Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.04.2019, Az. 12 W (pat) 34/16

12. Senat | REWIS RS 2019, 8659

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verpackungsanlage mit Sortierstation" – zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruchs


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 053 872

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin [X.] sowie der Richter

Dr.-Ing. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Der Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben und das Patent 10 2010 053 872 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag IV,

eingereicht am 17. Januar 2017,

Beschreibung und Zeichnungen jeweils nach Patentschrift.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2010 053 872 mit der Bezeichnung „[X.] mit [X.]“, das am 9. Dezember 2010 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 15. Mai 2014 veröffentlicht wurde.

2

Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt und als [X.] geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig.

3

[X.] hatte das Patent wie erteilt und mit einem in der Anhörung gestellten Hilfsantrag verteidigt. Sie hatte außerdem beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

4

Mit in der Anhörung vom 12. Mai 2016 verkündetem Beschluss hat die [X.] des [X.] das Patent in der Fassung gemäß dem in der Anhörung gestellten Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten.

5

Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Einspruch sei zulässig, die [X.] gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der [X.] und [X.], die [X.] und das Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 und 7 nach Hilfsantrag seien dagegen patentfähig.

6

Gegen diesen Beschluss richten sich

7

die am 31. August 2016 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden und

8

die am 17. Januar 2017 eingelegte Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.

9

Die Einsprechende macht nunmehr als [X.] geltend, der Gegenstand des Patents beruhe auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der [X.] und [X.] und Fachwissen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Mai 2016 aufzuheben und das [X.] Patent [X.] in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Mai 2016 aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Mai 2016 aufzuheben und das Patent 10 2010 053 872

in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Mai 2016 aufzuheben und das Patent 10 2010 053 872

mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

I,

eingereicht am 17. Januar 2017,

Beschreibung und Zeichnungen, jeweils nach Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

[X.],

eingereicht am 17. Januar 2017,

Beschreibung und Zeichnungen, jeweils nach Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

[X.],

eingereicht am 17. Januar 2017,

Beschreibung und Zeichnungen, jeweils nach Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

IV,

eingereicht am 17. Januar 2017,

Beschreibung und Zeichnungen, jeweils nach Patentschrift.

Weiterhin regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie hält den Einspruch für unzulässig und unabhängig davon den Gegenstand des Patents auch in der erteilten Fassung für patentfähig.

Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 10 Ansprüche mit einem Vorrichtungsanspruch 1, einem nebengeordneten Verfahrensanspruch 7 und auf den vorhergehenden unabhängigen Anspruch 1 bzw. 7 jeweils rückbezogene [X.] 2 bis 6 und 8 bis 10.

Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Hilfsantrag I ist am Schluss die erste Klassifizierungsalternative gestrichen:

durch den Fettanteil und/oder durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.“

Der Hilfsantrag I vom 17. Januar 2017 entspricht dem Hilfsantrag vom 12. Mai 2016, mit dem das Patent im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten wurde.

Hilfsantrag [X.] ist die erste Alternative für den Ort der Überwachungseinrichtung gestrichen:

vor der oder entlang der Produktzuführung (3) vorgesehen ist …“.

Hilfsantrag [X.] enthält die Änderungen der Hilfsanträge I u. [X.].

Hilfsantrag IV stimmen der Oberbegriff des Anspruchs 1 und der entsprechende Teil des Anspruchs 7 mit der erteilten Fassung überein. Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 und der entsprechende Abschnitt des Anspruchs 7 lauten (Ergänzungen / Streichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung / Durchstreichung gekennzeichnet):

und dass stromaufwärts der Verpackungsmaschine (7) ein Verteiler (6) zum Verteilen einspurig von der Produktzuführung (3) ankommender Produkte (19) auf zwei bis zu einer Einlegestation (9) der Verpackungsmaschine (7) reichende Transportbänder (20) vorgesehen ist, wobei die stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordnete [X.] (13) zum Sortieren von Verpackungen (21) in je nach einer Kategorie des verpackten Produktes (19) dafür vorgesehene Sammelbehälter (14) und/oder Transportbänder eingerichtet ist, wobei die [X.] (1) eine [X.] (2) vor der Produktzuführung (3) aufweist, und wobei die Kategorie des Produkts (19) durch den Fettanteil und/oder durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.“

stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordneten [X.] (13) die Verpackungen (21) mit den darin befindlichen Produkten (19) in Abhängigkeit von einer Kategorie der Produkte (19) in die Sammelbehälter (14) einzubringen oder auf die Transportbänder zu übergeben, wobei die Produkte (19), als eine Portion von mehreren Scheiben, vor der Produktzuführung (3) mittels einer [X.] (2) hergestellt werden, und wobei die Kategorie des Produkts (19) durch den Fettanteil und/oder durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist, wobei ferner ein Verteiler (6) die einspurig von der Produktzuführung (3) ankommenden Produkte (19) übernimmt und auf zwei bis zu einer Einlegestation (9) der Verpackungsmaschine (7) reichende Transportbänder (20) verteilt.“

Die folgenden [X.] sind im Verfahren:

[X.]: [X.] 03 232 T2

[X.]: EP 0 931 723 A1

D3: WO 2005/100161 A1

[X.]: WO 2005/123513 A1

[X.]: EP 1 889 542 A1

[X.]: [X.] 6,349,526 B1

[X.]: [X.] 2005 010 183 A1

[X.]: [X.] 1 238 241 A

E5: [X.] 6,962,525 B2

E6: WO 2005/034639 A1

E7: [X.] 28 26 980 C2

E8: EP 1 887 874 B1

E9: [X.] 94 15 688 U1

[X.]0: [X.] 2007 050 857 A1

[X.]1: EP 0 999 753 B1

Davon wurden die [X.] bis [X.] im Prüfungsverfahren berücksichtigt, die [X.] bis [X.] wurden im Einspruchsverfahren und die [X.] bis [X.]1 im [X.] und Beschwerdeführerin genannt.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.].

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat insoweit Erfolg, als sich der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte [X.], der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), hinsichtlich der erteilten Fassung und der Fassungen nach den [X.] bis [X.] als zutreffend erweist.

