Bundespatentgericht, Urteil vom 18.06.2021, Az. 4 Ni 31/18

4. Senat | REWIS RS 2021, 4844

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verpackungsmaschine mit Gas-Konzentrations-Messeinrichtung" – Zur Frage der unzulässigen Erweiterung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2009 022 545 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des [X.] 545 (im Folgenden: Streitpatent), das am 25. Mai 2009 angemeldet und dessen [X.]rteilung am 16. Dezember 2010 veröffentlicht worden ist, und das die Bezeichnung „[X.]erpackungsmaschine mit Gas-Konzentrations-Messeinrichtung“ trägt. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents.

2

Das Streitpatent, das im Umfang von 14 Ansprüchen mit dem unabhängigen Anspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14 erteilt worden ist, umfasst nach einer Beschränkung, die am 20. Juli 2017 veröffentlicht worden ist, nunmehr noch 12 Ansprüche mit einem unabhängigen Anspruch 1 und auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 12 (im Folgenden: C5-Schrift).

3

Die Klägerin greift das Streitpatent in der geltenden Fassung – und alle von der Beklagten eingereichten geänderten Fassungen – in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen [X.]rweiterung, fehlenden ausführbaren [X.] und mangelnden Patentfähigkeit geltend.

4

Die Beklagte, die vorprozessual gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2018 erklärt hat, darauf zu verzichten, gegen die Klägerin das Patent in einem über den [X.]auptantrag hinausgehenden Umfang geltend zu machen, verteidigt das Streitpatent sogleich in dem [X.] nur in beschränkter Fassung nach [X.]auptantrag mit Datum 14. September 2018, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018. Des Weiteren verteidigt die Beklagte das Streitpatent in geänderter Fassung mit den [X.], [X.], [X.]a, [X.]I, [X.]Ia, [X.], [X.], [X.], [X.]a, [X.]I, [X.]Ia gemäß Schriftsatz vom 30. Juli 2020.

5

Der nach der Beschränkung geltende Anspruch 1 lautet mit Merkmalsgliederung des Senats wie folgt ([X.]rgänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 sind durch Unterstreichungen hervorgehoben):

6

A [X.]erpackungsmaschine (1) zum [X.]erstellen

7

von verschlossenen [X.]erpackungen (21),

8

B wobei die [X.]erpackungsmaschine (1) eine luftdicht

9

um eine oder mehrere [X.]erpackungen (21) abschließbare Kammer (17) [aufweist],

C [wobei die [X.]erpackungsmaschine (1)] eine Begasungseinrichtung (34)

zum [X.] der in der Kammer (17) befindlichen

mindestens einen [X.]erpackung (21) mit einem Gas [aufweist],

D [wobei die [X.]erpackungsmaschine (1)] mindestens eine in die Kammer (17)

oder aus der Kammer (17) führende Gasleitung (32, 33) [aufweist]

[X.] sowie [die [X.]erpackungsmaschine] eine Messeinrichtung (35)

zum Bestimmen einer Konzentration [X.] aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

F dass die Messeinrichtung (35) einen Messkopf (37) zum Auslesen eines

F1 im [X.] (17),

[X.] im Inneren einer [X.]erpackung (21)

[X.] und/oder im Inneren einer Gasleitung (32, 33) angeordneten

Indikators (39) für die Konzentration [X.]

mittels elektromagnetischer Strahlung aufweist,

G wobei der Messkopf (37) innerhalb der [X.]erpackungsmaschine

[X.] – in einer Transportrichtung (R) hinter einem Siegelwerkzeug (22)

außerhalb desselben,

[X.] – in einer Produktschutzplatte (30) eines [X.] (22) oder

[X.] – in der Wand der Kammer (17) oder der Gasleitung (32, 33)

angeordnet ist,

[X.] und wobei eine Steuerung (18) der [X.]erpackungsmaschine (1)

dazu eingerichtet ist, das [X.] der [X.]erpackungen (21)

in Abhängigkeit von den durch die Messeinrichtung (35) gewonnenen

und von dieser regelmäßig an die Steuerung (18) übermittelten Daten

zu steuern.

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 12 wird auf die C5-Schrift verwiesen.

Der verteidigte Anspruch 1 gemäß [X.]auptantrag lautet bei unveränderten Unteransprüchen 2 bis 12 wie folgt (Änderungen gegenüber der geltenden Fassung des Anspruchs 1 in den Merkmalen A bis [X.] und [X.] sind durch Durchstreichungen und Unterstreichungen hervorgehoben):

A [X.]erpackungsmaschine (1) zum [X.]erstellen

von verschlossenen [X.]erpackungen (21),

B wobei die [X.]erpackungsmaschine (1) eine luftdicht

um eine oder mehrere [X.]erpackungen (21) abschließbare Kammer (17) [aufweist],

C [wobei die [X.]erpackungsmaschine (1)] eine Begasungseinrichtung (34)

zum [X.] der in der Kammer (17) befindlichen

mindestens einen [X.]erpackung (21) mit einem Gas [aufweist],

D [wobei die [X.]erpackungsmaschine (1)] mindestens eine in die Kammer (17)

oder aus der Kammer (17) führende Gasleitung (32, 33) [aufweist]

[X.] sowie [die [X.]erpackungsmaschine] eine Messeinrichtung (35)

zum Bestimmen einer Konzentration [X.] aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] und wobei dass eine Steuerung (18) der [X.]erpackungsmaschine (1)

dazu eingerichtet ist, das [X.] der [X.]erpackungen (21)

in Abhängigkeit von den durch die Messeinrichtung (35) gewonnenen

und von dieser regelmäßig an die Steuerung (18) übermittelten Daten

zu steuern, und dass

F a) die Messeinrichtung (35) einen Messkopf (37) zum Auslesen eines

F1 im [X.] (17) angeordneten

Indikators (39) für die Konzentration [X.]

mittels elektromagnetischer Strahlung aufweist,

G wobei der Messkopf (37) innerhalb der [X.]erpackungsmaschine

[X.] in einer Produktschutzplatte (30) eines [X.] (22) oder

[X.]a in der Wand der Kammer (17) angeordnet ist, oder

F b) die Messeinrichtung (35) einen Messkopf (37) zum Auslesen eines

[X.] im Inneren einer [X.]erpackung (21) angeordneten

Indikators (39) für die Konzentration [X.]

mittels elektromagnetischer Strahlung aufweist,

G wobei der Messkopf (37) innerhalb der [X.]erpackungsmaschine

[X.] in einer Transportrichtung (R) hinter einem Siegelwerkzeug (22)

außerhalb desselben angeordnet ist, oder

F c) die Messeinrichtung (35) einen Messkopf (37) zum Auslesen eines

[X.] im Inneren einer Gasleitung (32, 33) angeordneten

Indikators (39) für die Konzentration [X.]

mittels elektromagnetischer Strahlung aufweist,

G wobei der Messkopf (37) innerhalb der [X.]erpackungsmaschine

[X.]c in der Wand der Gasleitung (32, 33) angeordnet ist.

Der [X.]ilfsantrag I entspricht dem [X.]auptantrag, wobei das Merkmal [X.] in Anspruch 1 gestrichen ist.

In der Fassung des [X.]ilfsantrags [X.] ist gegenüber dem [X.]auptantrag der Absatz „b)“ des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 gestrichen und dementsprechend der Absatz „c)“ in „b)“ umbenannt.

Der [X.]ilfsantrag [X.]a hat die Fassung des [X.]ilfsantrags [X.], wobei in Anspruch 1 den Worten „zu steuern,“ im Merkmal [X.] das weitere Merkmal [X.]a

so zu steuern, dass die Steuerung (18) das [X.] beendet, sobald eine bestimmte Konzentration [X.] erreicht wurde,

hinzugefügt ist.

Der [X.]ilfsantrag [X.]I ist eine Kombination der Fassungen der [X.]ilfsanträge I und [X.].

