Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2023, Az. 26 W (pat) 545/21

26. Senat | REWIS RS 2023, 3004

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 213 457.6

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 20. März 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin am Amtsgericht Streif

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.].[X.]

3

ist am 13. April 2020 unter der Nummer 30 2020 213 457.6 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der

4

[X.]: Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im [X.]; Über [X.]plattformen und -portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Telekommunikation über Plattformen und Portale im [X.]; Über Plattformen und Portale im [X.] und in anderen Medien bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen im [X.]; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu [X.]-Plattformen; Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu [X.]-Plattformen; Elektronischer Austausch von Nachrichten mittels [X.], [X.] und [X.]foren; Bereitstellung von Diskussionsforen [[X.]-[X.]] für [X.] Netzwerke; Bereitstellung eines Zugangs zu [X.]chatrooms; Bereitstellung von [X.]chatrooms und -foren; Bereitstellung von [X.]-[X.]; Bereitstellung von [X.]-[X.] für [X.] Netzwerke; Bereitstellung von [X.]-[X.] zur Übertragung von Nachrichten zwischen [X.]utzern; Kommunikationsdienste für den Zugriff auf Datenbanken; Kommunikation mittels Online-[X.]ogs; Kommunikationsdienste für den Austausch von Daten in elektronischer Form; Computergestützte Kommunikationsdienste; Elektronische Kommunikationsdienste für die Datenübertragung; Interaktive Übermittlungs- und Kommunikationsdienste; [X.]-Kommunikationsdienste; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Kommunikationsdienste für die elektronische Übertragung von Sprache; Bereitstellung elektronischer Kommunikationsverbindungen; Kommunikationsdienste für die elektronische Übertragung von Bildern; [X.]basierte Telekommunikationsdienste; Kommunikationsdienste mittels [X.]; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenfernübertragung; Digitale Kommunikationsdienste; Elektronische Informationskommunikation; Dienstleistungen für die Kommunikation auf elektronischem Wege; Dienstleistungen für die Kommunikation über elektronische Wege; Elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; Bereitstellung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von Daten über elektronische Medien; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Datentransfer durch Telekommunikation; Kommunikationsdienste, nämlich elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten zwischen Nutzern von [X.]; Kommunikationsdienste zur Durchführung von Videokonferenzen; Interaktive Kommunikationsdienste mittels Computer; Interaktive Kommunikationsdienste; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke; Bereitstellung eines Zugangs zum [X.] und anderen Kommunikationsnetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Telekommunikationsinfrastrukturen für Dritte; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Elektronische Kommunikationsdienste; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu [X.] und [X.]; [X.] und [X.]zugriffsdienste.

5

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das aus den in den [X.] Sprachschatz übergegangenen Wörtern „Job“, „net“ und „[X.]“ gebildete Anmeldezeichen verstünden die hier angesprochenen Verkehrskreise als schlagwortartigen Sach- und Werbehinweis auf irgendeinen Anbieter eines Netzwerks zur Stellenvermittlung im [X.], über das Stellensuchende mit Arbeitgebern live, also im Rahmen einer Videokonferenzschaltung kommunizieren könnten. Der Begriff „Job“ bedeute vorübergehende Beschäftigung zum Zweck des Geldverdienens, Arbeitsplatz, Stellung, berufliche Tätigkeit oder Beruf. Der Bestandteil „net“ sei die umgangssprachliche Kurzform für „[X.]“, sei aber auch im Sinne von „Netzwerk“ verständlich. Das Wort „[X.]“ werde sowohl in der [X.] als auch in der [X.] Sprache verwendet, um auf „Aktualität“, „Echtzeit“ oder einen realen Vorgang hinzuweisen. Die lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung habe keine ungewöhnliche Struktur, sondern treffe eine für den Verkehr sofort erfassbare Sachaussage, die zu den beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen der [X.] einen engen beschreibenden Bezug herstelle, weil diese alle im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Stellen-[X.]portals bzw. -netzwerks mit [X.] stehen könnten und der Verkehr zwischen der rein technischen Komponente und dem Inhalt der übermittelten Informationen nicht mehr unterscheide.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die einzelnen Wörter, „Job“ für „Auftrag, Arbeitsstelle“, „net“ für „Netzwerk“ und „[X.]“ für „leben“ oder „wohnen“, stünden in keinem Zusammenhang zu den beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen. In der Gesamtschau erinnere das Anmeldezeichen an den Begriff für Work-Life-Balance. Die Top-Level-Domain „live“ sei relativ neu und wenig gebräuchlich. Die angemeldete Wortneuschöpfung sei weder lexikalisch nachweisbar, noch werde sie häufig in der Werbung verwendet.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2021 aufzuheben.