Soweit das Patent jedoch mit dem Hilfsantrag IV verteidigt wird, hat die Beschwerde keinen Erfolg, da sich die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 in dieser Fassung als neu erweisen und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten können, da sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergeben.

1) Der Einspruch ist zulässig. Denn die Einsprechende hat insbesondere entsprechend § 59 (1) [X.] den Einspruch schon in der Einspruchsschrift auf die Behauptung gestützt, dass einer der in § 21 [X.] genannten Widerrufsgründe vorliege und dabei die Tatsachen, die ihrer Auffassung nach einen Widerruf rechtfertigen, im Einzelnen angegeben. Sie hat dabei auch die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass die Patentinhaberin und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines [X.]es ziehen konnten (vgl. [X.] Rn 8 – [X.] 1988, 289 – „Messdatenregistrierung“).

Zur Begründung ihrer Behauptung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.], hat sie den Anspruch 1 in Merkmale untergliedert und angegeben, wo und wie diese Merkmale in [X.] offenbart seien. Sie hat sich dabei mit der patentierten Erfindung so auseinandergesetzt, dass der technische Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Patents und der [X.] ersichtlich wird.

[X.] hat dagegen behauptet, der Forderung, die Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben, sei nicht Genüge getan. Sie hat dazu eine eigene Merkmalsanalyse eingereicht, die den Anspruch soweit zergliedert, dass einzelne Merkmale nur noch ein einziges Hauptwort mit zugehörigem Artikel enthalten, und darauf aufbauend ausgeführt, in der Einspruchsschrift fehlten Ausführungen zu den Merkmalen „Steuerung“, „[X.]“ und „Siegelstation“. Weiter sei nicht angegeben, aus welcher Textstelle in [X.] sich etwas zum Fettanteil ergebe.

Jedoch ist in der Einspruchsschrift im Übergang von Seite 4 auf 5 bzw. im dritten Absatz auf Seite 5 angegeben, wie sich nach Auffassung der Einsprechenden eine Steuerung und ihre Arbeitsweise entsprechend dem Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 insbesondere aus [X.]ur 1 der [X.] ergeben und wie sich eine [X.] entsprechend Merkmal 1.4 aus Spalte 3 der [X.] ergibt.

Zur Verpackungsmaschine mit Einlegestation und Siegelstation, die im Merkmal 1.1 des Oberbegriffs des Anspruchs 1 als aus dem Stand der Technik bekannte Merkmale der Erfindung aufgenommen sind, ist zunächst im Abschnitt [X.] auf Seite 4 der Einspruchsschrift ausgeführt, Verpackungslinien mit Verpackungsmaschinen mit einer Einlege- und einer Siegelstation seien seit Jahrzehnten auf dem Markt. Weiter ist auf Seite 4 der Einspruchsschrift ausgeführt, wie sich nach Auffassung der Einsprechenden aus Spalte 3, Zeilen 6 bis 9 der [X.] ergeben soll, dass die [X.] eine Verpackungsmaschine offenbart. Auch wenn hier explizit nur ausgeführt ist, der Fachmann lese dabei eine Einlegestation automatisch mit, und an dieser Stelle eine Siegelstation nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich jedoch aus dem Abschnitt [X.] auf derselben Seite, wonach Verpackungsmaschinen mit einer Einlege- und einer Siegelstation seit Jahrzehnten auf dem Markt seien, dass nach Auffassung der Einsprechenden mit der [X.] einer Verpackungsmaschine nicht nur eine Einlege-, sondern auch eine Siegelstation vom Fachmann automatisch mitgelesen werde. Somit war zu den Merkmalen „Steuerung“, „[X.]“ und „Siegelstation“ der Einspruchsschrift entnehmbar, wie diese sich nach Auffassung der Einsprechenden aus der [X.] ergeben sollen. Ob sie sich tatsächlich aus der [X.] ergeben, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Einspruchs.

Weiter ist auf Seite 5 der Einspruchsschrift angegeben, dass in Spalte 3 der [X.] offenbart sei, dass Produkte nach ihrem Fettgehalt etikettiert und sortiert werden. Diese Angabe nur einer Spalte, ohne zusätzlich auch die Zeilen anzugeben, verwirklicht zwar nicht die maximal mögliche Zitiergenauigkeit, versetzt aber trotzdem den Leser in die Lage, die entsprechenden Angaben im Absatz 0016 in Spalte 3 und im Absatz 0012 im Übergang von Spalte 2 auf Spalte 3 zu finden, wonach die produzierten Portionen nach ihrem Fettgehalt bzw. Fettanteil („[X.]“, angegeben in „%“) sortiert werden (Abs. 0012 der [X.]) und etikettiert werden können (Abs. 0016 der [X.]).

Im Übrigen kann auch dahinstehen, ob mit der Angabe nur der Spalte der Entgegenhaltung, in der ein Merkmal des Anspruchs offenbart sein soll, die Forderung erfüllt ist, die Textstelle zu nennen, aus der sich das Merkmal ergibt. Denn weder das [X.] noch die Rechtsprechung verlangen, dass als Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs zu jedem einzelnen Wort des Anspruchs eine Textstelle in der Entgegenhaltung angegeben werden muss. Weiter ergibt sich auch weder aus dem [X.] noch aus der Rechtsprechung, dass als Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs auf jedes einzelne Wort der im Oberbegriff des Anspruchs angegebenen, aus dem Stand der Technik bekannten Merkmale eingegangen werden muss.