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Inhalt des Streitpatents in der geltenden Fassung und in den Fassungen gemäß [X.]auptantrag und [X.], [X.], [X.]I, [X.], [X.] und [X.]I über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe.

Denn weder in der ursprünglich eingereichten Beschreibung noch in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen oder Zeichnungen ließen sich explizite [X.]inweise auf eine Steuerung gemäß Merkmal [X.] finden, die grundsätzlich dazu eingerichtet sei, das [X.] der [X.]erpackungen zu steuern. Zudem stelle das hinzugefügte Merkmal [X.] einen allgemeinen Zusammenhang zwischen den durch die Messeinrichtung gewonnenen und von dieser regelmäßig an die Steuerung übermittelten Daten und der Steuerung der Begasung der [X.]erpackungen her, der so in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart sei. Der geänderte Anspruch beanspruche auch nach wie vor eine Messeinrichtung, während die ursprüngliche [X.] lediglich Messeinrichtungen, d.h. mindestens zwei Messeinrichtungen offenbare, so dass auch insoweit eine unzulässige [X.]rweiterung vorliege.

Zudem sei auch die in der geltenden Fassung und in der Fassung nach [X.]auptantrag beanspruchte Kombination der Merkmale [X.] und [X.] bzw. [X.] und [X.] in den Anmeldeunterlagen nicht offenbart. Die Merkmale [X.] und [X.] seien in den ausschließlich im Zusammenhang mit den in [X.]. 4 gezeigten alternativen Ausführungsvarianten einer [X.]erpackungsmaschine gezeigt. Weder der [X.]. 4 noch der entsprechenden Textpassage auf Seite 10 sei zu entnehmen, dass eine Steuerung der [X.]erpackungsmaschine dazu eingerichtet sei, das [X.] der [X.]erpackungen in Abhängigkeit von den durch die Messeinrichtung gewonnen und von dieser regelmäßig an die Steuerung übermittelten Daten zu steuern.

Die Klägerin macht ferner den [X.] der nicht ausführbaren [X.] geltend; so vertritt sie die Auffassung, dass der Fachmann eine [X.]erpackungsmaschine mit der Kombination der Merkmale [X.] und [X.], der Merkmale [X.] und [X.] und der Merkmale D, [X.] und [X.] nicht praktisch umsetzen könne.

Im [X.]inblick auf die geltend gemachte fehlende Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

[X.] D[X.] 10 2007 013 698 A1

[X.] Real-time Oxygen Monitoring for Modified Atmosphere Processing using the Oxy-Sentry System

und meint, das Streitpatent in der geltenden und allen verteidigten Fassungen sei auch nicht erfinderisch im Lichte des Standes der Technik ausgehend von der [X.] und der [X.] Ausweislich der Absätze [0001] und [0002] des Streitpatents seien die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aus der Patentschrift gemäß [X.] bekannt. Der Fachmann würde ausgehend von der [X.] mit der Aufgabe konfrontiert, eine einfache und schnelle Messung [X.] in der Siegelkammer oder in der [X.]erpackung zur [X.]erfügung zu stellen, auf die [X.]eröffentlichung gemäß der [X.] stoßen und diese in naheliegender Weise mit der [X.] kombinieren.

Bei der Druckschrift [X.] handele es sich um Stand der Technik. Denn wie dem im [X.] abrufbaren [X.] entnommen werden könne, sei das Dokument [X.] am 21. November 2008 auf der [X.]seite www.oxysense.com abrufbar gewesen, dieser Zeitpunkt liege vor dem Anmeldetag des Streitpatents, dem 25. Mai 2009.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten [X.]inweis vom 29. Mai 2020 und mit [X.]erfügung vom 26. Januar 2021 einen weiteren rechtlichen [X.]inweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2009 022 545 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung mit Datum 14. September 2018, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, erhält,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.]ilfsanträge I, [X.], [X.]a, [X.]I, [X.]Ia, [X.], [X.], [X.], [X.]a, [X.]I, [X.]Ia, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin, soweit sie das Streitpatent nach [X.]auptantrag sowie in den Fassungen der [X.]ilfsanträge I bis [X.]Ia verteidigt, in allen Punkten entgegen.

Die Beklagte meint, der Anspruch 1 nach [X.]auptantrag sei nicht unzulässig erweitert. Dies gelte zunächst für das Merkmal [X.].

Das [X.] der [X.]erpackungen sei der Wichtigste der in der [X.]erpackungsmaschine ablaufenden Prozesse und werde im Detail in der ursprünglichen Beschreibung erläutert. Weiterhin sei offenbart, dass die Messeinrichtungen ihre Messdaten regelmäßig an die Steuerung übermitteln. Zwar werde in diesem Kontext der Begriff „Messeinrichtungen“ im Plural verwendet, allerdings sei der Beschreibung zu entnehmen, dass die [X.]erpackungsmaschine „über eine oder mehrere Messeinrichtungen“ verfüge, so dass es gerechtfertigt sei, den Begriff „Messeinrichtung“ im Anspruch 1 im Singular zu verwenden.

Ferner liege auch keine unzulässige [X.]rweiterung darin, dass vermeintlich das Merkmal [X.] nur im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel von [X.]ur 10 offenbart sei, nicht aber im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel von [X.]ur 4, in welchem die Merkmale [X.] und [X.] verwirklicht seien. Der Fachmann werde nämlich mitlesen, dass die grundlegende Beschreibung des Betriebs der [X.]erpackungsmaschine sowie insbesondere die Darstellung der Steuerung 18 (und damit Merkmal [X.] des Anspruchs 1) auch für das Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 4 mit den Merkmalen [X.], [X.] weiterhin Gültigkeit behalten solle.

Der Gegenstand des Streitpatents sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch ausführbar offenbart.

Schließlich sei der Anspruch 1 des Streitpatents sowohl in seiner Fassung nach [X.]auptantrag wie auch nach den [X.]ilfsanträgen patentfähig, nämlich auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass das Dokument [X.] vor dem Zeitrang des Streitpatents oder konkret im Januar 2008 veröffentlicht worden sei, und meint daher, dass diese Druckschrift kein Stand der Technik und daher nicht zu berücksichtigen sei. Zwar trage die [X.] die Angabe „January, 2008“, es fehle jedoch jeder Nachweis, ob und gegebenenfalls in welcher Form dieser Artikel überhaupt vor dem Zeitrang des Streitpatents veröffentlicht worden sei.

Aber auch unterstellt, die Druckschrift [X.] wäre Stand der Technik, wäre der Fachmann ausgehend von der [X.] nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gelangt. Denn weder in der [X.] noch in der [X.] werde entsprechend dem Merkmal [X.] die Konzentration des von der Begasungseinrichtung eingeleiteten Gases gemessen. Der Gassensor in [X.] solle lediglich das beim natürlichen Reifeprozess eines Lebensmittels ausströmende Gas messen. In der [X.] werde wiederum nicht die Konzentration des Schutzgases, sondern vielmehr die Konzentration des Sauerstoffs in der [X.]erpackung gemessen. Darüber hinaus sei auch das Merkmal [X.] des Streitpatents nicht naheliegend, insbesondere im [X.]inblick auf eine regelmäßige Übermittlung der von der Messeinrichtung gewonnenen Daten an die Steuerung.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Kostenregelung des § 93 ZPO und verweist zur Begründung auf ihr Schreiben vom 14. September 2018 und die sofortige [X.]erteidigung des Streitpatents nicht in der geltenden, sondern in der beschränkten Fassung nach [X.]auptantrag.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage, mit der die Ni[X.]htigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), der ni[X.]ht ausführbaren Offenbarung (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und mangelnden Patentfähigkeit (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) geltend gema[X.]ht werden, ist zulässig. [X.]ie Klage ist au[X.]h überwiegend begründet.

