Bundespatentgericht, Urteil vom 14.12.2021, Az. 5 Ni 3/21 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2021, 10309

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Füll- und Verpackungsvorrichtung für Lebensmittelprodukte (europäisches Patent)" – zur mangelnden Patentfähigkeit - zur Frage der fehlenden erfinderischen Tätigkeit - Nichtigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 581 427

([X.] 40 448)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2021 durch [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Maierbacher

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 581 427 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in der [X.] erteilten [X.] Patents 1 581 427 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Anmeldung vom 18.12.2002 am 12. Dezember 2003 angemeldet worden ist. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 40 448.0 geführt. Es trägt die Bezeichnung: „[X.] AND PACKAGING APPARAT[X.]“ („[X.]“) und umfasst 8 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind. Im Einspruchsverfahren vor dem [X.] ist das Streitpatent von der [X.] unverändert aufrechterhalten worden

2

Patentanspruch 1, auf den die weiteren Patentansprüche direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet wie folgt:

Abbildung

3

In [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift (EP 1 581 427 [X.]) lautet Patentanspruch 1:

Abbildung

Abbildung

4

Wegen der Fassung der [X.] wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 11. September 2019 macht die Klägerin geltend, das Streitpatent sei mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären.

6

Sie beruft sich hierfür u.a. auf die folgenden Druckschriften:

7

NK4     

[X.] 5 810 149 A

[X.]   

[X.] 25 16 583 [X.]

[X.]   

EP 0 798 242 [X.]

[X.]   

EP 0 104142 [X.]

NK15   

[X.] 4 709 535 A

NK16   

WO 02/22446 [X.]

NK35   

[X.] 5 078 259 A

8

Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, der Gegenstand des Streitpatents sei angesichts einer offenkundigen Vorbenutzung einer Maschine mit der Bezeichnung „[X.]“ nicht neu. Hierzu hat die Klägerin mehrere [X.] sowie zahlreiche weitere Unterlagen vorgelegt.

9

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 581 427 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 5, überreicht mit [X.] vom 28. September 2021.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie bestreitet insbesondere eine Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzungshandlungen. Auch gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik sei die Vorrichtung neu und dem Fachmann nicht nahegelegt, da sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents sei das Streitpatent daher bestandsfähig.

Die Nichtigkeitsklage richtet sich auch gegen die Fassungen nach den [X.]. Die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung bzw. der Fassung nach Patentanspruch 1 des [X.] sind jeweils in [X.] kenntlich gemacht.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die nachfolgende Ergänzung:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält im Unterschied zu Hilfsantrag 1 folgende inhaltliche Änderungen und wird ergänzt durch die weiteren Gliederungspunkte a) und b):

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in der weiteren Spezifizierung der beanspruchten Vorrichtung durch die Aufnahme des erteilten Anspruchs 3 als zusätzliches Merkmal am Ende des Anspruchs.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch folgende zusätzliche Merkmale zur Synchronisierung von drei Bewegungen des Shuttle-Förderers 52. Er lautet:

Abbildung

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die Einschränkung, dass das Ende des Shuttle-Förderers eine abwärts gerichtete Rampe bildet. Er lautet:

Abbildung

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 9. August 2021 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen, insbesondere zum umfangreichen Vortrag im Rahmen der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, wird auf die gewechselten Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie Klage ist zulässig und begründet, da das Streitpatent in der erteilten Fassung mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist. [X.]as Streitpatent kann auch in keiner der Fassungen der Hilfsanträge Bestand haben, denn seine jeweiligen Gegenstände haben dem Fachmann vor dem [X.] nahegelegen, so dass sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

[X.]

1. [X.]as Streitpatent betrifft eine Füll- und Verpackungsvorrichtung für Lebensmittelprodukte.

Nach Angaben des [X.] ist ein Verfahren zum Verpacken eines Produktes in loser, kontinuierlicher Schüttung in flexiblen Beuteln bekannt, bei dem die nutzbare Transportlänge eines Förderbandes durch horizontales Strecken und Einziehen eines Endes des Förderbands variiert werden kann, um Reihen der Beutel in einem Ladebereich zu befüllen. Weiter seien typische Füll- und Verpackungsvorrichtungen für geschnittene Lebensmittelprodukte bekannt, bei denen eine Schneidemaschine Gruppen von Scheiben oder Stapel bzw. Haufen an ein Förderband übergibt. [X.]ie Stapel bzw. Haufen werden als ein (Produkt-)Strom beabstandet zu einem Bereitstellungsförderer befördert, wo der Strom in seitliche Reihen umgewandelt wird. Anschließend werden die Reihen zu einer Verpackungsmaschine geliefert, wo die Reihen nacheinander in Taschen abgelegt werden, die in einer sich bewegenden unteren [X.] ausgebildet sind. Während des Ablegens rückt die [X.] in eine Verweilposition vor, in der die Verpackungsmaschine die Bewegung der unteren [X.] stoppt. In der Verweilzeit wird die untere [X.] an einer stromabwärtigen Versiegelungsstation (bzgl. der Bewegungsrichtung der unteren [X.]) mit einer oberen [X.] versiegelt, nachdem die Stapel bzw. Haufen in die Taschen gelegt wurden. [X.] der Versiegelungsstation bildet die Verpackungsmaschine während der Verweilzeit auch eine andere Gruppe leerer Taschen in der unteren [X.] aus. Nach Ablauf der Verweilzeit wird die untere [X.] vorgeschoben und neue Stapel bzw. Haufen werden in die neuen Taschen abgelegt, wenn die untere Bahn eine neue Verweilposition erreicht. [X.]ie Verweilzeit ist länger als die [X.]vorlaufzeit für einen typischen Betriebszyklus, ungefähr 80% Verweilzeit im Vergleich zu 20% [X.]vorlaufzeit.

Bei der bekannten Vorrichtung besteht nach Angaben des [X.] die Problematik, dass bestimmte Produkte („fluff“ or „bunch“ type) manchmal in den Taschen der unteren [X.] wieder korrekt gesammelt („recollected“) werden müssen, um eine saubere und kompakte Füllung sicherzustellen. [X.]iese Produkte sind dünn geschnittene Stapel („piles“), die handgefertigten [X.]eli-Portionen ähneln. Sie sind nicht gut bereitzustellen („stage“), da die von Schneidemaschinen erzeugten Stapel während des Transports auf den Förderbändern von der Schneidemaschine zur Verpackungsmaschine dazu neigen können, sich zu verlängern („to elongate“).

Ausgehend hiervon besteht nach Absatz [0007] des [X.] die Aufgabe der Erfindung, eine Füll- und Verpackungsvorrichtung bereitzustellen, die dünn geschnittene Lebensmittelprodukte sauber und wirtschaftlich füllt sowie verpackt („…to provide a filling and packaging apparatus that neatly and economically fills and packages drafts of thin sliced food product.“).

2. Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein [X.]iplom-Ingenieur oder Master (FH) der Verpackungstechnik oder der Lebensmittelverpackungstechnologie mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der automatisierten Verpackung von Lebensmitteln anzusehen.

I[X.] Zur erteilten Fassung

1. Zur Lösung der oben genannten Aufgabe wird mit dem erteilten Patentanspruch 1 eine Füll- und Verpackungsvorrichtung vorgeschlagen, deren Merkmale sich in der maßgeblichen Verfahrenssprache Englisch folgendermaßen gliedern lassen:

1.0 An apparatus for filling food product drafts into packages, comprising:

1.1 A supply of open top containers

 1.1.1 [X.] in rows and

 1.1.2 [X.] by an [X.] (63) of film and

 1.1.3 movable by said web (63) into a fill station (61); and

1.2 a shuttle conveyor (52) having a retractable and extendable conveying surface (80),

 1.2.1 [X.] (80) arranged above [X.] (61) and

 1.2.2 having an [X.] (100) extendable or retractable to a position arranged to deposit food product drafts into said containers of a first row by said  conveying surface (80),

 1.2.3 [X.] (80) extendable or retractable to reposition said  [X.] (100) to a position arranged to deposit food product drafts  carried on [X.] (80) into said containers of a second  row ;

 1.2.4 wherein [X.] (52) is configured to fill plural rows of  containers

 1.2.4.1 while said web (63) is stationary in [X.] (61), and

 1.2.4.2 [X.] (52) is configured to advance from a retracted  position to an extended position to fill a new first row of a group of  empty containers

 1.2.4.2.1 while said web (63) advances to locate a succeeding plural row of  containers in [X.] (61);

 or     

 1.2.5 wherein [X.] (52) is configured to fill plural rows of  containers

 1.2.5.1 while said web (63) is stationary in [X.] (61), and

 1.2.5.2 [X.] (52) is configured to retract from an extended  position to a retracted position to fill a new first row of a group of empty  containers

 1.2.5.2.1 while said web (63) advances to locate a succeeding plural row of  containers in [X.] (61).

In der [X.] Übersetzung lautet der gegliederte Patentanspruch 1 wie folgt:

1.0 Vorrichtung zum Füllen von Nahrungsmittelproduktstücken in Verpackungen, umfassend:

1.1 eine Zufuhr von oben offenen Behältern,

 1.1.1 angeordnet in Reihen und

 1.1.2 gefördert durch eine längliche [X.] (63) und

 1.1.3 bewegbar durch die [X.] (63) in eine Füllstation (61); und

1.2 einen Shuttleförderer (52) aufweisend eine einziehbare und ausfahrbare Förderfläche (80),

 1.2.1 wobei die Förderfläche (80) angeordnet ist über der Füllstation (61) und

 1.2.2 eine [X.] (100) aufweist, die ausfahrbar oder einziehbar ist zu einer Position, die angeordnet ist, um Nahrungsmittelproduktstücke mittels der Förderfläche (80) in die Behälter einer ersten Reihe abzulegen,

 1.2.3 wobei die Förderfläche (80) ausfahrbar oder einziehbar ist, um die  [X.] (100) zu einer Position zurück zu positionieren, die angeordnet ist, um von der Förderfläche (80) getragene Nahrungsmittelproduktstücke in die Behälter einer zweiten Reihe abzulegen,

 1.2.4 wobei der Shuttleförderer (52) konfiguriert ist, um mehrere Reihen von  Behältern zu befüllen,

 1.2.4.1 während die [X.] (63) in der Füllstation (61) ruht, und

 1.2.4.2 wobei der Shuttleförderer (52) konfiguriert ist, um aus seiner zurückgezogenen Position in eine ausgefahrene Position fortzurücken, um eine neue erste Reihe einer Gruppe von leeren Behältern zu befüllen,

 1.2.4.2.1 während sich die [X.] (63) vorwärtsbewegt, um eine folgende Mehrfachreihe von Behältern in der Füllstation (61) zu positionieren;

 oder 

 1.2.5 wobei der Shuttleförderer (52) konfiguriert ist, um mehrere Reihen von Behältern zu befüllen,

 1.2.5.1 während die [X.] (63) in der Füllstation (61) ruht, und

 1.2.5.2 wobei der Shuttleförderer (52) konfiguriert ist, um aus einer ausgefahrenen Position in eine zurückgezogene Position einzuziehen, um eine neue erste Reihe einer Gruppe von leeren Behältern zu befüllen,

 1.2.5.2.1 während sich die [X.] (63) vorwärtsbewegt, um eine folgende Mehrfachreihe von Behältern in der Füllstation (61) zu positionieren.

2. [X.]er [X.] legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Nach Merkmal 1.0 betrifft der Gegenstand des Anspruchs 1 eine Vorrichtung zum Füllen von [X.] in Verpackungen. Unter [X.] versteht der [X.] allgemein [X.], die nicht zwingend Stapel von geschnittenen Scheiben darstellen müssen, auch wenn die Aufgabenstellung des [X.] in Absatz [0007] („eine Füll- und Verpackungsvorrichtung bereitzustellen, die dünn geschnittene Lebensmittelprodukten sauber und wirtschaftlich füllt und verpackt“) dahingehend formuliert ist. Sowohl der genannte Stand der Technik in Absatz [0002] als auch die Beschreibung seiner Nachteile in Absatz [0006] beschäftigen sich neben dem Ausführungsbeispiel, welchem Stapel von Scheiben zu entnehmen sind, auch mit Nahrungsmittelprodukten in Form von Schüttgütern ([X.] 2 605 592 [X.] „….presented in [X.].“) oder anderen Formen („…have recognized that "fluff" or "bunch" type products sometimes need to be re-collected…”). [X.]aher kann der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf das Handling von Stapeln geschnittener Scheiben beschränkt werden. Entsprechend den Ausführungen der Klägerin spielt diese Frage bei der Beurteilung der Patentfähigkeit jedoch keine Rolle, da die beanspruchte Vorrichtung lediglich zum Befüllen von [X.]n in Packmittel geeignet sein muss und keines der Merkmale des Anspruchs 1 eine spezifische Ausgestaltung darstellt, die auf eine spezielle Eignung der Vorrichtung ausschließlich für das Abfüllen von Stapeln von Scheiben hindeutet.

Nach der Merkmalsgruppe 1.1 werden in Reihen angeordnete, oben offene Behälter durch eine längliche, bewegbare [X.] in eine Füllstation gefördert. Nach Absatz [0024] der Beschreibung werden die Reihen von [X.]n in Behälter in Form einer Gruppe von [X.] gefüllt, die von der [X.] in der unteren [X.] 63 gebildet werden („..formed in [X.] web of film 63..“), also Bestandteil der [X.] sind. [X.]arauf ist der Anspruch 1 aber nicht beschränkt, zumal in Absatz [0009] auch ausgeführt wird, dass die offenen, in Reihen angeordneten Behälter von einer länglichen [X.] getragen werden können („…supply of open top containers arranged in [X.] an [X.] of film and movable by the web into a fill station;…“).

