Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.02.2017, Az. 26 W (pat) 58/16

26. Senat | REWIS RS 2017, 15764

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "partnerguide24" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 023 480.7

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 13. Februar 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 2. Mai 2014 und 18. April 2016 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen der

Klasse 38: Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen [X.], nämlich [X.]; Vermietung von [X.] für Mailserver, Webserver; Konnektierung von [X.] und E-Mail-Adressen in [X.]; Mobiltelefondienste, einschließlich Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Klingeltönen und Musik via Internet;

Klasse 41: Bereitstellung von Informationen im Bereich Musik über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren Klingeltönen und Musik über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse 41 enthalten;

Klasse 45: Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Beim [X.] ([X.]) ist am 7. Februar 2014 unter der Nummer 30 2014 023 480.7 das Wortzeichen

2

partnerguide24

3

für die Dienstleistungen der

4

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung eines Datenbankzugangs im [X.] zum Zweck des Aufbaus, der Entwicklung und der Unterhaltung von [X.] im privaten Bereich; [X.]dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen über das Medium [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Interaktivitätsmodule im [X.], nämlich von Portalen, Plattformen, [X.], [X.] und Foren; Bereitstellung von [X.]plattformen für Echtzeit-Interaktionen mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen; Telekommunikationsdienste eines [X.]cafes; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; elektronische Dokumenten- und Datenübermittlung im [X.]; Weiterleiten [Routing] von Ton, Bild, Grafiken oder Daten in Netzwerken; Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen [X.], nämlich Telefondienste, [X.], elektronisches Mailing, [X.], elektronische Übermittlung von Informationen wie Text und grafische Darstellung zur Wiedergabe auf Bildschirm, von Bildern und von Informationen bei [X.] und [X.] sowie Einspeisen von Audio- und Videodaten in Kommunikationsnetze; Sammeln und Liefern von Nachrichten im [X.] [Presseagentur]; Vermietung von [X.] für Mailserver, Webserver; Konnektierung von [X.]domains und E-Mail-Adressen in [X.]; Einstellung von Webseiten ins [X.] für Dritte; Datenkommunikation mittels Funk, Telekommunikation und Satellit; Bereitstellung des Zugangs zu einem globalen Computernetz zum Herunterladen von Computersoftware, Computerprogrammen und Informationen; E-Mail-Dienste; Bereitstellung von [X.]; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf und elektronische Übermittlung von Informationen, Texten und Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf und elektronische Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton im [X.]; Mobiltelefondienste, einschließlich Übermittlung von Text- und Sprachnachrichten und Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren [X.], Spielen, [X.], Dateien, Programmen [Logos, [X.]] und Musik via [X.]; Bereitstellung von [X.]-Plattformen für Echtzeit-Interaktion mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen;

5

Klasse 41: Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungsdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen im Bereich Unterhaltung, Musik und Bildung über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren [X.], [X.], Spielen und Musik über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse 41 enthalten; Produktion und Durchführung von Unterhaltungsprogrammen; Organisation und Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen [Unterhaltung], einschließlich der Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte];

6

Klasse 45: persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Partnervermittlung einschließlich Online- und Offlinedating; Betrieb einer Singleagentur und Partnerschaftsvermittlungsagentur, nämlich Vermittlung von Bekanntschaften und Partnerschaften; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere über das [X.]; [X.], auch in Form der Durchführung von Partnerschaftsanalysen und Persönlichkeitstests, auch über [X.], in Form von Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sowie durch persönliche Beratung von Alleinstehenden in diesen Fragen und Beratung in Bezug auf die Anbahnung von privaten Partnerschaften und von Ehen; Vermittlung von Treffen zwischen unbekannten Personen für den Freizeitbereich; Erstellung von Horoskopen

7

zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

8

Abbildung

9

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der Bestandteil „partner“ müsse im Sinne von „Teilhaber“, „Mitstreiter“ oder „Gefährte“ verstanden werden. Als [X.] Wort könne er auch mit „Teilnehmer“, „Geschäftspartner“, „Gesellschafter“, „Mitunternehmer“ oder „[X.]“ übersetzt werden. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft würden im [X.] mit „cohabitant“ oder „cohabitee“ bezeichnet. Ein „Guide“ werde im [X.] als „Reisebegleiter, der Touristen führt“, „Reiseführer“, „Handbuch“ oder „Leitfaden“ verstanden. „Guide“ bezeichne aber auch Helfer im Behindertensport, die berittene Stabskavallerie unter [X.], eine [X.] Miliz und einen Landkreis in der [X.] Provinz [X.]. Das [X.] Substantiv „guide“ werde mit „Anleitung; Führer; Reiseführer; Leitfaden; Führung; Hilfslinie; Wegweiser; Handbuch; Ratgeber; Einführung; Orientierungshilfe; Führungsteil; Richtschnur“ übersetzt. In ihrer Kombination ergäben sie die Gesamtbedeutung „Ratgeber bzw. Leitfaden für Geschäftspartner, Teilhaber oder Mitunternehmer“, wie sie auch der [X.] Verkehrskreis verstehe. Eine andere Übersetzung sei fernliegend und falsch. Damit handele es sich bei dem Anmeldezeichen um eine kreative, mehrdeutige Wortneuschöpfung. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen sei das Zeichen nicht beschreibend, weil völlig offen bleibe, was man sich unter einem „Leitfaden“ vorzustellen habe und wie dieser seiner „anleitenden“ oder „führenden“ Funktion nachkomme. Jedenfalls für die Dienstleistungen der Klasse 38