[X.]ie Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, na[X.]hdem es jedenfalls au[X.]h in einer zulässigerweise einges[X.]hränkten Fassung verteidigt wird, hier mit dem [X.]ilfsantrag III, in dem Umfang, in dem es ni[X.]ht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sa[X.]hprüfung für ni[X.]htig zu erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.], 404, Rdn. 15 – [X.]; [X.] 2011, 707, Rdn. 8 – [X.]; Urteil vom 21. März 2017, [X.], Rdn. 19 - juris).

[X.]ie von der [X.] verteidigten geänderten Fassungen na[X.]h [X.]auptantrag und [X.] bis [X.] erweisen si[X.]h als ni[X.]ht zulässig.

Soweit das Streitpatent in der einges[X.]hränkten Fassung na[X.]h [X.]ilfsantrag III in zulässiger Weise verteidigt wird, ist die Klage unbegründet. [X.]enn insoweit erweist si[X.]h das Streitpatent als ni[X.]ht unzulässig erweitert, ausführbar offenbart und patentfähig, nämli[X.]h neu und auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhend.

Auf die weiteren [X.]ilfsanträge kommt es ni[X.]ht mehr an.

I.

1. [X.]egenstand des Streitpatents ist gemäß den Absätzen [0001] und [0002] der Streitpatents[X.]hrift ([X.]5-S[X.]hrift) eine Verpa[X.]kungsmas[X.]hine, die vor dem gasdi[X.]hten Vers[X.]hließen der mit einem Produkt gefüllten Verpa[X.]kung die Umgebungsluft aus der Verpa[X.]kung evakuiert und ein [X.]as oder [X.]asgemis[X.]h in einer bestimmten Konzentration zuführt. [X.]ies dient dazu, eine mögli[X.]hst lange [X.]altbarkeit der verpa[X.]kten Produkte zu errei[X.]hen.

Um den idealen Konzentrationsberei[X.]h weder zu unter- no[X.]h zu übers[X.]hreiten, verfügten laut Absatz [0003] der Streitpatents[X.]hrift herkömmli[X.]he Verpa[X.]kungsmas[X.]hinen über einen [X.]as-Konzentrations-Sensor, der eine [X.]asprobe entnahm und auswertete.

An diesem herkömmli[X.]hen Messprinzip bezei[X.]hnet die Streitpatents[X.]hrift in Absatz [0004] als na[X.]hteilig, dass die Messung si[X.]h verzögere und es zu [X.] dur[X.]h eine unvollständig gespülte Messleitung und dur[X.]h Verunreinigungen kommen könne.

2. [X.]ementspre[X.]hend ist in Absatz [0006] als Aufgabe der Erfindung angegeben, die bekannte Verpa[X.]kungsmas[X.]hine mit konstruktiv mögli[X.]hst einfa[X.]hen Mitteln dahingehend zu verbessern, dass eine s[X.]hnelle, zuverlässige Messung der [X.]as-Konzentration mögli[X.]h sei.

3. Laut Absätzen [0008] und [0009] besteht die Lösung darin, als Messeinri[X.]htung einen Indikator vorzusehen, der dem [X.]as ausgesetzt ist, und einen [X.], der den Indikator mittels elektromagnetis[X.]her Strahlung auslesen kann, der jedo[X.]h ni[X.]ht unmittelbar mit dem zu messenden [X.]as in Kontakt treten muss. Weiter ist eine Steuerung vorgesehen, die dazu eingeri[X.]htet ist, das [X.] der Verpa[X.]kung in Abhängigkeit von den dur[X.]h die Messeinri[X.]htung gewonnenen [X.]aten zu steuern.

4. [X.]er für diesen [X.]egenstand zuständige Fa[X.]hmann hat einen Abs[X.]hluss als [X.]iplom-Ingenieur oder Master des Mas[X.]hinenbaus oder der Verpa[X.]kungste[X.]hnik einer Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hule oder [X.]o[X.]hs[X.]hule für angewandte Wissens[X.]haften und mehrjährige Berufserfahrung in der Entwi[X.]klung von Verpa[X.]kungsmas[X.]hinen für vers[X.]hlossene Verpa[X.]kungen.

5. Einige Merkmale des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h [X.]auptantrag bedürfen hinsi[X.]htli[X.]h ihres Verständnisses dur[X.]h den Fa[X.]hmann der Erläuterung.

[X.]ass gemäß dem Merkmal B die Verpa[X.]kungsmas[X.]hine (1) eine luftdi[X.]ht um eine oder mehrere Verpa[X.]kungen (21) abs[X.]hließbare Kammer (17) aufweist, s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass die Verpa[X.]kungsmas[X.]hine weitere derartige Kammern aufweist. Jedo[X.]h ist in den Merkmalen [X.], [X.] und [X.], die das [X.] der in der Kammer befindli[X.]hen Verpa[X.]kung, mindestens eine in die Kammer oder aus der Kammer führenden [X.]asleitung bzw. einen im [X.] angeordneten Indikator betreffen, von derselben, im Merkmal B eingeführten Kammer die Rede.

[X.]ie Verpa[X.]kungsmas[X.]hine weist laut dem Merkmal [X.] eine Begasungseinri[X.]htung (34) zum [X.] der in der Kammer (17) befindli[X.]hen mindestens einen Verpa[X.]kung (21) mit einem [X.]as auf, und gemäß dem Merkmal E eine Messeinri[X.]htung (35) zum Bestimmen einer Konzentration [X.] – dabei handelt es si[X.]h bei dem im Merkmal E mit bestimmtem Artikel genannten [X.]as um das im Merkmal [X.] mit unbestimmtem Artikel eingeführte [X.]as.

[X.]ie Messeinri[X.]htung weist gemäß den Absätzen a), b) und [X.]) des kennzei[X.]hnenden Teils einen [X.] (37) zum Auslesen eines Indikators (39) auf. Aus der Angabe, dass der [X.] zum Auslesen des Indikators mittels elektromagnetis[X.]her Strahlung geeignet sein muss, ergibt si[X.]h, dass der [X.] relativ zum Indikator so angeordnet und ausgeri[X.]htet sein muss, dass elektromagnetis[X.]he Strahlung vom Indikator zum [X.] gelangen kann.

Mit den Merkmalen [X.], [X.], [X.], [X.][X.] und [X.], [X.], [X.] werden in den Absätzen a), b), und [X.]) konkrete Orte genannt, an denen der [X.] und der Indikator jeweils angeordnet sein können.

[X.]ie Angabe des Merkmals [X.], dass der [X.] (37) innerhalb der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine angeordnet ist, grenzt von Messköpfen zum späteren Kontrollieren der Konzentration [X.] in der Verpa[X.]kung, z.B. in einem Lager oder vor dem Verkauf im [X.]andel, ab.

Mit den in den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] genannten Orten, an denen der Indikator (39) angeordnet sein kann, nämli[X.]h im [X.] (17), im Inneren einer Verpa[X.]kung (21) oder im Inneren einer [X.]asleitung (32,33), werden na[X.]h dem Verständnis des Fa[X.]hmanns voneinander vers[X.]hiedene Orte bezei[X.]hnet. [X.]enn ein gemäß Merkmal [X.] im [X.] angeordneter Indikator muss, damit die Kammer gemäß dem Merkmal B um eine Verpa[X.]kung abs[X.]hließbar ist, außerhalb des Volumens angeordnet sein, das dabei von der Verpa[X.]kung in der Kammer eingenommen wird. [X.]araus folgt umgekehrt au[X.]h, dass ein gemäß Merkmal [X.] im Inneren einer Verpa[X.]kung angeordneter Indikator au[X.]h dann ni[X.]ht im Sinne des Anspru[X.]hs 1 im [X.] angeordnet ist, wenn diese Verpa[X.]kung si[X.]h gerade in der Kammer befindet.

II.

[X.]ie Fassung des Streitpatents na[X.]h dem [X.]auptantrag ist ni[X.]ht zulässig, da der [X.]egenstand des Anspru[X.]hs 1 in zwei Punkten über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen Anmeldung hinausgeht.

