Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2018, Az. 6 AZR 522/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 1683

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Gegenstand

Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft


Leitsatz

Wird eine von einer Tarifnorm eröffnete rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt, um einen nach Inhalt und Zweck der Norm verbotenen Erfolg zu erreichen, liegt ein unwirksames Umgehungsgeschäft vor. Darum besteht kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Krankengeld nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 BGB ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2017 - 8 [X.]/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch des [X.] auf Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld sowie über Rückforderungsansprüche der Beklagten.

2

Der 1954 geborene Kläger war seit 1977 bei den [X.] als IT-Experte zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 4.336,69 [X.] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das [X.]. der Tarifvertrag zur [X.] Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] ([X.]) anzuwenden war, endete wegen Personaleinschränkung iSd. § 2 Ziff. 1 [X.] mit Wirkung zum 31. Juli 2007. Dem Kläger stehen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erreichten Beschäftigungsjahre und des erforderlichen Mindestalters von 40 Jahren grundsätzlich Leistungen nach dem [X.] zu. Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen dieses Tarifvertrags lauten wie folgt:

        

§ 4   

        

Überbrückungsbeihilfe

        

1.    

Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

                 

a)    

zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,

                 

…       

        
                 

c)    

zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung …

        

2.    

…       

        
                 

b)    

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung … (Ziffer 1c) wird die Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld … innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen gezahlt - längstens jedoch bis zum Ablauf des [X.] gemäß Ziffer 5.

        

3.    

a)    

(1)     

Bemessungsgrundlage … ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand …

                 

b)    

Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen … der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.

        

4.    

Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

                 

im    

1. Jahr nach der Beendigung des

        
                          

Arbeitsverhältnisses

100 v.H.

                 

vom     

2. Jahr an

90 v.H.

                 

des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2.

                 

Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen … der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken.

        

5.    

a)    

Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung

                          

…       

                          

25 Beschäftigungsjahre (§ 8 TV AL II oder TV B II) und das 50. Lebensjahr

                                   
                          

vollendet haben, erhalten Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 ohne zeitliche Begrenzung.

                 

…       

        
                                   
        

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

        

Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.

        

…       

        

§ 8     

        

Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse

        

…       

        
        

2.    

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der zahlenden Behörde

                 

a)    

die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzulegen, und

                 

b)    

jede Änderung der dem Leistungsanspruch zugrunde liegenden Tatbestände unverzüglich mitzuteilen.

        

3.    

Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer 2a trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so stehen ihm Leistungen nach diesem Tarifvertrag für die Zeiten nicht zu, für die er seine Nachweispflicht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erfüllt.

        

4.    

Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse, die aufgrund von vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Antragsberechtigten gezahlt worden sind, hat der zu Unrecht Begünstigte in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist.“

3

Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld war der Kläger seit dem 10. November 2008 im Kleinbetrieb der nicht tarifgebundenen [X.] (im [X.]) aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 8. November 2008 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden als Aushilfsfahrer/Lagerarbeiter zu einem Bruttomonatsentgelt von zunächst 450,00 [X.] beschäftigt. Dieses erhöhte sich ab dem 1. Jan[X.]r 2013 auf 490,00 [X.] und ab dem 1. September 2014 auf 850,00 [X.].

4

Die Beklagte zahlte dem Kläger im Zeitraum von Jan[X.]r 2012 bis einschließlich September 2014 Überbrückungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 131.515,65 [X.] brutto. Ab Oktober 2014 stellte sie die Zahlung ein, da der Kläger nach ihrer Auffassung insbesondere im Hinblick auf die im Arbeitsverhältnis mit der GbR gezahlte geringe Vergütung keiner „anderweitigen Beschäftigung“ iSd. § 4 [X.] nachgehe. Die daraufhin vom Kläger angestrengte Klage festzustellen, dass ihm auf der Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses und eines Arbeitsverdienstes von 850,00 [X.] ab 1. Oktober 2014 Überbrückungsbeihilfe nach dem [X.] zustehe, wies das [X.] mit nach Berufungsverwerfung rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2015 (- 8 [X.]/15 -) ab. Das Arbeitsverhältnis sei nichtig, da die Vergütung sittenwidrig zu niedrig sei.

