Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2020, Az. 6 AZR 381/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 509

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2019 - 8 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, wie sich die zum 1. Juli 2017 in [X.] getretenen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug einer Teilrente auf den Anspruch des [X.] auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur [X.] Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] ([X.]) auswirken.

2

Der am 16. Februar 1954 geborene Kläger war von 1977 bis 2004 bei den [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der [X.] anzuwenden. Dieser bestimmt auszugsweise:

        

§ 2   

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

        

1.    

wegen Personaleinschränkung

                 

a)    

infolge einer Verringerung der Truppenstärke

                 

b)    

infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes

                 

entlassen werden, wenn sie

        

…       

        
        

§ 4     

        

Überbrückungsbeihilfe

        

1.    

Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

                 

a)    

zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,

                 

…       

        
        

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

        

Eine ‚anderweitige Beschäftigung‘ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.

        

…       

        

§ 8     

        

Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse

        

1.    

Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für [X.]en,

                 

…       

        
                 

c)    

nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen [X.] oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (siehe hierzu Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2d),

                 

d)    

nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet.“

3

Das Arbeitsverhältnis endete aus den Gründen des § 2 Ziff. 1 [X.]. Im Januar 2006 nahm der Kläger eine Beschäftigung beim [X.] zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.467,64 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf. Er war an der der [X.] tätig. Die Beklagte leistete an ihn seit Beginn dieser Beschäftigung Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a [X.].

4

Der Kläger besaß trotz Vollendung des 63. Lebensjahres im Februar 2017 ab März 2017 wegen Überschreitung der zu diesem [X.]punkt geltenden Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 SGB VI noch keinen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI. Dies änderte sich nach dem Inkrafttreten des [X.] vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben ([X.]) vom 8. Dezember 2016 ([X.]I S. 2838) zum 1. Juli 2017 und der damit verbundenen Neufassung des § 34 SGB VI sowie der Erhöhung der in dieser Norm geregelten Hinzuverdienstgrenzen. Seit diesem [X.]punkt hätte der Kläger eine Teilrente (§ 42 SGB VI) beziehen können.

5

Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe wegen des Ausschlusstatbestands des § 8 Ziff. 1 Buchst. c [X.] mit einer „aus sozialverträglichen Gründen verlängerten Frist“ zum 30. September 2017 ein.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit dem Inkrafttreten des [X.]es habe sich die Systematik des Rentenrechts grundlegend geändert. Arbeitnehmer wie er seien anders als zuvor überhaupt nicht in der Lage, einen so hohen Hinzuverdienst zu erzielen, dass ein (Teil-)Rentenanspruch weiterhin ausgeschlossen sei. Daher führe die rentenrechtlich mit dem [X.] bezweckte Abkehr vom „Alles-oder-nichts-Prinzip“ im Hinblick auf die Überbrückungsbeihilfe gerade zu einem „Alles-oder-nichts“. Die dieser hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung zugedachte [X.] werde so nicht mehr erfüllt. Aus diesem Grund könne die bisherige Rechtsprechung des [X.] zum Ausschluss des Überbrückungsbeihilfeanspruchs bei der Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente nach der Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden. Anderenfalls werde er durch diese Änderung benachteiligt.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihm auf Grundlage des mit dem [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes des Klägers in Höhe von 1.865,08 Euro (brutto monatlich) rückwirkend für die [X.] ab dem 1. Oktober 2017 sowie ab dem 1. Dezember 2017 auf Grundlage eines Arbeitsverdientes des Klägers in Höhe von 2.467,64 Euro (brutto monatlich) die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur [X.] Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] vom 31. August 1971 bis einschließlich 31. Oktober 2019 zusteht.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Rechtsprechung des [X.] könne auch nach dem Inkrafttreten des [X.]es unverändert fortgeführt werden. Die [X.] bestehe nur in den durch die Tarifvertragsparteien vereinbarten zeitlichen Grenzen des Bezugs von Überbrückungsbeihilfe. In diesem Umfang werde sie auch weiterhin erfüllt.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsverfahren auf die [X.] bis zur Inanspruchnahme der Regelaltersrente ab dem 1. November 2019 beschränkten Antrag unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann im [X.]raum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2019 keine Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus seiner anderweitigen Beschäftigung bei dem [X.] beanspruchen. Dem steht die für den Kläger ab 1. Juli 2017 gegebene Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente entgegen (§ 8 Ziff. 1 Buchst. [X.]). Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht.

