Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. XII ZB 31/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1593

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[X.][X.]/03
vom 28. September 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 10a a) Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren. b) Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 [X.]) ist im Änderungsverfahren als [X.] gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu berücksichtigen. c) Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 [X.] kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht exis-tierende [X.] als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - [X.]/89 - FamRZ 1992, 45). [X.], Beschluss vom 28. September 2005 - [X.] 31/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.] vom 15. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die [X.]osten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. [X.]: 3.080 •

Gründe: [X.] Das Verfahren betrifft den Antrag eines Versorgungsträgers auf Abände-rung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs. 1. Die Ehe des 1943 geborenen [X.] und der 1940 geborenen Ehefrau wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. November 1993 geschieden. Die in dem Urteil getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich ging davon aus, dass während der Ehezeit (1. September 1967 bis 31. Mai 1992, § 1587 Abs. 2 [X.]) von beiden Parteien Anwartschaften der [X.] 2 - 3 - chen Rentenversicherung bei der [X.] (im folgenden: [X.]) erworben worden sind, und zwar von dem Ehemann in [X.] von monatlich 1.402,64 DM und von der Ehefrau in Höhe von monatlich 140,37 DM, jeweils bezogen auf den 31. Mai 1992. Das Amtsgericht übertrug im Wege des Rentensplittings den durch Halbteilung des [X.]es errechneten Ausgleichsbetrag (= 631,14 DM) vom [X.] des [X.] auf das [X.] der Ehefrau. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 beantragte die [X.] beim Amtsgericht, die Regelung des Versorgungsausgleiches gemäß § 10 a [X.] im Hinblick darauf abzuändern, dass der Ehemann seit dem 1. Januar 1978 keiner Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Die aus diesem Grunde zu Unrecht im Lohnabzugsverfahren abgeführten [X.] für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1996 seien gemäß § 26 [X.] erstattet worden; von der Möglichkeit einer Umwandlung in freiwillige Beiträge habe der Ehemann keinen Gebrauch gemacht. Durch die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge habe sich seine während der Ehezeit erworbene [X.] auf [X.], bezogen auf den 31. Mai 1992, verringert. Gleichzeitig sei die von der Ehefrau während der Ehe-zeit erworbene [X.] nunmehr mit 162,46 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. Mai 1992, zu bewerten. Auf der Grundlage dieser geänderten [X.] sei die im Scheidungsverbund getroffene Regelung zum Versorgungs-ausgleich abzuändern. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Abänderung zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] blieb erfolglos. Mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] ihr Begehren [X.]. 3 4 - 4 - 2. Das [X.] hat eine Abänderung des Versorgungsausglei-ches wegen grober Unbilligkeit (§ 10 a Abs. 3 [X.]) abgelehnt und dazu [X.] ausgeführt: Die Ehefrau sei in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand ihrer bisherigen Altersversorgung zu schützen. Sie habe unbestritten und glaubhaft vorgetragen, dass sie im Vertrauen auf ihren von der [X.] erteilten [X.], wonach ihr seit dem 1. Juli 2001 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.693,97 DM zustehe, in den Ruhestand getreten sei. Die von der [X.] begehrte Abänderung des Versorgungsausgleichs würde zu einer [X.]