5

Das Arbeitsverhältnis des seit dem 22. September 2015 nach einer Operation arbeitsunfähig erkrankten [X.] mit der GbR endete aufgrund einer nach Eintritt der Erkrankung ausgesprochenen ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 30. November 2015. Ab dem 3. November 2015 erhielt der Kläger bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit am 25. Mai 2016 Krankengeld in Höhe von 14,93 [X.] netto kalendertäglich.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld zu, während [X.] hinsichtlich der für den Zeitraum von Jan[X.]r 2012 bis September 2014 erhaltenen Überbrückungsbeihilfe nicht bestünden, mangels rechtzeitiger Geltendmachung jedenfalls verfallen sowie verjährt seien. Ungeachtet dessen sei er entreichert.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.156,27 [X.] (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. Febr[X.]r 2016 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.832,12 [X.] (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. März 2016 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.522,37 [X.] (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. April 2016 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.064,92 [X.] (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

        

1.    

die Klage abzuweisen und

        

2.    

im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, 131.515,65 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2015 an sie zu zahlen.

9

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger sei keine Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld zu zahlen, weil ein solcher Anspruch als Aufstockungsleistung zum Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsvertrag bei der GbR schon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des [X.] vom 19. Mai 2015 (- 8 [X.]/15 -) nicht bestehe. Insoweit sei eine Ausstrahlungswirkung auf andere Anknüpfleistungen anzunehmen, die im Tarifvertrag planwidrig nicht geregelt sei. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar und widerspreche der Rechtsnatur des Krankengeldes als Entgeltersatzleistung, wenn einem ehemaligen Beschäftigten im Fall einer längeren Erkrankung Überbrückungsbeihilfe zustehe, obwohl das Arbeitsverhältnis, nach dessen Arbeitsentgelt sich die Höhe des Krankengeldes richte, als Anknüpfleistung nicht anzuerkennen sei. Zumindest berechne sich das Krankengeld und damit die Überbrückungsbeihilfe wegen der Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts nach einem fiktiven Entgelt, das sich regelmäßig nach dem Tariflohn bemesse. Der Klageforderung stehe auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Hilfsweise werde mit der [X.] aufgerechnet.

Hinsichtlich ihrer Widerklage hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die rechtskräftige Feststellung des [X.], dass dem Kläger ab dem 1. Oktober 2014 auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses mit der GbR keine Überbrückungsbeihilfe zustehe, gelte auch für den Zeitraum davor und erst recht bei einem geringeren Arbeitsentgelt. Das führe zu einem Rückzahlungsanspruch gemäß § 8 Ziff. 4 [X.], jedenfalls aber aus Bereicherungsrecht. Dessen Anwendung sperre § 8 Ziff. 4 [X.] nach seinem Sinn und Zweck nicht. Da der Kläger gewusst habe, dass die Zahlungen rechtswidrig erfolgt seien, könne er Entreicherung nicht einwenden, zumal er diese nicht dargelegt habe.

Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n zu Recht zurückgewiesen. Dem Kläger steht die geltend gemachte [X.] zum Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 zu, während die [X.] nicht zur Rückforderung der im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2014 gezahlten [X.] berechtigt ist.

I. Die Revision ist zulässig. Sie ist entgegen der Annahme des [X.] form- und fristgerecht begründet worden (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO, § 74 Abs. 1 ArbGG), obwohl die Revision ausdrückliche Revisionsanträge erst nach Ablauf der [X.] formuliert hat.

1. Gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und deshalb dessen Aufhebung beantragt wird. Eine ausdrückliche Formulierung und textliche Absonderung der Revisionsanträge ist zwar empfehlenswert, aber nicht erforderlich. Ausreichend ist es, wenn dem Inhalt der Begründung zweifelsfrei zu entnehmen ist, welches Sachbegehren der Revisionskläger verfolgt (vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 2 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 149, 1). Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig. Insoweit sind die Auslegungsregeln des materiellen Rechts grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist also der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 2 [X.] - Rn. 14 f., aaO).

2. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die [X.] weder in der Revisionsschrift noch in der [X.], die beide fristgerecht bei Gericht eingegangen sind, ausdrückliche Anträge gestellt hat. Diesen Schriftsätzen ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass die [X.] und Widerklägerin mit ihrer Revision die Aufhebung des Urteils des [X.]s und Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils dahingehend begehrt, dass die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage insgesamt stattgegeben wird (vgl. [X.] 11. Dezember 2003 - 2 [X.] - zu A der Gründe; 30. November 1983 - 4 [X.] - [X.]. 9, [X.]E 44, 268). Die [X.] hat mit der [X.] in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2018 lediglich zusätzlich verdeutlicht, was bereits vorher klar gewesen ist (vgl. [X.] 11. März 1992 - 7 [X.] - zu I der Gründe).

