November 2015 abgeändert. Es hat das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns mit einem Ausgleichswert von 0,5454 Entgeltpunkten intern geteilt und im Wege der externen Teilung zulasten seines Anrechts bei der Beteiligten zu 2 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 3) mit einem Ausgleichswert von 444,52 € begründet. Bei der Bewertung des Beamtenanrechts hat das Familiengericht die im rechtskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beteiligten zu 2 vom 12. November 2015 ausgewiesene Gesamtdienstzeit von 41,74 Jahren, den ebenfalls ausgewiesenen [X.] von 71,75 % sowie das Grundgehalt der Besoldungsgruppe [X.] nebst [X.] und Stellenzulage zugrunde gelegt.

8

Das [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

B.

9

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Beschwerdegericht hat seine bei juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich sei abzuändern, weil das Anrecht des Ehemanns auf Beamtenversorgung eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 [X.] iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfahren habe. Bei der geschäftsführenden Amtsausübung nach der zum 31. August 1993 beendeten Amtszeit handele es sich ebenso wie bei der zum 21. Oktober 1993 erfolgten (Wieder-)Ernennung zum hauptamtlichen Beigeordneten und den anschließenden Wahlen zum Oberbürgermeister jeweils um Umstände, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf den Ehezeitanteil der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns zurückwirkten. Denn diese Umstände wirkten sich auf die Höhe des während der Ehezeit erworbenen Beamtenanrechts aus. Der Bezug zur Ehezeit werde dadurch hergestellt, dass der Ehemann aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung beziehe, deren [X.] sich neben den bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten [X.]en auch nach den infolge der späteren Wiederwahl oder Ernennung in ein anderes Amt zurückgelegten [X.]en richte. Sowohl die nachehezeitliche Erhöhung des [X.]es als auch die damit einhergehende Änderung des nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 [X.] zu bestimmenden Verhältniswerts wirkten auf den Ehezeitanteil zurück. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amt am Ende der Ehezeit bereits vorhersehbar gewesen seien.

Der Ehemann beziehe eine einheitliche Beamtenversorgung, für deren Höhe ausweislich des [X.] vom 12. November 2015 sämtliche bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten sowie weitere als berücksichtigungsfähig ausgewiesene [X.]en maßgeblich seien. Auch während der [X.]en der geschäftsführenden Amtsausübung habe das Amtsverhältnis gemäß § 41 Satz 2 der [X.] Gemeindeordnung ([X.]) ruhegehaltsfähig fortbestanden, ohne dass der Ehemann mit Ablauf der am 31. August 1993 endenden Wahlperiode in den Ruhestand zu versetzen gewesen sei.

Eine Nichtberücksichtigung der nach dem 31. August 1993 zurückgelegten Dienstzeiten würde den Ehemann so stellen, als sei sein Versorgungsanspruch zum überwiegenden Teil während der Ehe [X.] worden, obwohl er das Amt, aus welchem sein Versorgungsanspruch resultiere, nach der Ehezeit deutlich länger ausgeübt habe. Dies widerspräche der gesetzlichen Systematik des [X.] von Beamtenversorgungen, die aufgrund der gebotenen zeitratierlichen Bewertung so zu behandeln seien, als habe der Versorgungsberechtigte die Versorgungsansprüche gleichmäßig über die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit verteilt erworben.

Bei der Bewertung des Anrechts auf Beamtenversorgung sei der [X.] von 71,75 % anzusetzen, der auch dem Festsetzungsbescheid vom 12. November 2015 zugrunde liege. Diese bestandskräftige Festsetzung sei im Verhältnis zwischen dem Ehemann und seinem Dienstherrn bindend, da beim Ausgleich einer laufenden Versorgung das tatsächlich bezogene Ruhegehalt maßgeblich sei. Im Übrigen ergebe sich der [X.] von 71,75 % auch für Beamte auf [X.], deren Beamtenverhältnis seit dem 31. Dezember 1991 ununterbrochen fortbesteht (§ 17 Abs. 8 des [X.] Beamtenversorgungsgesetzes - H[X.]), aus dem auch auf sie anzuwendenden § 14 Abs. 6 Satz 5 H[X.].

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 51 Abs. 1 [X.] ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 [X.] teilt.

1. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, insbesondere im Hinblick auf die Wertgrenzen nach § 51 Abs. 2 [X.] iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, erfüllt sind. Denn die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemanns unterlag einer [X.] Veränderung, die auf deren Ausgleichswert zurückgewirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung geführt hat.

a) Zur Ermittlung des [X.] des Anrechts auf Beamtenversorgung hat das Beschwerdegericht mit Recht die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung herangezogen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Denn nach § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist auch ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht, für das in der [X.] die zeitratierliche Bewertung maßgeblich wäre, in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 bis 3 [X.] zeitratierlich zu bewerten. Dabei sind gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Annahmen für die höchstens erreichbare [X.]dauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Der Wert des Ehezeitanteils eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts auf Beamtenversorgung ergibt sich also grundsätzlich nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 3 [X.], indem das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden [X.]dauer und der bis zum Eintritt in den Ruhestand tatsächlich erreichten [X.]dauer mit der [X.]en Beamtenversorgung multipliziert wird.

Gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der für die Bewertung des Anrechts maßgebliche [X.]punkt weiterhin das Ende der Ehezeit. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben solche [X.] Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der bei [X.] bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. Dies betrifft namentlich nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen. Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] unberührt (vgl. §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Solche Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern ([X.]sbeschluss vom 7. März 2018 - [X.] 408/14 - FamRZ 2018, 894 Rn. 18 f. mwN).

aa) Gemessen hieran ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die vom Ehemann nach dem 31. August 1993 bis zum Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] berücksichtigt hat.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten als höchstens erreichbare [X.]dauer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] die [X.] bis zum Ende der Wahlperiode zugrunde zu legen, die in dem für die letzte tatrichterliche (Ausgangs-)Entscheidung maßgebenden [X.]punkt läuft. Denn eine noch ungewisse Wiederwahl rechtfertigt keine Hochrechnung der Gesamtdienstzeit auf die Regel- oder eine besondere Altersgrenze (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 21. November 2018 - [X.] 303/18 - FamRZ 2019, 191 Rn. 13; vom 11. Januar 1995 - [X.] 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September 1991 - [X.] 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).

Erfolgt die Wiederwahl indessen noch vor der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, ist die Verlängerung der Gesamtdienstzeit hinreichend gewiss und kann deshalb bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden ([X.]sbeschlüsse vom 11. Januar 1995 - [X.] 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September 1991 - [X.] 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).

(2) Erfolgt eine Wiederwahl erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich und ist daher rückschauend betrachtet die Gesamtdienstzeit zu gering bemessen und deshalb der ehezeitlich erlangte Teil der Versorgung zu hoch bewertet worden, kommt eine Korrektur des Ausgleichs durch ein Abänderungsverfahren in Betracht (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 21. November 2018 - [X.] 303/18 - FamRZ 2019, 191 Rn. 15 mwN; vom 11. Januar 1995 - [X.] 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September 1991 - [X.] 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).

(3) Vereinzelt wird vertreten, die nachehezeitlich erfolgte Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten könne nur dann auf den Ehezeitanteil zurückwirken, wenn sie nach den bei [X.] objektiv gegebenen Verhältnissen naheliegend war (so [X.], 795, 798; [X.] BGB/Bergmann [Stand: 1. November 2018] § 44 [X.] Rn. 25; BeckOGK/Müller-Tegethoff [X.] [Stand: 1. Februar 2019] § 51 Rn. 40.1; vgl. auch [X.] [X.], 1673, 1675 zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Ministerversorgung).

Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie kann sich insbesondere nicht auf die zu ihrer Begründung herangezogenen [X.]sentscheidungen vom 22. Juli 2009 ([X.] 191/06 - [X.], 1743) und vom 13. September 2006 ([X.] 70/01 - FamRZ 2007, 30) stützen. In beiden Entscheidungen hatte der [X.] ausgeführt, dass ein kommunaler [X.], der zum Ende der Ehezeit die für eine beamtenrechtliche Versorgung erforderliche Dienstzeit noch nicht zurückgelegt hat, zunächst lediglich eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung), aber noch keine Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung erworben hat. Der [X.] hat für diesen Fall weiterhin den Grundsatz herangezogen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet. Dies hat der [X.] sowohl bei [X.]soldaten als auch bei [X.] mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als [X.]soldat oder Widerrufsbeamter in die [X.] nach dem [X.] fällt. Diese noch zum früheren Recht entwickelten Grundsätze sind inzwischen gesetzlich in §§ 16 Abs. 2, 44 Abs. 4 [X.] verankert worden.

Hängt die Realisierung der Versorgungsaussicht eines Wahlbeamten vom Ausgang einer nach dem [X.] stattfindenden Wiederwahl ab, so kann auch für ihn angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Es verbleibt dann vielmehr bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Ersterwerb einer beamtenrechtlichen Position nicht zu berücksichtigen ist ([X.]sbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - [X.] 191/06 - [X.], 1743 Rn. 10 ff. und vom 13. September 2006 - [X.] 70/01 - FamRZ 2007, 30, 35).

