Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 383/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 74

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Gegenstand

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2012 - 9 [X.]/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2011 - 7 [X.]/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur [X.] Sicherung der Arbeitnehmer bei den [X.]n im Gebiet der [X.] vom 31. August 1971 ([X.]) für den [X.]raum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011.

2

Der am 21. Dezember 1950 geborene Kläger war vom 1. August 1969 bis zum 31. März 2004 bei den [X.] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das die Tarifverträge für die Arbeitnehmer bei den [X.]n Anwendung fanden, endete aus betriebsbedingten Gründen in Folge eines Truppenabbaus. Vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2010 erhielt der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem [X.] wegen bestehender Arbeitslosigkeit von zuletzt monatlich 2.318,48 Euro. Ab dem 1. Januar 2011 war der Kläger unstreitig grundsätzlich rentenberechtigt.

3

Im [X.] heißt es auszugsweise wie folgt:

        

§ 4   

        

Überbrückungsbeihilfe

        

1.    

Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

                 

a)    

zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,

                 

b)    

zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit …

        

…       

        

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

        

Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.

        

…       

        

§ 8     

        

Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse

        

1.    

Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für [X.]en,

                 

…       

        
                 

c)    

nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen [X.] oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt …“

4

Am 28. Dezember 2010 begründete der Kläger zum 1. Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis als „kaufmännische Hilfskraft im Bereich von EDV-Tätigkeiten“ mit einer Arbeitszeit von 22 Wochenstunden und einem Monatsgehalt von 500,00 Euro brutto, das durch Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Juli 2011 endete. Die Beklagte lehnte die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe über den 31. Dezember 2010 hinaus ab. Seit dem 1. Oktober 2011 bezieht der Kläger auf seinen nach Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag eine vorgezogene gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

5

Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Rentenanspruch des Klägers wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht entstanden ist.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen (Arbeitsverdienst: 500,00 Euro brutto monatlich; Arbeitszeit: 22 Wochenstunden) im zum 1. Januar 2011 mit der [X.] und Mietwagenunternehmen begründeten und zum 31. Juli 2011 beendeten Arbeitsverhältnis für die [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur [X.] Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] vom 31. August 1971 zusteht.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Anspruch des [X.] auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe hat mit dem 31. Dezember 2010 geendet.

9

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Annahme der Revision ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Revision macht geltend, die Höhe des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe lasse sich aufgrund des begehrten [X.]s nicht berechnen, weil die im Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2010 getroffene [X.] sittenwidrig sei, so dass dem Kläger die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB zustehe. Deren Höhe stehe betragsmäßig aber nicht fest. Der Sache nach beruft sie sich darauf, das [X.] könne nicht zu einer sachgemäßen und erschöpfenden Lösung des Streits zwischen den Parteien führen. Die Revision berücksichtigt dabei nicht, dass für das Feststellungsinteresse allein der begehrte Inhalt des [X.]s ausschlaggebend ist (vgl. [X.] 31. Oktober 1956 - V ZR 157/55 -; vgl. [X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] - zu I 2 b der Gründe). Der Antrag stellt ausdrücklich auf das im Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2010 vereinbarte Entgelt ab. Ein dem Antrag stattgebendes Urteil würde den Streit der Parteien erschöpfend klären und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. [X.] 29. November 2001 - 4 [X.] I 2 b der Gründe, [X.]E 100, 43). Der Kläger musste deshalb sein Begehren nicht im Wege der Leistungsklage verfolgen. Ob die Überbrückungsbeihilfe tatsächlich wie vom Kläger begehrt zu berechnen ist oder ob die Berechnung unmöglich wäre, ist eine Frage der Begründetheit und nicht des Feststellungsinteresses.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hatte seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mehr. Seit diesem Tag war er nicht mehr arbeitslos, so dass kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Zuschuss zu den Leistungen der [X.] gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. [X.][X.] mehr bestand. Ein Anspruch auf die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe als Zuschuss zum Entgelt aus einer Beschäftigung außerhalb des Bereichs der [X.] nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV [X.] ist unabhängig davon, ob das zum 1. Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis die übrigen Voraussetzungen einer anderweitigen Beschäftigung im Sinne dieser Bestimmung erfüllte, nicht entstanden. Zum Stichtag des frühestmöglichen Rentenbeginns konnte kein Arbeitsverhältnis mehr begründet werden, das durch eine Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV [X.] zu ergänzen war. Ab diesem Zeitpunkt war der tarifliche [X.] nicht mehr erfüllt.

1. Mit der Überbrückungsbeihilfe erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt und damit wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen durch ihren früheren Arbeitgeber. Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz unter den Voraussetzungen des § 2 TV [X.] verloren haben, soll der Lebensunterhalt gewährleistet werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Der TV [X.] geht dabei von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus, der längstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist nicht Zweck der Überbrückungsbeihilfe ([X.] 30. März 2000 - 6 [X.] - zu II 3 c bb der Gründe). Die Kompensation von [X.], die sich ua. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des [X.] der Tarifvertragsparteien ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 815/11 - Rn. 23, [X.]E 139, 226).