1. Mit der Kombination der Merkmale [X.] und [X.] im Absatz a) des kennzei[X.]hnenden Teils des Anspru[X.]hs 1 wird eine Verpa[X.]kungsmas[X.]hine mit einer Messeinri[X.]htung (35) beanspru[X.]ht, deren Indikator (39) im [X.] (17) angeordnet ist (Merkmal [X.]), und deren [X.] (37) in einer Produkts[X.]hutzplatte (30) eines [X.] angeordnet ist (Merkmal [X.]). [X.]iese Kombination geht über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen Anmeldung hinaus, die zwar einen [X.] (37) in einer Produkts[X.]hutzplatte (30) offenbart, jedo[X.]h nur in einer Ausführungsvariante, in der dieser [X.] (37) auf einen im Inneren einer Verpa[X.]kung (21) angebra[X.]hten Indikator (39) ausgeri[X.]htet ist, wenn die Verpa[X.]kung si[X.]h, wie in [X.]ur 4 re[X.]hts dargestellt, im [X.] (17) befindet, siehe die zu [X.]ur 4 gehörende Bes[X.]hreibung im dritten Absatz auf Seite 10 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung. [X.]adur[X.]h, dass diese Verpa[X.]kung (21) mit dem Indikator (39) darin si[X.]h im [X.] (17) befindet, ist jedo[X.]h der Indikator ni[X.]ht im streitpatentgemäßen Sinn „im [X.]“ angeordnet, da die Formulierungen „im [X.]“ und „im Inneren einer Verpa[X.]kung“ im Streitpatent wie ausgeführt dazu benutzt werden, unters[X.]hiedli[X.]he Orte für den Indikator zu bezei[X.]hnen.

2. Mit der Kombination des Merkmals [X.] im Absatz b) des kennzei[X.]hnenden Teils mit dem Merkmal [X.] wird eine Verpa[X.]kungsmas[X.]hine mit einer Messeinri[X.]htung (35) beanspru[X.]ht, deren [X.] (37) in einer Transportri[X.]htung hinter einem Siegelwerkzeug außerhalb desselben angeordnet ist – also an einem Ort, an dem der [X.] ledigli[X.]h einen im Inneren einer bereits vers[X.]hlossenen Verpa[X.]kung befindli[X.]hen Indikator auslesen kann, wie in [X.]ur 4 links dargestellt – (Merkmal [X.]), und mit einer Steuerung (18), die dazu eingeri[X.]htet sein soll, das [X.] der Verpa[X.]kungen in Abhängigkeit von den dur[X.]h die Messeinri[X.]htung gewonnen [X.]aten zu steuern (Merkmal [X.]).

[X.]ie Anordnung des [X.] gemäß Merkmal [X.] für si[X.]h allein betra[X.]htet ist offenbart im 2. Absatz auf Seite 10 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung als erste von zwei Ausführungsvarianten der erfindungsgemäßen Verpa[X.]kungsmas[X.]hine mit [X.], die so angeordnet sind, dass sie im Inneren einer Verpa[X.]kung angeordnete Indikatoren auslesen können. Zu dieser ersten Ausführungsvariante ist im 2. Absatz auf Seite 10 angegeben, dass damit die na[X.]h dem Vers[X.]hließen (dem Versiegeln) der Verpa[X.]kung in ihrem Inneren herrs[X.]hende [X.]askonzentration gemessen werden kann.

Im darauffolgenden 3. Absatz auf Seite 10 ist die andere Ausführungsvariante bes[X.]hrieben, bei der der [X.] in der Produkts[X.]hutzplatte des [X.] angeordnet ist. Zu dieser anderen Ausführungsvariante ist in demselben Absatz angegeben, dass damit die [X.]askonzentration in der Verpa[X.]kung sowohl während des [X.]s als au[X.]h na[X.]h dem Versiegeln (dem Vers[X.]hließen) gemessen werden kann.

Eine Steuerung (18) gemäß dem Merkmal [X.] ist im Zusammenhang mit der Bes[X.]hreibung dieser beiden Ausführungsvarianten in den ersten drei Absätzen auf Seite 10 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung ni[X.]ht genannt, aber im Zusammenhang mit der Bes[X.]hreibung des in den [X.]uren 2 und 3 dargestellten [X.], bei dem jedo[X.]h Messköpfe an anderen Orten vorgesehen sind als in [X.]ur 4. [X.]ie Steuerung (18) ist dahingehend bes[X.]hrieben, dass sie gemäß dem 1. Absatz auf Seite 6 die in der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine ablaufenden Prozesse steuert, dass dazu gemäß dem 2. Absatz auf Seite 9 die Messeinri[X.]htungen (35) regelmäßig ihre Messdaten an die Steuerung übermitteln, und dass die Steuerung so eingeri[X.]htet sein kann, dass sie das [X.] beendet, sobald eine bestimmte Konzentration des Austaus[X.]hgases errei[X.]ht wurde.

Entgegen der Auffassung der [X.] geht jedo[X.]h aus der Anmeldung ni[X.]ht eindeutig und unmittelbar hervor, eine entspre[X.]hend dem Merkmal [X.] eingeri[X.]htete Steuerung (18) au[X.]h in Verbindung mit beiden im 2. und 3. Absatz auf Seite 10 offenbarten und in [X.]ur 4 gezeigten [X.]-Anordnungen vorzusehen.

Nur für die zweite Ausführungsvariante gemäß dem 3. Absatz auf Seite 10 und [X.]ur 4 re[X.]hts (Indikator in einer Verpa[X.]kung, [X.] in der Produkts[X.]hutzplatte) wird in der Anmeldung eine Verbindung zu der Steuerung (18) dadur[X.]h hergestellt, dass gemäß dem 2. Absatz auf Seite 9 die dort bes[X.]hriebene Steuerung (18) au[X.]h mögli[X.]h ist, „wenn jede Verpa[X.]kung mit einem eigenen Indikator 39 versehen ist“. [X.]abei kann gemäß demselben Absatz au[X.]h ein Na[X.]hweis über die „beim [X.]erstellen der Verpa[X.]kung“ darin herrs[X.]hende Atmosphäre gespei[X.]hert werden. [X.]ur[X.]h diesen [X.]inweis auf eine Steuerung in Abhängigkeit von [X.]aten, die „beim [X.]erstellen“ der Verpa[X.]kung mittels eines im Inneren einer Verpa[X.]kung angeordneten Indikators gewonnen wurden, ist die Verbindung zur zweiten Ausführungsvariante gemäß dem 3. Absatz auf Seite 10 und [X.]ur 4 re[X.]hts hergestellt, die ausdrü[X.]kli[X.]h das Messen „während des [X.]s“, also „beim [X.]erstellen“ ermögli[X.]ht.

[X.]araus ergibt si[X.]h jedo[X.]h keine Offenbarung, au[X.]h im Fall der dem Merkmal [X.] zugrundeliegenden ersten Ausführungsvariante gemäß dem 2. Absatz auf Seite 10 und [X.]ur 4 links, bei der die [X.]askonzentration in der Verpa[X.]kung erst na[X.]h dem Vers[X.]hließen der Verpa[X.]kung, also na[X.]h dem [X.]erstellen/[X.] gemessen wird, die Steuerung (18) dazu einzuri[X.]hten, das [X.] der Verpa[X.]kungen in Abhängigkeit von diesen [X.]aten zu steuern (Merkmal [X.]). [X.]enn für sol[X.]he erst na[X.]h dem Vers[X.]hließen der Verpa[X.]kung gemessenen [X.]aten ist ledigli[X.]h die Verwendung zum Zwe[X.]k einer Qualitätskontrolle offenbart, verglei[X.]he den Absatz im Übergang von Seite 3 auf Seite 4 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung.

