Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZB 134/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5736

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[X.][X.]/03 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 53 d; BGB § 1587 o a) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von [X.]. b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich [X.] gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des [X.]s-beschlusses [X.] 152, 14). [X.], Beschluss vom 17. Januar 2007 - [X.] 134/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: [X.] des Antragstellers und der weiteren [X.] zu 2 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familien-senat - des [X.] vom 16. Juni 2003 wer-den zurückgewiesen. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 2 haben ihre [X.] selbst zu tragen; im Übrigen werden ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde jeweils zur Hälfte auferlegt. [X.]: bis 6.000 • Gründe: [X.] Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die im Jahre 1938 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben im Jahre 1968 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind Ärzte; die Ehefrau üb-te ihren Beruf wegen eines Augenleidens seit dem Jahre 1982 nicht mehr aus. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30. Juni 1983 zugestellt. 1 - 3 - Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurden Auskünfte zu den während der Ehezeit (1. November 1968 bis 31. Mai 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbe-nen Versorgungsanrechten eingeholt. Nach diesen Auskünften hatte der [X.] in der Ehezeit (voll-)dynamische Anwartschaften auf eine beamtenrechtli-che Versorgung bei dem Beteiligten zu 3 ([X.]) in monatlicher Hö-he von 1.704,97 [X.] sowie auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im [X.] dynamische berufsständische Versorgung bei der Beteiligten zu 2 ([X.]) in monatlicher Höhe von (nominal) 189,60 [X.] erworben. Dem standen auf Seiten der Ehefrau gleichartige [X.] auf eine berufsständische Versorgung bei der [X.] Ärztever-sorgung in monatlicher Höhe von (nominal) 816,20 [X.] gegenüber; daneben bezog die Ehefrau bereits am Ende der Ehezeit eine längstens bis zum Jahre 1998 befristete private Berufsunfähigkeitsrente von der [X.] in monatlicher Höhe von (nominal) 683,03 [X.]. Ein verwal-tungsgerichtlicher Rechtsstreit, in dem die Ehefrau von der [X.] Ärzte-versorgung die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit begehrte, war bei Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nicht beendet. 2 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - W. am 17. Oktober 1984 schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien zur [X.] den folgenden Teilvergleich: 3 "Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass in den [X.] allein die Beamtenversorgung des Antragstellers einbe-zogen wird und die übrigen Versorgungen beiderseits jeweils anrech-nungsfrei jeder Partei verbleiben." Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 18. September 1985 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der [X.] nach familiengerichtlicher Genehmigung des zwischen den 4 - 4 - Parteien geschlossenen Teilvergleiches in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung in [X.] Höhe von 852,49 [X.], bezogen auf den 31. Mai 1983, auf einem [X.] bei der Beteiligten zu 1 (der ehemaligen Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte) begründet wurden. In der Folgezeit wurde die Ehefrau von der [X.] Ärzteversorgung nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rückwirkend zum 1. November 1982 in die Zahlung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ein-gewiesen. Im Jahre 1987 erloschen die bis dahin bestehenden Versorgungs-anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] Ärzteversorgung durch Beitragsrückgewähr. Im Jahre 1992 schied der Ehemann aus dem [X.] Dienstverhältnis aus und wurde erneut Mitglied der [X.] Ärzteversorgung. Vom [X.] wurde er wegen seiner im Beamten-verhältnis zurückgelegten Zeiten vom 1. Mai 1968 bis zum 30. April 1992 in der [X.] Ärzteversorgung nachversichert. 5 Mit Antrag vom 10. Juni 1994 begehrte der Ehemann eine Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.], weil zufolge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis an die Stelle der volldynamischen Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung teildynamische und deshalb nach der Barwert-Verordnung umzurechnende Anwartschaften auf Ärzteversorgung getreten seien, während gleichzeitig die Anrechte der Ehefrau aus der Ärzteversorgung durch die rückwirkende Einwei-sung in ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in die Leistungsphase eingetreten und damit zu einem volldynamischen Anrecht aufgewertet worden seien. Der Antrag wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht - F. durch Beschluss vom 27. Mai 1997 zurückgewiesen. 