2. Ausgehend von diesem Regelungszweck hat der Senat angenommen, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. [X.][X.] mit der Rentenberechtigung endet. Das gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente unter Rentenabschlägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 815/11 - Rn. 6, 13, 17, 23, [X.]E 139, 226; 18. Mai 2006 - 6 [X.] - Rn. 11 f., [X.]E 118, 196). Eine Rentenberechtigung iSd. § 8 Ziff. 1 Buchst. [X.][X.] besteht allerdings nicht, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 [X.] überschritten sind.

a) Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zwischen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer Antragstellung des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs. 3 SGB VI festgelegten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs ([X.] 20. November 1997 - 6 [X.] - zu II 2 b und c aa der Gründe).

b) Der Senat hat vor diesem rechtlichen Hintergrund angenommen, die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Überbrückungsbeihilfe auch vorlägen, wenn eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur deshalb nicht gewährt werde, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten sei, sei nicht klärungsbedürftig. Der [X.] des § 8 Ziff. 1 Buchst. [X.][X.] liege in diesem Fall nicht vor ([X.] 13. März 2008 - 6 [X.] 682/07 -). In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Rechtsstreit war das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei den [X.]n zum 30. September 2004 gekündigt worden. Nach einer Arbeitslosigkeit bis Mitte Oktober 2005 erzielte die Klägerin in einem neuen Arbeitsverhältnis durchgängig einen Verdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze lag. Sie hätte grundsätzlich ab dem 1. Mai 2006 vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können ([X.] 14. Februar 2007 - 10 [X.]). Die Klägerin war jedoch nicht rentenberechtigt, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten waren. Etwas anderes kann nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann gelten, wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer der [X.] so behandeln lassen muss, als sei er rentenberechtigt. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI überschritten sind.

3. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den bisher vom Senat entschiedenen Fällen. Es geht nicht darum, ob der Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe von Anfang an wegen einer Rentenberechtigung des ehemaligen Arbeitnehmers der [X.] nicht entsteht (§ 2 Ziff. 2 Buchst. d TV [X.]) bzw. ob der auf unveränderter Grundlage zu erfüllende Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erlischt, sobald der Arbeitnehmer rentenberechtigt ist (§ 8 Ziff. 1 Buchst. [X.][X.]). [X.] ist allein, ob der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe auf einer neuen Rechtsgrundlage weiter besteht. Der Kläger begehrt für den streitbefangenen Zeitraum die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nicht mehr wie bis zum Dezember 2010 als Zuschuss zu den Leistungen der [X.] (§ 4 Ziff. 1 Buchst. [X.][X.]), sondern als Zuschuss zu einer anderweitigen Beschäftigung iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV [X.], die er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Rentenberechtigung begründet hat. Entgelt, das aus einer solchen, erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten anderweitigen Beschäftigung erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des TV [X.] nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr. Die Überbrückungsbeihilfe soll, wie ausgeführt, nicht eine als unzureichend empfundene Altersrente ergänzen, sondern den Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn absichern. Nach seinem Regelungszweck eröffnet der TV [X.] die vom Kläger in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkeit, ein nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV [X.] durch Überbrückungsbeihilfe zu ergänzendes Arbeitsverhältnis erst zu dem Zeitpunkt zu begründen, ab dem er ohne dieses Arbeitsverhältnis Rente hätte beantragen können und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erloschen wäre, nicht. Das liefe auf ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente oder der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zum regulären Rentenbeginn hinaus. Ein solches Wahlrecht besteht jedoch nach der Konzeption der Tarifvertragsparteien gerade nicht (vgl. [X.] 18. Mai 2006 - 6 [X.] - Rn. 11, [X.]E 118, 196).

4. Das vom Kläger zum 1. Januar 2011 begründete Arbeitsverhältnis war nach diesen Grundsätzen kein Arbeitsverhältnis iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV [X.]. Das aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt war nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. Auch eine Ergänzung von Leistungen der [X.] nach § 4 Ziff. 1 Buchst. [X.][X.] kam für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr in Betracht. Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr arbeitslos. Es fehlte an der [X.], weil er in einem Beschäftigungsverhältnis, dh. in einem Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden, stand (§ 138 Abs. 3 SGB III).

III. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Koch    

        

    Hoffmann    

                 

Meta

6 AZR 383/12

19.12.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 15. November 2011, Az: 7 Ca 854/11, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 383/12 (REWIS RS 2013, 74)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 74

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 24/17

3 Sa 241/16

3 Ca 1189/15

14 Sa 312/16

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