Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2018, Az. 28 W (pat) 552/17

28. Senat | REWIS RS 2018, 7363

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 028 268.8

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein und der Richter [X.] und Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat am 5. Oktober 2016 beim [X.] beantragt, die Bezeichnung

2

 [X.]  [X.]

3

als Wortmarke für die folgenden Waren und Dienstleistungen in das Markenregister einzutragen:

4

„Klasse 9:

5

Aufgezeichnete Daten; informationstechnische und audiovisuelle Geräte; Magnete,  Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Tauchausrüstung; Navigations, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film, elektrische [X.], Mess, Signal, Kontroll-, Rettungsapparate und -instrumente , soweit in Klasse 09 enthalten; Kontaktlinsen, Brillen, Brillenetuis, Ferngläser, optische Lupen; Sonnenbrillen; [X.] für Fahrzeuge; Warnlampen für Fahrzeuge [keine Teile von Fahrzeugen]; elektrische Batterien und deren Teile; elektrische Akkumulatoren und deren Teile, Brennstoffzellen und deren Teile, Sonnenbatterien; elektrische Batterien für Fahrzeuge; elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Ladegeräte für elektrische Batterien; Einbruchalarmgeräte, Feueralarmgeräte, [X.], Gaswarngeräte; Diebstahlalarmgeräte; Feuerlöschgeräte; Waagen; Wasserwaagen; Zirkel [Messinstrumente]; Lineale [Messinstrumente], [X.]; [X.]; elektronische Steuergeräte und Strom/Spannungsversorgungsgeräte für Fahrzeugscheinwerfer und Fahrzeugleuchten und deren jeweilige Teile, Leuchtdioden [LEDs], elektronische [X.]; elektrische und elektronische Steuer und Regelgeräte und -instrumente; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Spannungsregler für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsanzeiger; Drehzahlmesser; Messgeräte und Messinstrumente; Rettungsvorrichtungen, nämlich Rettungsflöße, [X.], [X.], Rettungsplanen, Rettungsringe, [X.], Rettungswesten; elektrische Sicherungen, elektrische Relais; Laser nicht für medizinische Zwecke, Laserpointer; Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienungen; Antennen; Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Mobiltelefone; Telefonapparate; Fernsehapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse, Navigationsgeräte; Navigationsinstrumente; Telematikapparate; Telematikendgeräte; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und/oder Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild, magnetische, elektronische und optische Aufzeichnungsträger, Schallplatten, [X.], DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Tonträger, Musikautomaten [geldbetätigt],  [X.]  [ROM, Festspeicher], Musikdateien zum Herunterladen, Kopfhörer, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Leuchtschilder,  [X.] ,  DVD-Player , Videotelefone, Bildfunkgeräte; Projektionsgeräte, Fotoapparate; belichtete Filme; Filmkameras, Fotokopiergeräte, elektronische Übersetzungsgeräte (Computer), elektronische Taschenübersetzer; Magnetkarten, Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), codierte Telefonkarten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Bank, Geldautomaten; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, elektronische Terminkalender, Faxgeräte, Monitore (Computerhardware und -programme), [X.], gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form, Computersoftware, Anwendungssoftware; Taschenrechner; elektronische Publikationen [herunterladbar]; herunterladbare Bilddateien;  Crashtest-Dummys ; Mikroskope; Elektrokabel; Steckdosen; elektrische Fernzündungsgeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme; elektrische Schlösser; elektronische Steuerungen und elektronische Steuerungssysteme; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

6

Klasse 12:

7

Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Felgen für Fahrzeugräder; Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder; Naben für Fahrzeugräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von [X.], Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile; Lastkraftwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Omnibusse; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Drahtseilfördergeräte und anlagen; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Luftfahrzeuge; Boote, Schiffe; Lokomotiven; Autobusse; Wohnwagen; Traktoren; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Rollstühle; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

8

Klasse 38:

9

Telekommunikationsdienste; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen], Dienste von Presseagenturen, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.], Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.], elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren,  E-Mail-Dienste , Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehsendungen, elektronische Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von [X.] zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von  [X.]-[X.] ; Durchführung von Videokonferenzen; drahtlose Mobiltelefondienste; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefonvermittlung; Über-mittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichten-übertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computer-netzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; [X.]; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Daten-versand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;“.

Das [X.], Markenstelle für Klasse 12, hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung vom 26. Oktober 2016 mit Beschluss vom 8. März 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen „ [X.]  [X.]“ stelle eine sprachregelgerechte Wortkombination dar, der das angesprochene inländische Publikum ohne Weiteres die Bedeutung „entdecke beste Qualität“ entnehme. Es erschöpfe sich damit in einer werbemäßigen Aufforderung, die gekennzeichneten hochwertigen Produkte oder Tätigkeiten zu nutzen. Das Zeichen weise damit einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren als auch Dienstleistungen auf und werde deswegen nicht als Mittel zur Unterscheidung ihrer betrieblichen Herkunft aufgefasst.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der Anmeldung stehe kein Schutzhindernis entgegen. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem gegenständlichen Zeichen die Aufforderung, beste Qualität zu entdecken, entnehmen sollten, lasse dies keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Beschaffenheit der von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen zu. Der Bedeutungsgehalt der Wortfolge „ [X.]  [X.]“ sei keineswegs eindeutig. Ferner habe das [X.] seiner Prüfung einen zu strengen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Die Beschlussbegründung lasse zudem differenzierte Ausführungen zum Bedeutungsgehalt des Zeichens in Verbindung mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermissen. Im Übrigen setze das Amt sich in Widerspruch zu früheren Eintragungen.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 12, vom 8. März 2017 aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des [X.] steht jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Das [X.] hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 -  [X.] ; [X.] 2014, 569, Rdnr. 10 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2017, 186, Rdnr. 29 - Stadtwerke Bremen).

Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens  lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2013, 731, Rdnr. 22 -  [X.] ; [X.], 1204, Rdnr. 12 -  [X.] ; [X.], 934, Rdnr. 12, 23 - [X.]; GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Rdnr. 23 -  [X.] !; [X.], 850, Rdnr. 28 -  FUSSBALL  WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Wortzeichen „ [X.]  [X.]“ in Verbindung mit allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Es weist - insoweit abweichend zu den Ausführungen im angegriffenen Beschluss - nicht nur einen eng beschreibenden Bezug zu ihnen auf, sondern verfügt über einen im Vordergrund stehenden unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt.

Bei dem Zeichen „ [X.]  [X.]“ handelt es sich um eine üblich gebildete englischsprachige Wortfolge. Der Bestandteil „ [X.] “ ist ein dem [X.] Grundwortschatz zurechenbares Verb, das in Form eines Imperativs „entdecke“ bedeutet (vgl. Langenscheidt Grundwortschatz [X.], 2000, Seite 64). Der Ausdruck enthält damit die Empfehlung oder Aufforderung, die Gelegenheit, auf bisher Unbekanntes zu stoßen, wahrzunehmen. Sie greift - in nahe liegender [X.] Fassung - eine in der Produktwerbung gängige Formulierung auf (vgl. Anlagen zum Hinweis des Senats vom 10. April 2018: „[X.]“ unter „[X.]“; „Entdecke Qualität und die Unterschiede“ unter „http://www.lebendsmittel.de/...“; „Entdecke das neue überraschende Sortiment“ unter „https://www.orbea.com/int-de/...“).

Das im Anmeldezeichen dem Imperativ „ [X.] “ zugeordnete Objekt „[X.]“ hat hier als substantiviertes Adjektiv die Bedeutung „Erstklassiges“. Der Ausdruck kommt aus dem [X.]en (vgl. [X.], [X.], 4. Auflage, Seite 1094). In der [X.] ist er bereits seit geraumer Zeit in unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen als Hinweis auf Spitzenqualität gebräuchlich und wird deshalb vom [X.] Publikum ohne Weiteres in diesem Sinn verstanden (vgl. [X.] 2000, 727 - LORCH [X.]; [X.], 28 W (pat) 308/04 -  COOL [X.]; [X.], 29 W (pat) 104/10 -  [X.]PARK ).

Dem [X.] wird das angesprochene inländische Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen folglich sofort und eindeutig die Bedeutung „entdecke Premium“ oder - wie das [X.] ausgeführt hat - „entdecke beste Qualität“ entnehmen. Es handelt sich somit um eine Empfehlung oder Aufforderung, erstklassige Qualität kennenzulernen. Die Wortfolge erschöpft sich damit in einem werbeüblichen Hinweis auf eine herausragende Produktqualität (vgl. den ähnlichen gelagerten Fall [X.] 1996, 770 - [X.]). Die Einkleidung in einen Slogan, für den die gleichen Grundsätze wie für andere Wortzeichen gelten (vgl. [X.] MarkenR 2011, 12, Rdnr. 52 - [X.]; [X.] 2009, 778, Rdnr. 12 - [X.]), ändert nach dem Verkehrsverständnis nichts am Vorliegen einer bloßen Beschaffenheitsangabe.

Das Anmeldezeichen stellt sich angesichts des allgemein verwendbaren Bedeutungsgehalts des Adjektivs „[X.]“, das - wie ausgeführt - entsprechend dem Wort „erstklassig“ die höchste Niveaustufe bezeichnet, in Verbindung mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen als bloße Sachangabe dar. Sämtliche in den Klassen 9 und 12 beanspruchten Waren können Premiumqualität aufweisen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionalität eines Produkts oder auf die Beschaffenheit der verwendeten Materialen. Entsprechendes gilt für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38. Premiumqualität kann sich hier u. a. in der Schnelligkeit, Klarheit einer Datenverbindungs-, in der Ausgewogenheit einer Beratungs- oder in der Werthaltigkeit des Objekts einer Vermietungsdienstleistung äußern.

3. Daran ändert auch die Bezugnahme der Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere mit dem Wort „ [X.] “, nichts. In rechtlicher Hinsicht entfalten selbst identische oder vergleichbare Marken im Register keine Bindungswirkung. Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. [X.] GRUR 2009, 667, Rdnr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] 2008, 1093, Rdnr. 8 - [X.]; [X.] 2011, 230 -  [X.] ; [X.] 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche).

4. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Ob der Eintragung zudem auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, wofür Einiges spricht, kann demzufolge dahingestellt bleiben.

Meta

28 W (pat) 552/17

21.06.2018

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2018, Az. 28 W (pat) 552/17 (REWIS RS 2018, 7363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7363

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