Dies folgt auch nicht aus der von der Patentinhaberin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts 11 W (pat) 28/09. Denn in der genannten Entscheidung geht es um einen Fall, siehe Seite 7 und Seite 8 unten, in dem erstens die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs angegebene Erfindung nicht vollständig abgehandelt wurde, zweitens die Merkmale des Oberbegriffs lediglich pauschal mit der Behauptung abgehandelt wurden, die [X.] beschreibe die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1, ohne überhaupt auf ein einziges dieser Merkmale einzugehen und drittens ohne eine Textstelle dazu anzugeben. Aufgrund dieser drei Mängel wurde im Ergebnis in der Entscheidung 11 W (pat) 28/09 der Vortrag der Einsprechenden zur angeblich fehlenden erfinderischen Tätigkeit für unzureichend befunden und die Entscheidung der [X.] bestätigt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Daraus ergibt sich nicht, dass ein Einspruch schon dann unzulässig wäre, wenn die Abhandlung der Merkmale des Oberbegriffs und die Angabe zugehöriger Textstellen in der Entgegenhaltung lediglich unvollständig sind.

die Textstellen der Vorveröffentlichungen, aus denen sich die einzelnen Merkmale des Anspruchs ergeben sollen, nicht angegeben, so hat die Einsprechende nicht ausreichend dargetan, dass die Voraussetzungen eines der in § 21 [X.] genannten Widerrufsgründe vorliegen" (Unterstreichung von der Patentinhaberin). Denn hier ging es um einen Fall, in dem die Einsprechende sich mit der eigentlichen Erfindung gar nicht befasst hatte (Rn. 12), sondern lediglich einige in einer Entgegenhaltung genannte Bauelemente aufgezählt hatte und ohne nähere Begründung behauptet hatte, ihr Zusammenwirken erfolge „in einer dem Anspruch 1 des angegriffenen Patents entsprechenden Weise“, und das ohne Angabe entsprechender Textstellen der Vorveröffentlichung (Rn. 9). Aufgrund dieser Mängel in Summe wurde in [X.] „Messdatenregistrierung“ die Entscheidung der [X.] bestätigt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Auch daraus ergibt sich nicht, dass ein Einspruch schon dann unzulässig wäre, wenn die Angabe von Textstellen in einer Entgegenhaltung lediglich unvollständig ist.

Somit waren im Ergebnis jedenfalls für die Beurteilung des behaupteten [X.]s, der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.], die maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt, dass die Patentinhaberin und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines [X.]es ziehen konnten, und der Einspruch somit zulässig. Auf die Frage, ob dies auch auf die Ausführungen zur mangelnden Neuheit des Gegenstands des nebengeordneten Anspruchs 7 zutrifft, und weiter auch auf die Ausführungen zum behaupteten [X.] mangelnder erfinderischer Tätigkeit, kommt es daher nicht an.

2) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder im Hinblick auf die Entscheidungen [X.] [X.] 1988, 289 und 11 W (pat) 28/09 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 100 (2) [X.]). Vielmehr war lediglich darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Einzelfall die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände in der Einspruchsschrift so vollständig dargelegt waren, dass die Patentinhaberin und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines [X.]es ziehen konnten.

3) Gegenstand des Patents sind eine [X.] und ein Verfahren zum Betreiben einer solchen [X.]. Insbesondere geht es um die Verpackung von Lebensmittelprodukten wie Schinken- oder Speckscheiben mit mindestens einer Schwankungen aufweisenden Eigenschaft wie z. B. einem unterschiedlichen Fettanteil bzw. [X.], vergl. Abs. 0001 und 0009 der Patentschrift ([X.]).

Als Aufgabe ist angegeben, siehe Abs. 0008 [X.], eine [X.] und ein Verfahren zum Betrieb einer solchen [X.] zur Verfügung zu stellen, die eine Klassifizierung der Produkte erlauben.

Erfindungsgemäß ist dazu vorgesehen, siehe Abs. 0011 bis 0014 und 0020 [X.], bei einer [X.] mit einer Produktzuführung, die die Produkte von einer [X.] einer Verpackungsmaschine zuführt, vor der oder entlang der Produktzuführung mittels einer [X.] eine Eigenschaft der Produkte zu erfassen und an eine Steuerung weiterzugeben, so dass eine [X.] die verpackten Produkte je nach einer Kategorie des Produkts sortieren kann.

Dies ermöglicht es, Produkte mit unterschiedlichen Eigenschaften zu verpacken, ohne sie auf mehrere Verpackungsmaschinen verteilen zu müssen, vergl. Abs. 0017 [X.].

4) Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur oder Master (FH) der Verpackungstechnik oder der Lebensmittelverpackungstechnologie mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der automatisierten Verpackung von Lebensmitteln angesprochen.

5) Die Ansprüche 1 und 7 in der erteilten Fassung sowie nach den Hilfsanträgen I, [X.] und [X.] lassen sich wie folgt gliedern:

1.1a [X.] (1),

1.1b die eine Produktzuführung (3),

1.1c eine Verpackungsmaschine (7),

1.1d die eine stromabwärts der Produktzuführung (3) angeordnete

Einlegestation (9)

1.1e und eine Siegelstation (10) aufweist,

1.1f eine [X.] (13)

1.1g und eine Steuerung (18) umfasst,

1.2 wobei die Steuerung (18) derart ausgebildet ist,

dass alle zugeführten Produkte (19) entlang einer Produktionsrichtung (R)

von der Produktzuführung (3) bis zur [X.] (13) verfolgbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.3 dass eine [X.] (4)

vor der oder entlang der

[Hilfsantrag [X.], [X.]: vor der oder entlang der]

Produktzuführung (3) vorgesehen ist,

um wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) zu erfassen

und an die Steuerung (18) weiterzugeben,

1.4 wobei die [X.] (13) zum Sortieren von Verpackungen (21) in

je nach einer Kategorie des verpackten Produktes (19)

dafür vorgesehene Sammelbehälter (14) und/oder Transportbänder

eingerichtet ist,

1.5 wobei die [X.] (1)

eine [X.] (2) vor der Produktzuführung (3) aufweist,

1.6 und wobei die Kategorie des Produkts (19)

durch den Fettanteil und/oder durch die Größe

[Hilfsantrag I, [X.]: durch den Fettanteil und/oder durch die Größe]

eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.