1. Der bereits im Berufungsverfahren auf die [X.] bis zur Inanspruchnahme der Regelaltersrente beschränkte und aufgrund der Klarstellung mit Schriftsatz des [X.] vom 11. Februar 2020 in der Revision unverändert weiterverfolgte Antrag ist dahin zu verstehen, dass nur der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe festgestellt werden soll, der unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit dem [X.] in den genannten [X.]räumen bestand (zum Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung [X.] 25. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 20; 19. November 2015 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 153, 271).

2. Zwar hätte der Kläger zumindest teilweise eine bezifferte Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe für die in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen [X.]räume, erheben können. Es besteht jedoch keine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Für eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse vorhanden, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] - Rn. 16; 16. Juli 1998 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe). So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien sind nur die Auswirkungen der Änderungen des [X.] und der im Zuge dessen bestehenden Möglichkeit des [X.] zum Bezug einer Teilrente auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe in Streit. Ist diese Frage geklärt, kann mit tarifgemäßer Leistung der Beklagten gerechnet werden. Zu einer gegenteiligen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der nach den Feststellungen des [X.]s mit Aufnahme der Tätigkeit für das [X.] gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV [X.] entstandene Anspruch des [X.] auf Überbrückungsbeihilfe ist gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen, weil der Kläger ab dem 1. Juli 2017 die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Teilrente erfüllte. Auch eine Teilrente iSv. § 42 SGB VI ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf diese [X.] Sonderleistung führt. Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, hat anspruchsvernichtende Wirkung ([X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 14 ff.). Der [X.] hält an dieser Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten des [X.] fest.

1. Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte [X.] Sonderleistung mit Besitzstandssicherungs- und [X.] ([X.] 15. November 2018 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 164, 168). Sie wird von der beklagten [X.] aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem TV [X.] gezahlt. Diesen Tarifvertrag hat die [X.] nach Art. 56 Abs. 5 des [X.] zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 3. August 1959 zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer für die [X.]en geschlossen. Die Überbrückungsbeihilfe wird von ihr außerhalb des zuvor mit dem [X.] begründeten Arbeitsverhältnisses (zu der Arbeitgebereigenschaft des [X.]s [X.] 9. Februar 1993 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe) im Innenverhältnis zu der jeweiligen Stationierungsstreitmacht getragen (vgl. [X.]. 7/119 S. 11; [X.] 1. Oktober 1998 - 6 [X.] - zu 1 der Gründe). Es handelt sich um eine [X.] Leistung (vgl. [X.] 16. September 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 37; [X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 815/11 - Rn. 23, [X.]E 139, 226), die der TV [X.] den bei den ausländischen [X.] beschäftigten Arbeitnehmern als besondere [X.] Sicherung gewährt ([X.] 5. September 2019 - 6 [X.] - Rn. 30, [X.]E 168, 1; 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 19). Durch diese Leistung erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen. Ihr Lebensunterhalt soll gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt. Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet. Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen: [X.] 5. September 2019 - 6 [X.] - Rn. 31, aaO; 15. November 2018 - 6 [X.] - Rn. 25, 45, [X.]E 164, 168; 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 15).

2. Der TV [X.] geht von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus (vgl. schon [X.] 20. Mai 1999 - 6 [X.] - zu II 3 b aa der Gründe - „soweit und solange nötig“, „für einen tariflich anerkannten Bedarfszeitraum“). Der Überbrückungsbedarf soll höchstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befriedigt werden ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 815/11 - Rn. 13, [X.]E 139, 226). Mit Erwerb einer Rentenberechtigung besteht der durch die Überbrückungsbeihilfe zu deckende Sicherungsbedarf nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien unabhängig von der konkreten Höhe der Rente nicht mehr. Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 [X.] - zu II 3 c bb der Gründe). Die Kompensation von [X.], die im Einzelfall aufgrund der Erwerbsbiographie eines Arbeitnehmers eintreten oder die sich aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des [X.] der Tarifvertragsparteien ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 815/11 - Rn. 23, aaO). Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 11).

3. Wegen dieses Regelungszwecks endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 Buchst. [X.] mit der Rentenberechtigung. Die Tarifvertragsparteien durften im Hinblick auf die Tarifautonomie dabei an die bloße Berechtigung zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ohne im Einzelfall darauf abstellen zu müssen, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleistet ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 815/11 - Rn. 16, [X.]E 139, 226; 30. März 2000 - 6 [X.] - zu II 3 c dd der Gründe). Dabei unterscheidet das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das für § 8 Ziff. 1 Buchst. [X.] maßgebliche Stammrecht auf die Rente entsteht in dem [X.]punkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es für das Stammrecht nicht an ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 12; anders für eine Rente nach Art. 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung [Renten-Überleitungsgesetz - [X.]] vom 25. Juli 1991 [BGBl. I S. 1606, 1663], deren Beginn einen Antrag voraussetzt, [X.] 20. November 1997 - 6 [X.] - zu II 2 c bb der Gründe).