Eine Kombination der Merkmale [X.] und [X.], nämli[X.]h eine Steuerung dazu einzuri[X.]hten, das [X.] der Verpa[X.]kungen in Abhängigkeit von an bereits vers[X.]hlossenen Verpa[X.]kungen gemessenen [X.]aten zu steuern, ist somit ursprüngli[X.]h ni[X.]ht eindeutig und unmittelbar offenbart. [X.]abei kann dahinstehen, ob der Fa[X.]hmann aufgrund seines Fa[X.]hwissens und ohne erfinderis[X.]hes Zutun darauf kommen kann, dass dies mögli[X.]h ist, indem die an den bereits vers[X.]hlossenen Verpa[X.]kungen gemessenen [X.]aten zum Steuern des [X.]s jeweils darauffolgender, no[X.]h ni[X.]ht vers[X.]hlossener Verpa[X.]kungen verwendet werden. [X.]enn dies betrifft ledigli[X.]h den geltend gema[X.]hten Ni[X.]htigkeitsgrund, dass die Erfindung ni[X.]ht so deutli[X.]h und vollständig offenbart sei, dass ein Fa[X.]hmann sie ausführen könne, ni[X.]ht jedo[X.]h die Frage der Zulässigkeit des Anspru[X.]hs, zu dessen Formulierung nur ursprüngli[X.]h eindeutig und unmittelbar offenbarte Angaben herangezogen werden dürfen.

III.

[X.]ie Fassung des Streitpatents na[X.]h dem [X.]ilfsantrag I ist ni[X.]ht zulässig, da der Anspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag I wie der Anspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]auptantrag die Kombination des Merkmals [X.] mit dem Merkmal [X.] im Absatz b) des kennzei[X.]hnenden Teils enthält, die wie ausgeführt über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen Anmeldung hinausgeht.

[X.]ie Fassung des Streitpatents na[X.]h den [X.]ilfsanträgen II und [X.] ist ni[X.]ht zulässig, da der Anspru[X.]h 1 in diesen Fassungen wie der Anspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]auptantrag die Kombination der Merkmale [X.] und [X.] im Absatz a) des kennzei[X.]hnenden Teils enthält, die wie ausgeführt über den Inhalt der ursprüngli[X.]hen Anmeldung hinausgeht.

IV.

[X.]insi[X.]htli[X.]h der Fassung des Streitpatents na[X.]h [X.]ilfsantrag III ist die Klage unbegründet. [X.]enn insoweit erweist si[X.]h das Streitpatent als ni[X.]ht unzulässig erweitert, ausführbar offenbart und patentfähig, nämli[X.]h neu und auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhend.

1. [X.]ie Fassung des Streitpatents na[X.]h dem [X.]ilfsantrag III ist zulässig. Sie ist gegenüber der erteilten Fassung dur[X.]h die im kennzei[X.]hnenden Teil ausdrü[X.]kli[X.]h genannten verbliebenen Kombinationen von [X.]anordnungen und [X.] bes[X.]hränkt und ihr [X.]egenstand geht ni[X.]ht über den Inhalt der Anmeldung hinaus.

[X.]ie Merkmale A bis E des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag III ergeben si[X.]h aus dem Oberbegriff des ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Anspru[X.]hs 1. [X.]abei wurde ledigli[X.]h im Merkmal [X.] na[X.]h „befindli[X.]hen“ ein Komma gestri[X.]hen, wodur[X.]h si[X.]h am Inhalt dieser Merkmale jedo[X.]h ni[X.]hts ändert.

Zum Merkmal [X.] ist im 1. Absatz auf Seite 6 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung offenbart, dass in den Worten des Merkmals [X.] „eine Steuerung (18) der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine (1)“ die Aufgabe hat, also „dazu eingeri[X.]htet ist“, die in der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine ablaufenden Prozesse zu steuern. [X.]abei ergibt si[X.]h bereits aus der Bes[X.]hreibungseinleitung auf Seite 1 der Anmeldung, siehe insbesondere den 2. Absatz, dass ein wesentli[X.]her der in der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine ablaufenden Prozesse „das [X.] der Verpa[X.]kungen (21)“ ist.

[X.]em 2. Absatz auf Seite 1 ist weiterhin zu entnehmen, dass eine Messung der Konzentration des in die Verpa[X.]kungen eingeführten [X.]asgemis[X.]hes erfolgt, um den idealen Konzentrationsberei[X.]h [X.] weder zu unter- no[X.]h zu übers[X.]hreiten. [X.]ie dazu vorgesehene „Messeinri[X.]htung (35)“ ist in der Bes[X.]hreibungsübers[X.]hrift und au[X.]h im Oberbegriff des ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]hs 1 offenbart, auf den im 1. Absatz auf Seite 1 verwiesen wird.

Aus den genannten ersten beiden Absätzen auf Seite 1 ergibt si[X.]h au[X.]h bereits unmittelbar, dass die Messung der Konzentration des in die Verpa[X.]kungen eingeführten [X.]ases dazu erfolgt, das [X.] der Verpa[X.]kungen steuern zu können, dass also in den Worten des Merkmals [X.] die im 1. Absatz auf Seite 6 eingeführte Steuerung (18) au[X.]h „dazu eingeri[X.]htet“ sein muss, „das [X.] der Verpa[X.]kungen (21) in Abhängigkeit von den dur[X.]h die Messeinri[X.]htung (35) gewonnenen […] [X.]aten zu steuern“.

[X.]ies wird au[X.]h dadur[X.]h bestätigt, dass im Zusammenhang mit der Bes[X.]hreibung der erfindungsgemäßen Verpa[X.]kungsmas[X.]hine (1) im 2. Absatz auf Seite 9 ausdrü[X.]kli[X.]h angegeben ist, dass die Messeinri[X.]htungen (35) ihre Messdaten regelmäßig an die Steuerung (18) der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine (1) übermitteln. [X.]ie hier bes[X.]hriebene erfindungsgemäße Verpa[X.]kungsmas[X.]hine (1) kann gemäß dem letzten Absatz auf Seite 7 über eine oder mehrere Messeinri[X.]htungen (35) verfügen. Für den Fall, dass sie nur über eine Messeinri[X.]htung (35) verfügt, ergibt si[X.]h aus dem 2. Absatz auf Seite 9, dass diese eine Messeinri[X.]htung (35) ihre Messdaten „regelmäßig an die Steuerung (18)“ übermittelt.

[X.]amit ist der Inhalt des Merkmals [X.] unmittelbar und eindeutig in der ursprüngli[X.]hen Anmeldung offenbart. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt si[X.]h au[X.]h kein [X.]inausgehen über den Inhalt der Anmeldung daraus, dass die weitere Angabe aus dem 2. Absatz auf Seite 9, „[X.]ie Steuerung 18 kann so eingeri[X.]htet sein, dass sie das [X.] beendet, sobald eine bestimmte Konzentration des Austaus[X.]hgases errei[X.]ht wurde“, ni[X.]ht in den Anspru[X.]h 1 aufgenommen wurde. [X.]enn hier ist ausdrü[X.]kli[X.]h angegeben, dass die Steuerung so eingeri[X.]htet sein kann, also ni[X.]ht so eingeri[X.]htet sein muss.

[X.]ass die Messeinri[X.]htung (35) gemäß den Merkmalen F und [X.] bzw. [X.] einen [X.] (37) zum Auslesen eines im [X.] (17) bzw. im Inneren einer [X.]asleitung (32, 33) angeordneten Indikators (39) für die Konzentration [X.] mittels elektromagnetis[X.]her Strahlung aufweist, ist offenbart im kennzei[X.]hnenden Teil des ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]hs 1.

[X.]ass der zum Auslesen eines im [X.] (17) angeordneten Indikators vorgesehene [X.] (37) in der Wand der Kammer (17) angeordnet sein kann (Absatz „a)“, Merkmale [X.] und [X.]), ergibt si[X.]h aus [X.]ur 3, siehe dort den re[X.]hts unten dargestellten [X.] (37), in Verbindung mit dem letzten Absatz auf Seite 7.