[X.]er Anspruch 1 lässt offen, ob die Reihen der offenen Behälter quer oder längs bezüglich der Bewegungsrichtung [X.] der [X.] 63 ausgerichtet sind. Gemäß Absatz [0022] legt der [X.] 44 innerhalb der [X.] Reihen von [X.]n quer zur Förderrichtung des [X.] bzw. [X.] 48 ab („[X.] in [X.].“), wodurch die Reihen der [X.] auch quer zur Förderrichtung an den [X.] 52 übergeben werden (Absatz [0023]), der diese dann gemäß der Merkmalsgruppe 1.2 später in die Reihen der Behälter auf der [X.] ablegt. [X.]ementsprechend ist eine Reihe zu füllender Behälter auf der [X.] immer quer zur Förderrichtung des [X.]s ausgerichtet.

Abbildung

Ebenfalls offen lässt Anspruch 1, wie die [X.] mit der [X.] 63 (Merkmalsgruppe 1.1) gegenüber dem [X.] 52 (Merkmalsgruppe 1.2) ausgerichtet ist. Im dem gezeigten Ausführungsbeispiel gemäß den [X.]uren 1 bis 3 sind die Förderrichtung der [X.] und die Förderrichtung [X.] der [X.] 63 gleich. In diesem Fall wären die Reihen der offenen Behälter bzw. zu füllenden Taschen quer zur Förderrichtung [X.] ausgerichtet. Für den Fachmann ist es jedoch offensichtlich, dass die Verpackungsmaschine mit der [X.] auch im Winkel von 90° gegenüber dem [X.] angeordnet werden kann. In dem Fall wären die Reihen der Behälter, die in der Füllstation gefüllt werden, dann längs zur Förderrichtung [X.] angeordnet. [X.]a entsprechend Absatz [0020] die Erfindung nicht auf die gezeigte spezifische Ausführungsform gemäß dem Ausführungsbeispiel beschränkt ist, fallen beide Alternativen unter den Gegenstand des Anspruchs 1.

Nach den Merkmalen 1.2.2 und 1.2.3 werden die [X.] mittels der [X.] des [X.] in die Behälter einer ersten bzw. zweiten Reihe abgelegt. Wie schon das LG [X.]üsseldorf zutreffend festgestellt hat, verlangt die Verwendung des Plurals „die Behälter“ dabei, dass bei der Befüllung der ersten bzw. der zweiten Reihe jeweils mehr als ein Behälter mit den durch den [X.] auf dem Rampenförderer bzw. dem nachfolgenden [X.] quer zur Förderrichtung abgelegten Reihen der [X.] (vgl. Absatz [0022] und [0023]) befüllt werden muss.

Aus wieviel Behältern eine Reihe besteht, ist entsprechend der Gesamtoffenbarung des [X.] nicht davon abhängig, ob die Behälterreihen auf bzw. in der [X.] mit Abstand gruppiert sind, sondern wie viele [X.], jedoch mindestens zwei, durch den [X.] nebeneinander, quer zur Förderrichtung des nachfolgenden [X.], abgelegt werden und dann vom [X.] ohne Veränderung seiner Endposition gemäß den Merkmalen 1.2.2 bis 1.2.4 in Reihen in die Behälter eingefüllt werden. [X.]ementsprechend zeigt auch die von der Beklagten gezeigte [X.]ur 4 der [X.], bei der mit jeder Bewegung des [X.] drei Lebensmittelproduktstücke in jeweils drei Behälter abgelegt werden, im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht, dass beim [X.] Behälter einer Reihe leer bleiben, sondern dass jede Reihe drei Behälter aufweist, wobei die Reihen jeder Gruppe von leeren Behältern nur nicht räumlich voneinander getrennt sind.

Für die Verwirklichung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 ist es als essentiell anzusehen, dass gemäß den Merkmalen 1.2.2 bis 1.2.4 bei jeder angefahrenen Ablageposition der [X.] des [X.] zumindest zwei in einer Reihe angeordnete [X.] gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander in einer ersten Reihe ([X.].2), einer zweiten Reihe ([X.].3) oder in weiteren Reihen ([X.].4) von Behältern abgelegt werden, da die [X.] sich zwischen den [X.] gemäß der Merkmale 1.2.4.1 und 1.2.4.2 bzw. 1.2.5.1 und 1.2.5.2 nicht vorwärtsbewegt und die ersten, zweiten und weiteren Reihen der Merkmale 1.2.2 bis 1.2.4 daher nicht mit nacheinander auf einem Förderer angeordneten „[X.]“ gleichgesetzt werden dürfen. Kombinationen eines [X.] mit einer um 90° versetzten Verpackungsmaschine, bei denen in jeder angefahrenen Ablageposition der [X.] des [X.] nur jeweils ein Nahrungsmittelproduktstück in einem Behälter einer derartigen „Querreihe“ abgelegt wird, fallen daher nicht unter den Gegenstand des Anspruchs 1.

Nach den Merkmalen 1.2.4.2 und 1.2.4.2.1 bzw. 1.2.5.2 und 1.2.5.2.1 bewegt sich der [X.] aus seiner Endposition eines [X.]s in die Ausgangsposition des nächsten [X.]s, während sich die Bahn vorwärtsbewegt, um eine folgende Mehrfachreihe in der Füllstation zu positionieren. [X.]er Begriff „während“ verlangt keine komplett synchrone Bewegung von [X.] und [X.], schon eine zeitlich nur teilweise synchron verlaufende Bewegung fällt unter den Gegenstand des [X.].

3. Patentfähigkeit

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht gegeben. Zwar ist sein Gegenstand nicht durch den Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen, jedoch hat sich die Lehre dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt des [X.] ausgehend vom Stand der Technik der [X.] unter Hinzuziehung der [X.] und seines Fachwissens naheliegend ergeben, so dass der Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). [X.]er [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs.1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 56 EPÜ) liegt daher vor.

3.1 [X.]ie [X.] zeigt eine Vorrichtung zum Füllen von nebeneinanderliegenden Portionen von „[X.]“ bzw. geschnittenen Nahrungsmittelproduktstücken in Verpackungen, bestehend aus einem Shuttleförderer und einer [X.] ([X.]). [X.]azu erfolgt eine Zufuhr von oben offenen Behältern 9, die in Reihen angeordnet sind (M1.1.1) und mittels einer [X.] in einer [X.] 10 ausgebildet ([X.], letzter Absatz) und gefördert werden ([X.]) und durch die [X.] in eine Füllstation bewegt werden (M1.1.3 - [X.]. 1).

Abbildung

[X.]ie Vorrichtung weist auch einen [X.] mit einer einziehbaren und ausfahrbaren [X.] auf ([X.] - [X.], Absatz 3).