4. Auch die Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente wird vom [X.] des § 8 Ziff. 1 Buchst. [X.] erfasst. Daran haben die mit dem Inkrafttreten des [X.] zum 1. Juli 2017 verbundenen rentenrechtlichen Änderungen, insbesondere die Heraufsetzung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI, nichts geändert.

a) Gemäß § 34 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 SGB VI besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Voll- oder Teilrente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB VI festgelegten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs. Sind sie überschritten, ist die Überbrückungsbeihilfe mangels Rentenberechtigung weiter zu leisten (vgl. [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 13 f.).

b) Die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - [X.] 1992) eingeführte Teilrente soll einen „gleitenden Übergang“ in den Ruhestand ermöglichen (vgl. [X.]. 11/4124 S. 163; [X.] in [X.]Dünn GK-SGB VI Stand Dezember 2019/November 2017 § 42 Rn. 3, 5). Die damit verbundene Möglichkeit, Teilzeitarbeit und Teilrente flexibel miteinander zu kombinieren, wollte der Gesetzgeber durch das [X.] im Rahmen des bestehenden Rentensystems weiterentwickeln und verbessern. Hierzu entfielen die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze mit stufenloser Anrechnung. Dies soll verhindern, dass die Rente schon bei geringfügigem Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze unverhältnismäßig stark gekürzt wird ([X.]. 18/9787 S. 1 f., 23; [X.] aaO Stand November 2017 § 42 Rn. 5a). Die Teilrente stellt abweichend vom „Alles-oder-nichts-Prinzip“ im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung weitergehender als bisher sicher, dass der Rentenanspruch nicht gänzlich entfällt, wenn der für eine Vollrente zulässige Hinzuverdienst überschritten wird. Der Rentenanspruch bleibt zumindest teilweise erhalten (vgl. [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 19 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]).

c) [X.] gibt eine besondere Rentenberechnung vor. Die Teilrente ist - wie sich aus der durch das [X.] nicht geänderten Formulierung des § 42 Abs. 1 SGB VI ergibt - keine eigene Rentenart, sondern eine anteilige Altersrente im Sinn einer quotierten Vollrente (vgl. [X.] in [X.]Dünn GK-SGB VI Stand November 2017 § 42 Rn. 6). Die Altersrente kann als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden. Voll- und Teilrente betreffen dabei stets dasselbe individuelle Stammrecht. § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe ([X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 20; vgl. auch [X.] in [X.]Voelzke jurisPK-SGB VI 2. Aufl. § 42 Rn. 11; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 42 SGB VI Rn. 2).

d) Mit der Möglichkeit, eine Teilrente als quotierte Vollrente zu beziehen, ist der Überbrückungsbedarf, den der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe abdecken soll, beendet. Die Tarifvertragsparteien haben den durch die tarifliche Leistung gesicherten Überbrückungsbedarf mit dem Erwerb des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente als befriedigt angesehen. Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. [X.] der jeweiligen Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (vgl. [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 21). Damit wirken sich Änderungen im bestehenden System der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar auf die Anspruchsberechtigung im Rahmen des TV [X.] aus. Sie schlagen daher reflexartig sowohl zugunsten als auch zulasten der Arbeitnehmer bzw. der Beklagten „eins zu eins“ auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe durch.

e) Aus diesem Grund entstand entgegen der Annahme der Revision mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 2017 keine von den Arbeitsgerichten zu schließende Tariflücke aufgrund einer - in der Sache auch nicht vorliegenden - grundlegenden Veränderung der Systematik des Rentenrechts. Eine Regelungslücke kommt daneben schon deswegen nicht in Betracht, weil eine gesonderte rentenrechtliche Absicherung des [X.] nicht Gegenstand der tariflichen Leistung ist (vgl. [X.] 10. Juli 2003 - 6 [X.] - Rn. 31). Die vom Kläger beklagte Einbuße und die damit verbundene Härte haben ihre Ursache nicht in der tariflichen Regelung der Überbrückungsbeihilfe, sondern in den gesetzlichen Regelungen der Rentenversicherung. Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des [X.] der Tarifvertragsparteien des TV [X.] (vgl. [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 11), die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 [X.] - zu II 3 c bb der Gründe). Die [X.] der Überbrückungsbeihilfe besteht daher nicht bis zur Möglichkeit, eine ungekürzte Vollrente zu beziehen, sondern ist auf den [X.]raum begrenzt, für den nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein Überbrückungsbedarf besteht. Soweit ein Arbeitnehmer aufgrund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI weiterhin Überbrückungsbeihilfe beanspruchen kann, folgt dies nicht aus deren [X.], sondern aus der im Rentenrecht verankerten negativen Voraussetzung für den Teilrentenbezug. Dem Sinn und Zweck des TV [X.] widerspräche ein solcher Weiterbezug der Überbrückungsbeihilfe durch einen Arbeitnehmer mit einem hohen, einen Teilrentenanspruch ausschließenden Hinzuverdienst zwar nicht. Ein möglichst langer Überbrückungsbeihilfebezug ist von den Tarifvertragsparteien aber nicht intendiert, sondern lediglich die Folge der Regelung des Gesetzgebers in § 42 Abs. 1, § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI. Insoweit überlagert die der Überbrückungsbeihilfe immanente zeitliche Begrenzung die mit dieser Leistung verbundene [X.]. Der anspruchserhaltende Charakter des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Rahmen des TV [X.] ist ein bloßer Reflex ihrer anspruchsausschließenden Wirkung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