Daraus, dass es für die Frage des Ersterwerbs eines beamtenrechtlichen Anrechts auf den in der Ehezeit angelegten und gewöhnlich zu erwartenden Verlauf ankommt, folgt jedoch keineswegs, dass auch die Berücksichtigung einer Dienstzeitverlängerung als schlichter Bewertungsfaktor eines in der Ehezeit bereits verfestigt begründeten Beamtenanrechts von ihrer Erwartbarkeit im Sinne eines naheliegenden Verlaufs abhinge. Rückwirkende Veränderungen in der Bewertung eines ehezeitlich bereits verfestigten Anrechts werden nämlich grundsätzlich nicht daraufhin überprüft, ob sie einem gewöhnlich zu erwartenden Verlauf entsprechen, sondern es werden lediglich Fälle des späteren beruflichen Aufstiegs ("Karrieresprung") oder des zusätzlichen persönlichen Einsatzes ausgeschieden.

(4) Vorliegend war der Ehemann bei [X.] in seiner zweiten sechsjährigen Amtszeit als hauptamtlicher Beigeordneter tätig und hatte bereits einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch erlangt, der bei der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege des [X.] ausgeglichen worden ist. Daher stellt sich die Frage der [X.] Verfestigung einer Versorgungsaussicht von vornherein nicht. Der ursprünglichen Bewertung des beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs war zutreffend das Ende der seinerzeit laufenden Wahlperiode zugrunde gelegt worden. Im Rahmen der Abänderungsentscheidung sind indes auch die vom Ehemann nach dem 31. August 1993 abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen.

(a) Zwar stellt die nachehezeitliche Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich einen individuellen Umstand dar, der keinen Ehezeitbezug aufweist. Denn erst die erneute Wahl führt dazu, dass der Beamte auf [X.] seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängern und dadurch seinen [X.] erhöhen kann. Sie wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil ebenso zurück wie etwa die nachehezeitliche Entschließung eines Beamten auf Lebenszeit, seine Dienstzeit zu verlängern (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. Juni 2018 - [X.] 102/17 - FamRZ 2018, 1500; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 1 Rn. 77 f.; [X.] FamRZ 2019, 193).

Ein [X.], der wiedergewählt oder in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt wird, erhält aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung. Sein Beamtenverhältnis gilt als nicht unterbrochen (vgl. § 66 Abs. 4 [X.] und § 17 Abs. 3 H[X.]). Für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis sieht § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - ohne Ausnahme - die zeitratierliche Bewertung vor, wobei für die Gesamtdienstzeit grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob die Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde ([X.]sbeschluss vom 20. Juni 2018 - [X.] 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 19). Durch die zeitratierliche Bewertung wird eine Linearisierung der unterschiedlichen Versorgungszuwächse während der Dienstzeit erreicht. Demgegenüber würde eine konkrete Zuordnung des [X.] bei der Bestimmung des Ehezeitanteils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob die Ehezeit in einer durch hohe oder geringe Zuwächse geprägten Phase lag ([X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 2 Rn. 100).

(b) Ließe man die vom Ehemann nach dem 31. August 1993 abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] außer Betracht, widerspräche dies der gesetzlich vorgesehenen zeitratierlichen Bewertung eines Beamtenanrechts. Der Ehemann hatte ausweislich der Ausgangsentscheidung in 20,51 Dienstjahren bis zum 31. August 1993 bereits ein Versorgungsanrecht in Höhe von ca. 5.340 [X.] [X.]. In den darauf folgenden 22,25 Jahren bis zum Eintritt in den Ruhestand ist lediglich ein Versorgungszuwachs in Höhe von ca. 1.300 [X.] eingetreten. Infolge der bis zum 26. November 2015 abgeleisteten Dienstzeiten steht dem Ehemann - ausgehend von der Besoldungsgruppe [X.] - eine Gesamtversorgung in Höhe von ca. 6.640 [X.] zu. Von dieser Gesamtversorgung wäre nach der Ausgangsentscheidung bei einem Ehezeitanteil von 2.863,64 [X.] ein Ausgleichswert in Höhe von 1.431,82 [X.] an die Ehefrau abzugeben, obwohl die Ehezeit nur rund ein Viertel der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (insgesamt 41,74 Jahre) ausmacht. Die Ehefrau würde also davon profitieren, dass die Ehezeit (zufällig) in eine Phase hoher Versorgungszuwächse gefallen ist. Genau dies soll durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vermieden werden. Daher sind alle nach dem 31. August 1993 bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten des Ehemanns auch bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu berücksichtigen.