Abbildung

[X.]er [X.] ist mit seiner [X.] über der Füllstation angeordnet ([X.].1 - [X.]. 1) und weist eine [X.] („Ablaufende 14“) auf, die ausfahrbar oder einziehbar ist zu einer Position, die angeordnet ist, um [X.] mittels der [X.] in einem ersten Behälter abzulegen und wobei die [X.] weiterhin ausfahrbar oder einziehbar ist, um die [X.] zu einer Position zurück zu positionieren, die angeordnet ist, um von der [X.] getragene [X.] in einem zweiten Behälter abzulegen. [X.]er [X.] ist so konfiguriert, um nacheinander mehrere Behälter zu befüllen, während die [X.] 10 in der Füllstation ruht, und weiterhin so konfiguriert, um aus seiner zurückgezogenen Position nach Ablegen der [X.] wieder in eine ausgefahrene Position auszufahren, um eine neue erste Gruppe von leeren Behältern zu befüllen.

Im Gegensatz zum Gegenstand des [X.] wird durch den Förderer 11 immer nur ein Stapel geschnittene [X.] 3 auf dem Förderer 12 abgelegt, so dass auf dem [X.] keine Reihen von [X.] gebildet werden und daher auch keine Reihen von [X.], sondern immer nur ein Stapel der [X.] in die topfförmigen Vertiefungen 9 bzw. Behälter eingefüllt werden. In der [X.] werden die drei Behälter, in denen bei einem [X.] nacheinander jeweils ein Nahrungsmittelproduktstück abgelegt werden, zwar als „Querreihe“ bezeichnet, diese „Querreihe“ ist jedoch nicht mit einer streitpatentgemäßen Reihe gleichzusetzen. Entsprechend der Auslegung des Begriffs „Reihe“, wonach eine streitpatentgemäße Reihe von Behältern dadurch bestimmt wird, wie viele [X.], jedoch zumindest zwei, durch den [X.] bei jeder angefahrenen Ablageposition der [X.] in die Reihen der Behälter eingefüllt werden, zeigt die [X.] daher keines der Merkmale 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.4.1 und 1.2.4.2 bzw. 1.2.5.1 und 1.2.5.2.

[X.]arüber hinaus offenbart die [X.] auch keine zeitlich teilweise synchron verlaufende Bewegung des [X.] aus seiner Endposition eines [X.]s in die Ausgangsposition sowie der [X.] in die Füllstation gemäß der Merkmale 1.2.4.2 und 1.2.4.2.1 bzw. 1.2.5.2 und 1.2.5.2.1.

[X.]er Fachmann, der immer die weitere Optimierung des Verpackungsverfahrens zur Kostenreduzierung im Blick hat, bemüht sich selbstverständlich immer darum, den [X.]urchsatz und damit die Effektivität der Verpackungsmaschine bzw. des Verpackungsverfahrens zu verbessern, auch ohne dass dafür ein expliziter Hinweis darauf aus dem Stand der Technik vorliegen muss. In Anbetracht dessen wird der Fachmann im Stand der Technik nach Möglichkeiten suchen, die Verpackungsvorrichtung der [X.] dahingehend effektiver zu gestalten, dass eine größere Anzahl von Nahrungsmittelprodukten je [X.]einheit verpackt werden können. [X.]abei gelangt der Fachmann unter anderem auch zur [X.].

[X.]ie [X.] offenbart eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren zur Ablage von Nahrungsmittelprodukten auf einer Fördereinrichtung, bei der die Nahrungsmittelprodukte auf einem Förderband so in Reihen angeordnet werden, dass diese zu nachgeschalteten Prozessen in einer Fertigungsstraße geliefert werden können, wobei die Nahrungsmittelprodukte in einer Reihe oder in einer Vielzahl von Reihen auch in unregelmäßigen Abständen angeordnet bzw. transportiert werden können ([X.]alte 1, Absatz 1).

Abbildung

Auch wenn im Ausführungsbeispiel der [X.] analog zum Gegenstand der [X.] nur die Ablage von jeweils einem Nahrungsmittelprodukt durch den Endbereich 10 des Förderers 12 auf dem [X.] 6 bzw. einem Tablett oder einer streitpatentgemäßen Mulde 5 („transfer conveyor 6“, „[X.] 5“) gezeigt wird, erhält der Fachmann neben den schon genannten Ausführungen in [X.]alte 1 auch in [X.]alte 13, Zeile 23 - 44 der [X.] den Hinweis darauf, dass mittels nichtgezeigter Ausrichtmittel auf dem Förderer mehrere, senkrecht zur Transportrichtung ausgerichtete Reihen von Nahrungsmittelprodukten gebildet werden können, womit mehrere in einer Reihe angeordneten Nahrungsmittelprodukte im Wesentlichen gleichzeitig auf dem „[X.]“ 5 oder in einer Schale oder Vertiefung ([X.]alte 13, [X.] 56 - 58) abgelegt werden können.

[X.]adurch erhält der Fachmann die Anregung dazu, zur Erhöhung des [X.]urchsatzes seiner Verpackungsvorrichtung entsprechend der [X.] das zweite Förderband 12 als [X.] breiter auszubilden und das erste Förderband 11 so anzusteuern, dass auf dem [X.] entsprechende, quer zur Förderrichtung ausgerichtete Reihen von Nahrungsmittelprodukten ausgebildet werden.

[X.]ie Beklagte führt dazu aus, die dem [X.] nachgeordnete [X.] der [X.] wäre mit ihrer [X.] 5, der [X.] 6 und dem [X.] 7 so ausgelegt, dass jeweils nur „[X.]“ der topfförmigen Vertiefungen 9 in der [X.] ausgebildet und dementsprechend auch nur „[X.]“ in der [X.] 6 verschlossen und vom [X.] 7 abgetrennt werden könnten. [X.]er erhebliche Aufwand der Umkonstruktion der Verpackungsmaschine für die Verpackung der vom Förderer 12 übergebenen „Mehrfachreihen“ würde den Fachmann davon abhalten, die in der [X.] offenbarte Bildung von Reihen von [X.] auf dem Förderer auf den Gegenstand der [X.] zu übertragen.

[X.]ieser Auffassung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Verpackungsmaschinen, mit denen gebildete „Mehrfachreihen“ verpackt werden können, sind dem Fachmann schon prinzipiell bekannt (z.B. [X.], [X.]). In der Übertragung dieser aus der [X.] bekannten technischen Maßnahme auf die Vorrichtung der [X.], indem [X.], [X.] und [X.] der [X.] der [X.] derart gestaltet werden, dass je Ablagezyklus mehrere Reihen von nebeneinander auf dem Förderer 12 angeordneten [X.] in Behälter eingefüllt und verpackt werden können, um den [X.]urchsatz der Verpackungsvorrichtung zu erhöhen, kann keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise gesehen werden. Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der [X.] unter Berücksichtigung der genannten [X.] und seines [X.] und Fachkönnens in naheliegender Weise zu einer Vorrichtung zum Füllen von [X.] mit den Merkmalen 1.2.2 bis 1.2.4 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

[X.]arüber hinaus erhält der Fachmann aus der [X.] noch eine zusätzliche Anregung dazu, wie die Effektivität der [X.] noch weiter erhöht werden kann.