II. Die Revision ist sowohl in Bezug auf die Klage als auch auf die Widerklage unbegründet.

1. Die auf eine Nettozahlung gerichtete Klage ist zulässig.

a) Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der [X.] lässt im Fall der Anknüpfleistung des § 4 Ziff. 1 Buchst. b und Buchst. c [X.] eine Nettozahlungsklage zu, wie § 4 Ziff. 3 Buchst. b, Ziff. 4 Abs. 2 [X.] belegt (vgl. [X.] 10. März 2005 - 6 [X.] -; 20. Mai 1999 - 6 [X.] - [X.]E 91, 358; 25. Juli 1996 - 6 [X.] -; vgl. zu § 1a [X.] aF: [X.] 17. August 2011 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.]E 139, 36; 12. Januar 2005 - 5 [X.] - zu I 3 der Gründe, [X.]E 113, 149).

b) Der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 19. Mai 2015 (- 8 [X.]/15 -) bereits deswegen nicht entgegen, weil dieser Entscheidung eine auf einem anderen Lebenssachverhalt basierende Anknüpfleistung und damit ein anderer Streitgegenstand als im vorliegenden Fall zugrunde lag. Während sich das Feststellungsbegehren des [X.] dort auf [X.] zum Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung bei der GbR nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.] bezog, begehrt der Kläger hier [X.] zum Krankengeld nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.].

2. Die Klage ist begründet. Die [X.] ist verpflichtet, [X.] zum Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] zu zahlen.

a) Die tariflichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf [X.] sind gegeben.

aa) Der Kläger erfüllt unstreitig die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 [X.]. Auch ist der von § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] geforderte Bezug von Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Der Kläger erhielt vom 1. Dezember 2015 bis 25. März 2016 ein Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 14,93 Euro netto. Dabei hat er die auf zwölf Wochen pro Kalenderjahr limitierte Anspruchsdauer des § 4 Ziff. 2 Buchst. b [X.] beachtet.

[X.]) Dass dem Kläger Krankengeld in der gezahlten Höhe für den streitbefangenen Zeitraum zusteht, ist unabhängig von der seitens der [X.]n aufgeworfenen Frage, ob der Kläger der Krankenkasse alle für den Leistungsbezug relevanten Tatsachen mitgeteilt hat, vom [X.] ohne weitere Prüfung hinzunehmen. Nach innerstaatlichem Recht sind die Gerichte aller Gerichtszweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. [X.] von Verwaltungsakten). Die Arbeitsgerichte können deshalb deren materielle Rechtmäßigkeit mit Ausnahme ihrer Nichtigkeit nicht überprüfen (vgl. [X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] - Rn. 25; 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 29; 7. Juli 1999 - 10 [X.] - zu II 4 c der Gründe; vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 74, [X.]E 142, 202). Eine Nichtigkeit wird von der Revision selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen sind dafür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

b) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die tarifvertragliche Regelung weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht vorsieht (vgl. zum Tatbestand des § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.]: [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 6 f.; 22. Dezember 1994 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe). Der Wortlaut des § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] ist insoweit eindeutig. Er nimmt keinerlei Bezug auf ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis und die Frage, ob ein solches als Anknüpfleistung nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.] in Betracht kommt, dh. rechtswirksam begründet wurde. Die Fallgruppen des § 4 Ziff. 1 [X.] stehen unabhängig nebeneinander ([X.] 22. Dezember 1994 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe).

Dies wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Die [X.] dient dazu, dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu bieten, entweder eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Beide Optionen können dann nicht greifen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht bzw. kein Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistung in Form einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält. Für diesen Fall soll § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] eingreifen und dem Arbeitnehmer zumindest für den Zeitraum von zwölf Wochen im Kalenderjahr die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung ermöglichen.

