Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 7/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 206

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[X.](B) 7/03vom15. Dezember 2003in dem [X.]bei einem weiteren [X.]-Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den [X.]Prof. Dr. Hirsch, [X.]Ganter und Schlick, dieRichterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. [X.]und [X.]sowiedie Rechtsanwältin [X.]15. Dezember 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]des Landes [X.]vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.]Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.]Gründe:[X.]Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei den Landgerichten M. Iund M. II zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 23. April 2002bei der Antragsgegnerin die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht undbeim [X.]D.. In dem Antrag erklärte er, auf die Rechte aus [X.]bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. I und [X.]er nicht. Hilfsweise beantragte der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1- 3 -Satz 2 [X.]die Gestattung der Einrichtung einer Zweigstelle seiner in M.bestehenden Kanzlei in D.. Die Antragsgegnerin wies die [X.]Bescheid vom 7. Mai 2002 zurück. Der [X.]hat den [X.]gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die [X.]Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.[X.]Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des [X.]zulässig (§ 42Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die An-tragsgegnerin hat den Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und [X.]zu Recht deshalb zurückgewiesen, weil der [X.]seine Rechte aus der bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. Iund M. II nicht verzichtet hat (§ 33 Abs. 1 BRAO).a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht nicht die gleichzeitigeZulassung bei mehreren Landgerichten. Nach der Zulassung bei einem be-stimmten [X.]kann die Zulassung bei einem anderen [X.]nichtkumulativ, sondern nur unter den Voraussetzungen eines Zulassungswechselsnach § 33 BRAO, d.h. unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulas-sung, erreicht werden (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003- [X.](B) 59/01, NJW 2003, 965 unter 2 a m.Nachw.; vgl. auch Senatsbe-schluß vom 1. März 1993 - [X.](B) 51/92, BRAK-Mitt. 1993, 173 zur Unzuläs-sigkeit gleichzeitiger Zulassung bei Gerichten in den alten und neuen Bundes-ländern). Einen Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung hat [X.]nicht erklärt. Seiner Auffassung, der Wortlaut des § 33 BRAO las-se eine Doppel- oder Mehrfachzulassung zu, kann nicht gefolgt werden. [X.]enthält eine abschließende Regelung für die Zulassung bei einemanderen Gericht und steht damit einer Simultanzulassung bei mehreren [X.]4 -gerichten entgegen. Dies kommt nicht nur in der gesetzlichen Formulierung des§ 33 BRAO zum Ausdruck (§ 33 Abs. 1: Zulassung bei einem "anderen Ge-richt"; § 33 Abs. 2: Antrag auf "anderweitige Zulassung"), sondern ergibt sichauch aus der mit der Lokalisation "bei einem bestimmten Gericht" (§ 18 Abs. 1BRAO) grundsätzlich verknüpften Singularzulassung des Rechtsanwalts [X.]einzigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Von diesem "Prinzipder Singularzulassung" (Henssler/Prütting, BRAO, § 18 Rdnr. 1; Kleine-Cosack,BRAO, 4. Aufl., § 18 Rdn. 1) macht die Bundesrechtsanwaltsordnung nur [X.](vgl. §§ 23, 226, 227 BRAO), die jedoch nicht die gleichzeitigeZulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten ermöglichen.b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aus dem [X.]in § 18 Abs. 1 BRAO und der Regelung über den [X.]in§ 33 BRAO abzuleitenden Ausschluß der Simultanzulassung bei mehrerenLandgerichten bestehen nicht.aa) Das [X.]hat das in § 18 Abs. 1 BRAO nor-mierte [X.]für inländische Rechtsanwälte in seinem [X.]8. November 1989 (1 BvR 986/89, NJW 1990, 1033) als eine durch ver-nünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte, verhältnismäßige unddeshalb mit Art. 12 und Art. 3 GG vereinbare Berufsausübungsregelung ange-sehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die "horizontale Lokalisation"([X.]93, 362, 370) hat das [X.]auch nach der ge-setzlichen Zulassung von im Ausland eingerichteten Kanzleien inländischerRechtsanwälte (§ 29 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Änderung [X.]der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember1989, BGBl. [X.]2135), der gesetzlichen Zulassung von (auch überörtlichen)Sozietäten (§ 59 a BRAO; eingefügt durch das [X.]des Be-rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994,- 5 -BGBl. [X.]2278) und der durch das zuletzt genannte Gesetz erfolgten Beseiti-gung der Verknüpfung von berufsrechtlicher Lokalisierung und zivilprozessualerPostulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) nicht erhoben ([X.]93, aaO). Daran [X.]auch durch die Entscheidungen des [X.]vom13. Dezember 2000 zur (verfassungswidrigen) Singularzulassung von [X.]an einem [X.]nach § 25 [X.]