9

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Dezember 2022 ist die Anmelderin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 5, [X.]. 18 – 63 GA) auf die Schutzunfähigkeit des angemeldeten Wortzeichens hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.].[X.]“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas? I; a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 -[X.]).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Wortzeichen „[X.].[X.]“ nicht. Denn es hat aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 13. April 2020, einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt und ist nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen worden.

aa) Von den angemeldeten Telekommunikationsdienstleistungen der [X.] werden breite inländische Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der [X.] sowie gewerbliche Kunden.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „Job“, „net“, einem Punkt und dem Element „[X.]“ zusammen.

aaa) Das Substantiv „job“, das mit „Arbeit; Stellung“ übersetzt wird, gehört zum [X.] Grundwortschatz [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2. Aufl. 1977, [X.]), ist mit der identischen Bedeutung und im Sinne „vorübergehende [einträgliche] Beschäftigung (zum Zweck des Geldverdienens), „berufliche Tätigkeit; Beruf“ oder „Aufgabe“ in die [X.] Umgangssprache eingegangen und ist auch aus den Begriffskombinationen „Jobbörse“ oder „Jobcenter“ bekannt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Job_Arbeit_Anstellung; [X.] (pat) 164/02 – [X.]; 30 W (pat) 517/19 – JobDate). In der EDV steht das Wort für eine „bestimmte Aufgabenstellung für den Computer“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Job_Arbeit_Anstellung).

bbb) Das [X.] Grundwort „net“ im Sinne von „Netz“ [X.], a. a. O., S. 69) hat sich schon früh durch umfangreiche entsprechende Benutzung als Kurzform für [X.] im [X.] Sprachgebrauch durchgesetzt ([X.]; BPatG 26 W (pat) 67/13 – [X.] 29 W (pat) 122/12 – [X.]; 24 W (pat) 296/04 – [X.]; 25 W (pat) 189/01 – [X.]; 29 W (pat) 346/00 – [X.]; 30 W (pat) 36/00 – [X.]; 27 W (pat) 93/00 – AGRARNET.de; 27 W (pat) 174/00 – [X.]; 25 W (pat) 17/01 – [X.]; 33 W (pat) 22/97 – [X.]). Es wird vom inländischen Verkehr aber auch als Abkürzung für „network“, also für ein „Netzwerk“ im Allgemeinen verwendet ([X.] GRUR 1997, 468, 469 – [X.]; BPatG 26 W (pat) 67/13 – [X.] (pat) 318/00 – [X.]; 27 W (pat) 251/00 – [X.]; 30 W (pat) 55/00 – [X.]; 24 W (pat) 204/95 – [X.]; 30 W (pat) 11/94 – MeshNet).