c) Entgegen der Annahme der Revision enthält der [X.] hinsichtlich der fehlenden Ausstrahlungswirkung von § 4 Ziff. 1 Buchst. a auf § 4 Ziff. 1 Buchst. c keine planwidrige Regelungslücke. Ebenso wenig besteht der von ihr befürchtete Wertungswiderspruch, der sich ergäbe, wenn ein Anspruch auf [X.] zum Krankengeld bestünde, obwohl zuvor zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung, auf dessen Grundlage das Krankengeld berechnet wird, keine [X.] nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.] zu zahlen gewesen wäre. [X.] nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] ist nicht zu zahlen, wenn ein Anspruch auf [X.] als Aufstockung zum Arbeitsentgelt gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.] daran scheitern würde, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 [X.] ist. Das schließt zwar den Bezug von [X.] als Aufstockung zum Krankengeld nach dem Wortlaut des, wie in Rn. 24 ausgeführt, eigenständigen [X.] in § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] nicht aus. Stünde dem Arbeitnehmer jedoch in diesen Fällen [X.] tatsächlich zu, würde der Zweck des § 4 [X.] als steuerfinanzierte [X.] Sonderleistung mit Besitzstandssicherungs- und Anreizfunktion vereitelt. Der Bezug von [X.] gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] wäre dann objektiv funktionswidrig und damit als Umgehungsgeschäft rechtsmissbräuchlich. In diesem Fall weiß der frühere Beschäftigte der [X.], dass er die Voraussetzungen zum Bezug von Krankengeld nur dadurch herbeigeführt hat, dass er ein gemäß § 117 Abs. 1 [X.] unwirksames [X.] eingegangen ist. Als allgemeines Prinzip der Rechtsordnung kann ein Berufen auf einen solchen Rechtsmissbrauch von den Tarifvertragsparteien nicht ausgeschlossen werden. Das hat das [X.] übersehen. Insoweit eröffnet der [X.] den früheren Beschäftigten der [X.] die von der Revision angenommene Gestaltungsmöglichkeit gerade nicht.

aa) Eine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, dh. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Bei der Umgehung ist nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern das Ziel selbst verboten. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts. [X.] ist deshalb auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von einer Verbotsnorm erfasst werden ([X.] 18. März 2009 - 5 [X.] 355/08 - Rn. 17 mwN, [X.]E 130, 34; 27. November 2008 - 6 [X.] 632/08 - Rn. 28, [X.]E 128, 317). Demgegenüber stellt es keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen dar, wenn der Beschäftigte rechtlich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten nutzt ([X.] 27. November 2008 - 6 [X.] 632/08 - Rn. 28 f., aaO). Hierunter fallen auch tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind. Ein Umgehungsgeschäft liegt darum im Anwendungsbereich des [X.] nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den [X.]n oder unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner Berufserfahrung tätig ist. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart ([X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 20).

[X.]) Ein Umgehungsgeschäft ist jedoch hinsichtlich der Leistung nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis, aus dem der Krankengeldanspruch resultiert, ein [X.] ist. Gemäß § 117 Abs. 1 [X.] ist eine Willenserklärung, die gegenüber einem anderen nur zum Schein abgegeben wird, nichtig, wenn dies mit dessen Einverständnis geschieht. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein Ziel durch den bloßen Schein des simulierten Rechtsgeschäfts erreichen, die damit verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen, ihnen also der Geschäftswille fehlt ([X.] 20. September 2016 - 3 [X.] 77/15 - Rn. 47 mwN; 21. April 2005 - 2 [X.] 125/04 - zu II 1 a der Gründe mwN; [X.] 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 52). Kein Scheingeschäft liegt vor, wenn es zur Herbeiführung des von den [X.]en tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf ([X.] 17. Januar 2017 - 9 [X.] 76/16 - Rn. 44, [X.]E 158, 6; 28. Juni 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 115, 165). Setzt der von den [X.]en angestrebte Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies gegen eine bloße Simulation ([X.] 18. September 2014 - 6 [X.] 145/13 - Rn. 21; [X.] 20. Juli 2006 - [X.]/03 - Rn. 11).

cc) Eine rechtsmissbräuchliche Fallgestaltung liegt danach entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht vor. Der zwischen dem Kläger und der GbR geschlossene Arbeitsvertrag war kein [X.] iSd. § 117 Abs. 1 [X.].

(1) Das Vorliegen eines solchen [X.] hat das [X.] nicht mit präjudizieller Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 (- 8 [X.]/15 -) rechtskräftig festgestellt.

(a) Die Rechtskraft bewirkt, dass (unter den [X.]en) über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil (vgl. [X.] 16. Januar 2008 - [X.]/05 - Rn. 22) gestritten, ist diese Klage unzulässig. Aber auch dann, wenn es sich wie vorliegend (vgl. Rn. 19) um einen anderen Anspruch handelt, bleibt für diesen eine bereits rechtskräftig festgestellte, vorgreifliche Rechtsfolge unangreifbar. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen [X.] als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Wiederholungsverbot („ne bis in idem“) zwingt das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung zu beachten und führt dann zur Unbegründetheit der weiteren Klage (vgl. [X.] 23. März 2017 - 8 [X.] 91/15 - Rn. 14, [X.]E 159, 1; [X.] 22. Februar 2018 - [X.]/16 - Rn. 14 ff., auch zu Ausnahmen; 16. Januar 2008 - [X.]/05 - Rn. 22 f.).

