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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 7/03vom15. [X.]ezember 2003in dem [X.] bei einem weiteren [X.] -[X.]er [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.]r. Hirsch, [X.] Ganter und [X.], dieRichterin [X.]r. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwältin [X.] 15. [X.]ezember 2003beschlossen:[X.]ie sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.[X.]er Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.[X.]er Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei den [X.]en M. Iund M. II zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 23. April 2002bei der Antragsgegnerin die Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.].. In dem Antrag erklärte er, auf die Rechte aus [X.] bisherigen Zulassung bei den [X.]en M. I und [X.] er nicht. Hilfsweise beantragte der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1- 3 -Satz 2 [X.]RAO die Gestattung der Einrichtung einer Zweigstelle seiner in M.bestehenden Kanzlei in [X.].. [X.]ie Antragsgegnerin wies die [X.] [X.]escheid vom 7. Mai 2002 zurück. [X.]er [X.] hat den [X.] gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. [X.]agegen richtet sich die [X.] [X.]eschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.[X.] [X.]as Rechtsmittel ist hinsichtlich des [X.] zulässig (§ 42Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 [X.]RAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. [X.]ie An-tragsgegnerin hat den Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und dem[X.] [X.]. zu Recht deshalb zurückgewiesen, weil der [X.] seine Rechte aus der bisherigen Zulassung bei den [X.]en M. Iund M. II nicht verzichtet hat (§ 33 Abs. 1 [X.]RAO).a) [X.]ie [X.]undesrechtsanwaltsordnung ermöglicht nicht die gleichzeitigeZulassung bei mehreren [X.]en. Nach der Zulassung bei einem be-stimmten [X.] kann die Zulassung bei einem anderen [X.] nichtkumulativ, sondern nur unter den Voraussetzungen eines [X.]snach § 33 [X.]RAO, d.h. unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulas-sung, erreicht werden (st.Rspr.; [X.]GH, [X.]eschluß vom 13. Januar 2003- [X.] ([X.]) 59/01, [X.], 965 unter 2 a m.Nachw.; vgl. auch Senatsbe-schluß vom 1. März 1993 - [X.] ([X.]) 51/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 173 zur Unzuläs-sigkeit gleichzeitiger Zulassung bei Gerichten in den alten und neuen [X.]undes-ländern). Einen Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung hat [X.] nicht erklärt. Seiner Auffassung, der Wortlaut des § 33 [X.]RAO las-se eine [X.]oppel- oder Mehrfachzulassung zu, kann nicht gefolgt werden. [X.]ieVorschrift enthält eine abschließende Regelung für die Zulassung bei einemanderen Gericht und steht damit einer Simultanzulassung bei mehreren [X.] 4 -gerichten entgegen. [X.]ies kommt nicht nur in der gesetzlichen Formulierung des§ 33 [X.]RAO zum Ausdruck (§ 33 Abs. 1: Zulassung bei einem "anderen [X.]"; § 33 Abs. 2: Antrag auf "anderweitige Zulassung"), sondern ergibt sichauch aus der mit der Lokalisation "bei einem bestimmten Gericht" (§ 18 Abs. 1[X.]RAO) grundsätzlich verknüpften Singularzulassung des Rechtsanwalts [X.] einzigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Von diesem "Prinzipder Singularzulassung" ([X.], [X.]RAO, § 18 Rdnr. 1; Kleine-Cosack,[X.]RAO, 4. Aufl., § 18 Rdn. 1) macht die [X.]undesrechtsanwaltsordnung nur [X.] (vgl. §§ 23, 226, 227 [X.]RAO), die jedoch nicht die gleichzeitigeZulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren [X.]en ermöglichen.b) Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen den aus dem [X.] in § 18 Abs. 1 [X.]RAO und der Regelung über den [X.] in§ 33 [X.]RAO abzuleitenden Ausschluß der Simultanzulassung bei mehreren[X.]en bestehen nicht.aa) [X.]as [X.]undesverfassungsgericht hat das in § 18 Abs. 1 [X.]RAO nor-mierte [X.] für inländische Rechtsanwälte in seinem [X.]eschlußvom 8. November 1989 (1 [X.]vR 986/89, NJW 1990, 1033) als eine durch ver-nünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte, verhältnismäßige unddeshalb mit Art. 12 und Art. 3 GG vereinbare [X.]erufsausübungsregelung ange-sehen. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen die "horizontale Lokalisation"([X.]VerfGE 93, 362, 370) hat das [X.]undesverfassungsgericht auch nach der ge-setzlichen Zulassung von im Ausland eingerichteten Kanzleien inländischerRechtsanwälte (§ 29 a [X.]RAO; eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des[X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. [X.]ezember1989, [X.]G[X.]l. [X.]), der gesetzlichen Zulassung von (auch überörtlichen)Sozietäten (§ 59 a [X.]RAO; eingefügt durch das [X.] des [X.]e-rufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994,- 5 -[X.]G[X.]l. [X.] 2278) und der durch das zuletzt genannte Gesetz erfolgten [X.]eseiti-gung der Verknüpfung von berufsrechtlicher Lokalisierung und zivilprozessualerPostulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) nicht erhoben ([X.]VerfGE 93, aaO). [X.]aran [X.] auch durch die Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts vom13. [X.]ezember 2000 zur (verfassungswidrigen) Singularzulassung von [X.] an einem [X.] nach § 25 [X.]RAO ([X.]VerfGE 103, 1) undvom 31. Oktober 2002 zur (verfassungskonformen) Singularzulassung [X.] beim [X.]undesgerichtshof nach § 171 [X.]RAO (1 [X.]vR 819/02,NJW 2002, 3765) nichts geändert. [X.]eide Entscheidungen betreffen nicht un-mittelbar die durch §§ 18, 33 [X.]RAO nach wie vor ausgeschlossene "horizonta-le" Simultanzulassung bei mehreren [X.]en, sondern die "vertikale" Si-multanzulassung an verschiedenen Gerichten innerhalb des [X.]. Im übrigen hat das [X.]undesverfassungsgericht in der zuerstgenannten Entscheidung das [X.] des § 18 Abs. 1 [X.]RAO und [X.] folgende Unzulässigkeit der Simultanzulassung bei mehreren Landge-richten mittelbar bestätigt. Es hat in der Entscheidungsformel ausgesprochen,daß die bisher singular bei den [X.]en zugelassenen Rechtsan-wälte ab 1. Januar 2002 zugleich "bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigenAmts- und [X.]en" - also nicht bei beliebigen Amts- und [X.]en -zugelassen werden könnten ([X.]VerfGE 103, 1). In den Gründen hat es ausge-führt, daß die erforderliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts in Anbetracht [X.] Mobilität und moderner Telekommunikationsmittel ausreichend ge-wahrt sei, solange dem Rechtsanwalt die Festlegung eines Kanzleisitzes "amOrt der Zulassung" vorgeschrieben bleibe ([X.]VerfGE 103, 1, 11 a).bb) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des [X.]undesverfas-sungsgerichts sieht auch der Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmä-ßigkeit der Regelungen in §§ 18, 33 [X.]RAO und des daraus abzuleitenden Ver-bots der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren [X.]en in Zweifel zu- 6 -ziehen. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderungen der [X.]undesrechtsan-waltsordnung bestehen die [X.] fort, die den Ausschluß derhorizontalen Simultanzulassung bei verschiedenen [X.]en rechtfertigen.Es soll im Interesse der Rechtspflege sichergestellt werden, daß für Gerichte,[X.]ehörden und Rechtsuchende ohne weiteres feststellbar ist, wo der [X.] seinen beruflichen Mittelpunkt hat und er für sie erreichbar ist (Feuerich/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl., § 18 Rdnr. 4). Ferner gewährleistet die Lokalisationdie [X.]erufsaufsicht (so auch Kleine-Cosack, aaO; [X.], [X.]RAO, § [X.]. 19). [X.]arüber hinaus sichert die durch die Lokalisation gewährleistete Zu-ordnung des Rechtsanwalts zu einer einzigen Rechtsanwaltskammer [X.] der anwaltlichen Selbstverwaltung (Kleine-Cosack, aaO). [X.] ist zu berücksichtigen, daß der Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit [X.] durch die Regelungen in §§ 18, 33 [X.]RAO bedeutend schwächergeworden ist, nachdem der Rechtsanwalt durch die Änderung des § 78 [X.] mehr nur bei dem [X.] seiner lokalen Zulassung, sondern bei allen[X.]en postulationsfähig ist.2. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde seinen [X.] auf Gestattung einer Zweigstelle in [X.]. (§ 28 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO)weiterverfolgt, ist sein Rechtsmittel nicht statthaft, weil es sich nicht gegen eineder in § 42 Abs. 1 [X.]RAO aufgeführten Entscheidungen richtet (st.Rspr.; [X.]GH,[X.]eschluß vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 49/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 172m.Nachw.). Auch eine analoge Anwendung des § 42 [X.]RAO kommt hier nicht in[X.]etracht (st.Rspr.; [X.]GH, [X.]eschluß vom 13. April 1992 - [X.] ([X.]) 7/92, [X.]RAK-Mitt. 1992, 170 m.Nachw.). Auf die Ausführungen, mit denen der [X.] nach § 28 [X.]RAO in [X.], kommt es deshalb nicht an.- 7 -3. [X.]er Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die[X.]eteiligten auf sie verzichtet haben.HirschGanter[X.][X.]SaldittWosgienKappelhoff
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 7/03 (REWIS RS 2003, 206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 206
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (B) 77/03 (Bundesgerichtshof)
1 BvR 335/97 (Bundesverfassungsgericht)
Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten
AnwZ (B) 43/01 (Bundesgerichtshof)
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