ccc) Das dem [X.] Grundwortschatz entstammende Wort „live“, das als Verb mit „leben; wohnen“ und als Adjektiv mit „lebendig“ übersetzt wird [X.], a. a. O., [X.]), findet im [X.] zusammen mit einem nachgestellten Substantiv im übertragenen Sinne Verwendung, um auf Aktualität, Echtzeit, einen realen Vorgang oder eine Direktübertragung hinzuweisen, wie z. B. „Liveübertragung“, „Livesendung“, „[X.]“, „Livekonzert“, „Liveshow“ oder „Liveauftritt“ ([X.] (pat) 265/03 – MARKEN [X.]; 26 W (pat) 143/96 – [X.]; 27 W (pat) 537/1127 W (pat) 537/11 – heimat [X.]; 30 W (pat) 265/03 – MARKEN [X.]; 29 W (pat) 135/0227 W (pat) 537/11 – heimat [X.]; 30 W (pat) 265/03 – MARKEN [X.]; 29 W (pat) 135/0229 W (pat) 135/02 – studio live; 27 W (pat) 46/09 – [X.]![X.]). Daneben wird der 29 W (pat) 135/02 – studio live; 27 W (pat) 46/09 – [X.]![X.]). Daneben wird der Begriff hinter einem Substantiv – wie hier – im Sinne von „unmittelbar, nahegebracht, zum Anfassen, im Alltag, gelebt, präsent, modern, aktuell; gegenwärtig“ verwendet, wie z. B. „Demokratie live“ oder „[X.]“ (BPatG 27 W (pat) 538/11 – heimat [X.]; 24 W (pat) 50/08 – INFO[X.]; 33 W (pat) 275/04 – Automation Live; 30 W (pat) 265/03 – MARKEN [X.]; 27 W (pat) 70/98 – [X.] [X.]).

ddd) Da das Anmeldezeichen mit dem trennenden Punkt zwischen „[X.]“ und „[X.]“ die charakteristische Struktur einer [X.]adresse aufweist und es die Top Level Domain „.live“ als Zielgruppenansprache für die Veranstaltungsbranche und für [X.] tatsächlich gibt (https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_[X.]_top-level_domains, https://www.united-domains.de/live-domain/, Anlagen 4 und 5 zum gerichtlichen Hinweis), kann auch diese Bedeutung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist die Top Level Domain „.live“ im Inland nur wenig gebräuchlich. Auch die Großschreibung führt eher von einer [X.]adresse weg. Aber selbst diejenigen, die diese Endung als allgemeine Top Level Domain erkennen, verstehen sie nur als üblichen Hinweis auf ein [X.]angebot.

cc) In der Gesamtheit kommen dem Anmeldezeichen die Bedeutungen „Arbeitsstellen im [X.] aktuell/gegenwärtig“, „[X.] in Echtzeit/direkt“ oder „[X.]plattform zur Vernetzung von Akteuren auf dem Arbeitsmarkt“ zu.

dd) Das beanspruchte Wortzeichen „[X.].[X.]“ ist von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen daher schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 13. April 2020, daher entweder als [X.]angebot für ein Arbeitsplatznetzwerk unter der Top-Level Domain „live“, als [X.]angebot aktueller Arbeitsstellen oder im Sinne eines Netzwerks zur Stellenvermittlung verstanden worden, über das Arbeitsuchende mit Arbeitgebern direkt, also z. B. im Rahmen einer Videokonferenzschaltung, kommunizieren können.

ee) Aus Sicht des inländischen Publikums stellt das Anmeldezeichen zu den in [X.] beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen einen engen beschreibenden Bezug her, weil alle dazu dienen, den Zugang zu einer Plattform für eine Online-Arbeitsvermittlung oder zu einem [X.]zwerk mit aktuellen Angeboten oder direktem Kontakt bereit zu stellen oder deren Bereitstellung zu ermöglichen. Die (elektronisch) übermittelten oder auf [X.]plattformen und -portalen sowie in [X.], [X.] und [X.]foren ausgetauschten Informationen und Nachrichten können sich zudem thematisch mit Arbeitsvermittlung in Echtzeit, einem aktuellen Stellenangebot im [X.] oder einer Online-Jobbörse befassen, so dass das Wortzeichen „[X.]-[X.]“ auch auf den Inhalt der im Wege der verschiedenen angemeldeten Kommunikationsdienste übermittelten Informationen hinweist. Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (BPatG 28 W (pat) 508/22 – [X.]; 29 W (pat) 527/18 – hygge; 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker; 29 W (pat) 556/19 – Produktivo; 30 W (pat) 577/20 – CAPE IT; 30 W (pat) 25/19 – [X.] Camping IMMER Camping!; 30 W (pat) 19/20 – [X.]; 25 W (pat) 585/19 – [X.]; 30 W (pat) 26/19 – [X.]; 29 W (pat) 22/15 – [X.], 29 W (pat) 507/16 – [X.] 24; 30 W (pat) 548/14 – [X.]; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – [X.]; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – [X.]; 30 W (pat) 16/14 – [X.]; 26 W (pat) 72/14 – [X.]; 26 W (pat) 67/13 – [X.] 26 W (pat) 526/14 – Gold; vgl. auch [X.] GRUR 2010, 1100, 1102 [X.]. 22 – TOOOR!).

