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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 77/03vom12. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR ja[X.]RAO §§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 2Für die nach dem 1. Juli 2002 beantragte Simultanzulassung eines [X.] wird eine mindestens fünfjährige Zulassung bei [X.] des ersten [X.] vorausgesetzt; ein Ermessensspielraum steht [X.] nicht zu.[X.]GH, [X.]eschluß vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 77/03 - [X.] Hammwegen Zulassung beim [X.]- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.], Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] undDr. [X.] 12. Januar 2004beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]es für das [X.] vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] tgesetzt.[X.] Antragstellerin - die zuvor bis zur Erreichung des Ruhestandes alsRichterin am [X.]tätig war - ist seit dem 27. Mai 1999 zur- 3 -Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim [X.]und dem Landgericht [X.]. zugelassen. Im November 2001 begehrte sieaußerdem die Zulassung zum [X.]. Mit [X.]escheid vom25. Februar 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab, weil eine Si-multanzulassung zum Land- und [X.] erst ab dem 1. Juli 2002möglich sei; außerdem sei die [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2[X.]RAO und - für die [X.] ab 1. Juli 2002 - § 226 Abs. 2 [X.]RAO nicht eingehalten.Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat [X.] durch [X.]eschluß vom 16. September 2003 zurückgewiesen.Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 [X.]RAO); es [X.] keinen Erfolg.1. Soweit darüber zu befinden ist, ob die Antragstellerin zum [X.] zugelassen werden kann, obwohl sie noch keine fünf Jahre bei [X.] des ersten [X.] als Rechtsanwältin tätig war, hat der [X.] zutreffend seine Entscheidung nicht auf die Vorschrift des § [X.]. 1 Nr. 2 [X.]RAO, sondern auf die des § 226 Abs. 2 [X.]RAO gestützt.Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Zulassung zum Oberlan-desgericht zwingend davon abhängig, daß der [X.]ewerber zuvor bereits minde-- 4 -stens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten [X.] zugelassengewesen ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht.Demgegenüber gewährt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO beider Zulassungsentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum ("... soll inder Regel versagt werden, wenn ..."). Diese Vorschrift hat seit dem 1. Juli 2002einen zumindest sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (vgl. [X.] Koblenz[X.]RAK-Mitt. 2003, 135; [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 20 Rn. 40, 42). [X.] des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO, die seit dem 1. August 2001 mitdemselben Wortlaut als Nr. 2 fortgilt, war anerkannt, daß sie nur in [X.]undeslän-dern mit Singularzulassung galt, also in solchen, in denen die Zulassung beim[X.] gemäß § 25 [X.]RAO den Verlust der Zulassung beim [X.] nach sich zog ([X.]GHZ 82, 333, 334; [X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Sep-tember 1989 - [X.] ([X.]) 28/89, [X.]RAK-Mitt. 1990, 51, 52; v. 25. Januar 1999- [X.] ([X.]) 56/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 142 - gebilligt durch [X.]VerfG NJW 2001,1561). Der Grund für die freiere Stellung der Zulassungsbehörden im [X.]ereichder Singularzulassung wurde darin gesehen, daß wegen dieses mit der Zulas-sung beim [X.] verbundenen Wegfalls der Zulassung bei [X.] viele Rechtsanwälte nicht bereit waren, nach Ablauf derWartefrist von fünf Jahren ihre auf diese Gerichte eingestellte Praxis und damitdie Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufzugeben. Deshalb mußte dort unterUmständen auf andere [X.]ewerber zurückgegriffen werden, die noch nicht solange Rechtsanwälte gewesen waren ([X.]GHZ 56, 381, 385 f; [X.]/[X.],[X.]RAO 5. Aufl. § 226 Rn. 22). § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO kann nicht anders ver-standen werden als ihre Vorgängervorschrift. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.]undesverfassungsgericht festgestellt, daß § 25 [X.]RAO mitArt. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und § 226 Abs. 2 [X.]RAO ab dem 1. Juli 2002- 5 -hinsichtlich der [X.]eschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslosist ([X.]VerfG NJW 2001, 353); seit dem genannten Datum gilt mithin der Grund-satz der Simultanzulassung für alle [X.]undesländer. Mit der bundesweiten Aus-dehnung der Simultanzulassung ist nun eine Rücksichtnahme auf die geringereZahl von [X.]ewerbern um eine Singularzulassung nicht mehr geboten.Ein anderweitiges [X.]edürfnis nach einer flexiblen Lösung, wie sie § [X.]. 1 Nr. 2 [X.]RAO verwirklicht, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch [X.] nichts, daß Eingriffe in die [X.]erufsfreiheit nicht weiter gehen dürfen,als es erforderlich ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie [X.] 226 Abs. 2 [X.]RAO und - mit der beschriebenen Einschränkung, für die [X.] die sachliche Anknüpfung entfallen ist - auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAOzugrunde liegen, sollen zum Schutz der [X.] [X.]evölkerung beim[X.] nur Rechtsanwälte tätig werden, die durch eine mindestensfünfjährige anwaltliche Tätigkeit bereits eine gewisse [X.]erufserfahrung ge-sammelt haben ([X.]GHZ 82, 333, 336). Dies hält sich als Regelung der [X.]e-rufsausübung in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Rahmen (vgl.Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache [X.] ([X.]) 24/03).Ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO noch für solche [X.]ewerbergilt, die ausschließlich eine Singularzulassung beim [X.] anstre-ben, obwohl ihnen die Simultanzulassung offenstünde, braucht der Senat nichtzu entscheiden. Denn die Antragstellerin begehrt jedenfalls für die [X.] nachdem 1. Juli 2002 keine Singularzulassung.2.Damit braucht der Senat auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen,ob eine annähernd 20-jährige Tätigkeit als Richterin am [X.] bei- 6 -einer Ermessensentscheidung über die vorzeitige Zulassung beim Oberlan-desgericht zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. einerseits [X.] amMain [X.]RAK-Mitt. 1989, 51; [X.]/[X.], § 20 [X.]RAO Rn. 44; [X.], [X.]RAO 4. Aufl. § 20 [X.]RAO Rn. 7).3.Dahinstehen kann ferner, ob dem [X.] darin gefolgt wer-den kann, daß der Antragstellerin die Zulassung zum [X.] auchdeswegen zu versagen war, weil sie bis zum 30. April 1999 dort als [X.] war (vgl. hierzu [X.]/[X.], § 20 [X.]RAO Rn. 23).Deppert[X.]asdorfGanterErnemannSchottWüllrichFrey
Meta
12.01.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2004, Az. AnwZ (B) 77/03 (REWIS RS 2004, 5123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5123
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