Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. Xa ZB 12/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 536

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[X.][X.] vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 30. September 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2009 wird auf Kosten des [X.] verworfen. Gründe: [X.] Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Nichtbeförderung aus Art. 7, 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 geltend. 1 Nach der Klageschrift richtete sich die Klage gegen "[X.]

, vertreten durch [X.] R. ". In der Klageschrift wurde dazu ausgeführt, bei der [X.] handele es sich um eine Aktienge-sellschaft nach [X.] Recht, die in [X.] eine Niederlas-sung unterhalte. Hieraus ergebe sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. 3 Das [X.] hat die bei ihm eingelegte Berufung des [X.] als [X.] verworfen, weil gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung das [X.] für die Ent-scheidung zuständig sei. Die Zuständigkeit des [X.]s könne nicht damit 4 - 3 - begründet werden, dass der Gerichtsstand in erster Instanz unangegriffen geblieben sei. Die diesbezügliche Rechtsprechung betreffe nur Fälle, in denen eine [X.] an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werde. Dies greift der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde an. I[X.] Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Zulassungs-gründe vorliegt. 5 1. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf höchstrichterliche Rechtspre-chung, wonach der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebe-ne allgemeine Gerichtsstand einer [X.] bei der Prüfung zugrunde zu legen ist, ob die Berufung beim [X.] einzulegen ist. Denn der [X.] hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzuständigkeit des [X.]s nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, die betreffende [X.] habe ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Inland, und wenn der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden kann, er wolle nicht bestreiten, dass ein Wohnsitz oder Sitz im Inland besteht und des-halb die betreffende [X.] ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (Be-schluss vom 19. September 2006 - [X.], [X.] 2006, Nr. 159, 341, Rn. 11, 13). Hieran hält der Senat fest. Die Rechtssache hat danach keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts ist eine Ent-scheidung des Senats nicht erforderlich. 6 2. Das [X.] hat zur Zuständigkeit im Übrigen richtig entschieden. Der Kläger hat die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen [X.]s nicht dargelegt, er hat vielmehr selbst vorgetragen, dass sich die örtliche [X.] des Amtsgerichts daraus ergebe, dass die Beklagte eine Niederlas-sung in [X.] habe. Dem schriftsätzlichen Vorbringen des [X.] 7 - 4 - vor dem Amtsgericht können Angaben zu dem einen allgemeinen Gerichtsstand begründenden Sitz der [X.] nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die angegebene Anschrift der [X.] diejeni-ge einer Niederlassung in [X.] sei. Unter diesen Umständen kann auch der Einlassung der [X.] vor dem Amtsgericht nichts zu ihrem Sitz ent-nommen werden, insbesondere nicht, dass ein Sitz in [X.] nicht bestritten werde. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Klä-ger habe sich die Behauptung, die Beklagte habe einen Sitz in [X.] zu eigen gemacht, so dass jedenfalls vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren [X.] Gerichtsstand in [X.] gehabt habe. Damit begründet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. 8 - 5 - [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 9 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 14.07.2009 - 31 C 307/09-44 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2009 - 2/15 S 155/09 -

Meta

Xa ZB 12/09

09.12.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. Xa ZB 12/09 (REWIS RS 2010, 536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 536

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