Nach [X.]alte 9, Zeilen 17 bis 22 der [X.] besteht die Möglichkeit, die Bewegungen des [X.] und des Förderers mit den integrierten Behältern zeitlich teilweise synchron verlaufen zu lassen. (“In the meantime, [X.] interval in the direction of movement of the transfer conveyor 6, so [X.] 6 is ready to receive the next group of food products.”). [X.]araus erkennt der Fachmann, dass das [X.] der Behälter schon dann stattfindet, während der [X.] noch in seine Ausgangsposition zurückfährt. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, hat der Fachmann bei dieser Bewegung nur die Wahl zwischen einem zumindest teilweise gleichzeitigen Verfahren und einem zeitlich versetzten Verfahren der beiden Förderer. Angesichts der offensichtlichen Vorteile hinsichtlich der Effizienz ist es für den Fachmann als naheliegend anzusehen, die zeitlich überlappende Variante zu wählen. [X.]amit gelangt der Fachmann, ausgehend von der [X.] unter Berücksichtigung der genannten [X.] und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise auch zu einer Vorrichtung zum Füllen von [X.] mit den Merkmalen 1.2.4.2 und 1.2.4.2.1 bzw. 1.2.5.2 und 1.2.5.2.1.des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

[X.]ie Beklagte ist diesbezüglich der Auffassung, dass es für den Fachmann ausgehend von der [X.] in Kenntnis der [X.] nicht naheliegend gewesen sei, die Repositionierungsbewegung des [X.] einerseits und die Vorschubbewegung der [X.] andererseits gleichzeitig stattfinden zu lassen. In der [X.] würde mehrfach betont, dass Befüllung einerseits und Evakuierung, Begasung und Versiegelung andererseits gleichzeitig ablaufen. [X.]ie Taktgeschwindigkeit der [X.] 1 der [X.] würde daher durch die relativ langsamen Arbeitsprozesse in der [X.] 6, nämlich Evakuierung, Begasung und Versiegelung der topfförmigen Vertiefungen 9 begrenzt. [X.]er Fachmann habe deshalb keine Veranlassung, den ohnehin schnellen [X.] durch das Förderband 12 weiter zu beschleunigen, da sich die Taktgeschwindigkeit der [X.] 1 dadurch nicht steigern ließe.

Auch dieser Auffassung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. [X.]ie [X.] führt zwar aus, dass die Evakuierung, Begasung und Versiegelung einerseits und die Befüllung der Behälter andererseits gleichzeitig ablaufen, macht aber im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten keinerlei Aussagen dazu, in welcher Geschwindigkeit die jeweiligen Prozesse ablaufen. Angesichts dessen, dass die Evakuierung der Behälter in der [X.] sowie deren Begasung und Versiegelung nach der Befüllung jeweils in einem Arbeitshub bzw. Arbeitsgang ausgeführt werden können, der [X.] dagegen die Ablage von drei Nahrungsmittelportionen mit zwei dazwischen liegenden Bewegungen des [X.] in eine neue Ablageposition umfasst, ist keineswegs davon auszugehen, dass entsprechend der Auffassung der Beklagten die Taktgeschwindigkeit der [X.] durch den relativ langsamen Arbeitsprozess in der [X.] begrenzt wird, sondern dass gegebenenfalls sogar der [X.] den die Taktgeschwindigkeit limitierenden Prozess darstellt. [X.]ementsprechend ist die Synchronisation der Repositionierungsbewegung des [X.] einerseits und der Vorschubbewegung der [X.] bzw. [X.] andererseits zweckmäßig bzw. naheliegend anzusehen, da sich dadurch die Taktgeschwindigkeit der [X.] durchaus steigern lässt.

Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der [X.] unter Berücksichtigung der [X.] und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

3.2 Nachdem der Fachmann am Prioritätstag, jedenfalls ausgehend von der [X.], ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des [X.] gemäß Hauptantrag gelangen konnte, ist dieser mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. [X.]ies gilt auch für die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8, die die Beklagte nicht eigenständig verteidigt. Vielmehr hat sie durch die Stellung von Hilfsanträgen versucht, zu einer Patentfähigkeit des Gegenstands zu gelangen.

Vor dem Hintergrund der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.] kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die geltend gemachten Offenkundigen Vorbenutzungen der Maschine mit der Bezeichnung „[X.]“ die patentgemäßen Merkmale zeigten.

II[X.] Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5

Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhen auch die Gegenstände des Anspruchs 1 nach den jeweiligen [X.] 1 bis 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich die jeweils beanspruchten Vorrichtungen dem Fachmann basierend auf dem Stand der Technik nach der [X.] unter Berücksichtigung der [X.] und seines Fachwissens und Könnens naheliegend ergaben. [X.]er [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II, § 6 (1) Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1a) liegt daher vor.

1. Hilfsantrag 1:

[X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 erweist sich als nicht patentfähig. Seine Lehre hat dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt des [X.] ausgehend vom Stand der Technik der [X.] unter Hinzuziehung der [X.] und seines Fachwissens nahegelegen, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

[X.]er Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag nur in der Ergänzung der Merkmalsgruppe 1.1:

1.1 a supply of open top containers

1.1.1 arranged in rows and

1.1.2 carried by an [X.] (63) of film and

1.1.3 movable by said web (63) into a fill station (61),

1.1.4 wherein the containers are formed in the web of film (63); and

In der [X.] Übersetzung lautet dieses Merkmal wie folgt:

1.1 eine Zufuhr von oben offenen Behältern,

1.1.1 angeordnet in Reihen und

1.1.2 gefördert durch eine längliche [X.] (63) und

1.1.3 bewegbar durch die [X.] (63) in eine Füllstation (61)

1.1.4 wobei die Behälter in der [X.] (63) geformt sind; und

1.1 [X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.

[X.]ie neue Formulierung des Merkmals beruht auf Absatz [0024], [X.] 58 der Beschreibung der [X.]chrift.

1.2 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist jedoch nicht patentfähig.

[X.]as Merkmal, dass die Behälter in die längliche [X.] eingeformt werden, ist schon aus der [X.] ([X.], letzter Absatz, Satz 1) bekannt, so dass der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ausgehend von der [X.] unter Hinzuziehung der [X.] auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. [X.]arüber hinaus gehören derartige Tiefziehverpackungsmaschinen ohnehin zum Fachwissen des Fachmanns, vgl. u.a. [X.] und NK35.

