Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 24/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 4962

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[X.] ([X.]) 24/02vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Zulassung beim [X.]- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.], denRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen [X.] [X.] am 13. Januar 2003beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werdengegeneinander aufgehoben.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird bis zur Er-ledigung auf 50.000 e-setzt.Gründe:[X.] Antragsteller beantragte im Mai 2001 unter Verzicht auf seine Rech-te aus der bisherigen Zulassung beim Amtsgericht und [X.]die Singularzulassung beim [X.]. Die Antragsgegnerinwies diesen [X.]escheid mit [X.]eschluß vom 20. Juli 2001 zurück. Die hiergegengestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Erlaß einer [X.] hatten beim [X.] keinen Erfolg. Mit seiner sofortigen[X.]eschwerde hat der Antragsteller sein [X.]egehren zunächst weiter [X.] -Nachdem er zwischenzeitlich bei dem [X.]zugelassenwurde, haben jedoch beide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast [X.] für erledigt erklärt.[X.] war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a [X.] noch über die Kosten zu entscheiden.Nach Ansicht des Senats entspricht es billigem Ermessen, die Kostengegeneinander aufzuheben. Die [X.]eantwortung der Frage, ob die sofortige [X.]e-schwerde ohne die Erledigungserklärung Erfolg gehabt hätte, setzt die [X.] Rechtsfragen voraus; hierzu hätte es einer Anfrage beim [X.]undes-verfassungsgericht bedurft. Ein derartiger Aufwand ist untunlich, wenn es nachErledigung der Hauptsache nur noch um die Frage geht, wer die Kosten zutragen hat (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Februar 1954 - [X.], NJW 1954,1038; [X.]AG AP § 91a ZPO Nr. 2; [X.]/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91aRn. 26a).Der Antragsteller hat gewichtige Argumente dafür vorgebracht, daß [X.] Zulassung beim [X.]- in der Form einer Singularzulas-sung - auch noch nach Ergehen der Entscheidung des [X.]undesverfassungs-gerichts vom 13. Dezember 2000 ([X.]VerfGE 103, 1 ff. = NJW 2001, 353 ff.) inder Übergangszeit bis zum 30. Juni 2002 zulässig war. Nach dem vorherigenRechtszustand konnte er, weil er bereits fünf Jahre als Rechtsanwalt zugelas-sen war, zum [X.] zugelassen werden, falls er auf seine bisheri-- 4 -ge erstinstanzliche Zulassung verzichtete. Daß durch den Spruch des [X.]undes-verfassungsgerichts seine Rechtsposition für die nächsten eineinhalb [X.] wurde, ist dem Urteil nicht unmittelbar zu entnehmen. Das [X.]un-desverfassungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung lediglich ausgespro-chen, daß die Vorschrift des § 25 [X.]RAO mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist,die Vorschrift für bestehende Zulassungen bis zum 30. Juni 2002 fortgilt, [X.] Januar 2002 bisher singular beim [X.] zugelassene Rechts-anwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigenAmts- und Landgerichten zugelassen werden können und daß § 226 Abs. 2[X.]RAO ab 1. Juli 2002 hinsichtlich der [X.]eschränkung auf die dort genanntenLänder gegenstandslos ist.Auch die [X.]egründung spricht im wesentlichen dafür, daß lediglich [X.] der Simultanzulassung für verfassungswidrig angesehen wurde. Von ei-nem Gebot der Simultanzulassung ist nicht die Rede. Das [X.]undesverfassungs-gericht wollte den erstinstanzlichen Anwälten den Zugang zu den Oberlandes-gerichten verschaffen, ohne die bestehende Zulassung aufgeben zu müssen,und umgekehrt den beim [X.] zugelassenen zusätzlich die Zu-lassung zu den erstinstanzlichen Gerichten ermöglichen. Es sollten mit ande-ren Worten in der Form von Zulassungshindernissen bestehende [X.]erufsaus-übungsbeschränkungen abgebaut werden. Danach liegt es nicht nahe, [X.] Anwälten die bisher bestehende Möglichkeit genommen werden sollte,sich aus freien Stücken mit einer Singularzulassung beim [X.] zubegnügen. Denn das würde bedeuten, daß eine neue [X.]erufsausübungsbe-schränkung geschaffen wird (im Ergebnis ähnlich Römermann [X.][X.] 2001, 272,273; [X.], 337, 338 f.; [X.] Anw[X.]l. 2001, 206, 207; HartungAnw[X.]l. 2001, 496, 497; [X.]