Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 29 W (pat) 525/10

29. Senat | REWIS RS 2012, 10014

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "fashion.de" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 023 166.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterinnen [X.] und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 15. April 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden (nach Beanstandung geändertes Verzeichnis vom 14. Oktober 2009, [X.]. 6/7, 9 VA):

4

Klasse 35:

5

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Bekleidungsaccessoires, Taschen, Koffer und Reisegepäck, Geldbörsen, Etuis, Textilien, Stoffe, Gardinen, Wäsche, Spitzen, Stickereien, Anhänger, Schirme, Schmuck- und Uhrenkästen, Sonnenbrillen, Taschentücher, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Schmuckdosen, Parfum, Make-Up, Kosmetik, [X.]el zur Körper- und Schönheitspflege, Instrumente zur Körper- und Schönheitspflege, [X.], [X.], Hygieneartikel, Sonnenschutzmittel, Haarschmuck, Haarbänder, Haarspangen, Haarreifen, Druckereierzeugnisse, Bücher, Fotoalben, Bilderrahmen, Bilder, Fotografien, Spiele, Spielzeug, Geschenkartikel, Wohnaccessoires, Dekorationsmittel, Kerzen, Duftkerzen, Geräte der Unterhaltungselektronik, Computer, Telefone, Software, bespielte Datenträger; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce;

6

[X.]:

7

Bereitstellung von Portalen und Plattformen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen von [X.], [X.] und elektronischen Foren im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf herunterladbare Dateien über das [X.].

8

Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Zeichen "[X.]" als Hinweis auf eine [X.]adresse mit [X.] Länderkennung verstünden, unter der Mode bestellt werden könne oder Informationen hierüber abrufbar seien. Für die beanspruchten Dienstleistungen weise die angemeldete Bezeichnung einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, da es deren Gegenstand, inhaltlich-thematische Ausrichtung und/oder Zweckbestimmung beschreibe. So bezeichne "[X.]" im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 lediglich werbemäßige und unternehmerische Tätigkeiten bezogen auf eine [X.]seite über Mode und Modeerzeugnisse. Die Einzelhandelsdienstleistungen könnten sich auf die Bereitstellung entsprechender Modeerzeugnisse und deren Zusammenstellung unter der [X.]adresse für Einzelhandelsverkaufszwecke beschränken. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der [X.], die sich auf die Bereitstellung [X.] und den Zugriff herunterladbarer Dateien bezögen, vermittle das angemeldete Zeichen nur den Eindruck einer Informations- und Bestellplattform über bzw. für Mode. Damit eigne sich das Anmeldezeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 18. Februar 2010 aufzuheben.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Wort "fashion" in Alleinstellung zwar den angesprochenen Verkehrskreisen als das [X.] Wort für "Mode" geläufig sei, bezüglich der in [X.] beanspruchten Dienstleistungen sowie "Werbung" in Klasse 35 sei "fashion" hingegen nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar beschreibend, da diese Dienstleistungen das Thema "Mode" zum Inhalt haben könnten. Dieser mittelbare Bezug reiche jedoch nicht aus, die Eignung des Wortes als Unternehmenshinweis für Dienstleistungen im Bereich der Netzwerktechnik in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin verweist insoweit auf die Entscheidungen des 29. Senats in den Verfahren 29 W (pat) 169/01 - MedienCampus [X.] - und 29 W (pat) 167/01 - MedienCampus [X.]. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten" in Klasse 35 könne dem Begriff "fashion" kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Abgesehen davon komme dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit eine hinreichende Unterscheidungskraft zu, denn durch die Endung ".de" werde das Zeichen "[X.]" individualisiert und sei einem bestimmten Auftritt zuzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten [X.] "[X.]" als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Wortfolge daher zu Recht die Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826 Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 411 Rdnr. 8 - [X.]; 778, 779 Rdnr. 11 - [X.]; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.], 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; a. a. [X.] Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.], 1043, 1044 - [X.]; [X.] GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855 Rdnr. 28 f. - [X.]).

2. Die angemeldete Wortfolge weist für die beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf.

a) Das angemeldete Zeichen ist nach Art einer (unvollständigen) [X.]adresse aufgebaut und umfasst die Bestandteile "fashion" und ".de", wobei letzterer die übliche und allgemein bekannte Top-Level-Domain für Deutschland darstellt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Mode, Anlage 1d zum o. g. Schreiben, [X.]. 27 - 31 GA).