2. Hilfsantrag 2:

[X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich als nicht patentfähig. Seine Lehre hat dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt des [X.] ausgehend vom Stand der Technik der [X.] unter Hinzuziehung der [X.] und seines Fachwissens nahegelegen, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

[X.]er Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in der [X.]ezifizierung der beanspruchten Vorrichtung nach Merkmal 1.0 durch eine Beschränkung auf eine Vorrichtung zum Füllen von [X.] in Verpackungen, die über eine [X.] 20 und eine [X.] 30 (eine Fördereinrichtung, auf der die [X.] geschnittene Produkte ablegt) verfügt:

1.0 An apparatus for filling food product drafts into packages, comprising:

a) a slicing machine (20) which cuts slices from a loaf,

b) an output conveyor assembly (30), wherin the slicing machine (20) deposits the slices on the output conveyor assembly (30) forming the shingled or stacked food product drafts,

1.1 a supply of open top containers

In der [X.] Übersetzung lautet dieses Merkmal wie folgt:

1.0 Vorrichtung zum Füllen von [X.] in Verpackungen, umfassend:

a) eine [X.] (20), die Scheiben von einem Laib schneidet,

b) eine Ausgabefördereranordnung (30), wobei die Schneidemaschine (20) die Scheiben auf der Ausgabefördereranordnung (30) ablegt, wodurch die [X.] oder gestapelten Nahrungsmittelproduktstücke gebildet werden,

1.1 eine Zufuhr von oben offenen Behältern,

2.1 [X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig.

[X.]er [X.] konnte nicht feststellen, dass der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unzulässig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

[X.]ie Klägerin führt dazu aus, im Streitpatent wäre eine [X.], welche Scheiben eines Produkts von einem Produktlaib abschneidet, nur in Zusammenhang mit einem Abschnittsförderer („staging conveyor“) offenbart, der die Portionen in Reihen anordnet und diese Reihen dem [X.] übergibt und verweist dazu insbesondere auf den ursprünglichen Anspruch 3. Eine Ausgestaltung einer Vorrichtung ohne einen solchen Abschnittsförderer wäre den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen. [X.]ie angestrebte Wirkung, Reihen von Produkten auf dem [X.] bereitzustellen, würde zwar durch die offenbarte Merkmalskombination erreicht, es sei jedoch nicht klar und eindeutig offenbart, dass dies für jede Vorrichtung mit Aufschneidevorrichtung gilt, insbesondere, wenn nur von einem Produktlaib geschnitten wird.

[X.]ieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen. [X.]em Ausführungsbeispiel des [X.] ist zweifellos ein „staging conveyor“ zu entnehmen (vgl. z.B. [X.]. 1). Allerdings wird weder im ursprünglichen noch im erteilten Anspruch 1 eine Ausgestaltung mit einem „staging conveyor (45)“ beansprucht, d.h. der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag muss nicht zwingend alle Bestandteile des Ausführungsbeispiels des [X.] enthalten, sondern umfasst nur die nach Auffassung der Beklagten für die Erfindung wesentlichen Bestandteile der beanspruchten Vorrichtung („comprising“). [X.]er erteilte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird nun beschränkt durch die Hinzuziehung der Kombination von [X.] 20 und [X.] 30. [X.]iese ist jedoch zweifellos ursprünglich offenbart (Anspruch 3, Absatz [0021]).

2.2 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist jedoch nicht patentfähig.

[X.]ie Ausgestaltung der streitpatentgemäßen Vorrichtung mit einer Schneidevorrichtung und einem zugeordneten Förderer ist auch schon aus der [X.] ([X.], Absatz 3 und 4) bekannt. Bei der [X.] der [X.] entspricht der Förderer 11 der nun beanspruchten „output conveyor assembly 30“ und der Förderer 12 dem „[X.]“. Ein entsprechend dem Ausführungsbeispiel der [X.]chrift zwischen der „output conveyor assembly 30“ und dem „[X.]“ angeordneter „staging conveyor 45“ ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

[X.]aher beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ausgehend von der [X.] unter Hinzuziehung der [X.] und dem Fachwissen und Können des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. [X.]erartige Kombinationen von einer [X.] und einer [X.] gehören auch zum Fachwissen, vgl. u.a. [X.] („slicing machine 30 „mit „input conveyor 40“) oder [X.] ([X.].1, „slicing machine 11“ and „output conveyor“ 18, 19).

3. Hilfsantrag 3:

[X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 erweist sich als nicht patentfähig. Seine Lehre hat dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt des [X.] ausgehend vom Stand der Technik der [X.] unter Hinzuziehung der [X.] und seines Fachwissens nahegelegen, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

[X.]er Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in der weiteren [X.]ezifizierung der beanspruchten Vorrichtung zum Füllen nach Merkmal 1.0 durch die Aufnahme des erteilten Anspruchs 3 als zusätzliches Merkmal am Ende des Anspruchs 1:

Abbildung

In der [X.] Übersetzung lautet dieses Merkmal wie folgt:

wobei die Vorrichtung ferner ein drehbares [X.] umfasst, eine Förderanordnung (30) und eine Halterung zum Halten eines Laibs in einem Schneidpfad des drehbaren [X.]s, wobei das [X.] angeordnet ist, um sich in dem Schneidpfad zu drehen, um Stücke von dem Laib zu schneiden, wobei die Stücke mehrere Scheiben sind, die [X.] auf der Förderanordnung bilden, wobei die Förderanordnung (30) einen Abschnittsförderer (45) umfasst, der die [X.] in Reihen formt und die Reihen auf die [X.] (80) des [X.] (52) transportiert.

3.1 [X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist zulässig.

[X.]ie Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist zwischen den Parteien unstrittig und ist aufgrund der wörtlichen [X.] dieses Merkmals im Anspruch 3 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2004/060747 [X.]) auch gegeben.

3.2 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist jedoch nicht patentfähig.

[X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich inhaltlich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nur darin, dass die neben dem drehbaren [X.] beanspruchte Förderanordnung nun dahingehend spezifiziert wird, dass sie einen Abschnittsförderer („staging conveyor“) umfasst, der die [X.] in Reihen formt und die Reihen auf die [X.] des [X.] transportiert.

Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag zieht der Fachmann, der sich die Aufgabe stellt, die Verpackungsvorrichtung der [X.] dahingehend effektiver zu gestalten, dass eine größere Anzahl von Nahrungsmittelprodukten je [X.]einheit verpackt werden können, unter anderem auch die [X.] zur Lösung seiner Problemstellung in Betracht. Aus der [X.] erhält der Fachmann nicht nur die Anregung dazu, auf dem [X.] mehrere, senkrecht zur Transportrichtung ausgerichtete Reihen von Nahrungsmittelprodukten auszubilden, womit mehrere in einer Reihe angeordneten Nahrungsmittelprodukte im Wesentlichen gleichzeitig in Schalen oder Vertiefungen abgelegt werden können, sondern explizit auch den Hinweis darauf, dass für die Bildung von Reihen auf dem [X.] in der [X.] nicht gezeigte Ausrichtmittel erforderlich sind ([X.]alte 13, [X.] 37-40; „…that are being transferred in a plurality of columns are transferred so [X.] in advance by a preliminary lining up means (not shown) such as lining up plates ,….“).