7.1a Verfahren zum Betreiben einer [X.] (1),

7.1b die eine Produktzuführung (3),

7.1c eine Verpackungsmaschine (7),

7.1d eine Einlegestation (9),

7.1e eine Siegelstation (10),

7.1f eine [X.] (13)

zum Füllen von Verpackungen (21) in Sammelbehälter (14)

oder Auflegen auf Transportbänder,

7.1g und eine Steuerung (18) umfasst,

7.2 wobei die Steuerung (18) alle zugeführten Produkte (19)

entlang einer Produktionsrichtung (R)

von der Produktzuführung (3) bis zur [X.] (13) verfolgt,

7.3a und eine [X.] (4), die

vor oder entlang der

[Hilfsantrag [X.], [X.]: vor oder entlang der]

Produktzuführung (3) vorgesehen ist,

wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) erfasst

und an die Steuerung (18) weitergibt,

7.3b um an der [X.] (13) die Verpackungen (21)

mit den darin befindlichen Produkten (19)

in Abhängigkeit von einer Kategorie der Produkte (19)

in die Sammelbehälter (14) einzubringen

oder auf die Transportbänder zu übergeben,

7.4 wobei die Produkte (19), als eine Portion von mehreren Scheiben,

vor der Produktzuführung (3) mittels einer [X.] (2)

hergestellt werden,

7.5 und wobei die Kategorie des Produkts (19)

durch den Fettanteil und/oder durch die Größe

[Hilfsantrag I, [X.]: durch den Fettanteil und/oder durch die Größe]

eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.

IV lautet gegliedert:

dadurch gekennzeichnet,

1.3 dass eine [X.] (4)

vor der oder

entlang der Produktzuführung (3) vorgesehen ist,

um wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) zu erfassen

und an die Steuerung (18) weiterzugeben,

1.6-IV und dass stromaufwärts der Verpackungsmaschine (7)

ein Verteiler (6) zum Verteilen

einspurig von der Produktzuführung (3) ankommender Produkte (19)

auf zwei bis zu einer EinIegestation (9) der Verpackungsmaschine (7)

reichende Transportbänder (20) vorgesehen ist,

1.4 wobei die

1.4-IV stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordnete

1.4 [X.] (13) zum Sortieren von Verpackungen (21) in

je nach einer Kategorie des verpackten Produktes (19)

dafür vorgesehene Sammelbehälter (14) und/oder Transportbänder

eingerichtet ist,

1.5 wobei die [X.] (1)

eine [X.] (2) vor der Produktzuführung (3) aufweist,

1.6 und wobei die Kategorie des Produkts (19)

durch den Fettanteil und/oder

durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.

IV lautet gegliedert:

7.3a und eine [X.] (4), die

vor oder

entlang der Produktzuführung (3) vorgesehen ist,

wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) erfasst

und an die Steuerung (18) weitergibt,

7.3b um an der

7.3b-IV stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordneten

7.3b [X.] (13) die Verpackungen (21)

mit den darin befindlichen Produkten (19)

in Abhängigkeit von einer Kategorie der Produkte (19)

in die Sammelbehälter (14) einzubringen

oder auf die Transportbänder zu übergeben,

7.4 wobei die Produkte (19), als eine Portion von mehreren Scheiben,

vor der Produktzuführung (3) mittels einer [X.] (2)

hergestellt werden,

7.5 und wobei die Kategorie des Produkts (19)

durch den Fettanteil und/oder

,

7.6-IV wobei ferner ein Verteiler (6) die einspurig

von der Produktzuführung (3) ankommenden Produkte (19) übernimmt

und auf zwei bis zu einer Einlegestation (9) der Verpackungsmaschine (7)

reichende Transportbänder (20) verteilt.

6.) Nach dem maßgeblichen Verständnis des Fachmanns betrifft der Anspruch 1 nach Hauptantrag eine [X.] (1), die gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.1a bis 1.1f eine [X.] (2) umfasst und eine Produktzuführung (3), die von der [X.] kommende Produkte einer Verpackungsmaschine (7) mit einer Einlegestation (8) und einer Siegelstation (9) zuführt, und die weiter eine [X.] (13) und eine Steuerung (18) umfasst.

Die [X.] (2) soll gemäß Abs. 0009 und 0014 [X.] dazu geeignet und eingerichtet sein, am Stück auftretende Lebensmittel wie z. B. Schinken oder Speck in Scheiben zu schneiden.

Die Produktzuführung (3) kann z. B. als Förderband ausgeführt sein, siehe Abs. 0023 [X.].

Der Wortbestandteil „-station“ in den Begriffen „Einlegestation“, „Siegelstation“ und „[X.]“ bringt zum Ausdruck, dass die genannten Einrichtungen stationär, an einem festen Ort vorgesehen sind, d. h. dass die von ihnen zu bearbeitenden Produkte zur jeweiligen Einrichtung hin bewegt werden, nicht die Einrichtung zum Produkt.

Die Einlegestation (9) legt die Produkte in Behälter ein. Aus dem Wortbestandteil „Ein-„ ergibt sich dabei, dass sie dazu geeignet sein muss, die Produkte in z. B. muldenförmige Behälter hinein zu legen, siehe Abs. 0002, 0010, 0016 [X.].

Die Siegelstation (19) muss ihrem Namen entsprechend dazu geeignet sein, die Behälter mit den hineingelegten Produkten dicht zu verschließen. Eine darüber hinausgehende Beschränkung ergibt sich für den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht.

Die Angaben im Abs. 0042 [X.], wonach das Versiegeln mittels einer Folienbahn unter Vakuum und/oder modifizierter Atmosphäre erfolgt, beziehen sich lediglich auf ein Ausführungsbeispiel.

Die [X.] (13) ist stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordnet, dies ergibt sich daraus, dass sie gemäß Merkmal 1.4 zum Sortieren von Verpackungen (21) mit verpackten Produkten eingerichtet ist. Aus Merkmal 1.4 ergibt sich weiter auch, dass die [X.] (13) zum Sortieren von Verpackungen (21) in dafür vorgesehene Sammelbehälter (14) und/oder Transportbänder geeignet und eingerichtet sein muss. Die Erwähnung von [X.] dient hier lediglich der Beschreibung der [X.], die Sammelbehälter und/oder Transportbänder sind selbst nicht Teil des Gegenstands des Anspruchs 1.