. [X.] 2002, 735, 738).- 5 -Andererseits hat das [X.]undesverfassungsgericht unter [X.] II seiner Gründe(aaO S. 19) ausgeführt, wegen der vollständigen Auslastung der bisher an den[X.]en singular zugelassenen Rechtsanwälte erscheine es pro-blematisch, ihnen zusätzlich die Zulassung in erster Instanz für die Dauer dergesamten Übergangszeit zu ermöglichen, "obwohl neue [X.] der verfassungswidrigen Normen nicht mehr in [X.]etracht kommen".Darin hat die Antragsgegnerin eine Vollstreckungsanordnung im Sinne von§ 35 [X.]VerfGG gesehen (ebenso [X.] ZAP Fach 23 S. 409 ff.), zumal [X.], daß neue Singularzulassungen während der Übergangszeit ausge-schlossen seien, von der [X.]erichterstatterin des [X.]undesverfassungsgerichts ineinem Telefonat mit der Antragsgegnerin bestätigt worden sei. Dieser [X.] hat sich der [X.] angeschlossen.Die Frage, ob das [X.]undesverfassungsgericht im Wege einer Voll-streckungsanordnung gemäß § 35 [X.]VerfGG neue Singularzulassungen für dieÜbergangszeit ausgeschlossen hat, kann in einem summarischen Verfahrenüber die Kostentragung nicht geklärt werden. Nach § 35 [X.]VerfGG kann das[X.]undesverfassungsgericht im Einzelfall die Art und Weise der [X.] Entscheidung regeln. Zu einer derartigen Vollstreckungsanordnungkönnen auch normersetzende Übergangsregelungen des Gerichts gehören([X.]ethge, in: [X.]/Schmidt-[X.]leibtreu/[X.], [X.]VerfGG 19. Aufl. § 35 Rn. 29, 72;Laumen, [X.] nach § 35 [X.]VerfGG, Diss. 1997S. 104 ff.). Wegen ihres normativen Charakters hat das [X.]undesverfassungs-gericht solche Vollstreckungsanordnungen bisher zwar ausdrücklich verlaut-bart, nämlich entweder in seine Entscheidungsformeln aufgenommen (vgl. z.[X.].[X.]VerfGE 48, 127, 130; 88, 203, 209; 93, 34, 41) oder nachträglich in einem- 6 -selbständigen [X.]eschluß ausgesprochen (vgl. [X.]VerfGE 6, 300, 304). Nach einerAuffassung im Schrifttum soll sich aber auch aus der [X.]egründung ergebenkönnen, daß es sich um eine Vollstreckungsanordnung handelt ([X.]/[X.]/[X.], [X.]VerfGG § 35 Rn. 43). Im vorliegenden Fall ist den Aus-führungen des [X.]undesverfassungsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen, obes eine solche Anordnung erlassen wollte. Zudem ist zu berücksichtigen, daßdas Gericht nur unerläßliche Maßnahmen treffen ([X.]ethge, aaO § 35 [X.]VerfGGRn. 42; Laumen, aaO S. 106) und die Sachentscheidung, die vollstreckt wer-den soll, nicht modifizieren darf ([X.]VerfGE 68, 132, 140; [X.]/[X.]/[X.], [X.]VerfGG § 35 Rn. 11; Laumen, aaO S. 30). Ob es für die Über-gangszeit ein Verbot neuer Singularzulassungen als unerläßlich ansah, umeinen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen, lassen die [X.] nicht erkennen. Zwar hat das [X.]undesverfassungsgericht ausge-führt, den bislang ausschließlich zweitinstanzlich tätigen Rechtsanwälten be-reite die Umstellung größere Schwierigkeiten als den bisher nur die der [X.] zugelassenen; sie bedürften deshalb in der Übergangszeit eines be-sonderen Schutzes. [X.] waren sie zunächst aber nur insoweit, alses den neuen Konkurrenzdruck durch die erstinstanzlichen Anwälte anging, dienunmehr als Wettbewerber um die zweitinstanzlichen Mandate auftreten [X.]. Ob sie nach Meinung des [X.]undesverfassungsgerichts während der Über-gangszeit auch des Schutzes gegenüber solchen Wettbewerbern bedurften,die- 7 -schon immer als Konkurrenten auftreten konnten, und ob das Gericht gegebe-nenfalls das Schutzbedürfnis als so ausgeprägt ansah, daß deswegen diesenWettbewerbern neue Restriktionen aufzuerlegen waren, ist offen.[X.][X.]asdorf Ganter Frellesen Kieserling Hauger Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 24/02

13.01.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 24/02 (REWIS RS 2003, 4962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4962

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