Für den Fachmann gehören derartige Ausrichtmittel, wie die in der [X.] genannten [X.] als auch der im Streitpatent beanspruchte Abschnittsförderer („staging conveyor“) zur Bildung von Reihen von [X.] auf einem [X.] jedoch zum allgemeinen Fachwissen, welches z.B. schon in der in der [X.]chrift zum Stand der Technik diskutierten [X.] ([X.] 5 810 149 A) dokumentiert wird.

[X.]ie [X.] offenbart eine nach Angaben der [X.]chrift typische Füll- und Verpackungsvorrichtung für geschnittene Lebensmittelprodukte, bei der eine Schneidemaschine Gruppen von Scheiben zu einen „conveyor system 25“ liefert, die vom „conveyor system 25“ beabstandet in einem Strom zu einem „staging conveyor 65“ befördert werden, wo der Strom in seitliche Reihen umgewandelt wird. [X.]azu weist der „staging conveyor 65“ wie schon in der [X.] beschrieben, in Reihen angeordnete plattenförmige [X.] auf ([X.]alte 4, [X.] 36-43). Anschließend werden die Reihen vom „staging conveyor 65“ an einen „output conveyor 70“ übergeben, von dem sie einer Verpackungsmaschine 35 zugeführt werden, wo die Reihen nacheinander abgelegt werden ([X.]ur 1 sowie zugehörige Beschreibung).

Abbildung

[X.]ie Beklagte bestreitet diesbezüglich, dass sowohl der „staging conveyor“ an sich als auch die [X.] zum Fachwissen des Fachmanns gehören. Weiterhin bestreitet die Beklagte eine Veranlassung für den Fachmann, mit der [X.], der [X.] und der [X.] drei [X.]ruckschriften miteinander zu kombinieren, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen. [X.]arüber hinaus zeige die [X.] keinen Shuttleföderer, da der „staging conveyor 65“ die [X.] direkt in der Verpackungsmaschine („packing maschine 35“) ablegen würde.

[X.]ieser Auffassung vermag der [X.] sich nicht anzuschließen. [X.]ie [X.]chrift dokumentiert selbst die Zugehörigkeit der [X.] an sich und auch des darin beschriebenen „staging conveyors“ zum einschlägigen und relevanten Stand der Technik. (Absatz [0003]: “In a typical fill and package apparatus for sliced food products, [X.] or "drafts" onto a conveyor. [X.] in [X.]. Such a staging conveyor is described in U. S. patent 5,810,149…”). [X.]aher benötigt der Fachmann auch keine Veranlassung dazu, die drei genannten [X.]ruckschriften miteinander zu kombinieren. [X.]er Fachmann erhält ausgehend von der [X.], wie vorstehend schon ausgeführt, in der [X.] die Anregung dazu, für die Bildung von Reihen auf dem [X.] Ausrichtmittel mit [X.] einzusetzen. Wie ein derartiges Ausrichtmittel gestaltet werden kann, gehört nach Angaben der [X.]chrift zum Fachwissen des Fachmanns, das z.B. in der [X.] dokumentiert wird.

Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der [X.] unter Berücksichtigung der [X.] und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.

[X.]arüber hinaus würde auch die Lehre der [X.] den Fachmann nicht davon abhalten, den dort offenbarten „staging conveyor“ in einer Verpackungseinrichtung entsprechend der [X.] einzusetzen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten zeigt die [X.] hier keine andere Lehre als die [X.], da der „staging conveyor 65“ die [X.] nicht wie von der Beklagten behauptet, direkt in der Verpackungsmaschine 35, sondern auf der Ausgangsfördereinrichtung „output conveyor 70“ ablegt. [X.]er „output conveyor 70“ wird in der [X.] nicht weiter beschrieben, entspricht aber funktionell dem patentgemäßen bzw. in der [X.] beschriebenen [X.].

4. Hilfsantrag 4:

[X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 erweist sich als nicht patentfähig. Seine Lehre hat dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt des [X.] ausgehend vom Stand der Technik der [X.] unter Hinzuziehung der [X.] und seines Fachwissens nahegelegen, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

[X.]er Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die zusätzliche, zwischen den Merkmalen 1.2.3 und 1.2.4 eingefügten Einschränkung, dass beim [X.] die folgenden drei Bewegungen synchronisiert werden:

a) Vorschubbewegung der [X.] 63 mit den darin geformten Behältern 62,

b) Bewegung des [X.] 100 des [X.] 52, und

c) Umlaufbewegung des Förderbandes 80 des [X.] 52.

Abbildung

In der [X.] Übersetzung lautet diese Merkmalsgruppe wie folgt:

einen ersten Servomotor (112), der das Zurückziehen und Ausfahren des [X.] (100) des [X.] (52) steuert;

einen zweiten Servomotor (114), der die Umlaufgeschwindigkeit eines Förderbandes des [X.] (52) steuert, der die [X.] (80) bildet;

einen Controller (150), der mit dem ersten und zweiten Servomotor (112, 114) signalverbunden ist zum Synchronisieren der Bewegung des [X.] (100) des [X.] (52) über den ersten Servomotor (112) und der Geschwindigkeit des Fördererbands des [X.] (52) über den zweiten Servomotor (114), mit der Bewegung der [X.] (63);

4.1 [X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist zulässig.

[X.]ie Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist zwischen den Parteien unstrittig und ist aufgrund der [X.] dieses Merkmals ursprünglichen Anmeldung (WO 2004/060747 [X.], [X.], [X.]15-19 sowie [X.], [X.]22 bis [X.], [X.]2) auch gegeben.

4.2 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist jedoch nicht patentfähig.

[X.]ie Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, es gäbe zwei Varianten, wie [X.] Produkte über den Behältern ablegen. Bei einer Variante würde das Förderband des [X.] beim Ablegen abgebremst, bei der anderen Variante liefe dieses Förderband kontinuierlich weiter. [X.]urch die nun beanspruchte Synchronisation der Stellung des [X.] des [X.] mit der Umlaufgeschwindigkeit seines Förderbandes und mit der Bewegung der [X.] würde nun implizit offenbart, dass der streitpatentgemäße [X.] dazu vorgesehen sei, das Förderband des [X.] beim Ablegen der [X.] abzubremsen.

[X.]ieser Auffassung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. [X.]ie Merkmalsgruppe wird außer an den beiden zur [X.] genannten Textstellen in der Beschreibung der [X.]chrift nicht weiter erwähnt bzw. erläutert. Es fehlt auch jegliche [X.] dazu, ob das Förderband des [X.] vor dem Ablegen der [X.] abgebremst wird oder ob das Förderband des [X.] kontinuierlich durchläuft.

Standard-Elektromotoren unterliegen gewissen Abweichungen in ihrer [X.]rehzahl, die im [X.]auerbetrieb zu Geschwindigkeitsabweichungen und damit zu Positionsabweichungen der [X.] führen können. [X.]aher ist dem Fachmann jedoch klar, dass die Vorschubbewegung der [X.], die Bewegung des [X.] und die Stellung des Endes des [X.] auch bei einem kontinuierlich laufenden Förderband des [X.] synchronisiert werden müssen, um immer eine Ablage der [X.] in einem konstanten Abstand erst durch den Rampenförderer auf den [X.] und dann durch den [X.] in die Behälter der [X.] zu ermöglichen.