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 2. Mai 2014 und 18. April 2016 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. November 2016 ist die Anmelderin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 5, [X.]. 48 – 79 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen ganz überwiegend nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur für die im Tenor genannten Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

partnerguide24“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insofern zu Recht zurückgewiesen hat.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]; [X.], 173, 174 [X.]. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 - [X.]; [X.] a. a. [X.]. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 [X.]. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 1204 [X.]. 12 - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. - [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 - [X.]).

partnerguide24“ weitgehend nicht. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 45 - mit Ausnahme der im Tenor genannten - hat das Anmeldezeichen Zeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. weist einen engen sachlichen Bezug zu diesen auf, so dass ihm kein betrieblicher Herkunftshinweis entnommen werden kann.

aa) Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um das allgemeine Publikum als auch um Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den drei Bestandteilen „partner“, „guide“ und „24“ zusammen.

aaa) Das Substantiv „partner“ bezeichnet in der [X.] eine Person, die

- mit anderen etwas gemeinsam [zu einem bestimmten Zweck] unternimmt, sich mit anderen zusammentut,

- mit einer anderen Person zusammenlebt, ihr eng verbunden ist,

- mit anderen auf der Bühne, im Film o. Ä. auftritt, spielt,

- im sportlichen Bereich einen „Gegenspieler, Gegner“,

- im geschäftlichen Bereich einen „Teilhaber“ (www.duden.de, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

Das [X.] Wort „partner“ wird mit „Partner/in, Lebensgefährte/in, Lebenspartner/in, Vertragspartner, Gefährte/in“ übersetzt (www.leo.org, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Das aus dem [X.] stammende Zeichenelement „guide“ bedeutet „Führer, Reiseführer, Reiseleiter, Handbuch, Leitfaden, Richtschnur, Orientierungshilfe, Vorbild“ (www.leo.org, Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis) und ist schon seit langem mit der Bedeutung „Reisebegleiter, der Touristen führt“ oder Reiseführer, Ratgeber als Handbuch in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen (www.duden.de, Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). In Zusammensetzungen mit deutsch- oder englischsprachigen Sachbegriffen findet er vielfach Verwendung zur Beschreibung eines Führers, eines Handbuchs oder eines Ratgebers zu einem bestimmten thematischen Bereich, der jeweils durch den vorangestellten Sachbegriff präzisiert wird (vgl. [X.] W (pat) 522/14 - [X.]; 33 W (pat) 175/02 - [X.]; 29 W (pat) 159/04 - CarGuide).

ccc) Das Zahlelement „24“ wird in nahezu allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden“ verwendet und als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden (vgl. [X.] W (pat) 541/13 – AID24; 24 W (pat) 516/14 - Faschingshop 24.de; 24 W (pat) 522/10 – Station 24; 28 W (pat) 523/11 – [X.]; 29 W (pat) 550/12 – [X.]; 33 W (pat) 546/10 – [X.] 24; 26 W (pat) 87/13 – City-Post 24).

partnerguide24“ „rund um die Uhr (erreichbarer) Partnerführer/-leitfaden/-ratgeber“. Im [X.] finden sich für eine Vielzahl von Lebensbereichen „Partnerleitfäden“, die im [X.] allzeit verfügbar sind ([X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis). Auch wenn die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar ist, ist sie sprach- und werbeüblich gebildet und vermittelt dem inländischen Verkehr eine klare Aussage im vorgenannten Sinne.

Als Partner kommen dabei Lebens- oder Ehepartner, Gesellschafts-, Geschäfts- oder Handelspartner, Schauspiel- oder Filmpartner, Gesprächs- oder Koalitionspartner, Werbe- oder Sponsorenpartner, Sport-, Freizeit- oder Spielpartner, aber auch Gegenspieler im Sport etc. in Betracht.

partnerguide24“, das mangels ungewöhnlicher Veränderung nicht mehr als die Summe seiner einzelnen Bestandteile darstellt, nur entnehmen, dass sie dazu bestimmt und geeignet sind, rund um die Uhr bei der Suche ([X.] zu geben. Die schutzsuchende Wortfolge erschöpft sich somit in einer Sachaussage über die Art, Bestimmung und den Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen oder stellt einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen her.