ürzung der Rente auf monatlich ca. 1.200 DM führen, wovon sie die [X.]osten für ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Nur im Vertrauen auf den Bestand der Regelung zum [X.] habe sie im Scheidungsverfahren davon abgesehen, weitere Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn gegen den Ehemann zu stellen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Ehefrau einen Ausgleich der dem Ehemann erstat-teten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über den Zugewinn nicht mehr geltend machen. Zudem sei es zweifelhaft, ob die Rechtsauffassung der [X.] zutreffe, dass sie gemäß § 26 [X.] gehalten gewesen sei, dem Einzahler die zu Unrecht eingezahlten Beiträge in vollem Umfange zu erstatten. Der Versorgungsaus-gleich habe zu einem Abschlag an Entgeltpunkten zu Lasten des [X.] und zu einem entsprechenden Zuschlag von Entgeltpunkten bei der Ehefrau geführt. Durch die Übertragung des Anrechts auf den Berechtigten gehe dieses dauerhaft auf den anderen Ehegatten über. Eine sachgerechte Auslegung des § 26 [X.] dürfte daher dazu führen, dass die Erstattung von Beiträgen nur insoweit zulässig sei, als nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch entsprechende Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto des Versicherten vorhan-den seien. 5 6 7 - 5 - I[X.] Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Die Antragsberechtigung der [X.] ergibt sich aus § 10 a Abs. 4 [X.]. Nach dieser Vorschrift steht dem Versorgungsträger ein eigenes An-tragsrecht zu, jedoch eingeschränkt durch den Grundsatz, dass sich die Abän-derung zumindest für einen Ehegatten oder Hinterbliebenen voraussichtlich günstig auswirken muss (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Diese Rege-lung soll verhindern, dass die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausschließlich zum Vorteil des Versorgungsträgers erfolgt. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die von der [X.] begehrte Abände-rung wirkt sich für den Ehemann voraussichtlich günstig aus, weil die Höhe des von seiner [X.] vorzunehmenden Abschlages von 631,14 DM auf 129,26 DM (= [X.] ./. 162,46 DM : 2) gemindert werden würde. Der Umstand, dass dem Ehemann nach der Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge nur noch eine gesetzliche [X.] in Höhe von [X.] zur Verfügung steht und sich die Verminderung des Abschlages mit einem Teil-betrag bis zur Grenze von [X.] deshalb nicht für ihn, sondern nur für den Versorgungsträger günstig auswirken würde, steht dieser Beurteilung nicht ent-gegen. Denn bereits eine Abänderung, die neben dem Ehegatten oder seinen Hinterbliebenen auch den Versorgungsträger begünstigt, ist nicht ausgeschlos-sen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 10 a [X.], [X.]. 17); schließ-lich spricht auch der Zweck des den Versorgungsträgern eingeräumten [X.] - die Verhinderung zu Lasten der Versorgungsgemeinschaft gehen-der Manipulationen der Ehegatten (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19) - für ein [X.] 9 10 - 6 - tragsrecht gerade in solchen Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechte tatsächlich nicht bestehen. 2. Die Erstattung der in der Ehezeit zu Unrecht gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 [X.]) ist im [X.] als [X.] gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu berück-sichtigen. a) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine Abänderung immer dann zulässt, wenn ein im Zeitpunkt der [X.] ermittelter [X.] der ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten [X.] wesentlich (§ 10 a Abs. 2 [X.]) abweicht. Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaf-ten mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - [X.] 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797, vom 13. Dezember 1995 - [X.] 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom 11. Februar 2004 - [X.] 162/01 - FamRZ 2004, 786). Maßgeblich ist daher allein, dass im Zeitpunkt der [X.] ein neuer Erkenntnis-stand über den tatsächlichen [X.] der ehezeitbezogenen Versor-gungen der Ehegatten vorliegt; auf welchen Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art oder auf welchen sonstigen Umständen diese besseren [X.] beruhen, ist dabei grundsätzlich ohne Belang. b) Wie der Senat ebenfalls wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeit-punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene An-rechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. In den Fällen der [X.] kann der Versorgungsausgleich deshalb solche [X.] - nicht erfassen, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich erloschen sind, mag das Erlöschen auch erst nach dem Ende der Ehe-zeit eingetreten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - [X.]/89 - FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 - [X.] 