Unter die breite Formulierung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 fallen daher sowohl Ausgestaltungen, bei denen das Förderband des [X.] zur Ablage abgebremst wird als auch Ausgestaltungen mit einem kontinuierlich laufenden Förderband des [X.].

[X.]ie [X.] lehrt dem Fachmann schon, dass der Betrieb der Förderbänder 11 und 12 aufeinander abgestimmt werden muss, damit die Portionen auf dem Förderband genau den gegenseitigen Abstand einnehmen, der dann dem Abstand der topfförmigen Vertiefungen in der [X.] der Verpackungsmaschine entspricht ([X.], Absatz 3). Weiter wird in der [X.] ausgeführt, dass die Endposition des [X.] und die Stellung der [X.] mit den Behältern aufeinander abgestimmt werden müssen ([X.], Absatz 3). [X.]amit ist für den Fachmann selbsterklärend, dass bei der in der [X.] offenbarten Verpackungsmaschine die Bewegung des Förderbands 12 und die Stellung dessen Ablaufendes 14 mit der Vorschubbewegung der [X.] und damit mit der Stellung der zu befüllenden topfförmigen Vertiefungen koordiniert bzw. synchronisiert werden müssen.

[X.]ie Nutzung von Servomotoren für eine derartige Überwachung und Synchronisation von Antrieben gehört zum Handwerkszeug des Fachmanns und wird dem Fachmann zum Beispiel in der [X.]13 zumindest nahegelegt ([X.]uren 3 bis 5; [X.]. 3, [X.] 55ff; [X.]. 4, [X.]. 9, [X.]3ff.) [X.]ort werden jeweils Motoren zum Antrieb eines Förderbandes offenbart, die über Sensoren für die [X.]etektion der [X.] verfügen. Als Beispiel für die Sensoren werden z.B. direkt am [X.] integrierte [X.]rehgeber 14 gezeigt.

Abbildung

[X.]ie Beklagte bestreitet, dass in der [X.] Servomotoren offenbart würden, da dem [X.] bei der [X.] ein baulich getrennter, separater „[X.]“ zugeordnet sei, der die Winkelstellung des [X.] erfasse. [X.]er [X.] gemäß [X.] weise keinen integrierten Sensor auf und sei somit gerade kein Servomotor. Zudem kontrolliere der [X.] nicht die [X.]rehgeschwindigkeit sowie die Beschleunigung.

Hierzu ist festzustellen, dass der in der [X.] gezeigte [X.] mit der Erfassung der Winkelstellung des [X.] unter Berücksichtigung der [X.] natürlich auch die Erfassung der [X.]rehgeschwindigkeit und der Beschleunigung ermöglicht. Entsprechend der von der Beklagten eingereichten [X.] (Wikipedia-Artikel „Servomotor“) enthalten Servomotoren auch nur eine Messeinrichtung zum „genauen Erfassen der [X.] des [X.], welche die aktuelle Position (z. B. den zurückgelegten [X.]rehwinkel bezüglich einer Anfangsposition) des [X.] bestimmt. [X.]iese Messung erfolgt über einen [X.]rehgeber…..“. [X.]ie Erfassung von Geschwindigkeit und Beschleunigung erfolgt nach Angaben der [X.] ebenfalls nur innerhalb der Steuerung. [X.]aher offenbart die [X.] nur nicht einen Motor mit einem integrierten Sensor.

[X.]er Fachmann, der immer die weitere Optimierung der Verpackungsmaschine zur Vereinfachung und Kostenreduzierung im Blick hat, bemüht sich selbstverständlich auch ohne eine spezielle Anregung im Stand der Technik hierzu immer darum, die Verpackungsmaschine entsprechend zu gestalten. Servomotoren waren dem Fachmann zum Prioritätszeitraum prinzipiell bekannt. Unter Berücksichtigung der Lehre der [X.], einen Elektromotor mit einem direkt zugeordneten, externen Sensor zum überwachten und gesteuerten Betrieb der Förderbänder einzusetzen, war es für den Fachmann auch ohne Hinweise oder Anregungen aus dem Stand der Technik naheliegend, zur Vereinfachung und kostengünstigeren Gestaltung der Verpackungsmaschine den Elektromotor mit dem externen Sensor durch einen Servomotor mit integrierten Sensor zu ersetzen.

Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der [X.] unter Berücksichtigung der genannten [X.] und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.

5. Hilfsantrag 5:

[X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 erweist sich als nicht patentfähig. Seine Lehre hat dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt des [X.] ausgehend vom Stand der Technik der [X.] unter Hinzuziehung der [X.] und seines Fachwissens nahegelegen, so dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

[X.]er Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die zwischen den Merkmalen 1.2.3 und 1.2.4 eingefügte Einschränkung, wonach das Ende des [X.] eine abwärts gerichtete Rampe bildet.

Abbildung

In der [X.] Übersetzung lautet dieses Merkmal wie folgt:

wobei der Endbereich (100) der [X.] (80) Teil eines Rampenförderbereichs (180) der [X.] (80) ist, wobei der Rampenförderbereich (180) nach unten zu den Reihen der Behälter (62) hin abgewinkelt ist, um die [X.] kontrollierbar in die Behälter (62) abzugeben;

5.1 [X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist zulässig.

[X.]ie Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist zwischen den Parteien unstrittig und ist aufgrund der [X.] dieses Merkmals in der ursprünglichen Anmeldung (WO 2004/060747 [X.], [X.], [X.] 10-13) auch gegeben.

5.2 [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist jedoch nicht patentfähig.

Ein entsprechend gestalteter [X.] ist auch schon aus der [X.]12 ([X.]. 2, [X.], Absatz 3) oder der [X.]13 ([X.]. 5) bekannt, so dass der Fachmann, ausgehend von der [X.] unter Berücksichtigung der [X.] und seines Fachwissens und Könnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 gelangt.

6. Nachdem der Fachmann am Prioritätstag jedenfalls ausgehend von der [X.] ohne erfinderisch tätig zu werden zum jeweiligen Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 gelangen konnte, sind diese mangels Patentfähigkeit ebenfalls für nichtig zu erklären. [X.]ies gilt auch für die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche.

Vor dem Hintergrund der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bis 5 ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.] kommt es auch hier nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die geltend gemachten Offenkundigen Vorbenutzungen der Maschine mit der Bezeichnung „[X.]“ die patentgemäßen Merkmale zeigen.

Im Ergebnis hat daher das Streitpatent mangels Patentfähigkeit ausgehend von der [X.]ruckschrift [X.] in keiner der Fassungen, mit denen die Beklagte es verteidigt, Bestand.

B.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 3/21 (EP)

14.12.2021

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.12.2021, Az. 5 Ni 3/21 (EP) (REWIS RS 2021, 10309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10309

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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