(c) Dies umfasst auch die [X.] vom 1. September bis zum 20. Oktober 1993, in der der Ehemann die Amtsgeschäfte eines hauptamtlichen Beigeordneten aufgrund eines entsprechenden Magistratsbeschlusses weiterführte, bevor er zum [X.] wiedergewählt wurde. Die Vorschrift des § 41 Satz 2 [X.] sieht ausdrücklich vor, dass für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte das bisherige Amtsverhältnis weiter besteht. Die geschäftsführende Amtsausübung verlängert also das bestehende Amtsverhältnis, so dass diese [X.] ebenfalls ruhegehaltsfähig und damit der Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen ist.

bb) Auch die Berücksichtigung der weiteren, im Festsetzungsbescheid vom 12. November 2015 ausgewiesenen [X.]en bei der Gesamtdienstzeit im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um Ausbildungszeiten und Tätigkeitszeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst, die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können (§ 17 Abs. 7 H[X.]). Hat der Dienstherr - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, dass (bestimmte) [X.]en als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind diese sogenannten Kann-[X.]en im Rahmen der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] ebenfalls zugrunde zu legen (vgl. [X.]sbeschluss vom 4. März 1981 - [X.] 598/80 - FamRZ 1981, 665, 666), selbst wenn sie nicht zu einem Versorgungszuwachs führen (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. Juni 2018 - [X.] 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 22). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

cc) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht einen [X.] von 71,75 % zugrunde gelegt, weil auch die Beamtenversorgung des Ehemanns von der allgemeinen Absenkung des [X.]es betroffen ist (§ 14 Abs. 6 Satz 5 H[X.]). Dass entgegen der Rechtsbeschwerde nicht ein [X.] von lediglich 50 % in Ansatz kommt, errechnet aus 42 % [X.] für die ersten acht Dienstjahre zuzüglich je 2 % [X.] für vier weitere Dienstjahre (vgl. § 66 Abs. 2 [X.] aF), folgt bereits daraus, dass versorgungsrechtlich eine einheitliche Dienstzeit bis zum Eintritt des Ehemanns in den Ruhestand mit Ablauf des 26. November 2015 anzunehmen ist.

dd) Unter Heranziehung der vom Ehemann bei [X.] erreichten Besoldungsgruppe [X.] und unter Außerachtlassung seines [X.] Aufstiegs in die Besoldungsgruppe [X.], was auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich nach alledem ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung in Höhe von 1.738,83 [X.] bzw. ein Ausgleichswert in Höhe von 869,42 [X.], bezogen auf das [X.].

b) Dieser nunmehr bestehende Ausgleichswert bedeutet eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 [X.] iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.

aa) Hat sich eine Wertänderung hinsichtlich einer Beamtenversorgung ergeben, die - wie hier - in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des [X.] als Vergleichsmaßstab auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich, weil es insoweit auf die Wertveränderung des Anrechts selbst ankommt ([X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 12 Rn. 15). Denn der zu beurteilende Wert der Anwartschaft war (und ist) nicht davon abhängig, in welchem Umfang ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich vorgesehen war und in welchem Umfang der Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb ([X.]sbeschluss vom 27. Januar 2016 - [X.] 213/14 - FamRZ 2016, 620 Rn. 18; vgl. auch BT-Drucks. 16/11903 S. 58).

bb) Der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich war ein Ausgleichswert in Höhe von 1.431,82 [X.] zugrunde gelegt worden, so dass eine Wertverringerung in Höhe von 562,40 [X.] eingetreten ist. Diese Wertänderung übersteigt sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des bisherigen [X.] als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 [X.] iVm § 225 Abs. 3 FamFG. Maßstab für letztere ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße der Beamtenversorgung. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1991 (vgl. [X.], 196) 3.360 [X.], so dass die eingetretene Wertänderung 1 % dieser Bezugsgröße (= 33,60 [X.]) deutlich übersteigt.

2. Bei der im Fall des § 51 Abs. 1 [X.] eröffneten "Totalrevision" der in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 91 = [X.], 1548 Rn. 15 ff.) unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung der externen Teilung gemäß § 16 [X.]. Zutreffend ist daher zulasten der Beamtenversorgung ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 444,52 € begründet worden. Umstände, die eine grobe Unbilligkeit des [X.] begründen, sind nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist das Anrecht des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung korrekt intern geteilt worden (§ 10 [X.]).

[X.]     

        

Schilling     

        

Günter

        

Nedden-Boeger      

        

Krüger      

        

Meta

XII ZB 284/18

10.04.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Mai 2018, Az: 4 UF 55/17, Beschluss

§ 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 40 Abs 2 S 1 VersAusglG, § 41 Abs 2 VersAusglG, § 44 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 2 VersAusglG, § 225 Abs 2 FamFG, § 1587b Abs 5 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2019, Az. XII ZB 284/18 (REWIS RS 2019, 8323)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 807-808 REWIS RS 2019, 8323

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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