(b) Diese Präklusion geht jedoch nicht weiter als die Rechtskraftwirkungen des Urteils. Sie ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblichkeit der Entscheidung. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Präklusion, auch wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tatsachen überschneiden ([X.] 22. September 2016 - V ZR 4/16 - Rn. 18 mwN). Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Damit sind der Rechtskraft bewusst enge Schranken gezogen. Die [X.], die bedingenden Rechte und Gegenrechte sollen nicht von der Rechtskraft erfasst werden. Sie wird vielmehr auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, dh. auf diejenige Rechtsfolge, die aufgrund einer Klage oder Widerklage beim Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet, beschränkt. Die tatsächlichen Feststellungen als solche erwachsen nicht in Rechtskraft. Ebenfalls nicht in Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO erwachsen die Feststellungen über die der Entscheidung zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse, wie etwa die Nichtigkeit eines Vertrags. Zu deren Klärung mit Rechtskraft steht den [X.]en die nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfende Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) offen (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] 88/14 - Rn. 37, [X.]E 152, 1; [X.] 9. Februar 2018 - V ZR 299/14 - Rn. 20; 22. September 2016 - V ZR 4/16 - Rn. 13 f.).

(c) Für den vorliegenden Rechtsstreit steht danach die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags des [X.] mit der GbR nicht bindend fest. Es handelte sich im Erstprozess vor dem [X.] lediglich um eine gemeinsame Vorfrage, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 32. Aufl. Vor § 322 Rn. 28). Der Bestand des Arbeitsvertrags mit der GbR war auch nicht Gegenstand einer (Zwischen-)Feststellungsklage.

(2) Ein Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 1 [X.] liegt bereits deshalb nicht vor, weil es auch nach dem Vortrag der [X.]n Ziel der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der GbR war, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die [X.] gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.] [X.] zum Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als den [X.]n zahlen musste. Das setzte den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrags voraus.

(3) Darüber hinaus ist die [X.] ihrer Darlegungslast für das Vorliegen eines [X.] nicht nachgekommen.

(a) Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 [X.] beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Die darlegungspflichtige [X.] muss dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen. Es reicht aber aus, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Hat eine [X.] keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom [X.] durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen [X.] wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige [X.] Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen ([X.] 18. September 2014 - 6 [X.] 145/13 - Rn. 23 mwN).

Hat die darlegungspflichtige [X.] alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige [X.] behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden ([X.] 18. September 2014 - 6 [X.] 145/13 - Rn. 29). Hat der Gegner dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den [X.] wieder die volle Darlegungs- und Beweislast ([X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. Vor § 284 Rn. 34, 34c).

Hat der Arbeitnehmer nach diesen Grundsätzen für den Vorhalt des [X.] die sekundäre Darlegungslast, genügt er dieser grundsätzlich dadurch, dass er angibt, welchen Tätigkeiten er in welchem Umfang im maßgeblichen Zeitraum im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen ist. Sind diese Angaben in dem mit dem neuen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt (vgl. § 2 Abs. 1 [X.]), ist dessen Vorlage zunächst auch dann ausreichend, wenn der Zahlungspflichtige wie im Fall der [X.] außerhalb der neuen Vertragsbeziehung steht.

(b) Nach diesen Grundsätzen hat die [X.] bereits ihrer primären Darlegungslast nicht genügt. Sie hat trotz des Umstands, dass ihr sowohl die Art als auch der Umfang der Tätigkeit des [X.] bekannt waren und ihr der schriftliche Arbeitsvertrag mit der GbR vorlag, lediglich bestritten, dass der Kläger diese Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt habe. Weiter hat sie hilfsweise bestritten, dass der Kläger tatsächlich im Umfang von 22 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Die [X.] hat sich unter Hinweis auf eine gemeinsame Firma des [X.] mit dem Gesellschafter der GbR, [X.], auf den Standpunkt gestellt, der Arbeitsvertrag stelle ein Scheingeschäft dar. Damit ist die [X.] ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Auch ihre Behauptung, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, erfolgte aufs Geratewohl, ohne dass die [X.] wenigstens greifbare Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt hätte. Allein der Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung des [X.] zu [X.] ohne weitere Angaben zu deren Inhalt oder zeitlicher Eingrenzung war unzureichend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie ausgeführt, der mit dem nach den Feststellungen des [X.]s in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis mit der GbR angestrebte Zweck des [X.] dessen Gültigkeit voraussetzt, was gegen eine bloße Simulation spricht.

(c) Dem Kläger oblag es entgegen der Ansicht der Revision nicht, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast positive Gegenangaben vorzutragen. Jedenfalls ist er dieser in ausreichendem Maß nachgekommen.