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32). Noch nicht entschieden ist bislang die Frage, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Beitragserstattung erst nach der rechtskräftigen Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgte. Dies ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich danach zu beurtei-len, ob es dabei um die Erstattung rechtmäßiger (§ 210 [X.]) oder rechts-widriger (§ 26 [X.]) Beiträge geht. [X.]) Eine nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte [X.] rechtmäßiger Beiträge kann keine Abänderung der Erstentscheidung zur Folge haben (vgl. ebenso [X.]/[X.], [X.]O, § 10 a [X.], [X.]. 11; Soergel/Schmeiduch, [X.], 13. Aufl., § 1587 a, [X.]. 76; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 10 a [X.], [X.]. 9; [X.]/Wahle, [X.] 1989, 453, 456). Die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge auf Antrag des Ehegatten, der bereits Abschläge von seiner [X.] als Folge des [X.]s hinnehmen musste, kann das im Versorgungsausgleich auf den [X.] Ehegatten übertragene Versorgungsanrecht nicht beeinträchtigen. Denn der Erstattungsanspruch beschränkt sich in den Fällen der Pflichtversicherung auf die von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst getragenen ([X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung, und dieser Anspruch ist gemäß § 210 Abs. 4 [X.] bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich zusätzlich in der Weise beschränkt, dass der zu erstat-tende Betrag um die Hälfte des Betrages gemindert wird, der bei Ende der Ehe-zeit als Beitrag für den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag an Entgeltpunkten zu zahlen gewesen wäre. Die vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile sind von jeder Erstattung ausgenommen. Durch die 14 - 8 - Minderung des auf die Arbeitnehmeranteile bezogenen [X.] einerseits und die Nichterstattung der vom Arbeitgeber getragenen [X.] andererseits wird gewährleistet, dass den im Versorgungsausgleich über-tragenen [X.] auch nach Erfüllung des Erstattungsanspru-ches innerhalb des Versorgungssystems ein entsprechender Gegenwert an vereinnahmten Beiträgen gegenübersteht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die gesamten Beiträge - etwa in Fällen der selbständigen Tätigkeit oder der freiwilligen Versicherung - von dem Versicherten getragen worden sind, weil ihm diese Beiträge nur zur Hälfte erstattet werden (§ 210 Abs. 3 Satz 3 [X.]) und auch dieser Erstattungsbetrag nach einem durchgeführten Versorgungs-ausgleich der zusätzlichen Minderung nach § 210 Abs. 4 [X.] unterliegt. [X.]) In den Fällen der Erstattung rechtswidrig entrichteter Beiträge ist der Sachverhalt schon im rechtlichen Ausgangspunkt anders gelagert. Durch die bloße Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bestehen einer Versicherungspflicht entsteht kein Versicherungsverhältnis, und es gibt für den Versicherungsträger keinen Rechtsgrund, diese Beiträge behal-ten zu dürfen. Mit den zu Unrecht entrichteten Beiträgen können daher ausglei-chungsfähige Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 [X.] rentenrechtlich nicht begründet werden. Lediglich in dem hier nicht vorlie-genden Fall, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung des [X.] Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenzahlungen, [X.] zur medizinischen Rehabilitation; § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) aufgrund der rechtswidrig entrichteten Beiträge tatsächlich schon erbracht oder bewilligt [X.] sind, wird auf der Beitragsseite ein Versicherungsverhältnis fingiert (vgl. [X.], Sozialversicherungsrecht, [X.], § 26 [X.]. 12; Wannagat/[X.], Sozialgesetzbuch, [X.], § 26 [X.]. 21). 15 - 9 - Anders als im Falle des § 210 [X.] stellt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge keine Sozialleistung dar, sondern § 26 Abs. 2 [X.] nor-miert einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angenähert ist (vgl. [X.], 251, 253). Dieser Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Eingang der zu Unrecht entrichteten Beiträge bei dem Versicherungsträger und ist grund-sätzlich von Amts wegen zu beachten ([X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], [X.] § 26 [X.]. 13; Wannagat/[X.], [X.]O, [X.]. 