Vor diesem Hintergrund kann die Gesamtbezeichnung "[X.]" von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis auf eine [X.]adresse verstanden werden, unter der zeitgemäße, modische Waren oder sich auf das Thema "Mode" beziehende oder zeitgemäße Dienstleistungen angeboten bzw. entsprechende Informationen bereitgestellt werden.

http://www.cyberlaw.de; [X.]. 2003, 569 - handy.de; GRUR 2004, 336, 338 - [X.]; 33 W (pat) 269/00 - [X.]; 29 W (pat) 55/10 - gewerbezentrale.de; Ströbele/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdnr. 134 m. w. N.).

c) Eine individualisierende Bedeutung kommt in der Regel nur der [X.] zu. Dem - bei dem angemeldeten Zeichen wie eine [X.] verwendeten - Begriff "fashion" fehlt jedoch die erforderliche geringe Unterscheidungskraft, da dieser Begriff zu den angemeldeten Dienstleistungen einen unmittelbaren oder jedenfalls engen funktionalen Sachbezug aufweist.

aa) Im Rahmen der beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des Einzelhandels ansehen, nämlich, dass es sich um zeitgemäße, modische Erzeugnisse handelt, die unter der [X.]adresse für diese Zwecke zusammengestellt sind. Der Mode unterliegende Waren werden nicht nur im Bereich der Bekleidungsstücke und Accessoires angeboten, sondern ausweislich der Recherchebelege des Senats in sämtlichen beanspruchten Produktbereichen, insbesondere auch in der Körper- und Schönheitspflege, bei Hygieneartikeln, Gardinen, Stoffen, Fotoalben, Bilderrahmen, Kerzen, Unterhaltungselektronik, Computern, Telefonen und Software (vgl. Anlagen 2 - 18 zum o. g. Schreiben des Senats, [X.]. 32 - 54 GA). Soweit sich die angemeldeten Einzelhandelsdienstleistungen auf "Druckereierzeugnisse, Bücher, Bilder, Fotografien, Spiele, Spielzeug, bespielte Datenträger" beziehen, können diese Waren sich inhaltlich mit dem Thema Mode befassen. Diese Auffassung des Senats steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BPatG.

Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die Dienstleistung "Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel".

bb) Die weiter beanspruchten Dienstleistungen "Geschäftsführung" und "Unternehmensverwaltung" können durch das Anmeldezeichen insoweit beschrieben werden, als sie sich auf die Nutzer dieser Dienstleistungen in der Modebranche beziehen und über das [X.] angeboten werden. "Büroarbeiten" stehen zu den vorgenannten Dienstleistungen in einem engen funktionalen Zusammenhang, so dass sich die Bezeichnung "[X.]" auch insoweit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis eignet.

cc) Hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen einen beschreibenden Hinweis auf die Branche (Mode), in welcher die [X.] eingesetzt werden, sowie auf das Medium ([X.]) der Werbung sehen ([X.] [X.], 949, 951 Rdnr. 24 - My World).

dd) Die in [X.] angemeldeten Dienstleistungen "Bereitstellung von Portalen und Plattformen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen von [X.], [X.] und elektronischen Foren im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf herunterladbare Dateien über das [X.]", die sich auf die Bereitstellung, Verbreitung sowie Übermittlung von Daten bzw. Informationen beziehen, können sich inhaltlich mit dem Thema "Mode" befassen, so dass das Publikum das Zeichenwort "[X.]" nur als Sachaussage auffassen wird (vgl. [X.], 1100 Rdnr. 22 - [X.]!; BPatG 29 W (pat) 107/10 - Produktwal).

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Senats in den Verfahren 29 W (pat) 169/01 - MedienCampus [X.] - und 29 W (pat) 167/01 - MedienCampus [X.] - verweist, handelt es sich bei den dort in Rede stehenden Dienstleistungen um solche aus dem Bereich der reinen Netzwerktechnik. Hingegen geht es bei den hier in [X.] angemeldeten Dienstleistungen um die Bereitstellung und Übertragung von Informationen über Portale, Plattformen etc., bei denen es auf die Inhalte ankommt.

d) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet die Tatsache, dass eine [X.]-Adresse nach bisheriger Praxis in ihrer Gesamtheit nur einmal vergeben wird, nicht notwendig, dass die [X.]-Adresse stets zu einem Produkt- oder Leistungsangebot eines bestimmten Anbieters führt; sie kann auch nur als Suchhilfe oder zur Eingrenzung von Themenkreisen fungieren ([X.]/[X.] a. a. [X.], § 8 Rdnr. 134). Der Inhaber einer Domain erwirbt auch weder das Eigentum an der [X.]-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre ([X.] [X.], 261 - ad-acta.de). Aus der einmaligen Vergabe vermag somit keinesfalls die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion im Sinne der markenrechtlichen Unterscheidungskraft hergeleitet werden ([X.]. 2008, 330 Rdnr. 44 - suchen.de). Dies gilt insbesondere für Domain-Namen mit nicht unterscheidungskräftigen Gattungsbezeichnungen - wie hier "fashion" - als [X.] (vgl. auch [X.], 1061, 1063 - [X.]; [X.], 687, 699 - [X.]), die nach ständiger Rechtsprechung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sind ([X.]/[X.] a. a. [X.], m. w. N.).

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

4. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den hierfür notwendigen Voraussetzungen, da die von der Beschwerdeführerin definierte Rechtsfrage weder von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) - hierüber wurde bereits in zahlreichen Verfahren betreffend die markenrechtliche Herkunftsfunktion von Domain-Namen entschieden (s. o.) -, noch ist eine Entscheidung des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Meta

29 W (pat) 525/10

18.01.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 29 W (pat) 525/10 (REWIS RS 2012, 10014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10014

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