6 - 5 - Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wies das [X.] durch Beschluss vom 10. Mai 2000 mit der Begründung zurück, dass die Vereinbarung der Parteien vom 17. Oktober 1984 gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen habe und dieser Verstoß durch die ge-richtliche Genehmigung nicht habe geheilt werden können. Dies habe zur Fol-ge, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und es demzufolge an einer abzuändernden Ent-scheidung fehle. 7 Daraufhin beantragte die [X.] am 12. September 2002 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - W., das Verfahren über den [X.] von Amts wegen fortzusetzen; der Ehemann schloss sich diesem Antrag an. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die dagegen ge-richteten Beschwerden der [X.] Ärzteversorgung und des Ehemannes blieben ohne Erfolg. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die [X.] und der Ehemann das Ziel weiter, den [X.] zwischen den Parteien durch eine Fortsetzung des [X.] anhand aktueller Versorgungsauskünfte nach den gesetzlichen [X.] durchzuführen. 8 I[X.] Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. 9 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 18. September 1985 beendet worden sei. Zwar habe die Vereinbarung vom 17. Oktober 1984 mittelbar dazu geführt, dass zugunsten der Ehefrau zu 10 - 6 - hohe [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien, so dass die Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Dies mache die gerichtliche Entscheidung über den [X.] zwar fehlerhaft, habe aber nicht zur Folge, dass sie als nich-tig anzusehen sei. Sie habe deshalb auch materiell rechtskräftig werden [X.]. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. 11 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde des Ehemannes war das Beschwerdegericht bei der Beurteilung, ob das Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil vom 18. September 1985 rechtskräftig beendet worden sei, nicht an die Auffassung des mit dem [X.] nach § 10 a [X.] befassten [X.] gebunden, welches den Abänderungsantrag des Ehemannes wegen des vermeintlichen Fehlens einer abzuändernden Erstentscheidung als unzulässig zurückgewiesen hatte. 12 Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Erstentscheidungen wie auch Abänderungsentscheidungen - als echte Streitsachen der freiwilligen Ge-richtsbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen können. Ferner ist es in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass auch eine bloße Pro-zessentscheidung, mit der ein [X.] als unzulässig zurückge-wiesen worden ist, in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt der materiellen Rechtskraft fähig sein kann ([X.], 173, 176; [X.] NJW 1955, 476, 479; [X.]surteil vom 6. März 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 580, 581). 13 - 7 - Indessen erwächst insoweit allein die Feststellung in Rechtskraft, dass für das konkrete [X.] keine Sachentscheidung zugelassen ist ([X.], Zivilprozessrecht, 2. Aufl. § 89 II 2). Demgegenüber hat die Feststellung materieller Rechtsbeziehungen, die dieser Prozessentscheidung zugrunde liegen, als solche keine präjudizielle Bedeutung. Wird danach ein [X.] wegen fehlenden [X.] als unzu-lässig zurückgewiesen, erwächst die Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, aus denen sich der konkrete [X.] ableiten lässt, grundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. § 322 Rdn. 162; [X.] ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 141; [X.] NJW 1985, 2536; [X.] JurBüro 1995, 592, 593). 14 Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zufolge der rechtskräftigen Entscheidung des [X.] vom 10. Mai 2000 feststeht, dass bei unverändertem Sachverhalt auch jeder weitere Antrag auf Abänderung des Urteils vom 18. September 1985 nach § 10 a [X.] im Hinblick auf den entscheidungserheblichen verfahrensrechtlichen Punkt (hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis) unzulässig wäre. Demgegenüber konnten bereits die Ausführungen des [X.] zur Unwirksamkeit der am 17. Oktober 1984 geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten nicht an der Rechtskraft teilnehmen, weil es sich bei der Frage, ob diese Vereinbarung gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, um eine Vorfrage materiel-len Rechts handelt. Ebenso wenig der Rechtskraft fähig war die - gerade auf