Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2004, Az. AnwZ (B) 77/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 5123

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 77/03vom12. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR ja[X.]RAO §§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 2Für die nach dem 1. Juli 2002 beantragte Simultanzulassung eines [X.] wird eine mindestens fünfjährige Zulassung bei [X.] des ersten [X.] vorausgesetzt; ein Ermessensspielraum steht [X.] nicht zu.[X.]GH, [X.]eschluß vom 12. Januar 2004 - [X.] ([X.]) 77/03 - [X.] Hammwegen Zulassung beim [X.]- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.], Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] undDr. [X.] 12. Januar 2004beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]es für das [X.] vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] tgesetzt.[X.] Antragstellerin - die zuvor bis zur Erreichung des Ruhestandes alsRichterin am [X.]tätig war - ist seit dem 27. Mai 1999 zur- 3 -Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim [X.]und dem Landgericht [X.]. zugelassen. Im November 2001 begehrte sieaußerdem die Zulassung zum [X.]. Mit [X.]escheid vom25. Februar 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab, weil eine Si-multanzulassung zum Land- und [X.] erst ab dem 1. Juli 2002möglich sei; außerdem sei die [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2[X.]RAO und - für die [X.] ab 1. Juli 2002 - § 226 Abs. 2 [X.]RAO nicht eingehalten.Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat [X.] durch [X.]eschluß vom 16. September 2003 zurückgewiesen.Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 [X.]RAO); es [X.] keinen Erfolg.1. Soweit darüber zu befinden ist, ob die Antragstellerin zum [X.] zugelassen werden kann, obwohl sie noch keine fünf Jahre bei [X.] des ersten [X.] als Rechtsanwältin tätig war, hat der [X.] zutreffend seine Entscheidung nicht auf die Vorschrift des § [X.]. 1 Nr. 2 [X.]RAO, sondern auf die des § 226 Abs. 2 [X.]RAO gestützt.Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Zulassung zum Oberlan-desgericht zwingend davon abhängig, daß der [X.]ewerber zuvor bereits minde-- 4 -stens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten [X.] zugelassengewesen ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht.Demgegenüber gewährt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO beider Zulassungsentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum ("... soll inder Regel versagt werden, wenn ..."). Diese Vorschrift hat seit dem 1. Juli 2002einen zumindest sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (vgl. [X.] Koblenz[X.]RAK-Mitt. 2003, 135; [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 20 Rn. 40, 42). [X.] des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO, die seit dem 1. August 2001 mitdemselben Wortlaut als Nr. 2 fortgilt, war anerkannt, daß sie nur in [X.]undeslän-dern mit Singularzulassung galt, also in solchen, in denen die Zulassung beim[X.] gemäß § 25 [X.]RAO den Verlust der Zulassung beim [X.] nach sich zog ([X.]GHZ 82, 333, 334; [X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Sep-tember 1989 - [X.] ([X.]) 28/89, [X.]RAK-Mitt. 1990, 51, 52; v. 25. Januar 1999- [X.] ([X.]) 56/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 142 - gebilligt durch [X.]VerfG NJW 2001,1561). Der Grund für die freiere Stellung der Zulassungsbehörden im [X.]ereichder Singularzulassung wurde darin gesehen, daß wegen dieses mit der Zulas-sung beim [X.] verbundenen Wegfalls der Zulassung bei [X.] viele Rechtsanwälte nicht bereit waren, nach Ablauf derWartefrist von fünf Jahren ihre auf diese Gerichte eingestellte Praxis und damitdie Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufzugeben. Deshalb mußte dort unterUmständen auf andere [X.]ewerber zurückgegriffen werden, die noch nicht solange Rechtsanwälte gewesen waren ([X.]GHZ 56, 381, 385 f; [X.]/[X.],[X.]RAO 5. Aufl. § 226 Rn. 22). § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO kann nicht anders ver-standen werden als ihre Vorgängervorschrift. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.]undesverfassungsgericht festgestellt, daß § 25 [X.]RAO mitArt. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und § 226 Abs. 2 [X.]RAO ab dem 1. Juli 2002- 5 -hinsichtlich der [X.]eschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslosist ([X.]VerfG NJW 2001, 353); seit dem genannten Datum gilt mithin der Grund-satz der Simultanzulassung für alle [X.]undesländer. Mit der bundesweiten Aus-dehnung der Simultanzulassung ist nun eine Rücksichtnahme auf die geringereZahl von [X.]ewerbern um eine Singularzulassung nicht mehr geboten.Ein anderweitiges [X.]edürfnis nach einer flexiblen Lösung, wie sie § [X.]. 1 Nr. 2 [X.]RAO verwirklicht, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch [X.] nichts, daß Eingriffe in die [X.]erufsfreiheit nicht weiter gehen dürfen,als es erforderlich ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie [X.] 226 Abs. 2 [X.]RAO und - mit der beschriebenen Einschränkung, für die [X.] die sachliche Anknüpfung entfallen ist - auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAOzugrunde liegen, sollen zum Schutz der [X.] [X.]evölkerung beim[X.] nur Rechtsanwälte tätig werden, die durch eine mindestensfünfjährige anwaltliche Tätigkeit bereits eine gewisse [X.]erufserfahrung ge-sammelt haben ([X.]GHZ 82, 333, 336). Dies hält sich als Regelung der [X.]e-rufsausübung in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Rahmen (vgl.Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache [X.] ([X.]) 24/03).Ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO noch für solche [X.]ewerbergilt, die ausschließlich eine Singularzulassung beim [X.] anstre-ben, obwohl ihnen die Simultanzulassung offenstünde, braucht der Senat nichtzu entscheiden. Denn die Antragstellerin begehrt jedenfalls für die [X.] nachdem 1. Juli 2002 keine Singularzulassung.2.Damit braucht der Senat auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen,ob eine annähernd 20-jährige Tätigkeit als Richterin am [X.] bei- 6 -einer Ermessensentscheidung über die vorzeitige Zulassung beim Oberlan-desgericht zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. einerseits [X.] amMain [X.]RAK-Mitt. 1989, 51; [X.]/[X.], § 20 [X.]RAO Rn. 44; [X.], [X.]RAO 4. Aufl. § 20 [X.]RAO Rn. 7).3.Dahinstehen kann ferner, ob dem [X.] darin gefolgt wer-den kann, daß der Antragstellerin die Zulassung zum [X.] auchdeswegen zu versagen war, weil sie bis zum 30. April 1999 dort als [X.] war (vgl. hierzu [X.]/[X.], § 20 [X.]RAO Rn. 23).Deppert[X.]asdorfGanterErnemannSchottWüllrichFrey

Meta

AnwZ (B) 77/03

12.01.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2004, Az. AnwZ (B) 77/03 (REWIS RS 2004, 5123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5123

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.