34). [X.] ist gemäß § 26 Abs. 3 [X.] derjenige, der die zu Unrecht eingezahl-ten Beiträge getragen hat, was bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversi-cherung im Regelfall dazu führt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der [X.] in Höhe der Hälfte der zu Unrecht eingezahl-ten Beiträge gegen den Versicherungsträger stellen können (zum Gläubiger des Erstattungsanspruches in GmbH-Fällen vgl. [X.] 2200 § 1425 Nr. 3 = [X.] 1989, 79, 80). Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Arbeitneh-mer einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberanteile an den zu Unrecht [X.] Beiträgen an ihn ausgezahlt werden (Wannagat/[X.] [X.]O, [X.]. 37). Da der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen als Ei-gentum gemäß Art. 14 GG geschützt ist ([X.] [X.]O; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, [X.]. 1 a; Wannagat/[X.] [X.]O, [X.]. 9), bedarf es für einen Eingriff in die-ses Recht einer besonderen Legitimation. Eine solche, dem Versorgungssys-tem immanente Rechtfertigung liegt in den Fällen des [X.] (§ 26 Abs. 2 [X.]) nach Leistungserbringung vor, weil in die Leistungen des Versi-cherungsträgers Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gleichermaßen einge-hen und nur durch die Erstreckung des [X.] auf die Arbeitgeberan-teile der wechselseitigen Verknüpfung von Beiträgen und Leistungen Rechnung getragen werden kann (vgl. [X.] 3-2400 § 26 Nr. 7). Eine der [X.] vergleichbare Sachverhaltsgestaltung liegt indessen dann nicht vor, 16 - 10 - wenn nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] das aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen gebildete (vermeintliche) Versorgungsan-recht lediglich auf eine andere Person, nämlich den Ehegatten des [X.] übertragen wird (vgl. hierzu [X.], § 26 [X.], [X.]. 11). Aus diesem Grunde könnte bei einer fälschlich angenommenen Pflichtversiche-rung allenfalls die an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst auszuzah-lende Erstattung für die in der Ehezeit rechtswidrig getragenen Arbeitnehmeran-teile einer [X.]ürzung unterliegen. Der im Versorgungsausgleich zugunsten des [X.] Ehegatten vorgenommene Zuschlag an Entgeltpunkten beruht gleichermaßen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an den rechtswidrig entrichteten Pflichtbeiträgen. Deshalb würde eine entsprechend § 210 Abs. 4 [X.] vorgenommene [X.]ürzung des dem Arbeitnehmer zuste-henden [X.] (lediglich) ein Beitragsäquivalent für die Hälfte der im Versorgungsausgleich übertragenen [X.] schaffen [X.]. Eine solche [X.]ürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung aber - anders als in der landwirtschaftlichen Alterssiche-rung (§§ 76 Abs. 3, [X.]) - nicht vor. Ob der Arbeitnehmer gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten ver-pflichtet gewesen wäre, die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge umzuwandeln, ist für seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger ohne Belang. Den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bezüglich der von ihm getragenen Beitragsanteile könnte der Arbeitnehmer im Übrigen nur dadurch abwenden, dass er dem Arbeitgeber dessen Beiträge er-setzt (§§ 26 Abs. 3 Satz 2 [X.], 202 Satz 5 [X.]; vgl. Wannagat/[X.] [X.]O, [X.]. 39). 3. Die Ausführungen des [X.]s zum Ausschluss der Abän-derung nach § 10 a Abs. 3 [X.] halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 17 18 - 11 - Ausgangspunkt ist der vom Senat zu den Fällen der Erstattung rechtmä-ßig entrichteter Beiträge mehrfach betonte Grundsatz, dass erloschene [X.] beim Wertausgleich nicht als fortbestehend fingiert werden [X.], weil der Versorgungsausgleich nicht zu einer Doppelbelastung des [X.] führen darf (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 [X.]O und vom 19. Oktober 1994 [X.]O; vgl. auch [X.]/[X.]/Hah-ne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a [X.] [X.]. 142). Nichts anderes kann bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gelten, mit denen [X.] bereits rentenrechtlich nicht gebildet werden konnten. Eine [X.] von diesem Grundsatz kann auch durch die Heranziehung von § 10 a Abs. 3 [X.] nicht gerechtfertigt werden. Nach § 10 a Abs. 3 [X.] findet eine Abänderung der Erstentschei-dung über den Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichti-gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des [X.] nach der Ehe, grob unbillig wäre. Die Vorschrift knüpft an den aus § 1587 c Nr. 1 [X.] vertrauten Maßstab an und verfolgt wie dieser das Ziel, grob unbillige und dem Zweck des Versorgungsausgleichs zuwiderlaufende Ergebnisse zu verhindern, zu denen die strikte Anwendung der Berechnungs-vorschriften führen könnte. