Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. X ZB 26/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6292

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[X.]BESCHLUSS X ZB 26/07 vom 8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 8. Januar 2008 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Gründe: [X.] Der Kläger hat im November 2006 vor dem [X.]

Zahlungsklage gegen die [X.] erhoben, wobei er diese im Rubrum seiner Klageschrift wie folgt bezeichnet hat: 1 [X.] Ltd., diese vertreten durch die Direktion [X.], diese vertreten durch die Geschäftsführung,

in [X.]. Nach Abweisung seiner Klage hat der Kläger Berufung zum [X.] [X.] eingelegt. Daraufhin hat die [X.] geltend gemacht, ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz 2 - 3 - außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich in [X.]/Z. gehabt zu haben. Sie sei in [X.] mit [X.] vertreten, die keine eigene juristische Persönlichkeit habe. Das [X.] [X.] hat die Berufung als unzulässig ver- worfen, weil es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] funktionell unzuständig sei. Die [X.] habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren Sitz außerhalb [X.]s in [X.] gehabt. Im Gewerberegister der Stadt [X.]

sei nur eine Hauptniederlassung mit einer Betriebsstätte eingetragen. Das sei für die Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] jedoch uner-heblich. 3 Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diese Ent-scheidung. 4 I[X.] Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil keiner der nach § 574 Abs. 2 ZPO hierfür erforderlichen Zu-lassungsgründe gegeben ist. 5 1. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf höchstrichterliche Rechtspre-chung, wonach der im Verfahren vor einem Amtsgericht unangegriffen geblie-bene allgemeine Gerichtsstand einer [X.] bei Beantwortung der Frage zu-grunde zu legen ist, ob die Berufung beim [X.] einzulegen ist. Denn der [X.]at hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzuständigkeit des [X.]s nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, die betreffende [X.] habe ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Inland, und wenn ferner der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden kann, nicht bestreiten zu wollen, dass ein Wohnsitz bzw. Sitz im Inland bestehe 6 - 4 - und deshalb die betreffende [X.] ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe ([X.].Beschl. v. 19.9.2006 - [X.], [X.] 2007, 55). Hieran hält der [X.]at fest. Die Rechtssache hat danach keine rechtsgrundsätzliche Bedeu-tung und auch zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des [X.]ats nicht erforderlich. 2. Im Streitfall fehlt es an den unter [X.] erwähnten, die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] hindernden Erfordernissen. Dem [X.] Vorbringen des Klägers vor dem Amtsgericht können Angaben zu dem einen allgemeinen Gerichtsstand begründenden Sitz der [X.] allenfalls in Bezug auf deren Bezeichnung im Rubrum entnommen werden. Diese [X.] ist insoweit jedoch jedenfalls nicht eindeutig. Denn der Zusatz, dass die [X.] durch "die Direktion [X.]" vertreten werde, kann durchaus da-hin verstanden werden, dass die ferner angegebene Anschrift in [X.]

nur diejenige einer Niederlassung der [X.] in [X.] ist. Unter diesen Umständen kann auch der Einlassung der [X.] vor dem Amtsgericht nichts zu der Frage des Sitzes der [X.] entnommen werden, insbesondere nicht, dass nicht bestritten werde, dass die [X.] ihren Sitz in [X.] habe. Daran ändert auch nichts, dass der [X.] mächtigte der [X.] zu den Akten des Amtsgerichts ein vorprozessuales Schreiben gereicht hat, in dem er sich als Vertreter von "[X.]in [X.]" bezeichnet hat. Denn auch dies weist nicht eindeutig auf einen Sitz der [X.] in [X.] hin, sondern lässt vielmehr auch - wiederum - die Deutung zu, der Rechtsanwalt trete für eine Niederlassung der [X.] an diesem Ort in [X.] auf. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe sich die Behauptung eines Sitzes der [X.] in [X.] durch diese selbst zu eigen gemacht, so dass [X.] deshalb vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die [X.] im 7 - 5 - Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichts-stand in [X.] gehabt habe. Das [X.] hat die [X.] mithin richtig entschieden. Denn der Kläger hat die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Landge-richts nicht dargelegt, weil er nicht widerlegt hat, dass die [X.] ihren Sitz in [X.]/Z. und ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in [X.] hat, was gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] die Zuständigkeit des Oberlan-desgerichts für eine Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts zur Folge hatte. Damit bildet auch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung keinen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. 8 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 9 Melullis Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2007 - 30 C 3643/06-68 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - 2/1 S 131/07 -

Meta

X ZB 26/07

08.01.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. X ZB 26/07 (REWIS RS 2008, 6292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6292

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