f) Dieses systematische Verständnis steht mit dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe im Einklang. Mit der erworbenen Rentenberechtigung - auch nur zum Bezug einer Teilrente - besteht kein durch die Überbrückungsbeihilfe abzudeckender, zeitlich begrenzter Überbrückungsbedarf mehr. Es besteht nur noch ein vorübergehender oder dauernder [X.]. Der [X.] ergibt sich aus Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers - hier des [X.] - daraus, dass die gesetzliche (Teil-)Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Diesen [X.] wollten und mussten die Tarifvertragsparteien aber nicht abdecken. Sie wollten den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenbezug sicherstellen. Dabei haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Zwecksetzung ihrer Regelung trotz möglicherweise erheblicher Unterschiede der individuellen Rentenbeträge für den Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe typisierend an die Berechtigung zum Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeknüpft. Sie konnten zwar bei Abschluss des TV [X.] am 31. August 1971 von den späteren Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung keine Kenntnis haben. Ihnen waren jedoch die verschiedenen Rentenarten und die unterschiedliche Höhe gesetzlicher Renten bekannt. Gleichwohl haben sie nicht darauf abgestellt, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleisten kann. Spätere Änderungen im gesetzlichen Rentensystem haben die Tarifvertragsparteien ebenso wenig zum Anlass genommen, den TV [X.] zu ändern ([X.] 18. Mai 2006 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 118, 196), sondern sind davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Versorgungsinteresse des [X.] auch bei einer gekürzten Rente ausreichend Rechnung getragen hat. Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 [X.] - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV [X.] [X.] 30. März 2000 - 6 [X.] - zu II 3 c dd der Gründe). Aus § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV [X.] folgt nichts Anderes ([X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 26).

g) Soweit die Revision vorbringt, die vom Gesetzgeber mit dem [X.] beabsichtigte Abschwächung des „[X.]“ bei der gesetzlichen Rente führe für den Kläger in Bezug auf die Überbrückungsbeihilfe gerade zu einem „Alles-oder-nichts“, da ihm keine andere ernsthafte Möglichkeit als der Bezug der vorzeitigen Altersrente als Teilrente verbleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorstellung des Gesetzgebers bezog sich auf die Möglichkeit, neben dem Bezug einer Teilrente weiterhin Arbeitsentgelt zu erzielen und so das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu flexibilisieren. Sie bezog sich nicht auf die Aufrechterhaltung der vom Kläger bisher gewählten Option, statt der Altersrente weiterhin Arbeitsentgelt und Überbrückungsbeihilfe zu erlangen, die der TV [X.] nur in den Grenzen des jeweiligen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht. Die Tarifvertragsparteien des TV [X.] haben dem Arbeitnehmer kein Recht eingeräumt, zwischen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente oder der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zur Inanspruchnahme der Regelaltersrente frei zu wählen. Dabei waren sich die Tarifvertragsparteien bewusst, dass der Bezug einer Altersrente stets mit einer Absenkung des Einkommens verbunden ist. Dennoch schlossen sie den Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus (vgl. [X.] 18. Mai 2006 - 6 [X.] - Rn. 11, [X.]E 118, 196).

5. [X.] auch mit der Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG. Das hat der [X.] bereits entschieden ([X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 29 ff.; vgl. auch [X.] 6. Dezember 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 46 ff.) und hält hieran fest.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    C. Klar    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 381/19

10.09.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 28. August 2018, Az: 3 Ca 545/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2020, Az. 6 AZR 381/19 (REWIS RS 2020, 509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 509

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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