(aa) Einer sekundären Darlegungslast des [X.] steht vorliegend zum einen der Umstand entgegen, dass die [X.] im Besitz des Arbeitsvertrags war und damit Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Zum anderen hat sie die ihr zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Die zahlende Behörde der [X.]n (aktuell die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Lohnstelle ausländische [X.] - ADD-LaS) hat nach § 8 Ziff. 2 [X.] einen Anspruch auf Vorlage der zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen sowie auf Auskunft hierüber bzw. über Änderungen der dem Leistungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen. Erfüllt der Arbeitnehmer seine diesbezügliche Verpflichtung nicht fristgerecht, stehen ihm Leistungen nach dem [X.] nicht zu (§ 8 Ziff. 3 [X.]). Die Verpflichtung des Arbeitnehmers kann ua. darin bestehen, den ordnungsgemäßen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern nachzuweisen (vgl. auch Ziff. 2.6.2.4 der Erläuterungen zum [X.]). Es ist nicht ersichtlich, dass die [X.] die ihr danach zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausreichend ausgeschöpft hat.

([X.]) Selbst wenn zugunsten der [X.]n unterstellt würde, dass den Kläger vorliegend eine sekundäre Darlegungslast traf, wäre er dieser nachgekommen. Auf den Vorhalt der geschäftlichen Verbindung mit [X.] hat der Kläger näher hierzu ausgeführt. Er hat insbesondere vorgebracht, er habe im Jahr 1993 gemeinsam mit [X.] einen „Computer- und Software-Verkauf“ gegründet, ohne dass aus diesem Gewerbe ein nennenswerter Umsatz generiert worden sei. Das Finanzamt habe diese Aktivitäten nicht als echte gewerbliche Tätigkeit anerkannt und steuerliche Abzüge abgelehnt. Zum 31. März 2002 hätten [X.] und er den Gewerbebetrieb wieder aufgegeben und abgemeldet. Seither gebe es gemeinschaftliche Aktivitäten mit [X.] in diesem Rahmen nicht mehr. Diesem Vorbringen ist die [X.] nicht entgegengetreten. Dies hätte sie aber im Rahmen der nunmehr wieder sie treffenden vollen Darlegungslast tun müssen.

Darüber hinaus hat der Kläger sowohl im Rahmen der Beantragung der [X.] als auch im vorliegenden Verfahren angegeben, welche Tätigkeiten er in welchem Umfang für die GbR erbracht hat. Auch hatte er der [X.]n den schriftlichen Arbeitsvertrag mit der GbR vorgelegt. Damit hat der Kläger seiner sekundären Darlegungslast genügt. Das gilt umso mehr, als die [X.] die vom Kläger erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen jahrelang hingenommen und auf deren Grundlage [X.] gezahlt hat.

[X.]) Entgegen der Annahme der Revision haben die [X.]en des Arbeitsvertrags allein mit der Lohngestaltung, die dem Anspruch auf Krankengeld im streitbefangenen Zeitraum zugrunde liegt, die vom [X.] eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten ebenso wenig in rechtsmissbräuchlicher und mit § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] nicht mehr zu vereinbarender Weise überschritten.

(1) Die [X.] ist eine steuerfinanzierte [X.] Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der [X.] oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der [X.] im Arbeitsprozess verbleibt (zuletzt [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 7 mwN). Diese Anreizwirkung des § 4 [X.] entfaltet sich vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.]. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Damit wird deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine Begrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des [X.] zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf [X.] als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b [X.] vornehmen. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.] bestehen nicht. Die Tarifvertragsparteien haben zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt, gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft. Eine Entgeltgestaltung, wie sie dem Krankengeldanspruch des [X.] im streitbefangenen Zeitraum zugrunde lag, haben sie nicht untersagt. An diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung sind die Gerichte gebunden (vgl. zum Ganzen [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 7 mwN).

(2) Für die [X.] nach § 4 Ziff. 1 Buchst. b und Buchst. c [X.], die an das Entgelt aus der anderweitigen Beschäftigung anknüpfen, gilt nichts anderes.

d) Nach alledem konnte die von der Revision aufgeworfene Frage der Berechnung der [X.] auf der Basis eines fiktiv nach einem nicht sittenwidrigen Lohn errechneten Krankengeldes offenbleiben. Der [X.] brauchte ebenfalls nicht zu entscheiden, wie im Fall eines den Mindestlohn nach dem [X.] unterschreitenden Arbeitsentgelts zu verfahren wäre. Der Kläger erzielte ab 1. September 2014 eine Arbeitsvergütung von 850,00 Euro monatlich bei einer Arbeitszeit von 22 Stunden wöchentlich. Dies entspricht einem Entgelt von 8,92 Euro je Zeitstunde und überschreitet damit den ab dem 1. Januar 2015 nach § 1 Abs. 2 [X.] zu zahlenden Mindestlohn.