Die Steuerung (18) muss gemäß dem Merkmal 1.2 derart ausgebildet sein, dass alle zugeführten Produkte (19) entlang einer Produktionsrichtung (R) von der Produktzuführung (3) bis zur [X.] (13) verfolgbar sind.

Diese zwei Ortsangaben („von der Produktzuführung bis zur [X.]“) stehen nach dem Verständnis des Fachmanns im Zusammenhang damit, dass vor der oder entlang der Produktzuführung (3) (beim Hilfsantrag [X.] und [X.] nur: „entlang der Produktzuführung“) eine [X.] (4) vorgesehen ist, die gemäß Merkmal 1.3 dazu geeignet und eingerichtet sein muss, wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) zu erfassen und an die Steuerung (18) weiterzugeben, und dass die [X.] (13) die Verpackungen mit den verpackten Produkten letztlich auf Grundlage dieser Eigenschaft sortiert.

Der Anspruch 1 enthält keine ausdrückliche Angabe dazu, was für eine Eigenschaft erfasst werden soll. Aus den Merkmalen 1.4 und 1.6 ergibt sich jedoch, dass die Sortieranlage die Verpackungen je nach einer Kategorie des verpackten Produktes (19) sortiert, und dass diese Kategorie durch den Fettanteil und/oder durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist. Dem Fachmann erschließt sich, dass das Sortieren auf Grundlage der von der [X.] erfassten Eigenschaft erfolgen soll. Daraus folgt, dass eine Eigenschaft erfasst werden muss, die es ermöglicht, dass im Ergebnis Produkte mit höherem Fettanteil und solche mit niedrigerem Fettanteil bzw. Produkte mit größerem und solche mit kleinerem Fettrand auseinandersortiert werden können. Eine weitergehende Beschränkung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft enthält der Anspruch 1 nicht, jede Eigenschaft, die es ermöglicht, dass im Ergebnis Verpackungen nach dem Fettgehalt oder der Fettrandgröße des Inhalts sortiert werden können (beim Hilfsantrag I und [X.]: „nach der Fettrandgröße“), fällt unter den Anspruch 1.

Anspruch 7 nach Hauptantrag betrifft nach dem Verständnis des Fachmanns ein Verfahren zum Betreiben einer [X.], die gemäß den Merkmalen 7.1b bis 7.1g die gleichen Bestandteile umfasst, die auch in den entsprechenden Merkmalen 1.1b bis 1.1g des Anspruchs 1 angegeben sind.

Das Verfahren des Anspruchs 7 muss jedoch nicht mit einer [X.] mit den Bestandteilen der Merkmalen 7.1b bis 7.1g ausgeführt werden, sondern es muss gemäß dem Merkmal 7.1a ausdrücklich nur dazu geeignet sein, mit einer [X.] mit diesen Merkmalen ausgeführt zu werden. Auch jedes andere Verfahren, das mit einer [X.] mit anderen Bestandteilen ausgeführt wird, aber auch dazu geeignet wäre, mit einer [X.] mit den Merkmalen 7.1b bis 7.1g ausgeführt zu werden, fällt daher unter den Schutz des Anspruchs 7. Von den in den Merkmalen 7.1b bis 7.1g angegebenen Bestandteilen müssen somit nur diejenigen zwingend vorhanden sein, bei denen sich ihr Vorhandensein aus den Verfahrensschritten der Merkmale 7.2 ff ergibt. Das sind die Produktzuführung (7.1b), die Verpackungsmaschine (7.1c), die [X.] mit Sammelbehältern oder Transportbändern (7.1f) und die Steuerung (7.1g). Nicht zwingend erforderlich sind dagegen eine Einlegestation (7.1d) und eine Siegelstation (7.1e). Denn aus dem Verfahrensschritt des Merkmals 7.3b ergibt sich zwar, dass die Produkte beim Sortieren bereits verpackt sein müssen, dass es also eine Verpackungsmaschine entsprechend Merkmal 7.1c geben muss, nicht dagegen, wie die Produkte in die Verpackungen hineingelangt sind, und ob die Verpackungen dicht verschlossen, d. h. versiegelt sind.

Die funktionellen Angaben der Merkmale 1.2 ff des Anspruchs 1 sind in den Merkmalen 7.2 ff des Anspruchs 7 als Verfahrensschritte formuliert, die tatsächlich ausgeführt werden: Die [X.] schneidet (vergl. Merkmale 1.5, 7.4), die Steuerung verfolgt die Produkte (vergl. Merkmale 1.2, 7.2), und die [X.] erfasst eine Eigenschaft der Produkte (vergl. Merkmale 1.3, 7.3.a). Die [X.] sortiert die Verpackungen (vergl. Merkmale 1.4, 7.3.b), und zwar so, dass die Verpackungen mit den darin befindlichen Produkten im Ergebnis nach dem Fettgehalt oder der Fettrandgröße des Inhalts sortiert sind (vergl. Merkmale 1.6, 7.5).

Ansprüchen 1 und 7 nach den Hilfsanträgen I, [X.] und [X.] entfallen lediglich Alternativen:

Beim Hilfsantrag I und [X.] müssen die Verpackungen mit den darin befindlichen Produkten im Ergebnis nach der Fettrandgröße des Inhalts sortiert werden können bzw. sortiert werden.

Beim Hilfsantrag [X.] und [X.] muss die [X.] entlang der Produktzuführung vorgesehen sein. Dies schließt beispielsweise aus, die [X.] vor der Produktzuführung an oder in der [X.] vorzusehen, vergl. Abs. 0019 [X.].

Ansprüchen 1 und 7 nach dem Hilfsantrag IV ist weiter zwischen der Produktzuführung und der Einlegestation der Verpackungsmaschine ein Verteiler vorgesehen, der die einspurig von der Produktzuführung ankommenden Produkte auf zwei bis zur Einlegestation der Verpackungsmaschine reichende Transportbänder verteilen kann bzw. verteilt, siehe Merkmale 1.6-IV und 7.6-IV. Dies ermöglicht es, die Verpackungsmaschine zweispurig auszuführen.