[X.]ass der zum Auslesen eines im Inneren einer [X.]asleitung (32, 33) angeordneten Indikators vorgesehene [X.] (37) in der Wand der [X.]asleitung (32, 33) angeordnet sein kann (Absatz „b)“, Merkmale [X.] und [X.][X.]), ergibt si[X.]h ebenfalls aus [X.]ur 3, siehe dort den links dargestellten [X.] (37), in Verbindung mit dem 2. Absatz auf Seite 8.

[X.]ie hier dargestellten und bes[X.]hriebenen Messköpfe (37) sind s[X.]hließli[X.]h au[X.]h innerhalb der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine angeordnet (Merkmal [X.]).

[X.]ie Ansprü[X.]he 2 bis 12 na[X.]h [X.]ilfsantrag III ergeben si[X.]h aus den ursprüngli[X.]hen Ansprü[X.]hen 2 und 5 bis 14.

2. [X.]ie von der Klägerin als ni[X.]ht ausführbar offenbart bezei[X.]hneten Merkmalskombinationen des na[X.]h der Bes[X.]hränkung vom 20. Juli 2017 geltenden Anspru[X.]hs 1 nämli[X.]h ein sowohl in einer Verpa[X.]kung als au[X.]h in einer [X.]asleitung angeordneter Indikator (Merkmale [X.] und [X.]), ein in der Wand einer [X.]asleitung angeordneter [X.] zum Auslesen eines in einer Verpa[X.]kung angeordneten Indikators (Merkmale [X.], [X.] und [X.]), und eine Steuerung des [X.]s der Verpa[X.]kung in Abhängigkeit von Messdaten eines in Transportri[X.]htung hinter einem Siegelwerkzeug angeordneten [X.] (Merkmale [X.] und [X.]) sind im Anspru[X.]h 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag III ni[X.]ht mehr enthalten.

3. [X.]er [X.]egenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag III ergibt si[X.]h für den Fa[X.]hmann ni[X.]ht in naheliegender Weise aus den [X.] [X.] und [X.].

3.1 Es kann dahinstehen, ob das [X.]okument [X.] vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h gema[X.]ht worden ist, da si[X.]h au[X.]h bei unterstellter öffentli[X.]her Zugängli[X.]hkeit der [X.]egenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag III ni[X.]ht in naheliegender Weise aus einer Zusammens[X.]hau der [X.] und der [X.] ergibt.

3.2 [X.]ie Entgegenhaltung [X.] offenbart ni[X.]ht die Merkmale E und [X.] und ni[X.]ht die Absätze a) und b) des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag III.

[X.]ie [X.] lehrt, siehe die Absätze [0001] und [0005], eine Verpa[X.]kungsmas[X.]hine zum [X.]erstellen von Pa[X.]kungen aus mit Pa[X.]kgut gefüllten Verpa[X.]kungen, mittels derer die [X.]altbarkeit atmungsaktiven Pa[X.]kguts verbessert werden kann. [X.]ie [X.] geht dabei von bekannten, im [X.]andel erhältli[X.]hen Verpa[X.]kungsmas[X.]hinen aus, bei denen beispielsweise muldenförmige, mit Pa[X.]kgut gefüllte Verpa[X.]kungen mit einer [X.]e[X.]kelfolie ges[X.]hlossen und versiegelt werden, wobei au[X.]h eine Inertgasfüllung mögli[X.]h ist, siehe Absatz [0002].

Im Absatz [0003] ist erläutert, dass bei atmungsaktiven Produkten wie bestimmten Lebensmitteln beim Reifeprozess in der Verpa[X.]kung Ethylen und Kohlendioxid entstehen, die die [X.]altbarkeit beeinträ[X.]htigen, und dass eine angepasste Atmosphäre mit einem mögli[X.]hst glei[X.]hbleibenden Sauerstoffgehalt von beispielsweise ungefähr 5 % im Inneren der Pa[X.]kung wüns[X.]henswert sei.

Laut Absatz [0009] kann dazu die Atmosphäre in der Verpa[X.]kung dur[X.]h eine von der Atmungsrate des jeweiligen Produkts abhängige Zufuhr und/oder Abfuhr eines oder mehrerer [X.]ase beeinflusst werden.

Eine weitere Mögli[X.]hkeit besteht laut Absatz [0009] darin, die Verpa[X.]kung ganz oder teilweise gasdur[X.]hlässig auszugestalten, so dass während der Lagerung dur[X.]h die Reifung entstehendes Kohlendioxid und Ethylen dur[X.]h [X.]iffusion abgeführt und verbrau[X.]hter Sauerstoff aus der Umgebung dur[X.]h [X.]iffusion zugeführt werden kann.

Zur Erfassung der Atmungsrate des Produkts s[X.]hlägt die [X.] vor, diese individuell dur[X.]h Messung zu bestimmen, Absatz [0012] und [0013], und zwar in der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine selbst, Absatz [0014]. Beim einzigen Ausführungsbeispiel der [X.] erfolgt diese Messung in einer der [X.] (20) mit [X.] (21) vorges[X.]halteten Messstation (5) mit Messkammer (6), siehe dazu Absatz [0017] und zu den Bezugszei[X.]hen 5, 6, 20 und 21 die Absätze [0036], [0043] und [0044] sowie die [X.]ur 1.

Abbildung

[X.], Auss[X.]hnitt aus [X.]. 1

[X.]emessen werden kann laut Absatz [0015] und Anspru[X.]h 13 die Konzentration bzw. die Änderung der Konzentration des entstehenden Kohlendioxids [X.]O2, des entstehenden [X.] und/oder des verbrau[X.]hten Sauerstoffs O2.

Abhängig von der dur[X.]h die Messung bestimmten Atmungsrate kann dann laut Absatz [0018] die [X.]ur[X.]hlässigkeit einer [X.]e[X.]kelfolie individuell abgestimmt werden. Weiterhin kann gemäß dem letzten Satz im Absatz [0018] au[X.]h eine „[X.]aszufuhr, die bei bekannten Mas[X.]hinen in der [X.] stattfindet“, „unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des in der [X.] Messstation erfassten Messwerts dosiert und gesteuert werden.“

[X.]ie Entgegenhaltung [X.] offenbart somit eine Verpa[X.]kungsmas[X.]hine zum [X.]erstellen von vers[X.]hlossenen, nämli[X.]h versiegelten Verpa[X.]kungen entspre[X.]hend dem Merkmal A. [X.]iese weist mit der [X.] (21) eine abs[X.]hließbare Kammer entspre[X.]hend dem Merkmal B auf. Aus der in [X.] gelehrten [X.]aszufuhr in der [X.] (20), d.h. in die [X.] (21), folgt, dass au[X.]h eine Begasungseinri[X.]htung und eine [X.]asleitung entspre[X.]hend den Merkmalen [X.] und [X.] vorhanden sein müssen.

Ni[X.]ht offenbart ist dagegen in [X.] eine Messeinri[X.]htung zum Bestimmen der Konzentration des in die [X.] (21) der [X.] (20) zugeführten [X.]ases entspre[X.]hend dem Merkmal E. [X.]enn die [X.] lehrt ledigli[X.]h das Bestimmen der Konzentration der in der Messkammer (6) der [X.] Messstation (5) dur[X.]h Atmung entstehenden bzw. verbrau[X.]hten [X.]ase.