e) Die Anrechnung eines fiktiv nach einem höheren ([X.] errechneten höheren Krankengeldes bedingt auch § 5 [X.] nicht. Er betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut nur „andere Leistungen als nach § 4 Ziffer 1, auf die der Arbeitnehmer für Zeiten des Bezuges der [X.] Anspruch hat“. Durch die [X.] in § 5 [X.] soll lediglich verhindert werden, dass der Arbeitnehmer aufgrund der [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den [X.]n infolge von Leistungen, die der bisherige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber oder öffentliche Leistungsträger zu erbringen haben, und die dem gleichen Zweck dienen wie die [X.], höhere Einkünfte erzielt als die zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogene tarifliche Grundvergütung ([X.] 26. April 2001 - 6 [X.] 2/00 - zu 1 c der Gründe). Damit scheidet eine Anrechnung von fiktiv höherem Krankengeld nach dieser Bestimmung auf den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c [X.] aus.

f) Der Anspruch des [X.] ist nicht durch Aufrechnung erloschen (§ 389 [X.]). Die von der [X.]n hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht nicht. Die [X.] hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2014 geleisteten [X.].

aa) Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des [X.] vom 19. Mai 2015 (- 8 [X.]/15 -) für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bereits bindend fest, dass dem Kläger im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2014 kein Anspruch auf [X.] zum Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung bei der GbR gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.] zustand. Eine solche präjudizielle Bindungswirkung besteht aus den in Rn. 33 genannten Gründen nicht.

[X.]) Die von der [X.]n erklärte [X.] ist zulässig ([X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 145 Rn. 13).

cc) Ein Rückzahlungsanspruch folgt nicht aus § 8 Ziff. 4 [X.].

(1) § 8 Ziff. 4 [X.] sieht die Rückzahlung der [X.] in voller Höhe durch den zu Unrecht Begünstigten im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben des Antragsberechtigten vor. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er sei entreichert. Der Begriff der „Angaben“ bezieht sich auf die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sowie die zur Berechnung der Leistungen durch die zuständige Stelle benötigten und deshalb vom Antragsteller mitzuteilenden Umstände (vgl. § 8 Ziff. 2 [X.]).

(2) Die Voraussetzungen des § 8 Ziff. 4 [X.] sind nicht erfüllt. Die Zahlung der [X.] im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2014 erfolgte nicht aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des [X.]. Bei dem Arbeitsverhältnis mit der GbR handelte es sich nicht um ein nichtiges [X.] iSd. § 117 Abs. 1 [X.] (siehe hierzu oben Rn. 29 ff.). Die Höhe des für die anderweitige Beschäftigung vereinbarten Arbeitsentgelts war der [X.]n bekannt und ist ohnehin im Rahmen des § 4 [X.] irrelevant (siehe hierzu oben Rn. 44 ff.).

[X.]) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 812 ff. [X.]. Die Anwendung des Bereicherungsrechts ist im vorliegenden Fall durch die speziellere Norm des § 8 Ziff. 4 [X.] gesperrt.

(1) Die tarifliche Rückforderungsregelung des § 8 Ziff. 4 [X.] schließt in ihrem Anwendungsbereich als Spezialregelung Rückforderungsansprüche aufgrund Bereicherungsrecht aus. Dies ergibt sich aus Satz 2 dieser Tarifnorm, wonach eine Rückzahlungspflicht nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Diese Regelung würde keinen Sinn machen, wenn die disponiblen Bestimmungen der §§ 812 ff. [X.] (vgl. [X.] 1. Oktober 2002 - 9 [X.] 215/01 - zu I 2 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 103, 45) und damit auch § 818 [X.] daneben Anwendung finden würden. Letzterer soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, wie er in § 8 Ziff. 4 Satz 2 [X.] seinen Ausdruck findet, gerade ausgeschlossen sein. Der insoweit erfolgten [X.] steht gegenüber, dass diese nur für den Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Anspruchstellers eingreift.