Die Ansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag IV enthalten nicht die Einschränkung der [X.]I und [X.] hinsichtlich des Orts der [X.], aber die Einschränkung der [X.] und [X.], dass die Verpackungen mit den darin befindlichen Produkten im Ergebnis nach der Fettrandgröße des Inhalts sortiert werden können bzw. sortiert werden.

Die weiter hinzugekommene Ortsangabe in den Merkmalen 1.4-IV bzw. 7.3b-IV der Ansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag IV, wonach die [X.] stromabwärts der Verpackungsmaschine angeordnet ist, ist redundant, denn dies ergab sich schon bei den Ansprüchen 1 und 7 nach Hauptantrag daraus, dass die [X.] Verpackungen mit bereits darin verpackten Produkten sortieren können muss bzw. sortiert, siehe Merkmale 1.4 und 7.3b.

7) Die Anspruchssätze nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV sind zulässig. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 in allen Fassungen gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 nach den Hilfsanträgen I bis IV sind gegenüber denen der erteilten Ansprüche 1 und 7 beschränkt.

Ansprüche 1 und 7 nach Hauptantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 1 und 7. Diese ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8 sowie hinsichtlich der [X.] (Merkmale 1.5 bzw. 7.4) aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bzw. 9 und hinsichtlich der Klassifizierung durch den Fettanteil oder die Größe eines Fettrands (Merkmale 1.6 bzw. 7.5) aus Absatz 0007 der [X.] ([X.]).

Die sprachliche Ungenauigkeit im Merkmal 1.4 des erteilten Anspruchs 1, wonach in statt auf Transportbänder sortiert wird, wird vom Fachmann beim Lesen korrigiert und als Sortieren auf Transportbänder verstanden, so dass im Ergebnis nichts anderes geschützt ist als ursprünglich angemeldet.

Die erteilten und nach Hauptantrag geltenden [X.] 2 bis 6 und 8 bis 10 entsprechen den ursprünglichen [X.]n 3 bis 7 und 11 bis 13.

Ansprüchen 1 und 7 nach Hilfsanträgen I, [X.] und [X.] werden lediglich Alternativen gestrichen. Die Unteransprüche sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert.

Ansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag IV ergibt sich aus Abs. 0036 [X.]. Der Ort der [X.] stromabwärts der Verpackungsmaschine gemäß Merkmal 1.4-IV bzw. 7.3b-IV ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8, wo bereits angegeben war, dass die [X.] Verpackungen mit bereits darin verpackten Produkten sortieren können muss bzw. sortiert. Darüber hinaus ist in den Ansprüchen 1 und 7 lediglich die Alternative der Sortierung nach Fettanteil gestrichen. Die Unteransprüche sind auch beim Hilfsantrag IV gegenüber der erteilten Fassung unverändert.

8) Die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 und das Verfahren gemäß dem Anspruch 7 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis [X.] ergeben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach [X.].

[X.] offenbart, siehe den Titel und den Absatz 0001, eine Anlage und ein Verfahren zur Herstellung von Fleischprodukten, die gemäß dem Absatz 0017 auch eine Verpackungsmaschine („packaging means“) umfassen können. Das entspricht den Merkmalen 1.1a und 1.1c bzw. 7.1a und 7.1c.

Die [X.] der [X.] kann gemäß dem zweiten und dritten Satz des Absatzes 0008 eine [X.] („slicer“) umfassen, die Produkte als eine Portion mehrerer Scheiben, z. [X.] („[X.] … bacon“), herstellt und auf eine Produktzuführung übergibt. Dazu siehe in [X.]ur 1 und Abs. 0022 die dort allgemein als [X.] („meat preparation station 11“) bezeichnete [X.] 11 und die als Transportband („[X.] 4“) ausgeführte [X.] Das entspricht den Merkmalen 1.5 und 1.1b bzw. 7.4 und 7.1b.

Die [X.] der [X.] weist weiter eine entlang der als Transportband 4 ausgeführten Produktzuführung vorgesehene [X.] 20 („[X.]“) auf, die eine Eigenschaft der Produkte, nämlich den Fettgehalt jeder einzelnen Portion, erfasst („determination of the [X.] of each individual portion 2“), siehe [X.]ur 1 und Abs. 0022, insb. Zeilen 38 bis 41. Der Fettgehalt („[X.]“) wird in [X.] in der Einheit „Prozent“ angegeben, siehe den vorletzten Satz im Absatz 0012 („[X.] between 2 % and 5 %“). Gemeint ist also der anteilige Fettgehalt, d. h. der Fettanteil. Das entspricht bis auf die Angabe, dass die Eigenschaft, d. h. der Fettanteil, an eine Steuerung weitergegeben wird, der jeweils zweiten Alternative („entlang“) der Merkmale 1.3 bzw. 7.3a nach Hauptantrag und damit auch den Merkmalen 1.3 bzw. 7.3a nach [X.]I und [X.].

Die Portionen 2 werden schließlich von einer [X.] 30 („post-processing stage 30“ mit „sorting device“) in verschiedene Kategorien mit einem jeweils maximalen Fettanteil sortiert und zwar auf Transportbänder, die in [X.]. 1 links deutlich daran erkennbar sind, dass sie wie die Transportbänder 4 dargestellt sind. Das entspricht den Merkmalen 1.1f. bzw. 7.1f. Es entspricht bis auf die Angabe, dass die Produkte bereits verpackt sortiert werden, auch der zweiten Alternative der Merkmale 1.4 bzw. 7.3b (Sortieren auf Transportbänder) und wörtlich der ersten Alternative der Merkmale 1.6 bzw. 7.5 (Sortieren nach Fettanteil).

[X.] sieht u. a. vor, [X.] („[X.] … bacon“) zu verarbeiten, Abs. 0008. Bei solchen Produkten tritt der Fettanteil in einem Fettrand konzentriert auf. Werden also gemäß der Lehre der [X.] [X.] auf ihren Fettanteil hin untersucht und nach dem Fettanteil in verschiedene Kategorien mit einem jeweils maximalen Fettanteil sortiert, so werden die [X.] im Ergebnis nach der Größe ihres Fettrandes sortiert. Das entspricht auch der zweiten Alternative der Merkmale 1.6 bzw. 7.5 (Sortieren nach Fettrandgröße) und damit auch den Merkmalen 1.6 bzw. 7.5 nach [X.] und [X.].