Ni[X.]ht offenbart ist daher au[X.]h eine Steuerung, die dazu eingeri[X.]htet ist, entspre[X.]hend dem Merkmal [X.] das [X.] der Verpa[X.]kungen in Abhängigkeit von [X.]aten zu steuern, die dur[X.]h eine Messeinri[X.]htung zum Bestimmen der Konzentration des in die [X.] (21) zugeführten [X.]ases gewonnen wurden. [X.]enn die [X.] lehrt ledigli[X.]h, das [X.] der Verpa[X.]kungen in Abhängigkeit derjenigen [X.]aten zu steuern, die dur[X.]h das Bestimmen der Konzentration der in der Messkammer (6) der [X.] Messstation (5) dur[X.]h Atmung entstehenden bzw. verbrau[X.]hten [X.]ase gewonnen wurden, siehe den letzten Satz im Absatz [0018].

S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h eine Messeinri[X.]htung entspre[X.]hend dem Absatz a) oder b) in [X.] ni[X.]ht offenbart. Eine sol[X.]he Offenbarung ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem [X.]inweis in Absatz [0015] der [X.], dass zur Erfassung der Atmungsrate „au[X.]h alle künftigen Entwi[X.]klungen von [X.]assensoren verwendbar“ seien, da dieser [X.]inweis ni[X.]ht die in Absatz a) wie au[X.]h in Absatz b) des Anspru[X.]hs 1 enthaltenen Angaben zum Aufbau und zur Funktionsweise der anspru[X.]hsgemäßen Messeinri[X.]htung enthält.

3.3 [X.]ie Entgegenhaltung [X.] offenbart ni[X.]ht die Merkmale E, [X.] und [X.], [X.] des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h [X.]ilfsantrag III.

[X.]ie [X.] betrifft gemäß dem mittleren Absatz auf der ersten Seite ebenfalls das [X.]erstellen von vers[X.]hlossenen Verpa[X.]kungen für Lebensmittel („food“) mit modifizierter Atmosphäre („Modified Atmosphere Pa[X.]kaging ([X.])“), wobei vor dem Versiegeln („prior to sealing“) der Verpa[X.]kung Sti[X.]kstoff oder Kohlendioxid zugeführt wird („flushing the pa[X.]kage with nitrogen or [X.]O2“) und damit der Sauerstoffgehalt auf weniger als 0,5 % reduziert wird („less than 0.5% oxygen“). [X.]ie Mas[X.]hine („[X.] system“, siehe den drittletzten Absatz auf Seite 5), mit der die vers[X.]hlossenen Verpa[X.]kungen hergestellt werden, entspri[X.]ht somit na[X.]h dem Verständnis des Fa[X.]hmanns einer Verpa[X.]kungsmas[X.]hine gemäß den Merkmalen A bis [X.].

[X.]ie [X.] offenbart weiterhin au[X.]h eine Messeinri[X.]htung („[X.]“) entspre[X.]hend dem Merkmal F des Absatzes a). [X.]ie Messeinri[X.]htung besteht gemäß dem vorletzten Absatz auf Seite 4 der [X.] aus einem „Oxy-Sentry instrument“ mit einem Li[X.]htleiter („fiber opti[X.] bundle“), der dur[X.]h die Wand der [X.] hindur[X.]h („through the wall of the [X.]hamber“) auf einen Indikator („sensor“) geri[X.]htet ist („aligned“). [X.]er Indikator ist auf der Innenseite der Wand der [X.] angeordnet („atta[X.]hed to the inside wall of the flush [X.]hamber“), woraus si[X.]h ergibt, dass das Ende des Li[X.]htleiters in der Wand der [X.] angeordnet ist. [X.]as Ende des Li[X.]htleiters ist ein [X.] entspre[X.]hend den Merkmalen F, [X.] und [X.].

[X.]er Indikator („sensor“) ist aufgrund seiner Anordnung auf der Innenseite der Wand der [X.] im [X.] angeordnet, wie im Merkmal [X.] unter anderem angegeben. Er ist weiterhin au[X.]h, wie im Abs[X.]hnitt „Opti[X.]al Sensing“ der [X.] auf Seiten 2 und 3 erläutert, ein Indikator zum Auslesen der Konzentration des in der Kammer enthaltenen Sauerstoffs mittels elektromagnetis[X.]her Strahlung. Au[X.]h diese Funktionsweise des Indikators, nämli[X.]h mittels elektromagnetis[X.]her Strahlung, entspri[X.]ht somit den Angaben zur Funktionsweise im Merkmal [X.].

[X.]er Indikator der [X.] unters[X.]heidet si[X.]h jedo[X.]h dadur[X.]h von dem des Merkmals [X.], dass er ni[X.]ht dazu geeignet ist, die Konzentration [X.] auszulesen, das gemäß Merkmalen [X.] und [X.] in die Kammer zugeführt wird. Er ist vielmehr ledigli[X.]h dazu geeignet, die Konzentration des in der Kammer verbliebenen Sauerstoffs auszulesen, ni[X.]ht dagegen dazu, die Konzentration des Sti[X.]kstoffs oder des Kohlendioxids, also der [X.]ase, die gemäß dem mittleren Absatz auf Seite 1 der [X.] zugeführt werden.

[X.]as hier zum Merkmal [X.] des Absatzes a) [X.]esagte gilt entspre[X.]hend au[X.]h für das Merkmal [X.] des Absatzes b), so dass es keiner Ents[X.]heidung darüber bedarf, ob die [X.] eine Anordnung eines Indikators in einer [X.]asleitung offenbart oder nahelegt.

Weiterhin offenbart zwar die [X.] mit dortiger Steuerung der Begasung („[X.]ontrol … of the flush [X.]y[X.]le“) aufgrund der von der Messeinri[X.]htung („[X.]“) erfassten [X.]aten, siehe den zweiten Absatz auf Seite 2 der [X.], dem Fa[X.]hmann au[X.]h, dass eine Steuerung für die Verpa[X.]kungsmas[X.]hine vorgesehen ist, die dazu eingeri[X.]htet ist, das [X.] der Verpa[X.]kungen in Abhängigkeit von den dur[X.]h die Messeinri[X.]htung gewonnen [X.]aten zu steuern. Au[X.]h, dass diese [X.]aten dazu regelmäßig an die Steuerung übermittelt werden müssen, kann der Fa[X.]hmann jedenfalls ohne erfinderis[X.]hes Zutun ergänzen. Messeinri[X.]htung und Steuerung wie in [X.] offenbart unters[X.]heiden si[X.]h jedo[X.]h von der Messeinri[X.]htung und der Steuerung gemäß den Merkmalen E und [X.] dadur[X.]h, dass ni[X.]ht die Konzentration [X.] bestimmt und für das Steuern verwendet wird, das in die Kammer zugeführt wird, sondern die Konzentration des in der Kammer verbliebenen Sauerstoffs.

3.4 Au[X.]h eine Zusammens[X.]hau der [X.] [X.] und [X.] führt ni[X.]ht in naheliegender Weise zu einer Verpa[X.]kungsmas[X.]hine mit den Merkmalen E, [X.] und [X.] oder [X.].

3.4.1 Ein von der Entgegenhaltung [X.] ausgehender Fa[X.]hmann erhält zwar aus Absatz [0015] der [X.] die Anregung, zur Erfassung der Atmungsrate in der [X.] Messkammer (6) „au[X.]h alle künftigen Entwi[X.]klungen von [X.]assensoren“ zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.]a die Erfassung der Atmungsrate gemäß Absatz [0015] und Anspru[X.]h 13 unter anderem dur[X.]h Erfassen der Sauerstoffkonzentration („O2“) erfolgen kann, berü[X.]ksi[X.]htigt er deshalb – bei unterstellter öffentli[X.]her Zugängli[X.]hkeit der Entgegenhaltung [X.] – au[X.]h die [X.], die ein „[X.]“ zum Messen einer Sauerstoffkonzentration offenbart.

[X.]ies führt jedo[X.]h nur dazu, dass der Fa[X.]hmann das „[X.]“ der [X.] zur Erfassung der Atmungsrate in der [X.] Messkammer (6) der [X.] einsetzt, ni[X.]ht dagegen zum Bestimmen der Konzentration des gemäß Absatz [0018] der [X.] in die [X.] (21) der [X.] (20) zugeführten [X.]ases. [X.]as Ergebnis entspri[X.]ht somit ni[X.]ht den Merkmalen E und [X.] bzw. [X.].