die rechtliche Würdigung dieser Vorfrage gegründete - weitergehende Rechtsan-sicht des [X.], dass aus der Unwirksamkeit der [X.] vom 17. Oktober 1984 das Fehlen einer abänderbaren Entscheidung im Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich zu folgern sei. Die mit der Entscheidung über die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens befassten Ge-richte waren daher an diese Beurteilungen durch das Gericht des Abände-15 - 8 - [X.] nicht gebunden. Die fehlende Bindungswirkung stellt den die Abänderung begehrenden Beteiligten auch im Falle einer abweichenden Beur-teilung des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts nicht rechtlos, denn er hat dann die Möglichkeit, unter Berufung auf eine zur Frage des [X.] geänderte Sachlage - nämlich die rechtskräftige Zurückwei-sung seines Fortsetzungsbegehrens im Ausgangsverfahren - seinen Abände-rungsantrag erneut anzubringen (vgl. hierzu auch [X.] [X.]O Rdn. 137, 139; [X.]/[X.] [X.]O, Rdn. 161; [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 322 Rdn. 1 a; [X.] [X.]O). b) In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass das Ausgangsverfahren auch hinsichtlich der [X.] Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 18. September 1985 abgeschlossen worden und die diesbezügliche Entschei-dung, zugunsten der Ehefrau [X.] der gesetzlichen Renten-versicherung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zu begründen, in formelle und materielle Rechtskraft erwach-sen ist. 16 [X.]) Allerdings ist die zwischen den Ehegatten am 17. Oktober 1984 ge-troffene Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. 17 Ehegatten können zwar durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB) oder - wie hier - im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o BGB) den [X.] ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluss etwa in der Weise möglich, dass bestimmte in der Ehezeit erworbene Versorgungsan-wartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen werden sollen. Die [X.] wird jedoch gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB 18 - 9 - dadurch begrenzt, dass durch eine Vereinbarung [X.] nicht begründet oder übertragen werden [X.]. Die Vereinbarung darf daher weder mittelbar noch unmittelbar dazu füh-ren, dass der aufgrund der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich zuguns-ten des [X.] erhöht wird; erst recht kann eine Vereinbarung der Ehegatten dann keine Geltung beanspruchen, wenn sie bewirkt, dass sich die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte ([X.]sbeschluss vom 4. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 384, 386). Die durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze war schon auf der Grundlage der bei [X.] vorliegenden Versorgungsauskünfte überschritten. Da auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau werthöhere Versorgungsanrechte (Ärzteversorgung und private Berufsunfähigkeitsrente) aus der Ausgleichsbilanz ausgeklammert werden sollten als auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes (Ärzteversorgung), führte die Umsetzung der Vereinbarung vom 17. Oktober 1984 zwangsläufig dazu, dass zugunsten der Ehefrau höhere gesetzliche [X.] zu Lasten der [X.] Versorgung des Ehemannes begründet wurden, als dies bei dem gesetzlich gebotenen Ausgleich der Fall gewesen wäre (sog. [X.]). 19 bb) Der [X.] hat mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht durch eine gerichtli-che Regelung des Versorgungsausgleiches, sondern durch eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB beendet worden ist, das (Ausgangs-)Verfahren fortgeführt werden müsse, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vereinbarung un-wirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet worden ist. In allen diesen vom [X.] entschiedenen Fällen war indessen vereinbart 20 - 10 - worden, dass ein Versorgungsausgleich (insgesamt) nicht stattfinden solle. Die gleichlautende Entscheidung des Familiengerichts in der Urteilsformel erwies sich in diesen Fällen als ein - an sich nicht erforderlicher - Hinweis auf die [X.] eintretende Rechtsfolge des § 53 d Satz 1 [X.], die eine [X.] über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht ([X.] vom 20. Februar 1991 - [X.] 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680; vom 6. März 1991 - [X.] 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - [X.] 158/91 - FamRZ 1994, 96 f.). Diese Grundsätze sind aber dort nicht anwend-bar, wo die Beendigung des Verfahrens nicht auf einem von den Parteien [X.] Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 53 d Satz 1 [X.] beruht, sondern der von den Parteien vereinbarte Ausgleich vom Gericht durch eine Sachentscheidung umgesetzt werden muss, welche die Begründung oder Übertragung von gesetzlichen [X.] zum Inhalt hat (Se-natsbeschluss [X.] 152, 14, 16 f.). cc) Dies wird auch von den Rechtsbeschwerden des Ehemannes und der [X.] Ärzteversorgung nicht verkannt. Sie meinen aber unter [X.] auf eine Entscheidung des [X.] ([X.], 373), dass bei einem unwirksamen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs der abschließend vom Familiengericht getroffenen Regelung über die Übertragung und Begründung von gesetzlichen [X.] die [X.] entzogen werde und das (gesamte) Verfahren unter Einbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen Versorgungsanrechte fortzusetzen sei. 21 Diesem Ansatz vermag der [X.] nicht zu folgen. Nach § 53 d Satz 1 [X.] findet eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich "in-soweit" nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehever-trag oder eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung wirksam ausgeschlossen haben. Haben die Ehegatten eine Teilvereinbarung getroffen, kann diese ein 22 - 11 - gerichtliches Verfahren nur hinsichtlich des von der Vereinbarung wirksam ge-regelten Teils beenden ([X.]/[X.]/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl. § 53 d Rdn. 5 [X.]). Sollte sich die Teilvereinbarung als unwirksam - etwa als formnichtig - erweisen, kann eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens nur hin-sichtlich derjenigen ausgesonderten Versorgungsanrechte erfolgen, die von den Ehegatten vermeintlich ausgeschlossen worden sind und die deshalb nicht in die gerichtliche Sachentscheidung über den restlichen [X.] einbezo-gen wurden. Eine Fortsetzung des gesamten Ausgangsverfahrens unter Miss-achtung der Rechtskraft der in diesem Verfahren bereits ergangenen gerichtli-chen Entscheidung über den restlichen [X.] ist schon mit dem Prinzip der Unumkehrbarkeit des Versorgungsausgleiches nach dessen Vollzug im System der Versorgungsträger (vgl. hierzu [X.], 375, 377; [X.]sbe-schluss [X.] 152 [X.]O. S. 16) nicht zu vereinbaren. Eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens bei einer Teilvereinbarung über den Versorgungsausgleich kommt in solchen Fällen von vornherein nicht in Betracht, in denen die Teilvereinbarung unzulässig gewesen ist, weil sie zu einem gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verbotenen Supersplitting oder gar zu einer Umkehr der Ausgleichsrichtung führt, in der nach der gesetzlichen Re-gelung der Versorgungsausgleich zu vollziehen gewesen wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ehegatten - wie hier - vereinbaren, werthöhere [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten vom Versorgungsausgleich auszunehmen oder geringer zu bewerten, weil dies nicht etwa einen Teilaus-schluss des Versorgungsausgleichs bewirkt, sondern vielmehr eine Erhöhung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches zur Folge hat ([X.]sbeschluss vom 7. Oktober 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 153, 154; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 53 d Rdn. 9). Hat die Vereinbarung indessen keinen (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Gegenstand, ist für die Anwendung des § 53 d [X.] kein Raum; die im Ausgangsverfahren auf der Grundlage der [X.] ergangene gerichtliche Entscheidung hat dann nicht nur ei-nen Teil, sondern das gesamte Verfahren abgeschlossen. Eine Korrektur der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit dieser Sachentscheidung kann nur im Rah-men der Totalrevision in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] erfolgen. 24 Ob der Einstieg in ein Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] allein unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs eröffnet ist, kann unter den hier obwaltenden Umständen dahinstehen, da jedenfalls der sich aus der Nachversicherung des Ehemannes ergebende [X.] ein solches Verfahren ermöglicht. Einem Verfahren nach § 10 a [X.] steht nunmehr - entgegen der Entscheidung des [X.] vom 10. Mai - 13 - 2000 - ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aus den zu Ziffer 2 a dargelegten Erwägungen nicht mehr entgegen. [X.][X.] Ri[X.] [X.] ist urlaubs-

bedingt verhindert zu unterschreiben.

[X.]Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2003 - 3 F 1531/02 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2003 - 7 UF 71/03 -

Meta

XII ZB 134/03

17.01.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZB 134/03 (REWIS RS 2007, 5736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5736

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