Daraus, dass in [X.] das Sortieren der Produkte nicht direkt bei der entlang der Produktzuführung angeordneten [X.] erfolgt, sondern in Produktionsrichtung gesehen weiter stromabwärts nach der [X.], ergibt sich für den Fachmann auch, dass es eine Steuerung geben muss, die alle zugeführten Produkte entlang der Produktionsrichtung von der Produktzuführung bis zur [X.] verfolgt. Das entspricht den Merkmalen 1.1g und 1.2 bzw. 7.1g und 7.2.

Daraus, dass das Sortieren der Produkte nach ihrem Fettanteil erfolgt, ergibt sich für den Fachmann weiter auch, dass die [X.] die erfasste Produkteigenschaft „Fettanteil“ an die Steuerung weitergeben muss. Das entspricht der noch fehlenden Angabe der Merkmale 1.3 bzw. 7.3a, dass die Eigenschaft an die Steuerung weitergegeben wird.

Gemäß Absatz 0017 der [X.] kann eine Verpackungsmaschine („packaging means“) stromaufwärts der [X.] („[X.]“ mit „sorting device“) vorgesehen sein. Daraus ergibt sich die noch fehlende Angabe der Merkmale 1.4 bzw. 7.3b, dass die Produkte bereits verpackt sortiert werden.

Die Verpackungsmaschine („packaging means“) verpackt die Produkte gemäß Abs. 0017 in Container. Daraus ergibt sich, dass es eine Einlegestation zum Einlegen der Produkte in die Container geben muss, entsprechend den Merkmalen 1.1d bzw. 7.1.d.

Die Verpackungsmaschine („packaging means“) stromaufwärts der [X.] („[X.]“) anzuordnen, ist in Abs. 0017 der [X.] als Alternative zu einer Anordnung stromaufwärts der [X.] („[X.]“) vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die Verpackungsmaschine bei einer Anordnung stromaufwärts der [X.] zugleich auch stromabwärts der [X.] 20 („[X.]“) und damit stromabwärts der Produktzuführung 4 („belt conveyor 4“) angeordnet ist, entlang derer die [X.] vorgesehen ist. Das entspricht auch der Ortsangabe „stromabwärts der Produktzuführung“ des Merkmals 1.1d.

Der Fachmann entnimmt somit der [X.] eine [X.] und ein Verfahren zum Betreiben einer [X.], die bis auf den Unterschied, dass in [X.] eine Siegelstation entsprechend Merkmalen 1.1e bzw. 7.1e nicht erwähnt ist, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 und des Anspruchs 7 nach Hauptantrag und [X.] bis [X.] aufweisen.

Für das in [X.] offenbarte Verfahren zum Betreiben der [X.] macht es jedoch keinen Unterschied, ob die gemäß Abs. 0017 vorgesehene Verpackungsmaschine, die die Portionen in Container verpackt („packaging means for packaging the portions … into containers“), diese Container dicht verschließt, d. h. siegelt, oder nicht. Das in Abs. 0017 und 0022 der [X.] im Falle einer vor der Sortiereinrichtung angeordneten Verpackungsmaschine („[X.]“) nach dem Verpacken vorgesehene Sortieren kann jedenfalls mit dicht verschlossenen, d. h. gesiegelten Containern ebenso ausgeführt werden wie mit nicht dicht verschlossenen Containern. Das in [X.] offenbarte Verfahren ist also jedenfalls geeignet zum Betreiben auch einer [X.] mit einer Verpackungsmaschine mit einer Einlegestation entsprechend dem Merkmal 7.1e.

Der Fachmann ist so anhand der Lehre der [X.] bereits zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 7 nach Hauptantrag und [X.] bis [X.] gelangt.

Darüber hinaus werden Fleischprodukte z. B. in Supermärkten im Normalfall in dicht verschlossenen, d. h. gesiegelten Verpackungen verkauft, das Verschließen der Verpackung ist daher aus Sicht des Fachmanns üblicherweise der letzte Schritt des [X.]. Insofern kann dahinstehen, ob die Lehre der [X.], Abs. 0008 und 0017, Fleischprodukte wie z. B. Gehacktes, Wurstscheiben oder [X.] in Container zu verpacken, unmittelbar und eindeutig offenbart, die Verpackungen auch dicht zu verschließen – denn jedenfalls bedarf der zuständige Verpackungstechniker oder Lebensmittelverpackungstechnologe mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der automatisierten Verpackung von Lebensmitteln keiner Anregung durch eine weitere Druckschrift, um ohne erfinderisches Zutun auf die Idee zu kommen, eine Verpackung für Gehacktes, Wurstscheiben oder [X.] im Rahmen des in Abs. 0017 der [X.] vorgesehenen [X.] („packaging“) auch entsprechend dem Merkmal 1.1e bzw. 7.1e dicht zu verschließen.

Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zu einer [X.] entsprechend dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und [X.] bis [X.] und damit auch auf diesem Weg zugleich auch zu einem Verfahren entsprechend dem Anspruch 7 nach Hauptantrag und [X.] bis [X.].

[X.] hat dagegen eingewendet, der Fachmann könne aufgrund der Nennung einer Verpackungsmaschine zum Verpacken der Portionen (“packaging means for packaging the portions“) im Abs. 0017 der [X.] nicht in naheliegender Weise darauf kommen, die Verpackungen an dieser Stelle auch zu verschließen. Denn die Verpackungsmaschine sei gemäß Abs. 0017 stromaufwärts des [X.] angeordnet („[X.]“). Dieser Nachverarbeitungsabschnitt umfasse aber gemäß Abs. 0013 eine Einrichtung zum Aussondern („rejection device“) von Portionen mit zu hohem oder zu niedrigem Fettanteil, die dann zur nochmaligen Verarbeitung rückgeführt würden. Daher könne es sich nach dem Verständnis des Fachmanns bei dem in Abs. 0017 offenbarten Verpacken der Portionen („packaging the portions“) nur um ein Einlegen in offene Schalen handeln, da sonst das in [X.] vorgesehene Aussondern und Rückführen zur nochmaligen Verarbeitung nicht möglich sei.