(2) Aus dieser, sich auf die Angaben nach § 7 sowie § 8 Ziff. 2 [X.] beziehenden differenzierten Rückzahlungsbestimmung als gesonderte Fallkonstellation kann entgegen der Annahme des [X.]s zwar nicht geschlussfolgert werden, dass andere, von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasste ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können (in diesem Sinne auch [X.] 26. Mai 2009 - 3 [X.] 797/07 - Rn. 24 zu einem Rückzahlungsanspruch nach dem Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der [X.] vom 1. Februar 1996 [TV Kapitalkontenplan]). So greift § 8 Ziff. 4 Satz 1 [X.] beispielsweise bei nur fahrlässigen Falschangaben nicht ein, so dass insoweit ein Rückgriff auf Bereicherungsrecht möglich ist. [X.] man dies anders, wäre die zwangsläufige Folge, dass auch bei einer versehentlichen Überzahlung, beispielsweise durch unbeabsichtigte Falscheingabe („Zahlendreher“) seitens der auszahlenden Stelle, eine Rückforderung ausgeschlossen wäre. Es entspricht aber nicht Sinn und Zweck des Tarifvertrags, zu Unrecht aufgrund eines Versehens der auszahlenden Stelle überzahlte Beträge beim Leistungsempfänger zu belassen. Hierauf weist die Revision zu Recht hin. Soweit das [X.] hierzu anführt, dass ein über § 8 Ziff. 4 [X.] hinausgehender Ausschluss der Rückforderung nach dem allgemeinen Bereicherungsrecht im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten, die überzahlte [X.] behalten zu dürfen, gerechtfertigt sei, da dieses immerhin wie verdientes Arbeitsentgelt der Sicherung des Lebensunterhalts diene, ist zu berücksichtigen, dass auch Überzahlungen von Arbeitsentgelt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 812 ff. [X.] zurückgefordert werden können ([X.] 19. Februar 2004 - 6 [X.] 664/02 - zu I 2 a der Gründe; 23. Mai 2001 - 5 [X.] 374/99 - zu I der Gründe, [X.]E 98, 25) und die Tarifvertragsparteien diese Regelungen nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Ziff. 4 [X.], dh. soweit die Überzahlung auf vorsätzlich oder grob fahrlässige Falschangaben seinerseits zurückzuführen ist, modifizieren wollten.

Dem dargelegten Verständnis des § 8 Ziff. 4 [X.] stehen die vom [X.] herangezogenen Entscheidungen des [X.]arbeitsgerichts vom 12. Mai 2016 (- 6 [X.] 365/15 - [X.]E 155, 88) sowie 7. Februar 2007 (- 5 [X.] 260/06 -) nicht entgegen. Diese bezogen sich auf Sachverhalte, in denen die tariflichen Rückforderungsvoraussetzungen gegeben waren. Sie behandelten jedoch nicht die Frage, ob das Bereicherungsrecht auch für andere als den konkret tarifvertraglich geregelten Fall ausgeschlossen war. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des [X.]arbeitsgerichts vom 27. Juni 2018 (- 10 [X.] 290/17 -). Dort hat das Gericht lediglich festgestellt, dass einem tariflichen Anspruch nicht die Einrede der Entreicherung entgegengehalten werden könne, da § 818 Abs. 3 [X.] nur Anwendung auf Bereicherungsansprüche aus §§ 812 ff. [X.], nicht aber auf vertragliche Rückforderungsansprüche finde (vgl. [X.] 17. Juni 2003 - [X.]/02 - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 155, 166; ebenso bei gesetzlichen Rückgewähransprüchen [X.] 26. September 2006 - [X.]/03 - Rn. 21).

(3) Vorliegend stützt die [X.] ihren Rückforderungsanspruch jedoch auf von ihr angenommene vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Falschangaben des [X.]. Für diesen Fall trifft § 8 Ziff. 4 [X.] eine spezielle Regelung im Hinblick auf etwaige Rückforderungsansprüche. Das [X.] hat daher im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Rückgriff auf Bereicherungsrecht ausscheidet.

ee) Deliktsrechtliche Ansprüche (§ 823 Abs. 2 [X.] iVm. § 263 StGB, § 826 [X.]) sind bereits deshalb nicht begründet, weil sich gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen lässt, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit der GbR um ein nichtiges [X.] iSd. § 117 Abs. 1 [X.] handelte und der Kläger Falschangaben getätigt hat (siehe hierzu oben Rn. 29 ff.). Es liegt daher weder eine Pflichtverletzung des [X.] noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor.

3. Aus den unter Rn. 49 ff. angeführten Gründen ist die Widerklage unbegründet. Die [X.] kann die Rückzahlung der im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2014 geleisteten [X.] zum Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung des [X.] bei der GbR unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    K. Jerchel    

        

    M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 522/17

15.11.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 8. November 2016, Az: 8 Ca 726/16, Urteil

§ 1 TVG, § 117 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2018, Az. 6 AZR 522/17 (REWIS RS 2018, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1683

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