[X.]a die [X.] weiterhin in Absatz [0018] lehrt, das [X.] der Verpa[X.]kungen (21) in Abhängigkeit derjenigen [X.]aten zu steuern, die dur[X.]h das Erfassen der Atmungsrate in der [X.] Messkammer (6) gewonnen wurden, ni[X.]ht dagegen in Abhängigkeit von [X.]aten, die bei der Bestimmung einer Konzentration eines in die [X.] (21) zugeführten [X.]ases gewonnen wurden, wie es in Merkmal [X.] in Verbindung mit E und [X.] gefordert ist, entspri[X.]ht das aufgrund der Zusammens[X.]hau von [X.] und [X.] erhaltene Ergebnis au[X.]h ni[X.]ht dem Merkmal [X.].

3.4.2 Ein Einsatz des in [X.] offenbarten Sauerstoffkonzentrationsmesssystems „[X.]“ für eine Messung in der [X.] (21) der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine der [X.] statt in der [X.] Messkammer (6) ist für den von [X.] ausgehenden Fa[X.]hmann dur[X.]h ni[X.]hts veranlasst. [X.]enn die Lehre der [X.] bezieht si[X.]h darauf, dur[X.]h Erfassung der Atmungsrate in der [X.] Messkammer (6) zu ermitteln, wieviel [X.]as gegebenenfalls in die [X.] (21) zugeführt werden soll – die [X.]ur[X.]hführung der Begasung selbst und somit au[X.]h die Frage, ob im Zusammenhang damit eine Messung in der [X.] erforderli[X.]h sein könnte und wie diese dann auszuführen wäre, ist in der [X.] kein Thema, vielmehr wird das [X.] selbst als bekannt vorausgesetzt, siehe Absatz [0002] und den letzten Satz des Absatzes [0018].

Selbst wenn jedo[X.]h der Fa[X.]hmann – ohne einen für ein Naheliegen im patentre[X.]htli[X.]hen Sinn erforderli[X.]hen Anlass aus der [X.] erhalten zu haben – das in [X.] offenbarte Sauerstoffkonzentrationsmesssystem „[X.]“ für eine Messung in der [X.] (21) statt in der [X.] Messkammer (6) der Verpa[X.]kungsmas[X.]hine der [X.] einsetzte, gelangte er au[X.]h damit ni[X.]ht dahin, entspre[X.]hend dem Anspru[X.]h 1 die Konzentration [X.] zu bestimmen und für die Steuerung des [X.]s zu verwenden, das in die [X.] (21) zugeführt wird.

[X.]enn die [X.] sagt zwar ni[X.]hts ausdrü[X.]kli[X.]h darüber aus, was als [X.]as zugeführt werden soll, siehe den Anfang des Absatzes [0009] („Zufuhr … eines oder mehrerer [X.]ase“) und das Ende des Absatzes [0018] („eine [X.]aszufuhr …“), der Fa[X.]hmann entnimmt ihr jedo[X.]h, dass mittels der [X.]aszufuhr Kohlendioxid, Ethylen und Umgebungsluft samt dem enthaltenen Sauerstoff aus der Verpa[X.]kung in der [X.] entfernt werden sollen. [X.]as ergibt si[X.]h aus Absatz [0003], wona[X.]h „unter Entfernung unerwüns[X.]hter [X.]ase wie Kohlendioxid und Ethylen“ au[X.]h der Sauerstoffgehalt auf einen Wert „beispielsweise von ungefähr 5%“ – also wesentli[X.]h weniger als den Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft von ungefähr 21 % – reduziert werden soll. Na[X.]hdem in [X.] Kohlendioxid und Sti[X.]kstoff als mögli[X.]he zuzuführende [X.]ase genannt werden („nitrogen or [X.]O2“, siehe Mitte der Seite 1), bleibt bei einer Zusammens[X.]hau der [X.] und der [X.] nur Sti[X.]kstoff als zuzuführendes [X.]as übrig. Sauerstoff dagegen, dessen Konzentration mit dem „[X.]“ der [X.] gemessen werden kann, kommt als zuzuführendes [X.]as ni[X.]ht in Frage.

[X.]er Einsatz des in [X.] offenbarten Sauerstoffkonzentrationsmesssystems „[X.]“ für eine Messung in der [X.] (21) statt der [X.] Messkammer (6) der [X.] führt daher im Ergebnis ledigli[X.]h dazu, dass die Konzentration des verbliebenen Sauerstoffs bestimmt wird, ni[X.]ht jedo[X.]h dazu, dass entspre[X.]hend dem Anspru[X.]h 1 die Konzentration [X.], nämli[X.]h des Sti[X.]kstoffs, bestimmt wird, und somit ebenfalls ni[X.]ht zu den Merkmalen E, [X.] und [X.] bzw. [X.].

Anstelle der Konzentration des verbliebenen Sauerstoffs die Konzentration des zugeführten Sti[X.]kstoffs zu messen, ergibt si[X.]h zum einen deshalb ni[X.]ht in naheliegender Weise, da laut [X.] gerade die Konzentration des Sauerstoffs in der Verpa[X.]kung diejenige [X.]röße ist, die interessiert, siehe Absatz [0003] („Sauerstoffgehalt … von ungefähr 5%“). Es ist zum anderen au[X.]h deshalb keine naheliegende Alternative, da die [X.] mit dem „[X.]“ ein System bes[X.]hreibt, das ledigli[X.]h zur Messung einer Sauerstoffkonzentration geeignet ist.

V.

[X.]ie Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

[X.]er Senat bewertet das Unterliegen der [X.] mit 75 %. [X.]ur[X.]h die erfolgrei[X.]he Verteidigung des Streitpatents ledigli[X.]h in der Fassung na[X.]h [X.]ilfsantrag III ist das Streitpatent gegenüber der geltenden Fassung gemäß der [X.]5-S[X.]hrift in seinem S[X.]hutzberei[X.]h in signifikantem Umfang, der mit 75 % angemessen bewertet ist, weiter bes[X.]hränkt worden. [X.]ie [X.] kann si[X.]h, soweit sie das Streitpatent im vorliegenden Ni[X.]htigkeitsverfahren ni[X.]ht in der geltenden Fassung, sondern soglei[X.]h in der Fassung na[X.]h [X.]auptantrag verteidigt hat, ni[X.]ht auf die für sie günstige Kostenregelung na[X.]h § 93 ZPO berufen. [X.]enn die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen ni[X.]ht vor, weil die [X.] zum einen Anlass zur Klageerhebung gegeben und zum anderen ni[X.]ht ein sofortiges Teilanerkenntnis im Sinne dieser Vors[X.]hrift abgegeben hat. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.][X.] (vgl. [X.] 2013, 1282, Rdnr. 49 – [X.]ru[X.]kdatenübertragungsverfahren) genügt für ein (Teil)Anerkenntnis ni[X.]ht ein nur gegenüber einzelnen Personen wie vorliegend gegenüber der Klägerin erklärter Verzi[X.]ht auf die Re[X.]hte aus dem Streitpatent. [X.]enn diese Re[X.]htsstellung ist ni[X.]ht der einer (Teil)Ni[X.]htigerklärung des Patents verglei[X.]hbar. [X.]ierfür wäre ein Antrag auf (weitere) Bes[X.]hränkung beim [X.]PMA und eine Verzi[X.]htserklärung auf Rü[X.]knahme dieses Antrags erforderli[X.]h. [X.]as S[X.]hreiben der [X.] vom 14. September 2018 genügt diesen Anforderungen ni[X.]ht.

[X.]ie Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

4 Ni 31/18

18.06.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 22 PatG, § 21 Abs 1 Nr 2 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.06.2021, Az. 4 Ni 31/18 (REWIS RS 2021, 4844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4844

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