Diese Schlussfolgerung ergibt sich jedoch für den Fachmann nicht aus der [X.]. Zwar trifft es zu, dass die im Absatz 0017 beschriebene Verpackungsmaschine („packaging means“) stromaufwärts des [X.] angeordnet ist („[X.]“). Weiter trifft es auch zu, dass im Absatz 0013 im Nachverarbeitungsabschnitt („post-processing stage“) ein Aussondern von Portionen zum Rückführen und nochmaligen Verarbeiten vorgesehen ist.

Diese im Absatz 0013 beschriebene bevorzugte Ausführungsform bezieht sich jedoch auf eine im vorhergehenden Absatz 0012 beschriebene Anordnung, bei der gemäß dem letzten Satz des Absatzes 0012 die einzelnen Portionen erst nach dem Sortieren, d.h. nach dem Nachverarbeitungsabschnitt, verpackt werden („the individual portions can be packaged after the sorting“). Hierzu gehört die im Absatz 0013 beschriebene Möglichkeit, vor dem [X.] auszusondern und rückzuführen.

Im Absatz 0017, dem letzten Absatz der Beschreibung der erfindungsgemäßen Anlage der [X.], ist dagegen eine andere Ausführungsform angegeben, bei der das Verpacken („packaging“) anders als im Absatz 0013 nicht nach, sondern vor dem Nachverarbeitungsabschnitt vorgesehen ist („[X.]“). Für diesen Fall ist nicht angegeben, dass nach dem [X.] ausgesondert und rückgeführt werden sollen. Ein wie von der Patentinhaberin behauptet einem Verschließen bzw. Siegeln der Verpackungen im Rahmen des [X.] entgegenstehendes Hindernis besteht daher nicht.

9.) Die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 und das Verfahren gemäß dem Anspruch 7 nach Hilfsantrag IV sind neu und ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

Beim Hilfsantrag IV ist gemäß den Merkmalen 1.6-IV bzw. 7.6-IV zwischen der Produktzuführung und der Einlegestation der Verpackungsmaschine ein Verteiler vorgesehen, der die einspurig von der Produktzuführung ankommenden Produkte auf zwei bis zur Einlegestation der Verpackungsmaschine reichende Transportbänder verteilen kann bzw. verteilt. Dies ergibt sich nicht aus [X.].

[X.] beschreibt das Verteilen einspurig ankommender Lebensmittelprodukte auf eine Vielzahl von Transportbändern, siehe Seite 3 Absatz 1 bis 3. Dies erfolgt, um aus einzelnen zuvor gewogenen Lebensmittelprodukten, Seite 6 Zeilen 14 u. 15, Packungen mit möglichst wenig Übergewicht zusammenzustellen, Seite 3 Zeile 16.

Anders als in [X.], wo hingenommen wird, dass eine Eigenschaft (dort der Fettanteil) von Portion zu Portion schwankt, und die Portionen am Ende nach dem Verpacken entsprechend sortiert werden, wird also in [X.] gerade umgekehrt versucht, vor dem Verpacken Portionen aus einzelnen Produkten, wie z. B. Scheiben, so zusammenzustellen, dass eine Eigenschaft (dort das Gewicht) nicht von Portion zu Portion schwankt. Dazu dient in [X.] der Verteiler. Es ergibt sich also für den Fachmann aufgrund der gegensätzlichen Konzepte der Anlagen aus [X.] und [X.] kein Anlass, den Verteiler aus der [X.] bei einer Anlage gemäß [X.] vorzusehen.

[X.] bekannte Verteiler, siehe u. a. in [X.]. 7 und 8 den Verteiler 660, der einspurig auf einem Transportband 500 ankommende, sich hinsichtlich Größe, Form, Orientierung und weiterer Parameter unterscheidende Lebensmittelprodukte auf drei Bänder 510, 520, 530 verteilt, dient dazu, aus diesen Lebensmittelprodukten Packungsinhalte mit vorgegebenen Eigenschaften zusammenzustellen, siehe insbesondere Spalte 1 Zeilen 60 bis 64, Spalte 2 Zeile 61 bis Spalte 3 Zeile 12, und die Beschreibung zum Ausführungsbeispiel 1 gemäß [X.]. 7 und 8 ab Spalte 9 Zeile 61, insb. Spalte 11 Zeilen 12 bis 21, wo nach Ausrichtung und Packungsgewicht sortiert wird („alignment … and minimum giveaway“). Auch hier ergibt sich für den Fachmann aufgrund der gegensätzlichen Konzepte der Anlagen aus [X.] und [X.] kein Anlass, den Verteiler aus der [X.] bei einer Anlage gemäß [X.] vorzusehen.

Die weiteren [X.] liegen weiter ab. [X.] betrifft einen Apparat zum Verpacken von Blisterpackungen in einen Karton, [X.] das Verpacken von Fleischprodukten in modifizierter Atmosphäre, D3 das Trennen von Scheiben eines Lebensmittelprodukts durch zwischengelegte Folienstücke, [X.] die Herstellung gewichtsgenauer Lebensmittelscheiben durch Ermittlung der Dichte vor dem Schneiden. [X.] bis [X.]1 betreffen das Ermitteln von Fettschichtdicken bei Tierkadavern bzw. Fleischstücken und, im Fall von E6 bis [X.]0, die Entfernung des Fetts. Auch eine beliebige Zusammenschau der im Verfahren befindlichen [X.] führt daher nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7.

Die Einsprechende hat im Übrigen lediglich behauptet, eine Verzweigung entsprechend den Merkmalen 1.6-IV bzw. 7.6-IV ergebe sich aus dem Wissen des Fachmanns, sie hat jedoch für diese Behauptung keinen Beleg erbracht.

Die [X.] werden vom Anspruch 1 bzw. vom Anspruch 7 getragen.

Meta

12 W (pat) 34/16

02.04.2019

Bundespatentgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.04.2019, Az. 12 W (pat) 34/16 (REWIS RS 2019, 8659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8659

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