([X.]103, 1) undvom 31. Oktober 2002 zur (verfassungskonformen) Singularzulassung [X.]beim [X.]nach § 171 BRAO (1 BvR 819/02,NJW 2002, 3765) nichts geändert. Beide Entscheidungen betreffen nicht un-mittelbar die durch §§ 18, 33 [X.]nach wie vor ausgeschlossene "horizonta-le" Simultanzulassung bei mehreren Landgerichten, sondern die "vertikale" Si-multanzulassung an verschiedenen Gerichten innerhalb des zivilprozessualenInstanzenzuges. Im übrigen hat das [X.]in der zuerstgenannten Entscheidung das [X.]des § 18 Abs. 1 BRAO und [X.]folgende Unzulässigkeit der Simultanzulassung bei mehreren Landge-richten mittelbar bestätigt. Es hat in der Entscheidungsformel ausgesprochen,daß die bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Rechtsan-wälte ab 1. Januar 2002 zugleich "bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigenAmts- und Landgerichten" - also nicht bei beliebigen Amts- und Landgerichten -zugelassen werden könnten ([X.]103, 1). In den Gründen hat es ausge-führt, daß die erforderliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts in Anbetracht [X.]Mobilität und moderner Telekommunikationsmittel ausreichend ge-wahrt sei, solange dem Rechtsanwalt die Festlegung eines Kanzleisitzes "amOrt der Zulassung" vorgeschrieben bleibe ([X.]103, 1, 11 a).bb) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des [X.]sieht auch der Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmä-ßigkeit der Regelungen in §§ 18, 33 [X.]und des daraus abzuleitenden Ver-bots der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten in Zweifel zu- 6 -ziehen. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderungen der [X.]bestehen die [X.]fort, die den Ausschluß derhorizontalen Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten rechtfertigen.Es soll im Interesse der Rechtspflege sichergestellt werden, daß für Gerichte,Behörden und Rechtsuchende ohne weiteres feststellbar ist, wo der [X.]seinen beruflichen Mittelpunkt hat und er für sie erreichbar ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 18 Rdnr. 4). Ferner gewährleistet die [X.](so auch Kleine-Cosack, aaO; Henssler/Prütting, BRAO, § 18Rdnr. 19). Darüber hinaus sichert die durch die Lokalisation gewährleistete Zu-ordnung des Rechtsanwalts zu einer einzigen Rechtsanwaltskammer [X.]der anwaltlichen Selbstverwaltung (Kleine-Cosack, aaO). [X.]ist zu berücksichtigen, daß der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit [X.]durch die Regelungen in §§ 18, 33 [X.]bedeutend schwächergeworden ist, nachdem der Rechtsanwalt durch die Änderung des § 78 [X.]mehr nur bei dem [X.]seiner lokalen Zulassung, sondern bei allenLandgerichten postulationsfähig ist.2. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde seinen [X.]auf Gestattung einer Zweigstelle in [X.](§ 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO)weiterverfolgt, ist sein Rechtsmittel nicht statthaft, weil es sich nicht gegen eineder in § 42 Abs. 1 [X.]aufgeführten Entscheidungen richtet (st.Rspr.; BGH,Beschluß vom 3. März 1997 - [X.](B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172m.Nachw.). Auch eine analoge Anwendung des § 42 [X.]kommt hier nicht [X.](st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. April 1992 - [X.](B) 7/92, BRAK-Mitt. 1992, 170 m.Nachw.). Auf die Ausführungen, mit denen der [X.]nach § 28 BRAO in Fragestellt, kommt es deshalb nicht an.- 7 -3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil [X.]auf sie verzichtet haben.HirschGanterSchlickOttenSaldittWosgienKappelhoff

Meta

AnwZ (B) 7/03

15.12.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 7/03 (REWIS RS 2003, 206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 206

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