Dabei schadet die bereits angeführte Begriffsvielfalt des Wortes „partner“ nicht. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt ([X.] 2014, 872 [X.]. 25 - [X.]; GRUR 2014, 569, [X.]. 18 - [X.]; [X.], 522, [X.]. 13 - [X.] schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.], a. a. O., [X.]. 24 - [X.]).

Hinzu kommt, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein sachbezogener, beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen ist ([X.] a. a. [X.]. 32 – [X.]; [X.] 2005, 257, 258 - Bürogebäude).

Klasse 38

partnerguide24“ wegen seines thematischen Bezugs nur als [X.] auf. Denn zu den Telekommunikations- und [X.]dienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen, hier z. B. über einen Ratgeber zur Suche von Partnern aller Art. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt ([X.] W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – [X.]; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – [X.]; 29 W (pat) 551/13 - Störtebekerturm; 26 W (pat) 72/14 – [X.]; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 26 W (pat) 67/13 – [X.]; 26 W (pat) 526/14 - [X.]; vgl. auch [X.] 2010, 1100, 1102 [X.]. 22 - TOOOR!).

Klasse 41

besitzt das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Ein „[X.]“ kann in unterhaltsamer und/oder spielerischer Weise Thema einer Fernseh- oder Radiosendung, eines Theaterstücks oder anderer kultureller Veranstaltungen sein, in denen Tipps für die Suche und den Umgang mit Partnern im privaten, beruflichen und geschäftlichen Bereich gegeben werden, und damit dem angenehmen Zeitvertreib dienen. Ferner kann er Hilfestellung dazu bieten, einen Partner für die gemeinsame Teilnahme an solchen Veranstaltungen oder an sportlichen Aktivitäten im Team oder als Gegenspieler zu finden.

Klasse 45

steht der beschreibende Begriffsinhalt des Anmeldezeichens im Vordergrund. Viele [X.] bieten praktische Ratgeber mit Flirt- und Dating-Tipps sowie Hinweisen zur Profilerstellung, zum [X.], zum Umgang mit Parallelkontakten etc. an ([X.] 4 zum gerichtlichen Hinweis). Zur Dienstleistung „

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der Anmelderin genannten Voreintragungen mit dem Bestandteil „Scout“ geboten.

partnerguide24“ enthält diesen Wortbestandteil nicht. Die Eintragungen der Wortmarken „Immobilien Scout (39852581), „Wein Scout“ (39917616), „[X.] (39930162), „[X.]“ (39930169) stammen aus dem [X.] und diejenige der Wortmarke „Mieter Scout“ (39947476) aus dem Jahr 2000. Sie liegen also mehr als 16 Jahre zurück. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Suche und Vermittlung von Waren und Dienstleistungen durch das [X.] in den letzten Jahren zugenommen hat, so dass der Bestandteil „scout“ schon viele Jahre vor dem Anmeldezeitpunkt nur noch als [X.] angesehen worden ist (vgl. [X.] W (pat) 86/04 – APOTHEKENSCOUT).

partnerguide24“ für die im Tenor genannten Dienstleistungen der

Klasse 38: Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen [X.], nämlich [X.]; Vermietung von [X.] für Mailserver, Webserver; Konnektierung von [X.]domains und E-Mail-Adressen in [X.]; Mobiltelefondienste, einschließlich Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren [X.] und Musik via [X.];

Klasse 41: Bereitstellung von Informationen im Bereich Musik über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren [X.] und Musik über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse 41 enthalten;

Klasse 45: Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen

nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil der [X.] diesbezüglich keine Verwendung des Anmeldezeichens als [X.] oder einen engen beschreibenden Bezug festgestellt hat.

Ein „

Bei der

Als Konnektierung wird in der Informatik die Bereitstellung von Diensten bezeichnet, die für die Erreichbarkeit einer Domain im [X.] zuständig sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Konnektierung). Daher geht es bei den Dienstleistungen

Bei der beanspruchten Bereitstellung des Zugangs zu [X.] und Musik via [X.] oder über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone in den Klassen 38 und 41 werden Klingeltöne oder Musik, aber keine Daten oder Informationen zu einer 24-Stunden währenden Unterstützung bei der Partnersuche übermittelt.

Die „

Meta

26 W (pat) 58/16

13.02.2017

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.02.2017, Az. 26 W (pat) 58/16 (REWIS RS 2017, 15764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15764

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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