Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. Xa ARZ 7/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5313

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/09vom 3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 3. Februar 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Lemke und [X.] beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: 1 I. Der Kläger macht vor dem [X.] Zahlungsansprüche aus [X.] Tätigkeit in einer Gaststätte geltend. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das [X.] hat daraufhin den Rechtsstreit gemäß § 17a [X.] an das [X.]; gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt, weil der Rechtsweg zum Zi-vilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem [X.] zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt. [X.] Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. 2 - 3 - 1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] trifft § 17a [X.] eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll ([X.], [X.]. v. 11.11.2003 - [X.] 197/03, [X.]-Report 2004, 328; v. [X.] - [X.] 24/02, NJW 2002, 2474; v. [X.] - [X.] 314/01, [X.]-Report 2002, 749; [X.] [X.] 266/01, [X.], 406). Wenn das angeru-fene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft wer-den kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher [X.] (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 [X.] ergehende Verweisungsbeschluss der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 [X.]). [X.] kann abgeleitet werden, dass ein nach § 17a Abs. 2 [X.] ergangener Be-schluss, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung ent-zogen ist. Die Regelung in § 17a Abs. 5 [X.] bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch bei gesetzwidrigen Verweisungen ([X.]Z 144, 21, 24). 3 Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtskräftig ausge-sprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten un-terschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht [X.] ([X.], [X.]. v. 13.11.2001, aaO; v. [X.], aaO). 4 - 4 - Auch der Streit zwischen dem [X.] und dem [X.] ist hiermit entschieden. Das [X.] ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unanfechtbaren [X.]uss des [X.]s mit der sich aus § 17b Abs. 1 [X.] ergebenden Folge verwiesen worden ist, dass der [X.] nunmehr beim [X.] anhängig ist. 5 2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-zuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher [X.] zu der sich aus § 17a [X.] ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.], [X.]. v. 26.7.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Ver-fahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit 6 - 5 - von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 [X.] vor ihm anhängig ist ([X.], [X.]. [X.] [X.] 266/01, [X.], 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Derartige Annah-men finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht keine hinreichende Grundlage. Meier-Beck [X.] Mühlens

Lemke [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.12.2008 - 380 C 1478/08 (14) -

Meta

Xa ARZ 7/09

03.02.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. Xa ARZ 7/09 (REWIS RS 2009, 5313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5313

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.