ff) Auch wenn das Anmeldezeichen eine Wortneuschöpfung darstellt, fehlen Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der [X.] wegführen ([X.] GRUR 2004, 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]; [X.] GRUR 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]), weil es [X.] gebildet ist und einen sinnvollen Gesamtbegriff bildet. Kombinationen aus einem Sachbegriff mit dem nachgestellten Wort „net“ sind üblich und gängig, um auf ein entsprechendes [X.]angebot hinzuweisen (vgl. BPatG 29 W (pat) 122/12 – akku-net; 25 W (pat) 189/01 – [X.]; 27 W (pat) 93/00 – AGRARNET.de; 25 W (pat) 17/01 – [X.]; 33 W (pat) 22/97 – [X.]). Auch an die die Nachstellung des Adjektivs „live“ hat sich der Verkehr gewöhnt (BPatG 27 W (pat) 538/11 – heimat [X.]; 24 W (pat) 50/08 – INFO[X.]; 33 W (pat) 275/04 – Automation Live; 30 W (pat) 265/03 – MARKEN [X.]; 27 W (pat) 70/98 – [X.] [X.]).

gg) Die durchgehende Großschreibung des Bestandteils „[X.]“ kann ebenfalls keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist ([X.] GRUR 2008, 710 [X.]. 20 – [X.]; [X.] (pat) 521/20 – [X.]; 30 W (pat) 562/17 – [X.]; 26 W (pat) 528/17 – [X.]; 24 W (pat) 8/14 – [X.] [X.]; 30 W (pat) 56/12 – [X.]; 26 W (pat) 2/09 – [X.]; 30 W (pat) 36/17 – CLEANGAS).

hh) Auch soweit die Verkehrskreise den Punkt nicht als Teil einer [X.]adresse wahrnehmen, eignet er sich nicht dazu, Unterscheidungskraft herbeizuführen. Zwischen Wortbestandteilen angeordnete Punkte zählen zu den werbeüblichen, dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr gewöhnt ist (BPatG 24 W (pat) 509/12 – [X.]EL.PROFI; 24 W (pat) 519/11 – [X.].[X.]; 26 W (pat) 195/02 – floor.mat; 26 W (pat) 72/10 – [X.]; GRUR 1998, 1023 – K.U.L.T.).

ii) Die Mehrdeutigkeit des [X.], nämlich „Arbeitsstellen im [X.] aktuell/gegenwärtig“, „[X.] in Echtzeit/direkt“ oder „[X.]plattform zur Vernetzung von Akteuren auf dem Arbeitsmarkt“, wirkt ebenfalls nicht herkunftshinweisend, weil ein Schutzhindernis schon dann besteht, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; GRUR 2004, 680 [X.]. 38 – [X.]; [X.] [X.], 276 [X.]. 8 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e. V.). Vorliegend haben sogar alle Bedeutungen beschreibenden Charakter. Auch eine begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden [X.] nicht entgegen, weil letztere nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat ([X.] GRUR 2009, 952 [X.]. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]; [X.], 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Hat ein Markenwort mehrere waren- oder dienstleistungsbeschreibende Bedeutungen, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.] [X.]. 24 – [X.]).

jj) Allein der Umstand, dass die Wortkombination „[X.].[X.]“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme des Schutzhindernisses nicht entgegen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.]. 2019, 356 – Vermögensmanufaktur; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 – [X.]; BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Wortzeichen für die in Rede stehende Dienstleistung zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freihaltebedürftig gewesen ist.

Meta

26 W (pat) 545/21

20.03.2023

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2023, Az. 26 W (pat) 545/21 (REWIS RS 2023, 3004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3004

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