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich insoweit, als einerseits die Billigkeitserwägungen im Abänderungsverfahren auf die wirt-schaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute beschränkt sind und [X.] § 10 a Abs. 3 [X.] - anders als § 1587 c Nr. 1 [X.] - sowohl zu-gunsten des Verpflichteten als auch zugunsten des Berechtigten eingreifen kann. Beiden Härteklauseln ist es gemeinsam, dass sie nach dem Maßstab der groben Unbilligkeit eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen [X.] zu Lasten des einen oder des anderen Anrechtes legitimieren können. Dagegen bieten sie keine rechtliche Handhabe dafür, einem Ehegatten aus Billigkeits-19 20 - 12 - gründen tatsächlich nicht bestehende [X.] zu übertragen oder zu belassen (vgl. zu § 1587 c [X.]: Senatsbeschluss vom 18. September 1991 [X.]O). Die angefochtene Entscheidung des [X.]s konnte daher keinen Bestand haben. 4. Ob sich die Ehefrau im Hinblick auf den [X.] vom 15. Mai 2001 auf ein schutzwürdiges Vertrauen (§ 45 Abs. 2 SGB X) berufen kann, ist nicht Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin: a) Der gedankliche Ausgangspunkt des [X.]s, durch An-wendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 [X.] einen Interessenausgleich der Ehegatten zur Vermeidung von [X.] herbeiführen zu wollen, begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Auch wenn im [X.] solche (vermeintlichen) Versorgungsanrechte übertragen [X.] sind, die aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen gebildet wurden, verdient das Vertrauen des [X.] Ehegatten in den Fortbestand seiner Altersversorgung grundsätzlich Schutz. Es wird im Abänderungsverfahren [X.] zu prüfen sein, ob es angemessen ist, den ursprünglichen Versorgungs-ausgleich zumindest teilweise zu (weiteren) Lasten derjenigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aufrechtzuerhalten, die dem von der Beitragser-stattung begünstigten Ehegatten nach der Halbteilung der tatsächlichen Wert-differenz noch verbleiben würden. Die Berechnung dieser zusätzlich zu [X.] [X.] kann in der Weise erfolgen, dass die Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden [X.] zunächst mit Hilfe der für das Ende der Ehezeit geltenden Rechengrößen in Entgeltpunkte und anschließend mit dem aktuellen Rentenwert in [X.] umgerechnet wird. [X.] 22 23 - 13 - weit im vorliegenden Fall die dem Ehemann nach der Halbteilung der tatsächli-chen [X.] verbleibenden [X.] nicht ausreichen soll-ten, um die nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung zu ermittelnden zu-sätzlichen [X.] der Ehefrau zuweisen zu können, muss es dabei allerdings sein Bewenden haben; eine weitere [X.]ompensation kann dann nur noch unterhaltsrechtlich erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1991 [X.]O). b) Die Zurückverweisung der Sache bietet dem [X.] auch die Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte, da die bisherigen [X.] die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das [X.] (AVermErgG - [X.]l. [X.], 403) noch nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsaus-bildungszeiten im Rahmen der [X.] (§ 71 Abs. 1 Satz 3 [X.]) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft für den Ehemann auswirken. Weiterhin wird das [X.] zu ermitteln haben, ob die Ehefrau über eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, und zwar insbe-sondere zur [X.]lärung der Frage, ob entsprechende Anwartschaften bereits in der 24 25 - 14 - Ehezeit erworben worden sind, bei der Erstentscheidung über den [X.] aber mangels Unverfallbarkeit dieser Anrechte noch nicht [X.] werden konnten. Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2001 - 545 F 6171/01 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2003 - 26 UF 747/02 -

Meta

XII ZB 31/03

28.09.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. XII ZB 31/03 (REWIS RS 2005, 1593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1593

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